Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen (Bewässerungsrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –II-5-2276.50.40 v. 21.8.2000

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen (Bewässerungsrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –II-5-2276.50.40 v. 21.8.2000

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen zur umweltfreundlichen Bewirtschaftung
landwirtschaftlicher Wasserressourcen
(Bewässerungsrichtlinie)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz –
II-5-2276.50.40
v. 21.8.2000

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 1750/1999 vom 23. Juli 1999 (ABl. Nr. L 214 vom 13.08.1999 S. 31), nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen zur umweltfreundlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Wasserressourcen, um negative ökologische Auswirkungen durch die Bewässerung land- und gartenbaulicher Kulturen zu vermeiden. Dabei wird für landwirtschaftliche Einzelbetriebe Art. 4bis 7 und für Boden- und Beregnungsverbände Art. 33, 8. Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde gelegt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Zuwendungsfähig sind

2.1.1
Nach- und Umrüstung von Bewässerungsanlagen zur Verbesserung der Wasserverteilung,

2.1.2
Wasser- und energiesparende Bewässerungsanlagen,

2.1.3
Geräte und Anlagen zur Verbesserung des Bewässerungsmanagements.

2.2
Es dürfen nur Maßnahmen gefördert werden, die nicht Ersatzbeschaffungen sind.

3
Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer oder Landwirte bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

3.1
Gefördert werden

3.1.1
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

3.1.2
Kooperationen von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.1

Unter einer Kooperation ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Zuwendungsempfänger in beliebiger Rechtsform zu verstehen, wenn bei Teilfusionen oder Teilaufgaben jeder von ihnen einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet oder im Falle der Vollfusion mindestens 1 Jahr vor der Antragstellung bewirtschaftet hat. Der Vertrag muss in schriftlicher Form vorliegen. Die Zusammenarbeit kann den gesamten Betrieb (Vollfusion), einen oder mehrere Betriebszweige (Teilfusion) oder Teilaufgaben umfassen. Eine Kooperation in der Rechtsform einer juristischen Person kann die ihren Mitgliedern zustehende Förderung mit deren Einverständnis zusammengefasst beantragen.

3.1.3
Körperschaften (mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden), rechtsfähige Personenvereinigungen oder rechtsfähige Vermögensmassen, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.1.4
Wasser- und Bodenverbände.

3.2
Förderungsausschlüsse

3.2.1
Es werden nur Betriebe und Betriebsteile gefördert, soweit die daraus erzielten Einkünfte nach § 13 Abs. 1 EStG der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden.

3.2.2
Betriebszweige, die im Sinne der Steuergesetze als gewerbliche oder nicht gewerbliche Nebenbetriebe gelten, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1 haben
- berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen,
- einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen und
- die Bestimmungen des landwirtschaftlichen Fachrechtes zur Düngung einzuhalten.
Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme ist eine Stellungnahme des Fachberaters vor Ort sowie des Technikberaters erforderlich.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung;
Förderungsrahmen 20 bis 35 v.H.
Bagatellgrenze: 500 Euro

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

5.4
Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die zuwendungsfähigen Projekte. Unbare Eigenleistungen, Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten und die Mehrwertsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

5.4.1
Die Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 werden wie folgt gefördert:

(siehe Anhang –Anlage 4)

5.4.2
Bei Vorliegen einer Kooperation (Nr. 3.1.2) können die unter Nummer 5.4.1 genannten Geldbeträge mit der Zahl der Mitgliedsbetriebe multipliziert werden, wobei die in Spalte b) genannten Geldbeträge maximal verdreifacht werden dürfen. Eine Multiplikation ist bei Kooperationen nur zulässig, wenn die Kooperation Betriebe oder Betriebsteile betrifft, die vor der Antragstellung von dem jeweiligen Mitglied der Kooperation mindestens 1 Jahr als selbständiger Betrieb bewirtschaftet worden sind.

Erhält ein Zuwendungsempfänger seine Förderung ganz oder teilweise im Rahmen einer Kooperation, muss diese für eine Dauer von mindestens 6 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Mitglieder der Kooperation können ihren Anteil am Kapital der Kooperation durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muss darüber hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an einer Bewirtschaftung der Kooperation mitwirken.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Nummern 3.1 und 3.2 der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung „ (ANBest-P) finden keine Anwendung. Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

6.2
Die Förderung von Maßnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Gegenstand der Förderung nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird.

6.3
Eine gleichzeitige Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie und den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) ist ausgeschlossen.

7
Verfahren

7.1
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise einzureichen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.2.3
Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln ist für die zeitliche Reihenfolge der Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Aufträge eingegangen sind, sofern nicht dringliche Gründe (z.B. Not- und Härtefälle) vorliegen.
7.2.4
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns zwischen Antragstellung und Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nr. 1.3.1 und 1.3.2 VV zu § 44 LHO erklären. Der Ausnahmetatbestand ist aktenkundig zu machen
.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.

7.4
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8
Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.5.2000 in Kraft.

Dieser RdErl. tritt am 31.12.2006 außer Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 999, geändert durch RdErl. v. 12.11.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 1243).


Anlagen: