Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2014.

 


Historisch: Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32 v. 4.6.2007

 

Historisch:

Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32 v. 4.6.2007

Richtlinien zur Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-4 - 72.40.32
v. 4.6.2007

I.
Allgemeine Bestimmungen

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und Nr. 65/2011 (ABl. Nr. L 25 vom 28.1.2011, S. 8) sowie der im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutz" beschlossenen Grundsätze für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, Zuwendungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist eine der nachfolgend unter Abschnitt II näher bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen:
A) Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge
B) Extensive Dauergrünlandnutzung
C) Ökologische Produktionsverfahren
D) Anlage von Blühstreifen
E) Anbau von Zwischenfrüchten
F) Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau.

Die genannten Agrarumweltmaßnahmen werden durch die EU kofinanziert. Mit Ausnahme der Anlage von Blühstreifen und der Anlage von Schutzstreifen im Rahmen der Erosionsschutzmaßnahmen erfolgt die Förderung gemäß der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Betriebsinhaber, Zuwendungsempfänger, Rechtsnachfolger, Vertreter oder Übernehmer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb selbst bewirtschaften und sich verpflichten, für die Dauer von fünf Jahren

1. eine der unter Abschnitt II näher bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen durchzuführen und die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen,

2. den Umfang des Dauergrünlands im Gesamtbetrieb, außer in den Fällen des Besitzwechsels, nicht zu verringern.

Die Auflage, den Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb nicht zu verringern, gilt nicht für Betriebe, die ausschließlich Blühstreifen gemäß Buchstabe D anlegen.

4.2
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres.

5
Pflichten des Zuwendungsempfängers

5.1
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass

5.1.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird, die Kontrolleure das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens haben und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,

5.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz, in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

5.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

5.2.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten, jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen oder des Viehbesatzes des Betriebes, mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen,

5.2.2
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,

5.2.3
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16)sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb einzuhalten (Cross-Compliance),

5.2.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6
Förderfähige Flächen

6.1
Förderfähig sind landwirtschaftliche Produktionsflächen in Nordrhein-Westfalen.

6.2
Nicht förderfähig sind

a)      Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden,

b)      Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht,

c)      Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind,

d)      Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind,

e)      im Falle der Förderung einer extensiven Dauergrünlandnutzung (Buchstabe B) Grünlandflächen eines Betriebes, dem eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der Düngeverordnung erteilt wurde.

Abweichend hiervon kann im Falle der Buchstaben c) und d) die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

6.3
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Sinne einer Kombination bzw. Kumulation der Zuwendungen für verschiedene in Nordrhein-Westfalen geförderte Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1.

7
Art der Zuwendung

7.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

7.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

7.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

II.
Fördermaßnahmen im Einzelnen

8
A) Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge

8.1
Gegenstand der Förderung: Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge.

8.2
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger,

8.2.1
auf der Ackerfläche des Betriebes,

8.2.1.1
mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten anbaut,

8.2.1.2
außer bei Leguminosen oder Leguminosengemengen je Hauptfruchtart einen Mindestanteil von 10 % der Ackerfläche anbaut und einen Anteil von 30 % der Ackerfläche nicht überschreitet,

8.2.1.3
einen Getreideanteil von zwei Dritteln der Ackerfläche nicht überschreitet,

8.2.1.4
Gemüse und andere Gartengewächse auf maximal 30 % der Ackerflächen anbaut,

8.2.1.5
auf mindestens 7 % der Ackerfläche Leguminosen oder ein Gemenge, das Leguminosen enthält, anbaut und

8.2.1.6
nach den Leguminosen bzw. Gemengen mit Leguminosen, eine Folge- oder Zwischenfrucht anbaut, die über Winter den Boden bedeckt.

8.2.2
Werden mehr als fünf Hauptfruchtarten angebaut und wird der Mindestanteil nach Nummer 8.2.1.2 bei einer oder mehreren Hauptfruchtarten nicht erreicht, so können Hauptfruchtarten zusammengefasst werden bis die in Nummer 8.2.1.2 genannten Anbauanteile erreicht werden.

8.2.3
Die in Nummer 8.2.1 festgelegten Voraussetzungen beziehen sich auf die Ackerfläche des Betriebes ohne die Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden.

8.3
Höhe der Zuwendung

8.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar förderfähiger Ackerfläche 65 Euro, im Falle der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren 40 Euro.

Bei Nachweis des Anbaus von Körnerleguminosen in einem Umfang von 10 % oder mehr an der berücksichtigungsfähigen Ackerfläche erhöht sich die Prämie je Hektar förderfähiger Ackerfläche auf 75 Euro, im Falle der gleichzeitigen Förderung ökologischer Produktionsverfahren auf 50 Euro.

8.3.2
Bagatellgrenze: 400 Euro pro Jahr.

9
B) Extensive Dauergrünlandnutzung

9.1
Gegenstand der Förderung

Extensive Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes.

9.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger,

9.2.1
auf seinem Betrieb einen Viehbesatz von mindestens 0,6 und höchstens 1,4 raufutterfressende Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche einhält,

9.2.2
kein Dauergrünland in Ackerland umwandelt,

9.2.3
auf dem Dauergrünland

9.2.3.1
keine Mineraldünger mit wesentlichem Stickstoffgehalt und keine Pflanzenschutzmittel einsetzt - in Ausnahmefällen können Pflanzenschutzmittel nach Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde eingesetzt werden -,

9.2.3.2
keine organischen oder organisch-mineralische Düngemittel gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung ausbringt – außer Wirtschaftsdünger gemäß § 2 Nr. 2 des Düngegesetzes,

9.2.3.3
nicht mehr Wirtschaftsdünger ausbringt, als es dem Dunganfall eines Gesamtviehbesatzes von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar LF entspricht,

9.2.3.4
keine Beregnung oder Meliorationsmaßnahmen durchführt,

9.2.4
das Dauergrünland mindestens einmal jährlich nutzt.

9.3
Höhe der Zuwendung

9.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Dauergrünland 100 Euro.

9.3.2
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.

10
C) Ökologische Produktionsverfahren

10.1
Gegenstand der Förderung

Einführung oder Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren im gesamten Betrieb.

10.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

10.2.1
im gesamten Betrieb ökologische Produktionsverfahren einführt oder beibehält, die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen,

10.2.2
für die Förderung seiner Dauergrünlandflächen auf seinem Betrieb einen Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar Dauergrünland einhält,

10.2.3
jährlich die in NRW für die Förderung eingeführte Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle eines erzeugenden Unternehmens (landwirtschaftlicher Betriebe) nach VO (EG) Nr. 834/2007 (Prüfbescheinigung) innerhalb von sechs Wochen nach der Kontrolle vorlegt.

10.3
Höhe der Zuwendung

10.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt:

10.3.1.1
Bei der Einführung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Ackerfläche im 1. und 2. Jahr 400 Euro, im 3. bis 5. Jahr 180 Euro
- je ha Dauergrünlandfläche im 1. und 2. Jahr 270 Euro, im 3. bis 5. Jahr 170 Euro
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen im 1. und 2. Jahr 1.200 Euro; im 3. bis 5. Jahr 300 Euro
- je ha Dauerkulturen oder Baumschulfläche im 1. und 2. Jahr 1.800 Euro; im 3. bis 5. Jahr 720 Euro
- je ha Unterglasfläche im 1. und 2. Jahr 5.500 Euro; im 3. bis 5. Jahr 4.500 Euro.

10.3.1.2
bei Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Ackerfläche 180 Euro
- je ha Dauergrünlandfläche 170 Euro,
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen 300 Euro,
- je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche 720 Euro,
- je ha Unterglasfläche 3.500 Euro.

10.3.2
Der Kontrollkostenzuschuss für die Teilnahme am Kontrollverfahren nach der VO (EG) Nr. 834/2007 beträgt jährlich 35 Euro pro ha, höchstens jedoch 525 Euro pro Betrieb.

Voraussetzung für die Förderung der Kontrollkosten ist, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt.

10.3.3
Wird der Gemüseanbau auf den insgesamt beantragten Ackerflächen ohne Änderungsantrag über den bewilligten Umfang hinaus ausgeweitet, so werden die entsprechenden Flächen als Ackerflächen gefördert. Wird der Gemüseanbau ohne Reduzierung der Gesamtackerfläche eingeschränkt, werden die bewilligten Flächen wie Ackerflächen gefördert.

Sinngemäß gilt dies auch beim Anbau von Zierpflanzen, Dauerkulturen und Baumschulen sowie für Grünland.

10.3.4
Bagatellgrenze: 900 Euro pro Jahr.

11
D) Anlage von Blühstreifen

11.1
Gegenstand der Förderung

Anlage von Blühstreifen

11.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

11.2.1
Blühstreifen auf seiner Ackerfläche in einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 12 Metern entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages oder Blühflächen von maximal 0,25 ha je Schlag anlegt; Ackerflächen in diesem Sinne sind Flächen, die seit mindestens drei Jahren als Acker genutzt werden,

11.2.2
den Umfang der erstmalig tatsächlich angelegten Blühstreifen oder Blühflächen für die Dauer von fünf Jahren beibehält; eine Verlegung der Blühstreifen oder Blühflächen in gleichem Umfang an andere Stelle ist ab dem zweiten Jahr möglich,

11.2.3
für die Anlage der Blühstreifen oder Blühflächen ausschließlich eine der in NRW festgelegten Saatmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten gemäß Anlage 3 dieses Runderlasses verwendet und entsprechende Belege für eine Überprüfung vorhält,

11.2.4
die Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen möglichst im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres, vornimmt und die Blühstreifen oder Blühflächen  – sofern sie an andere Stelle verlegt werden sollen -  bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli stehen lässt,

11.2.5
auf den Blühstreifen oder Blühflächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt,

11.2.6
auf den Blühstreifen oder Blühflächen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchführt und die Blühstreifen oder Blühflächen, außer für die genannten Maßnahmen, nicht befährt; im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli vorgenommen werden, 

11.2.7
den Aufwuchs der Blühstreifen oder Blühflächen nicht nutzt.

11.3
Höhe der Zuwendung

11.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Blühstreifen oder Blühflächen 950 Euro.

Die Bewilligung kann maximal 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung berücksichtigungsfähigen Ackerfläche umfassen. Für die jährliche Zuwendung werden Blühstreifen und Blühflächen mit einem Anteil bis zu 20 % des Ursprungsschlags berücksichtigt. Im Falle der Anlage von Blühflächen gilt diese Obergrenze nicht, wenn der antragstellende Betrieb innerhalb eines Feldblocks bis zu 1 ha Ackerfläche bewirtschaftet. Die maximal förderfähige Größe einer einzelnen Blühfläche beträgt in jedem Fall 0,25 Hektar.

11.3.2
Bagatellgrenze: 475 Euro pro Jahr.

12
E) Anbau von Zwischenfrüchten

12.1
Gegenstand der Förderung

Anbau von Zwischenfrüchten in einer Förderkulisse mit besonderem Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die von dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) bestimmt wurde. Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die Förderkulisse in Form einer digitalen Karte.

12.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

12.2.1
nach der Ernte der Hauptfrüchte zum Zweck der Winterbegrünung Zwischenfrüchte (einschließlich Untersaaten, die nach der Ernte der Hauptfrucht beibehalten werden) auf mindestens 20% seiner Ackerflächen in der vom Ministerium bestimmten Förderkulisse anbaut; der jährliche Mindestumfang für den Zwischenfruchtanbau bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung in der Förderkulisse bewirtschafteten Ackerfläche,

12.2.2
winterharte Zwischenfrüchte, außer Leguminosen, gemäß Anlage 4 anbaut; wird die nachfolgende Frucht in Mulchsaat ausgesät, sind auch abfrierende Zwischenfrüchte zulässig,

12.2.3
die Einsaat der Zwischenfrüchte aktiv vornimmt (keine Selbstbegrünung) und die ortsübliche Bestellung für den Anbau von Zwischenfrüchten und Untersaaten sicherstellt,

12.2.4
die Einsaat der Zwischenfrucht bis zum 5. September vornimmt; bei später räumenden Kulturen kann die Bewilligungsbehörde auf Empfehlung der Fachberatung einen späteren Termin zulassen,

12.2.5
auf eine Stickstoffdüngung der Zwischenfrucht verzichtet; nach dem Anbau von Getreide ist eine Stickstoffdüngung zur Zwischenfrucht zulässig,

12.2.6
die Zwischenfrucht frühestens am 1. Februar des Folgejahres umbricht oder auf ähnliche Weise in den Boden einarbeitet, und die betreffenden Flächen spätestens zum 31.5. mit einer nachfolgenden Hauptkultur bestellt,

12.2.7
für die geförderten Zwischenfruchtflächen mindestens vom Zeitpunkt der Ernte der Vorfrucht bis zur Ernte der Folgefrucht eine schlagbezogene Düngeplanung vornimmt und in einer Schlagkartei die Düngemaßnahmen aufzeichnet,

12.2.8
an mindestens zwei einzelbetrieblichen oder betriebsübergreifenden spezifischen Beratungsangeboten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der WRRL teilnimmt; die Teilnahme an einem ersten Beratungsangebot ist spätestens mit dem dritten Antrag auf Auszahlung, die Teilnahme an einem weiteren Beratungsangebot spätestens mit dem fünften Antrag auf Auszahlung zu belegen,

12.2.9
bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde ein Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau gemäß Buchstabe E vorlegt.

12.3
Höhe der Zuwendung

12.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt je Hektar Zwischenfrucht 84 Euro, im Falle einer gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens gemäß Buchstabe C beträgt die jährliche Zuwendung je Hektar Zwischenfrucht 54 Euro.

12.3.2
Bagatellgrenze: 168 Euro pro Jahr.

13
F) Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau

13.1
Gegenstand der Förderung

Durchführung von Erosionsschutzmaßnahmen auf Flächen in Feldblöcken, die nach der Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind (Landeserosionsschutzverordnung – LESchV; GV. NRW. 2010 S. 281) der Gefährdungsklasse CCWasser2 oder CCWind zugeordnet sind.

Ausgenommen sind nicht erosionsgefährdete Schläge, für die eine Befreiung nach § 6 Abs. 6 und 7 LESchV erteilt wurde.

Gefördert werden

13.1.1
die Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau sowie

13.1.2
die Anlage von Schutzstreifen (ausschließlich in Ergänzung zu Nummer 13.1.1 förderfähig)

13.2
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass der Zuwendungsempfänger

13.2.1
auf mindestens 50 % seiner Ackerflächen in Feldblöcken der Erosionsgefährdungsklassen CCWasser2 und CCWind Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren anwendet; der jährliche Mindestumfang für die Mulch- oder Direktsaat oder das Mulchpflanzverfahren bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung von ihm bewirtschafteten förderfähigen Ackerfläche,

13.2.2
bei den Verfahren nach Nummer 13.2.1 die Hauptfrüchte ohne wendende Bodenbearbeitung anbaut, so dass in erosionsschutzförderndem Umfang Pflanzenreste der Vorfrüchte oder Zwischenfrüchte oder Untersaaten auf der Bodenoberfläche verbleiben; hierbei gelten folgende Anforderungen:

13.2.2.1
bei Winterungen wird der Boden von der Ernte der Vorfrucht bis einschließlich der Bestellung der Hauptfrucht nicht gewendet,

13.2.2.2
Sommerungen sind nichtwendend
a) in Strohmulchverfahren (einschließlich Maisstroh bei CCM oder Körnermais) oder
b) nach überwinterndem Feldgras, nach Zwischenfrüchten oder nach Untersaaten, die in eine Begrünung überführt wurden,
anzubauen.

Bei dem Anbau von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm oder mehr gilt abweichend ausschließlich Buchstabe b).

13.2.3
im Falle der Nummer 13.1.2

13.2.3.1
Schutzstreifen auf Ackerflächen in Feldblöcken der Erosionsgefährdungsklassen CCWasser2 und CCWind in einer Breite von mindestens 3 bis höchstens 30 Metern durch Einsaat mehrjähriger Grasarten nach Maßgabe der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer anlegt und für die Dauer der Verpflichtung beibehält; dem Grundantrag ist eine lagegenaue Skizze der anzulegenden Schutzstreifen beizufügen;  Voraussetzung für die Bewilligung ist eine fachliche Bestätigung der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer;

13.2.3.2
die Einsaat der Schutzstreifen unmittelbar nach Ernte der Vorfrucht, spätestens aber bis zum 31.10. des ersten Verpflichtungsjahres vornimmt,

13.2.3.3
die Schutzstreifen jährlich, nicht aber vor dem 15.6., mäht und das Mähgut abfährt oder mulcht und den Aufwuchs ganzflächig verteilt,

13.2.3.4
keine über eine ggf. notwendige Nachsaat hinausgehende Bodenbearbeitung durchführt,

13.2.3.5
die Schutzstreifen nicht düngt und auf ihnen keine Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes (BGBl. I S.54, 136) aufbringt,

13.2.3.6
auf den Schutzstreifen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt; eine Einzelpflanzenbehandlung kann mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vorgenommen werden.

13.3
Höhe der Zuwendung

13.3.1
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt

13.3.1.1
je Hektar Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren 55 Euro,

13.3.1.2
je Hektar Schutzstreifen 865 Euro.

13.3.2
Bagatellgrenze: 220 Euro pro Jahr.

III.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

14
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

14.1
Zu- und Abgänge von Flächen

14.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 8.1 die Ackerfläche des Betriebes,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 9.1 die Dauergrünlandfläche des Betriebes,
- im Falle einer Förderung nach Nummer 10.1 die Betriebsfläche,
muss der Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.

14.1.2
Die zusätzliche Fläche nach Nummer 14.1.1 kann auf Antrag in die laufende Bewilligung des Betriebes einbezogen werden, wenn die Restlaufzeit der Bewilligung des Betriebes mindestens 2 Jahre beträgt und die zusätzlich beantragte Fläche nicht größer als 50 % der bereits bewilligten Fläche ist. Dieser Änderungsantrag ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres, für das erstmalig die Zuwendung gewährt werden soll, schriftlich zu stellen.

In den Fällen, in denen die genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die laufende Bewilligung auf Antrag durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt werden (Ersetzungsantrag), die sowohl die bisherigen Flächen als auch die neu beantragten Flächen umfasst.

14.1.3
Überträgt ein Zuwendungsempfänger seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Betrieb, der an der gleichen Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt (Buchstabe A, B oder C) oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird (Buchstabe C), so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen.

14.1.4
Die Rückzahlung der Zuwendungen gemäß der Nummer 14.1.3 kann entfallen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er die landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder wenn die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 10 % verringert wird.

Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.

14.1.5
Im Falle der Nummer 14.1.3 und 14.1.4 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

14.2
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers,
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger bzw. dessen Rechtsnachfolger oder Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

14.3
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

14.3.1
Muss die Maßnahme aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen gemäß Nummer 5.2.3 oder aufgrund von Vorgaben der EU für den Übergang in die neue Förderperiode ab 2014 angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

14.3.2
Hält der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

14.3.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

14.3.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.

14.3.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

14.4
Kürzungen und Ausschlüsse

14.4.1
Flächenabweichungen

Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.

14.4.2
Verstöße gegen Cross-Compliance

Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.2.3, einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor), von dem Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

14.4.3
Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen

14.4.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Förderkriterien nach Artikel 18 der VO (EU) Nr. 65/2011 vorgenommen. Bei schweren Verstößen ist der Zuwendungsbescheid im Ganzen aufzuheben. In anderen Fällen gelten insbesondere nachfolgende Regelungen.

14.4.3.2
Wird der Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb, außer in Fällen des Besitzwechsels, verringert, wird der gesamte Zuwendungsbetrag für die Maßnahmen gemäß Buchstabe A), C) und E) in dem Jahr, in dem die Verringerung festgestellt wurde, bei einer Verringerung des Dauergrünlandes bis 5 % um 20 % und bei einer Verringerung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Verringerung des Dauergrünlandes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt. Verringerungen von weniger als 0,25 ha bleiben unberücksichtigt.

14.4.3.3
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung einer vielfältigen Fruchtfolge gemäß Buchstabe A) dieser Richtlinie der höchstens zulässige Anteil einer Hauptfruchtart, des Getreideanteils, von Gemüse und anderen Gartengewächsen an der Ackerfläche überschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag in dem jeweiligen Jahr bei einer Überschreitung bis 10 % um 20 % und bei einer Überschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt. Bei einer Überschreitung der höchstens zulässigen Anteile an der Ackerfläche um mehr als 20 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

Wird der erforderliche Mindestanteil einer Hauptfruchtart oder der Mindestanteil an Leguminosen bzw. Gemengen mit Leguminosen an der Ackerfläche nicht erreicht oder werden nicht nach den Leguminosen Folge- oder Zwischenfrüchte im erforderlichen Umfang angebaut, die über Winter den Boden bedecken, wird analog verfahren.

14.4.3.4
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung einer extensiven Dauergrünlandnutzung gemäß Buchstabe B) dieser Richtlinie

14.4.3.4.1
der höchstens zulässige durchschnittliche jährliche Viehbesatz von 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche überschritten worden ist, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Überschreitung bis 5 % um 20 % und bei einer Überschreitung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Überschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

Unterschreitungen des durchschnittlichen jährlichen Mindestviehbesatzes werden analog behandelt.

14.4.3.4.2
Wird festgestellt, dass der Mindestviehbesatz von 0,6 RGV je Hektar Hauptfutterfläche an mehr als 30 Tagen unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung des zulässigen Viehbesatzes bis 10 % um 20 % gekürzt und bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 %. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 20 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

14.4.3.4.3
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, kein Grünland in Ackerland umzuwandeln wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Umwandlung festgestellt wurde, bei einer Umwandlung einer Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer Fläche zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Umwandlung von mehr als 10 % wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

Bereits erhaltene Zuwendungen im Verpflichtungszeitraum für die extensive Grünlandnutzung sind in jedem Fall für die betroffene Fläche zurückzuzahlen und die Bewilligung für diese Fläche aufzuheben.

Umwandlungen von weniger als 0,25 ha bleiben unberücksichtigt.

14.4.3.4.4
Bei Verstößen gegen sonstige Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 9.2.3 und 9.2.4 wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Wurde der Verstoß auf mehr als 10 % festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

14.4.3.5
Werden im Falle der Förderung ökologischer Produktionsverfahren gemäß Buchstabe C) dieser Richtlinie

14.4.3.5.1
Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei leichten Unregelmäßigkeiten um 20 % gekürzt und bei mittleren um 50 %. Bei schweren Unregelmäßigkeiten wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

Schwerwiegende Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 führen zum Widerruf des Zuwendungsbescheides und Rückzahlung der bereits gewährten Zuwendungen.

14.4.3.5.2
Wird festgestellt, dass der durchschnittliche jährliche Mindestviehbesatz von 0,3 RGV/ha Dauergrünland unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das Dauergrünland in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung bis 5 % um 20 % und bei einer Unterschreitung zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 10 % wird für das Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

14.4.3.5.3
Wird die Prüfbescheinigung nach Nummer 10.2.3 wiederholt nicht innerhalb von sechs Wochen vorgelegt, wird der Zuwendungsbetrag um 5 % gekürzt.

14.4.3.6
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung der Anlage von Blühstreifen gemäß Buchstabe D) dieser Richtlinie

14.4.3.6.1
die Mindestbreite der Blühstreifen von 6 Metern nicht an jeder Stelle erreicht wird, wird der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche und für das jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Abweichung um bis zu einem Meter um 20 % gekürzt und bei einer Abweichung um bis zu drei Metern um 50%; bei einer Abweichung von mehr als drei Metern wird keine Zuwendung für das jeweilige Jahr gewährt,

14.4.3.6.2
nicht die festgelegten Saatmischungen gemäß Anlage 3 verwendet wurden bzw. entsprechende Belege hierfür fehlen oder bei Verstößen gegen Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 11.2.4 bis 11.2.7 wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20 % der Fläche festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

14.4.3.7
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung des Anbau von Zwischenfrüchten gemäß Buchstabe E) dieser Richtlinie

14.4.3.7.1
der auf den Grundantrag hin bewilligte jährliche Umfang an Zwischenfruchtfläche gemäß Nummer 12.2.1 unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung bis 10 % um 20 % gekürzt und bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 %; bei einer Unterschreitung um mehr als 20 % wird keine Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewährt; eine Unterschreitung bleibt unberücksichtigt, wenn der Zuwendungsempfänger in der Förderkulisse auf allen Flächen, auf denen eine Sommerung als Hauptkultur folgt, Zwischenfrüchte anbaut,

14.4.3.7.2
gegen die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 12.2.2 bis 12.2.7 verstoßen wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20 % festgestellt, wird keine Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewährt,

14.4.3.7.3
die Teilnahme an den Beratungsangeboten nach Nummer 12.2.8 nicht belegt wurde, wird im betreffenden Jahr keine Zuwendung gewährt,

14.4.3.7.4
das Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau nach Nummer 12.2.9 nicht bis zum 31. Oktober vorgelegt wurde, wird im folgenden Jahr keine Zuwendung gewährt; wird es nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt, ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bereits gewährten Zuwendungen sind zurückzufordern; auf Flächen, die nicht im Verzeichnis zum Zwischenfruchtanbau nach Nummer 12.2.9 sowie auf Flächen, die nicht im Auszahlungsantrag (Flächenverzeichnis) aufgeführt werden, gilt die Maßnahme als nicht durchgeführt; Kürzungen und Ausschlüsse erfolgen nach Nummer 14.4.3.7.1.

14.4.3.8
Wird festgestellt, dass im Falle der Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau gemäß Buchstabe F) dieser Richtlinie

14.4.3.8.1
der auf den Grundantrag hin bewilligte jährliche Umfang an Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren gemäß Nummer 13.2.1 unterschritten wurde, wird der Zuwendungsbetrag für das jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung bis 10 % um 20 % gekürzt und bei einer Unterschreitung zwischen 10 und 20 % um 50 %; bei einer Unterschreitung um mehr als 20 % wird keine Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewährt,

14.4.3.8.2
Zuwendungsvoraussetzungen gemäß der Nummer 13.2.2 nicht eingehalten wurden, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20 % der Fläche festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt,

14.4.3.8.3
die Mindestbreite der Schutzstreifen von 3 Metern nicht an jeder Stelle erreicht wird, wird der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche und für das jeweilige Jahr, in dem die Unterschreitung festgestellt wurde, bei einer Abweichung um bis zu einem Meter um 50 % gekürzt; bei einer Abweichung um mehr als einem Meter wird für die betroffene Fläche keine Zuwendung für das jeweilige Jahr gewährt,

14.4.3.8.4
keine mehrjährigen Grasarten gemäß Nummer 13.2.3.1 verwendet, die Schutzstreifen abweichend von der fachlichen Bestätigung der Bodenschutzberatung angelegt oder Zuwendungsvoraussetzungen gemäß den Nummern 13.2.3.2 bis 13.2.3.6 nicht eingehalten wurden, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 10 und 20 % um 50 % gekürzt; wurde der Verstoß auf mehr als 20 % der Fläche festgestellt, wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

14.4.3.9
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche bzw. die betroffene/n Maßnahme/n um 50 % zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 % betrug; keine Zuwendung wird gewährt, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 % betrug.

14.4.3.10
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen hat, ist die Bewilligung aufzuheben.

Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger zum wiederholten Mal eine Verpflichtung nicht einhält und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 % geführt hat.

14.4.3.11
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

15
Verfahren

15.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz nicht in Nordrhein-Westfalen, ist der Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen, in deren Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten Flächen liegt.

15.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

15.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

15.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

15.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Gewährung der Zuwendung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

15.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens durchzuführen.

15.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 12 bis 15 der VO (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

15.6.2
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der VO (EG) Nr. 1122/2009.

16
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 448, geändert durch RdErl. v. 17.7.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 374), 9.7.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 684), 18.11.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 543), 13.11.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 540).


Anlagen: