Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der langjährigen Stilllegung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 72.40.52 - v. 21.11.2002
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der langjährigen Stilllegung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 72.40.52 - v. 21.11.2002
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung der langjährigen Stilllegung landwirtschaftlich
genutzter Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 72.40.52 -
v. 21.11.2002
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter
Verordnungen (ABl. Nr. L 160 vom26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr.
L 74 vom 15.3.2002 S. 1) und der im Rahmen des Gesetzes über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ –
in der jeweils geltenden Fassung – beschlossenen bundeseinheitlichen Grundsätze
für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
(Teil D), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu §
44 LHO, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die
langjährige Stilllegung von landwirtschaftlich genutztenFlächen zu Zwecken des
Umweltschutzes.
- zur langfristigen Sicherung von Flächen für den Naturhaushalt,
- zur Erhöhung der Selbstregulationsfähigkeit in Agrarökosystemen,
- zur Verbesserung des biotischen und abiotischen Ressourcenschutzes,
- zur Verringerung der Erosion und des Eintrags von landwirtschaftlichen
Produktionsmitteln in Gewässer,
- zur Schaffung eines agrarbiologisch bedeutsamen Biotopverbundes sowie
- zur Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die langjährige Stilllegung von
- Streifen,
- Teil- und Restflächen oder
- ganzen Flächen
landwirtschaftlich genutzten Ackerlands, um damit dauerhaft die Neuschaffung
bzw. Wiederherstellung ökologisch und agrarbiologisch bedeutsamer
Übergangsbereiche zwischen landwirtschaftlich genutzten und naturnahen
Lebensräumen, insbesondere zur Erhöhung der Stabilität der Agrarökosysteme, zu
fördern. Grünlandflächen können einbezogen werden, soweit deren Stilllegung der
Schaffung von Übergangsflächen an Gewässern, Wald- und Wegrändern oder anderen
ökologisch sensiblen Gebieten dient.
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
die stillzulegenden Flächen zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst
bewirtschaftet und die stillzulegenden Flächen in Nordrhein-Westfalen liegen,
die stillzulegenden Flächen im neuesten "Antrag auf Beihilfen für die
Landwirtschaft" (Flächenantrag) als Acker- und /oder Grünland deklariert
und entsprechend bewirtschaftet hat,
einen Streifen von mindestens 5 m Breite (ausgehend von der ehemaligen
Bewirtschaftungsgrenze) bzw. Teilflächen oder ganze Flächen stilllegt, wobei es
sich um zusammenhängende Flächen von i.d.R. mindestens 0,05 ha handeln muss; im
Falle der Stilllegung von Streifen von mehr als 20 m Breite, von Teilflächen
oder ganzen Flächen von jeweils mehr als 0,25 ha ist bei Antragstellung eine
Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde vorzulegen, dass die Stilllegung mit
den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang steht,
sich verpflichtet,
für die Dauer von mindestens 10 Jahren, beginnend mit dem 1.7. des
Antragsjahres, den Umfang des Dauergrünlandes im Gesamtbetrieb insgesamt, außer
in den Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der
Erstaufforstung derselben, nicht zu verringern und
auf den stillgelegten Flächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums
keine landwirtschaftliche Erzeugung zu betreiben oder durch Dritte zuzulassen,
insbesondere den Aufwuchs weder zu veräußern noch zu verfüttern, - im
Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde die Verwertung aus Gründen des Umwelt-
und Naturschutzes abzufahrenden Mähguts im betriebseigenen Kreislauf gestatten
-,
keinen Flächenumbruch und keine mechanische Bodenbearbeitung vorzunehmen,
Düngemittel und andere Stoffe nach § 1 Düngemittelgesetz oder Abwasser,
Klärschlamm, Fäkalien und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und
vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder
untereinander gemischt wurden, im Sinne des § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes,
nicht auszubringen oder zu lagern,
keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,
nicht zu beregnen und keine Meliorationsmaßnahmen durchzuführen,
zur Verhinderung der Erosion, der Auswaschung von Nitrat, zur Stärkung der
Selbstregulationsfähigkeit und zur Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und
Tieren
- Sukzession auf den stillgelegten Flächen zuzulassen oder
- eine standortangepasste Begrünung mit einer von der Landesanstalt für
Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) empfohlenen Einsaatmischung
vorzunehmen oder
- eine Hecke und oder sonstiges Gehölz des jeweiligen Wuchsraumes anzupflanzen
oder
- Kleingewässer und Blänken anzulegen,
im Falle von Pflegemaßnahmen den Aufwuchs frühestens nach dem 1.7. (beim
Vorkommen von gefährdeten spätbrütenden Vogelarten, z. B. Weihen, nach
verbindlicher Mitteilung der zuständigen Bewilligungsbehörde an den Landwirt
frühestens am 1.8.) eines jeden Jahres zu mähen, mulchen oder schlegeln und
Gehölze nur im Zeitraum vom 1.10. bis 28.2. zurückzuschneiden; die
Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen die Antragstellerin / den Antragsteller
kostenpflichtig zu Pflegemaßnahmen verpflichten,
keine Stoffe zu lagern und die Flächen keinem Erwerbszweck zuzuführen,
die stillgelegten Flächen nicht als Vorgewende und Wege zu nutzen (ein Befahren
der stillgelegten Flächen als Zugang zur angrenzenden Nutzfläche, zur
Gewässerunterhaltung und zur Durchführung von Pflegemaßnahmen ist gestattet,
sofern keine anderweitigen Zugangsmöglichkeiten bestehen).
Im Falle der Stilllegung von Pachtflächen hat die Zuwendungsempfängerin / der
Zuwendungsempfänger bei Antragstellung die Nutzungsrechte auf der
stillzulegenden Fläche für den gesamten Bewilligungszeitraum nachzuweisen.
Im Falle der Stilllegung von Ackerland müssen die Flächen spätestens vom 31.
Dezember 1991 an ununterbrochen als Ackerfläche gedient haben.
Flächen, für die in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung ein Vertrag
nach dem Schutzprogramm für Ackerwildkräuter bestanden hat, können vor
Vertragsende nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde
im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes
Nordrhein-Westfalen, von Kreisen und kreisfreien Städten, Gemeinden und Flächen
der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie
Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Landabfindung
gegen Geldausgleich zugunsten Vorgenannter verzichtet worden ist. Flächen von
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bundeseigene Flächen
sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben
worden sind.
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 51 Euro pro Jahr.
Die Förderung erfolgt in Form einer Zuwendung, die zehn Jahre, jeweils nach
Ablauf des Wirtschaftsjahres, gezahlt wird. Bei der Anlage von Biotopen kann
der Verpflichtungs- und Zuwendungszeitraum im Einzelfall auf zwanzig Jahre
erhöht werden.
Die Stilllegungszuwendung richtet sich nach der durchschnittlichen
Ertragsmesszahl (EMZ) des Betriebes. Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich je
ha stillgelegter landwirtschaftlich genutzter Fläche bis zu einer
Ertragsmesszahl von 35 Punkten,
je ha Ackerfläche gemäß Nr. 4.6: 306 Euro,
je ha Grünland und Ackerfläche, die nicht ununterbrochen seit dem 31. Dezember
1991 als Ackerfläche gedient hat: 153 Euro.
Darüber hinaus erhöht sich die unter den Nrn. 5.4.1 und 5.4.2 genannte
Zuwendung für jeden weiteren EMZ-Punkt um 7,50 Euro je Hektar Ackerfläche und
Jahr und um 5 Euro je Hektar Grünland (und Ackerfläche, die nicht
ununterbrochen seit dem 31. Dezember 1991 als Ackerfläche gedient hat) und Jahr
bis zu einer maximalen Höhe von 715 Euro je Hektar und Jahr.
Im Falle der Anrechnung von nach diesen Richtlinien stillgelegten Flächen auf
den Umfang der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EG) Nr.
1251/1999 in der jeweils geltenden Fassung entspricht die Höhe der Zuwendung für
die langjährige Flächenstilllegung höchstens dem Stilllegungsausgleich nach
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 in der jeweils geltenden
Fassung.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein
Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen
sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein
Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und
Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das
Betretungsrecht, das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des
Bodens und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und
in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die
Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen
einräumen wird.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während
der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede
Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten
sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf
Auszahlung (Anlage 3) der
Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5
Jahren aufzubewahren.
Zu- und Abgänge von Flächen
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die
nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über
oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe
bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen
höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern
die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht
eingehalten werden. Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche
während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert
wird.
Die Bestimmungen der Nummer 6.2.1 finden keine Anwendung, wenn die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits
sieben Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt
und sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen
Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 entfällt
die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt,
- die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen
übergehen,
- die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch
wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger die Maßnahmen fortsetzt, oder
- wenn mit Gebietskörperschaften Pachtverträge mit einer Dauer von weniger als
10 Jahren geschlossen wurden.
Im Falle der Nummern 6.2.1 und 6.2.2, Satz 2, verringert sich die Zuwendung für
die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
Ausschluss von Doppelförderungen
Eine gleichzeitige Förderung von Flächen, die nach anderen
Fördermaßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) gefördert werden, ist
nicht zulässig. Dieser Ausschluss gilt nicht für den Fall einer Biotopanlage
und -pflege gemäß den Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Zuwendungen im
Rahmen des Vertragsnaturschutzes.
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den
eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des
Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen
Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise
aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten Zuwendungen
zurückzuerstatten.
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis)
erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle
festgestellten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid entsprechend
angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht
erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften
Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde
innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die
Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den
Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem
Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
Sanktionen
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf
bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt
hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3
v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird
der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um
das Zweifache der sich aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten
Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist
entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr
als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die vergangenen
Verpflichtungsjahre festgestellt werden. Beträgt die Differenz zwischen
beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20 v.H. der ermittelten Fläche,
wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in dem die Abweichung
festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene
Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von
mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch
chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt werden, wird für die
Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei
besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang
aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, den Umfang des Grünlands im
Gesamtbetrieb nicht zu verringern (Nummer 4.4.1), wird, soweit es sich um mehr
als 3 v.H. der Grünlandfläche des Betriebes handelt, im Verpflichtungsjahr für
die stillgelegte Fläche keine Zuwendung gewährt.
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis
im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden
Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig
als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld festgesetzt, so wird
der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde,
um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes / Verwarnungsgeldes gekürzt bzw.
widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche Fördermaßnahmen dieser Richtlinien
sowie der Fördermaßnahmen anderer Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung
(EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit
umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in
Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind, vorgenommen.
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden,
wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung
jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das
betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher
Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung
entsprechend auch für das Folgejahr.
Verfahren
Antragstellung
7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Direktor der Landwirtschaftskammer
als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren
Dienstbezirk der Unternehmenssitz liegt.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach
Beendigung des jeweiligen Stilllegungsjahres ausgezahlt.
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich mit dem Antrag auf Zuwendungen für die
Landwirtschaft (von Betrieben, die einen solchen Antrag nicht stellen,
spätestens zum selben Zeitpunkt) für das laufende Stilllegungsjahr zu stellen.
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem jährlichen Antrag
auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass
die vorgeschriebenen Bewirtschaftungsauflagen eingehalten wurden.
Durchführung der Kontrollen
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen, die Gegenstand
der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten
Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Titel
III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) in
der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3508/92 in jeweils gültiger Fassung.
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe, für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1.7.2002 in Kraft; er tritt am 31.12.2006 außer
Kraft. Der Runderlass vom 31.8.2000 (SMBl. NRW 7861) tritt am 30.6.2002 außer
Kraft; er ist für Anträge, die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen
Verpflichtungszeitraum weiter anzuwenden.
MBl.
NRW. 2003 S. 63
Anlagen: