Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 1.6.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 394).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II A 3 - 2114/05; III B 5 - 941.00.05.03 v. 18.6.2000

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II A 3 - 2114/05; III B 5 - 941.00.05.03 v. 18.6.2000

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)
und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- II A 3 - 2114/05; III B 5 - 941.00.05.03 v. 18.6.2000

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen:

1.1
Ausgleichszulage (GAK)

um in benachteiligten Gebieten gemäß Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 zuletzt geändert mit Entscheidung der Kommission Nr. 97/172/EG vom 10. Februar 1997 (ABl. L 72/1), betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern. Über die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sollen
- der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit die Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft im ländlichen Raum gewährleistet,
- der ländliche Lebensraum erhalten sowie
- nachhaltige Bewirtschaftungsformen, die insbesondere Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, erhalten und gefördert werden.

1.2
Ausgleichszahlung (Programm des Landes NRW)

zur Wahrung der Umweltbelange und Sicherung der Bewirtschaftung in Gebieten in Nordrhein-Westfalen mit umweltspezifischen Einschränkungen durch die Umsetzung von auf gemeinschaftlichen Vorschriften beruhenden Nutzungsbeschränkungen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Rechtsgrundlage zur Gewährung der Ausgleichszulage ist das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) zuletzt geändert am 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160/80 v. 26.6.1999) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 277/1 v. 21.10.2005) Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vom 15. Dezember 2006(ABl. L 368/15 v. 23.12.2006) in den jeweils gültigen Fassungen. Rechtsgrundlage zur Gewährung der Ausgleichszahlung ist die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 vom 15. Dezember 2006 in den jeweils gültigen Fassungen.

2
Gegenstand der Förderung

2.1

Gewährung einer Ausgleichszulage zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile auf bestimmten landwirtschaftlich genutzten Flächen in Gemeinden und Gemeindeteilen benachteiligter Gebiete mit einer landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) bis zu 30 (Ausgleichszulagengebiet), wobei die von der Finanzverwaltung festgesetzten LVZ maßgebend sind.

Die benachteiligten Gebiete sind gegliedert in
2.1.1 Berggebiete
2.1.2 Benachteiligte Agrarzonen
2.1.3 Kleine Gebiete

2.2
Gewährung einer Ausgleichszahlung für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen in besonders geschützten Gebieten mit umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen, die sich durch die Umsetzung von auf gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften beruhenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben.

Besonders geschützte Gebiete sind
2.2.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG-FFH-Richtlinie vom 21. Mai 1992,
2.2.2
Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Richtlinie 79/409/EWG-Vogelschutz-Richtlinie vom 2. April 1979,
2.2.3
Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz (LG) vom 21. Juli 2000 (SGV. NRW. 791 – GV. NRW. S. 568) außerhalb der Gebiete nach 2.2.1 und 2.2.2, die der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 dienen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1:
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 % des Eigenkapitals beträgt; dies gilt nicht für Weidegemeinschaften.

3.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2
Landwirtinnen, Landwirte und andere Landbewirtschafter

4
Zuwendungsvoraussetzung

4.1
Die Ausgleichszulage in Gebieten nach Nr. 2.1 wird gewährt, wenn mindestens 3 ha der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes des Zuwendungsempfängers im benachteiligten Gebiet liegen.

4.2
Ausgleichszahlungen nach Nr. 2.2 werden nur gewährt, wenn mindestens 1 ha der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche in den ausgewiesenen Gebieten liegt.

4.3
Die Ausgleichszahlung nach Nr. 2.2 wird nur für Dauergrünland (Nrn. 459 und 480 des Verzeichnisses der anzugebenden Kulturarten zum Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (ABl. L 30/16 v. 31.1.2009)) gewährt. Sie umfasst nicht Heiden, Sümpfe, Moore und Seggenwiesen. Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils gültigen Fassung, auf Landabfindung gegen Geldausgleich verzichtet worden ist, sind nicht förderfähig. Ausgleichszahlungen für Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie auf bundeseigenen Flächen sind ebenfalls nicht zulässig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben worden sind.

4.4
Ausgleichszahlungen in Gebieten nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 werden erst nach Genehmigung der Gebietskulisse durch die EU-Kommission geleistet, in Gebieten nach Nr. 2.2.3 nur, wenn diese spätestens am 31.12. des Vorjahres als Schutzgebiete rechtskräftig festgesetzt wurden.

4.5
In Gebieten nach Nr. 5.5.2.3 werden Ausgleichszahlungen nur gewährt, wenn sich die Antragsteller verpflichten, zumindest die Bestimmungen Verzicht auf Grünlandumbruch, Verzicht auf zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen und Pflicht zur Rücksichtnahme auf Brutvögel und deren Gelege einzuhalten.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Bagatellgrenze für Ausgleichszulage nach Nr. 2.1: 250 €

Bagatellgrenze für Ausgleichszahlungen nach Nr. 2.2: 36 €

5.4
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.5
Bemessungsgrundlage, Höhe der Förderung

5.5.1
Bemessungsgrundlage für die Ausgleichszulage in Gebieten nach Nr. 2.1 ist die bewirtschaftete Fläche mit den Nummern 421-424, 459, 480 und 573 des Verzeichnisses der anzugebenden Kulturarten zum Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Ausgleichzulagengebiet.

Die Ausgleichszulage beträgt je Hektar förderfähiger Fläche in Gemeinden bzw. Gemeindeteilen mit einer LVZ
- bis 15: bis zu 115 EUR
- über 15 bis 20: bis zu 90 EUR
- über 20 bis 25: bis zu 60 EUR
- über 25 bis 30: bis zu 35 EUR.

Für förderfähige Flächen in dem Bundesland Hessen beträgt die Ausgleichszulage unabhängig von der LVZ 35 EUR/ha. Für andere Flächen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wird keine Ausgleichszulage gewährt.

5.5.2
Die Ausgleichszahlungen nach Nr. 2.2 betragen je Hektar

5.5.2.1
- in FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit diese als Naturschutzgebiete oder als besonders geschützte Biotope nach § 62 LG ausgewiesen sind
- in Kohärenzgebieten nach Nr. 2.2.3
bis zu 98 EUR

5.5.2.2
in FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit diese als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind
bis zu 48 EUR

5.5.2.3
in FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit sie nicht als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind
bis zu 36 EUR.

5.5.3
Die Ausgleichszulage nach Nr. 2.1 und die Ausgleichszahlung nach Nr. 2.2 können nebeneinander und gleichzeitig gewährt werden.

5.5.4
gestrichen.

5.5.5
Die Ausgleichszulage für Flächen in Gebieten nach Nr. 2.1 beträgt bis zu 10.000 EUR je Zuwendungsempfänger und Unternehmen im Jahr.

Die Höhe der Zuwendung darf im Falle eines Betriebszusammenschlusses für alle Zuwendungsempfänger zusammen den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen, wobei je Mitglied ein Betrag in Höhe von bis zu 10.000 EUR nicht überschritten werden darf.

5.5.6
Die Regelungen in Nr. 5.5.5 für Betriebszusammenschlüsse gelten nur, wenn der Zusammenschluss Betriebe oder Betriebsteile betrifft, die vor der erstmaligen Antragstellung als Betriebszusammenschluss von dem jeweiligen Mitglied des Betriebszusammenschlusses mindestens 5 Jahre als selbständiger Betrieb bewirtschaftet worden sind.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 - 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Begünstigten nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage / Ausgleichszahlung nach den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (ABl. L 25/8 vom 28.1.2011) in der jeweils gültigen Fassung gekürzt.

6.2
Werden in Gebieten nach Nr. 2.2 durch die zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen der geltenden Schutzgebietsverordnungen festgestellt, so wird die Ausgleichszahlung in dem entsprechenden Jahr nach dem Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung gekürzt.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Ausgleichszulage/Ausgleichszahlung ist nach dem Muster der Anlage 1 zusammen mit dem Sammelantrag gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das laufende Kalenderjahr beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise einzureichen. § 2 Absätze 1-3 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3194) in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden. Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderungsantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.

7.3.2
Die Kontroll- und Sanktionsregelungen richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils gültigen Fassung.

7.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der örtlichen Kontrollen und die ggf. erforderliche Sanktionierung, Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und Verordnung (EU) Nr. 65/2011, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1.1.2000 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 1.11.1984 (SMBl. NRW. 7861) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 764, geändert durch RdErl. v. 23.4.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 781), 10.5.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 647), 17.5.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 590), 20.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 156), 30.12.2005 (MBl. NRW. 2006 S. 48), 11.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 52), 24.5.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 415), 10.2.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 190), 24.5.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 224), 26.9.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 476), 5.2.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 104).


Anlagen: