Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2014.

 


Historisch: Richtlinien zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42- v. 5.6.2007

 

Historisch:

Richtlinien zur Förderung der Anlage von Uferrandstreifen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42- v. 5.6.2007

Richtlinien zur Förderung
der Anlage von Uferrandstreifen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.42-
v. 5.6.2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr. 1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und Nr. 65/2011 (ABl. Nr. L 25 vom 28.1.2011, S.8) in den jeweils geltenden Fassungen, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Anlage von Uferrandstreifen zur Verringerung des Eintrages insbesondere von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Gewässer.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist die Anlage von Uferrandstreifen, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren nach den Grundsätzen der Nummer 4 bewirtschaftet werden.

3
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Für die im Folgenden als Betriebsinhaber, Zuwendungsempfänger, Rechtsnachfolger, Vertreter, Übernehmer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Uferrandstreifen müssen sich an Gewässern befinden, die vom für diese Förderrichtlinien verantwortlichen Ministerium aus Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes als förderungswürdig anerkannt sind. Die aktuelle Liste dieser anerkannten Gewässer / Gewässerabschnitte wird bei der Bewilligungsstelle geführt.

4.2
Die Uferrandstreifen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von dem Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet werden und, mit Ausnahme bereits im Rahmen der Anlage von Uferrandstreifen geförderter Flächen, von ihm im neuesten Flächenverzeichnis des „Sammelantrags“ als Acker- und / oder Grünlandfläche deklariert und entsprechend bewirtschaftet worden sein. Ausgeschlossen von der Förderung sind Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden.

4.3
Die Breite der Randstreifen muss, gemessen von der ehemaligen Bewirtschaftungsgrenze, mindestens 3 m betragen.

4.4
Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten,

4.4.1
die Uferrandstreifen mit mehrjährigen Grasarten zu begrünen,

4.4.2
den Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen (Mulchen oder Häckseln) oder zumindest alle zwei Jahre zu mähen und das Mähgut von der Fläche abzufahren, wobei diese Arbeiten nicht vor dem 15. Juni eines Jahres vorgenommen werden dürfen,

4.4.3
die Randstreifen nicht zu düngen und auf ihnen keine Stoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes aufzubringen,

4.4.4
auf den Randstreifen keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,

4.4.5
eine mechanische Bearbeitung der Flächen nur insoweit vorzunehmen, soweit die Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,

4.4.6
die Randstreifen einschließlich angrenzender Böschung nicht beweiden zu lassen,

4.4.7
auf den Randstreifen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,

4.4.8
im Falle der Anlage des Randstreifens auf Grünland eine Abzäunung gegenüber der verbleibenden Grünlandfläche vorzunehmen; im Einzelfall kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Abzäunung zugunsten einer geeigneten Anpflanzung verzichtet werden,

4.4.9
keine über die Verwertung des Mähguts hinausgehende Nutzung der Uferrandstreifen vorzunehmen.

4.5
Nicht förderfähig sind
a) Flächen, die nicht mehr für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden,
b) Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht,
c) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind, oder
d) Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann im Falle der Buchstaben c) und d) die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

4.6
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Juli des Antragsjahres.

5
Art und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 75 Euro pro Jahr.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich,
- 480 Euro je Hektar Uferrandstreifen auf Grünland,
- 865 Euro je Hektar Uferrandstreifen auf Ackerflächen.

5.4.2
Förderfähig ist eine Breite der Uferrandstreifen von höchstens
- 30 m auf Ackerflächen (die Ackerflächen müssen seit 2005 durchgängig als Ackerflächen bewirtschaftet und im Flächenverzeichnis als solche codiert worden sein),
- 15 m auf Grünland- und Ackerflächen, die nicht seit 2005 durchgängig als Ackerflächen bewirtschaftet wurden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Pflichten des Zuwendungsempfängers

6.1.1
Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis zu erklären, dass

6.1.1.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird, die Kontrolleure das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens haben und ihnen Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,

6.1.1.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz– AFIG vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.1.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

6.1.2.1
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der/des Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

6.1.2.2
alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,

6.1.2.3
die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb einzuhalten (Cross-Compliance),

6.1.2.4
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6.2
Zu- und Abgänge von Flächen

6.2.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an den Verpächter zurück, muss der Zuwendungsempfänger selbst oder dessen Erbe bzw. Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von dem Übernehmer nicht übernommen werden. Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 10 % verringert wird; dies gilt auch dann, wenn die geförderte Fläche aus anderen als in Satz 1 genannten Gründen verringert wird.

6.2.2
Die Bestimmungen der Nummer 6.2.1 finden keine Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.
Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.

6.2.3
Im Falle der Nummern 6.2.1 und 6.2.2 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

6.3
Ausschluss von Doppelförderungen / Ausschluss stillgelegter oder nichtgenutzter Flächen

6.3.1
Zuwendungen nach den „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung“ sind bei Flächen, für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird, in vollem Umfang anzurechnen.

6.3.2
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht gewährt werden für Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind.

6.4
Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger bzw. der Rechtsnachfolger oder der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

6.5
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

6.5.1
Muss die Maßnahme aufgrund von strengeren Cross-Compliance-Anforderungen gemäß Nummer 6.1.2.3 oder aufgrund von Vorgaben der EU für den Übergang in die neue Förderperiode ab 2014 angepasst werden, kann der Bewilligungsbescheid auf Wunsch des Zuwendungsempfängers aufgehoben werden. Bereits gewährte und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.

6.5.2
Hält der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen und die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

6.5.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.

6.5.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.

6.5.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

6.6
Kürzungen und Ausschlüsse

6.6.1
Flächenabweichungen

Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.

6.6.2
Verstöße gegen Cross-Compliance

Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 6.1.2.3, einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor), von dem Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

6.6.3
Verstöße gegen Zuwendungsvoraussetzungen

6.6.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung werden bei Nichterfüllung der Förderkriterien nach Artikel 18 der VO (EU) Nr. 65/2011 vorgenommen. Bei sehr schweren Verstößen wird der Zuwendungsbescheid im Ganzen aufgehoben und die bereits erhaltenen Zuwendungen sind zurückzuzahlen. In anderen Fällen gelten insbesondere nachfolgende Regelungen.

6.6.3.2
Bei Verstößen gegen die Zuwendungsbestimmungen gemäß Nummer 4 wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 5 % um 20 % und bei einer betroffenen Fläche zwischen 5 und 10 % um 50 % gekürzt. Wurde der Verstoß auf mehr als 10 % festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag um 100 % gekürzt.

6.6.3.3
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraums ist der Zuwendungsbetrag für die betroffene Fläche bzw. die betroffene/n Maßnahme/n um 50 % zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 % betrug, und um 100 % zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 % betrug.

6.6.3.4
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb des Verpflichtungszeitraums gegen die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen verstoßen hat, ist die Bewilligung aufzuheben.

Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger zum wiederholten Mal eine Verpflichtung nicht einhält und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 % geführt hat.

6.6.3.5
Beruhen die Verstöße auf absichtlichen Falschangaben, so wird der Zuwendungsempfänger im betreffenden Kalenderjahr und im darauf folgenden Jahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

7
Verfahren

7.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt. Liegt der Betriebssitz nicht in Nordrhein-Westfalen, ist der Antrag bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen, in deren Dienstbezirk der überwiegende Teil der in Nordrhein-Westfalen beantragten Flächen liegt.

7.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.3
Die Zuwendungen werden auf Antrag, einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag ist mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

7.4
Für den Antrag auf Gewährung der Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

7.5
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die Verpflichtungen eingehalten wurden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.

7.6
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.

7.6.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 12 bis 15 der VO (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

7.6.2
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der jeweils gültigen Fassung.

8
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 454, geändert durch RdErl. v. 16.7.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 374), 1.7.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 745), 18.11.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 547), 12.11.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 540).