Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion in der Landwirtschaft und im Gartenbau RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft- II A 3 - 2114/21 – v. 29.6.1995
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion in der Landwirtschaft und im Gartenbau RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft- II A 3 - 2114/21 – v. 29.6.1995
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen
für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion
in der Landwirtschaft und im Gartenbau
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft- II A 3 - 2114/21 –
v. 29.6.1995
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Gegenstand der Förderung
Gülleausbringungsgeräte
Zusatzgeräte zur umweltverträglichen Gülleverteilung, wie Gülledrill oder
Schleppschlauchverteiler.
Güllefässer, falls die vorhandenen Güllefässer mit den Zusatzgeräten (Nr.
2.1.1) nicht nachgerüstet werden können.
Aus- und Nachrüstung von Pflanzenschutzgeräten zur Vermeidung von
Spritzbrühresten und zur Reinigung der Geräte.
Injektions-Düngungsgeräte nach dem CULTAN-Verfahren
Zuwendungsempfänger
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890,1891).
Körperschaften (mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden), rechtsfähige
Personenvereinigungen oder rechtsfähige Vermögensmassen, die land- und
forstwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften und unmittelbar kirchliche,
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Kooperationen von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1
Unter einer Kooperation ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer
Zuwendungsempfänger in beliebiger Rechtsform zu verstehen, wenn jeder von ihnen
einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet oder im Falle
der Vollfusion mindestens 1 Jahr bewirtschaftet hat. Der Vertrag muss
schriftlich geschlossen werden. Die Zusammenarbeit kann den gesamten Betrieb
(Vollfusion), einen oder mehrere Betriebszweige (Teilfusion) oder Teilaufgaben
umfassen. Eine Kooperation in der Rechtsform einer juristischen Person kann die
ihren Mitgliedern zustehende Förderung mit deren Einverständnis zusammengefasst
beantragen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Es dürfen nur Maßnahmen gefördert werden, die nicht Ersatzbeschaffungen sind.
Maßnahmen dürfen darüber hinaus nur gefördert werden, wenn
landwirtschaftlich genutzte Flächen des Zuwendungsempfängers innerhalb eines
vom zuständigen Ministerium anerkannten Kooperationsgebietes Landwirtschaft/
Wasserwirtschaft liegen,
der Zuwendungsempfänger Mitglied der Kooperation Landwirtschaft/
Wasserwirtschaft ist und für mindestens 5 weitere Jahre vom Zeitpunkt der
Förderung an Mitglied bleibt,
der Antrag auf Förderung innerhalb von 5 Jahren nach Anerkennung des
Kooperationsgebietes gestellt wird.
Bei Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 müssen im Betrieb die
Voraussetzungen nach dem Schema zur Beurteilung von Tierhaltungsbetrieben mit
Gülleanfall eingehalten werden.
Es werden nur Betriebe und Betriebsteile gefördert, soweit die daraus erzielten
Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) in der
Neufassung vom 16.04.1997 (BGBl. I S. 1997) in der jeweils gültigen Fassung,
der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Betriebszweige, die im Sinne
der Steuergesetze als gewerbliche oder nicht gewerbliche Nebenbetriebe gelten,
sind von der Förderung ausgeschlossen.
Erhält ein Zuwendungsempfänger seine Förderung ganz oder teilweise im Rahmen
einer Kooperation (Nr. 3.3), muss diese für eine Dauer von mindestens 6 Jahren,
gerechnet vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Mitglieder der
Kooperation können ihren Anteil am Kapital der Kooperation durch Geld- oder
Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied
muss darüber hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an einer Bewirtschaftung
der Kooperation mitwirken.
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 müssen nach ihrer beruflichen Vorbildung
oder durch eine angemessene Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren die Gewähr
für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung; Förderungsrahmen 20 bis 35 v.H.
Bagatellgrenze: 500 EUR, für Maßnahmen nach Nummer 2.2 jedoch 175 EUR
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die zuwendungsfähigen Projekte.
Unbare Eigenleistungen, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten und die
Mehrwertsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.
Die Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 werden wie folgt gefördert:
zuwendungsfähiger Mindestbetrag 2.000 EUR, zuwendungsfähiger Höchstbetrag
10.000 EUR, Fördersatz 35 v.H, Höchstbetrag der Zuwendung 3.500 EUR
zuwendungsfähiger Mindestbetrag 2.000 EUR, zuwendungsfähiger Höchstbetrag
10.000 EUR, Fördersatz 20 v.H, Höchstbetrag der Zuwendung 2.000 EUR
zuwendungsfähigerMindestbetrag 500 EUR, zuwendungsfähiger Höchstbetrag 5.000
EUR, Fördersatz 35 v.H, Höchstbetrag der Zuwendung 1.750 EUR
zuwendungsfähiger Mindestbetrag 2.000 EUR, zuwendungsfähiger Höchstbetrag 7.500
EUR, Fördersatz 35 v.H, Höchstbetrag der Zuwendung 2.625 EUR
Bei Vorliegen einer Kooperation (Nr. 3.3) kann der unter Nummer 5.4.1 genannten
Höchstbetrag der Zuwendung mit der Zahl der Mitgliedsbetriebe multipliziert
werden, wobei die genannten Beträge jedoch maximal vervierfacht werden dürfen.
Eine Multiplikation ist bei Kooperation nur zulässig, wenn die Kooperation
Betriebe oder Betriebsteile betrifft, die vor der Antragstellung von dem
jeweiligen Mitglied der Kooperation mindestens 1 Jahr als selbständiger Betrieb
bewirtschaftet worden sind.
Verfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der
Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise
einzureichen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage
3 zu erstellen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen sind.
Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Er tritt am 31.12.2006
außer Kraft. Der RdErl. vom 22.5.1990 (SMBl. NW.7861) tritt außer Kraft.
Anlagen: