Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 - 2572.01 v. 1.9.2000
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 - 2572.01 v. 1.9.2000
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zum Aufbau von Betriebsführungsdiensten
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 - 2572.01
v. 1.9.2000
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) Nr. 1257/1999
(Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für den Aufbau von
Betriebsführungsdiensten.
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Existenzfähigkeit
und Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch begleitende
Information und laufende Kontrolle der Betriebsabläufe zur Unterstützung des
produktionstechnischen, wirtschaftlichen, finanziellen und verwaltungstechnischen
Betriebsmanagements sowie des Qualitäts- und Umweltmanagements.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben landwirtschaftlicher Betriebe, die Leistungen
eines Betriebsführungsdienstes in Anspruch nehmen. Dazu gehören insbesondere
- Beiträge zu den Betriebsführungsdiensten,
- Sonderauswertungen von Buchführungsunterlagen, die vom Betriebsführungsdienst
verlangt werden,
- Kosten notwendiger Laboruntersuchungen, die vom Betriebsführungsdienst
verlangt werden,
- sonstige Kosten in Verbindung mit den Leistungen der Betriebsführungsdienste
nach Nr. 4.2
Zuwendungsempfänger
- Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG),
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Unternehmen der Landwirtschaft
nach ALG leiten.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind Landwirte bzw. Arbeiternehmerinnen / Arbeitnehmer nach Nr.
3,
- die sich zu Betriebsführungsdiensten mit mindestens 15 Betrieben
zusammenschließen und
- deren Betriebsführungsdienst von der zuständigen Landesbehörde anerkannt ist.
Betriebsführungsdienste können eine zweistufige Intensität der Leistungen in
Anspruch nehmen.
Stufe I:
Alle Zuwendungsempfänger in den Betriebsführungsdiensten müssen sich
verpflichten, Mindestvoraussetzungen als Datengrundlage für die Verbesserung
des Betriebsmanagements einzuhalten bzw. zu schaffen. Dazu zählen
- Einrichtung oder Beibehaltung einer Buchführung
- Unternehmensanalyse
- Betriebszweigauswertung
- Marktdatenanalyse.
Stufe II:
Einzelne oder alle Mitglieder eines Betriebsführungsdienstes können Zusatzleistungen
durchführen. Dazu zählen
- Auswertung und Abrechnung des Gesamtbetriebes
- regelmäßige Durchführung und Bereitstellung von Futter- und Bodenanalysen für
Umweltbilanzen
- betriebswirtschaftliche und/oder produktionstechnische Intensivinformation.
Betriebsführungsdienste müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 15 Personen.
- Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sich schriftlich für die Zeit von
fünf Jahren zur Teilnahme verpflichten. In begründeten Fällen kann ein früheres
Ausscheiden anerkannt werden.
- In den ersten beiden Jahren können zusätzliche Mitglieder aufgenommen werden.
Für diese Mitglieder gelten die Fördersätze des dann laufenden Jahres. Die
Bindung an den Betriebsführungsdienst gilt dann für die Restlaufzeit.
- Der Betriebsführungsdienst muss einer Beratungsorganisation angehören und von
dieser betreut werden.
- Der Betriebsführungsdienst muss von der zuständigen Landesbehörde anerkannt
werden.
Betriebsführungsdienste werden auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde
anerkannt.
Zuständige Landesbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 225 Euro pro Jahr
Form der Zuwendung: Zuschuss
Höhe der Zuwendung:
5.4.1
Zuwendungsempfänger, die die Anforderungen der Stufe I (Nr. 4.2.1) erfüllen,
erhalten einen Grundzuschuss bis zur Höhe von 80% der nachgewiesenen Ausgaben
und Beiträge, max. im
1. Jahr 300 Euro
2. Jahr 250 Euro
3. Jahr 250 Euro
4. Jahr 225 Euro
5. Jahr 225 Euro
5.4.2
Zuwendungsempfänger, die die Anforderungen der Stufe II (Nr. 4.2.2) erfüllen,
erhalten einen Zusatzzuschuss zu den nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben und
Beiträgen und zwar im
1. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 300 Euro
2. Jahr bis zur Höhe von 70 %, max. 250 Euro
3. Jahr bis zur Höhe von 60 %, max. 250 Euro
4. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro
5. Jahr bis zur Höhe von 50 %, max. 225 Euro“
5.5
Dauer der Zuwendung: max. 5 Jahre
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die
Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass
zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der
Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle
förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden
und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes nach Nr. 4.3 und danach für die Dauer von
weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1
beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
2.
Auszahlungsverfahren
Die Zuschüsse werden auf Antrag nach dem Muster der Anlage 3 auf das von
der Zuwendungsempfängerin / vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto
ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen
erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin
/ des Zuwendungsempfängers. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im
Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in
Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung geführt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften für das EG-Zahlstellenverfahren,
soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden
sind.
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01.09.2000 in Kraft; er tritt mit
Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft.
Anlagen: