Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II -6 - 2572.03 v. 27.6.2007

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II -6 - 2572.03 v. 27.6.2007

7861

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten
für landwirtschaftliche Betriebe

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II -6 - 2572.03
v. 27.6.2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L Nr. 277 vom 21.10.2005, S. 1) und der Verordnung (EG) 1974/2006 (ABl. L Nr.368 vom 15.12.2006, S. 15) Zuwendungen zur Inanspruchnahme von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe.

1.2
Zuwendungszweck ist die nachhaltige Verbesserung der Betriebsführung, der Wirtschaftlichkeit, der Existenzfähigkeit und der Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher Betriebe, die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die Verbesserung der Fähigkeiten von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern, die Wirtschaftlichkeit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe zu beurteilen und die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft sowie die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln ist für die Reihenfolge der Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Anträge vollständig eingegangen sind.

2
Gegenstand der Förderung

Ausgaben für die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungsleistungen zur Verbesserung der Gesamtentwicklung des Unternehmens ausschließlich Rechts- und Steuerberatung.

Dazu gehören insbesondere
- Vergütungen / Gebühren für die Beratungsdienste
- einzelbetriebliche Auswertungen zur Analyse und Optimierung des Unternehmenserfolgs
- sonstige Ausgaben in Verbindung mit den Leistungen des Beratungsdienstes.

Die Förderung kann jährlich in Anspruch genommen werden.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen und deren Ehegatten im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Das landwirtschaftliche Unternehmen nach § 1 Abs. 4 ALG muss unbeschadet der gewählten Rechtsform
- die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen.

3.2
Landwirte nach Nummer 3.1 mit gewerblichen Nebenbetrieben, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.

3.3
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Unternehmen der Landwirtschaft nach ALG mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen leiten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2 ist, dass

4.1
der Begünstigte Mindestvoraussetzungen als Datengrundlage einhält bzw. schafft.
Dazu gehören
- Einrichtung oder Beibehaltung einer Buchführung
- Erstellung einer Unternehmensanalyse
- Betriebszweigauswertung

4.2
der Beratungsdienst, den der Begünstigte in Anspruch nimmt, einem von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 anerkannten Beratungssystem (Beratungsorganisation) angehört.

4.3
Beginn und Ende (Durchführungszeitraum) sowie Inhalt und Umfang der Beratung sind in einem Beratungsvertrag festzuhalten.

4.4
Versicherungen (z.B. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) können nicht Träger eines Beratungsdienstes sein.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 250 EUR bei 60%igem Zuschuss pro Betrieb und 400 EUR bei 80%igem Zuschuss pro Betrieb

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung: Zuschuss in Höhe von 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bezieht sich der Schwerpunkt der Beratungsleistung auf den Bereich des Ökologischen Landbaus, kann ein Zuschuss von 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Maximale Förderhöhe: 1500 EUR je Betrieb und Jahr.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Durchführungszeitraums der Maßnahme und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Grundmuster 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO bei der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2.1 zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO.

7.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums vorzulegen. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu § 44 LHO enthalten.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu § 44 LHO zu erstellen. Nicht fristgerecht vorgelegte Verwendungsnachweise führen außer in Fällen höherer Gewalt zum Widerruf der Bewilligung.

7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften für das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten

Der Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 457, geändert d. RdErl. v. 23.4.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 356), 25.9.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 475).