Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II A 3 - 2114/05; III B 5 - 941.00.05.03 v. 18.6.2000
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II A 3 - 2114/05; III B 5 - 941.00.05.03 v. 18.6.2000
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- II A 3 - 2114/05; III B 5 - 941.00.05.03
1
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen:
1.1
Ausgleichszulage (GAK)
um in
benachteiligten Gebieten gemäß Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli
1986 zuletzt geändert mit Entscheidung der Kommission Nr. 97/172/EG vom 10.
Februar 1997 (ABl. L 72/1), betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten
landwirtschaftlichen Gebiete eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu
sichern. Über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sollen
- der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit die Erhaltung
einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet,
- der ländliche Lebensraum erhalten sowie
- nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des
Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden.
1.2
Ausgleichszahlung (Programm des Landes NRW)
zur Wahrung
der Umweltbelange und Sicherung der Bewirtschaftung in Gebieten in
Nordrhein-Westfalen mit umweltspezifischen Einschränkungen durch die Umsetzung
von auf gemeinschaftlichen Vorschriften beruhenden Nutzungsbeschränkungen.
Ein Anspruch
des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Rechtsgrundlage
zur Gewährung der Ausgleichszulage ist das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) vom 21. Juli 1988
(BGBl. I S. 1055) zuletzt geändert am 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527) sowie die
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160/80 v.
26.6.1999) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.
September 2005 (ABl. L 277/1 v. 21.10.2005) Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vom
15. Dezember 2006(ABl. L 368/15 v. 23.12.2006) in den jeweils gültigen Fassungen.
Rechtsgrundlage zur Gewährung der Ausgleichszahlung ist die Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 in Verbindung mit Verordnung (EG)
Nr. 1974/2006 vom 15. Dezember 2006 in den jeweils gültigen Fassungen.
Gegenstand der Förderung
Gewährung
einer Ausgleichszulage zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile auf
bestimmten landwirtschaftlich genutzten Flächen in Gemeinden und Gemeindeteilen
benachteiligter Gebiete mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) bis
zu 30 (Ausgleichszulagengebiet), wobei die von der Finanzverwaltung
festgesetzten LVZ maßgebend sind.
2.1.1 Berggebiete
2.1.2 Benachteiligte Agrarzonen
2.1.3 Kleine Gebiete
Gewährung einer Ausgleichszahlung für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich
genutzter Flächen in besonders geschützten Gebieten mit umweltspezifischen
Nutzungseinschränkungen, die sich durch die Umsetzung von auf
gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften beruhenden Beschränkungen der
landwirtschaftlichen Nutzung ergeben.
2.2.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie
92/43/EWG-FFH-Richtlinie vom 21. Mai 1992,
2.2.2
Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Richtlinie
79/409/EWG-Vogelschutz-Richtlinie vom 2. April 1979,
2.2.3
Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz
(LG) vom 21. Juli 2000 (SGV. NRW. 791 – GV. NRW. S. 568) außerhalb der Gebiete
nach 2.2.1 und 2.2.2, die der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des
Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 dienen.
Zuwendungsempfänger
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1:
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten
Rechtsform, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 %
des Eigenkapitals beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2
Landwirtinnen, Landwirte und andere Landbewirtschafter
Zuwendungsvoraussetzung
Die Ausgleichszulage in Gebieten nach Nr. 2.1 wird gewährt, wenn mindestens 3
ha der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes des
Zuwendungsempfängers im benachteiligten Gebiet liegen.
Ausgleichszahlungen nach Nr. 2.2 werden nur gewährt, wenn mindestens 1 ha der
förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche in den ausgewiesenen Gebieten
liegt.
Die Ausgleichszahlung nach Nr. 2.2 wird nur für Dauergrünland (Nrn. 459 und 480
des Verzeichnisses der anzugebenden Kulturarten zum Sammelantrag gemäß
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl. L 30/16 v. 31.1.2009)) gewährt. Sie umfasst
nicht Heiden, Sümpfe, Moore und Seggenwiesen. Flächen im Eigentum des Landes
Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung
Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie Flächen, für die gemäß § 52 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
März 1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils gültigen Fassung, auf Landabfindung gegen
Geldausgleich verzichtet worden ist, sind nicht förderfähig.
Ausgleichszahlungen für Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts sowie auf bundeseigenen Flächen sind ebenfalls nicht zulässig, wenn
diese zu Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Ausgleichszahlungen in Gebieten nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 werden erst nach
Genehmigung der Gebietskulisse durch die EU-Kommission geleistet, in Gebieten
nach Nr. 2.2.3 nur, wenn diese spätestens am 31.12. des Vorjahres als
Schutzgebiete rechtskräftig festgesetzt wurden.
In Gebieten nach Nr. 5.5.2.3 werden Ausgleichszahlungen nur gewährt, wenn sich
die Antragsteller verpflichten, zumindest die Bestimmungen Verzicht auf
Grünlandumbruch, Verzicht auf zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen und Pflicht
zur Rücksichtnahme auf Brutvögel und deren Gelege einzuhalten.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Bagatellgrenze für Ausgleichszulage nach Nr. 2.1: 250 €
Bagatellgrenze für
Ausgleichszahlungen nach Nr. 2.2: 36 €
5.4
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage, Höhe der Förderung
Bemessungsgrundlage für die Ausgleichszulage in Gebieten nach Nr. 2.1 ist die bewirtschaftete
Fläche mit den Nummern 421-424, 459, 480 und 573 des Verzeichnisses der
anzugebenden Kulturarten zum Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im
Ausgleichzulagengebiet.
- bis 15: bis zu 115 EUR
- über 15 bis 20: bis zu 90 EUR
- über 20 bis 25: bis zu 60 EUR
- über 25 bis 30: bis zu 35 EUR.
Für förderfähige Flächen in dem
Bundesland Hessen beträgt die Ausgleichszulage unabhängig von der LVZ 35
EUR/ha. Für andere Flächen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wird keine
Ausgleichszulage gewährt.
5.5.2
Die Ausgleichszahlungen nach Nr. 2.2 betragen je Hektar
- in FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit diese als Naturschutzgebiete oder als
besonders geschützte Biotope nach § 62 LG ausgewiesen sind
- in Kohärenzgebieten nach Nr. 2.2.3
bis zu 98 EUR
in FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit diese als Landschaftsschutzgebiete
ausgewiesen sind
bis zu 48 EUR
in FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit sie nicht als Natur- oder
Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind
bis zu 36 EUR.
Die Ausgleichszulage nach Nr. 2.1 und die Ausgleichszahlung nach Nr. 2.2 können
nebeneinander und gleichzeitig gewährt werden.
gestrichen.
Die Ausgleichszulage für Flächen in Gebieten nach Nr. 2.1 beträgt bis zu 10.000
EUR je Zuwendungsempfänger und Unternehmen im Jahr.
Die Höhe der
Zuwendung darf im Falle eines Betriebszusammenschlusses für alle
Zuwendungsempfänger zusammen den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen, wobei
je Mitglied ein Betrag in Höhe von bis zu 10.000 EUR nicht überschritten werden
darf.
Die Regelungen in Nr. 5.5.5 für Betriebszusammenschlüsse gelten nur, wenn der Zusammenschluss
Betriebe oder Betriebsteile betrifft, die vor der erstmaligen Antragstellung
als Betriebszusammenschluss von dem jeweiligen Mitglied des
Betriebszusammenschlusses mindestens 5 Jahre als selbständiger Betrieb
bewirtschaftet worden sind.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 - 6 und der Anhänge II und
III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Begünstigten nicht im gesamten
Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden
Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem
betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage / Ausgleichszahlung
nach den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (ABl. L 25/8 vom
28.1.2011) in der jeweils gültigen Fassung gekürzt.
Werden in Gebieten nach Nr. 2.2 durch die zuständigen Behörden Verstöße gegen
Bestimmungen der geltenden Schutzgebietsverordnungen festgestellt, so wird die
Ausgleichszahlung in dem entsprechenden Jahr nach dem Artikel 18 der Verordnung
(EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung gekürzt.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag auf Ausgleichszulage/Ausgleichszahlung ist nach dem Muster der Anlage
1 zusammen mit dem Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das
laufende Kalenderjahr beim Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise einzureichen. § 2
Absätze 1-3 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3194) in
der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr.
65/2011 in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderungsantrag in
Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.
Die Kontroll- und Sanktionsregelungen richten sich nach der Verordnung (EU) Nr.
65/2011 in der jeweils gültigen Fassung.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der örtlichen Kontrollen
und die ggf. erforderliche Sanktionierung, Aufhebung des Zuwendungsbescheids
und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und
Verordnung (EU) Nr. 65/2011, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
Inkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am 1.1.2000 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2020 außer
Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten vom 1.11.1984 (SMBl. NRW. 7861) wird aufgehoben.
Anlagen: