Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 - 2114.03.01 - v. 9.9.2003
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 - 2114.03.01 - v. 9.9.2003
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe
nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz– II-3 - 2114.03.01 -
v. 9.9.2003
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV
zu § 44 LHO Zuwendungen an Landwirte, deren landwirtschaftlicher Betrieb durch ein
außergewöhnliches Ereignis nach Nr. 2.1 geschädigt wurde. Diese Maßnahme wird
als Liquiditätshilfeprogramm eingesetzt und stellt keine Schadensersatzleistung
dar.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L352/9 vom 24.12.2013) finden für diese Richtlinie Anwendung.
Gegenstand der Förderung
Hilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die unverschuldet durch
Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse erhebliche Schäden erlitten
haben. Zur Ermittlung des Schadensbetrages sind für das Schadensjahr
durchschnittliche Ertragszahlen und Preise zugrunde zu legen. Bei beschädigten
oder vernichteten Wirtschaftsgütern ist für die Ermittlung der Schadenshöhe der
Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert
maßgebend.
Als außergewöhnliche Ereignisse werden anerkannt:
Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse
Hierzu zählen u.a. Erdbeben, Überschwemmungen, nukleare
Unfälle
2.1.2
außergewöhnlich widrige Witterungsverhältnisse
Hierzu zählen u.a. hohe Niederschläge, extreme Dürre
2.1.3
Tierseuchen
Tierseuchen werden nur berücksichtigt, sofern keine
Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse geleistet werden.
Einschränkungen der Förderung
2.2.1
Nicht beihilfefähig sind
- versicherbare Schäden, Schäden im Wohnbereich sowie durch unterlassene
schadensmindernde Maßnahmen entstandene Schäden
- Schäden in den Folgejahren oder Wertminderung des Betriebsvermögens
- Schäden in forstwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen
2.2.2
Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt werden, sofern keine
Beihilfen von anderen öffentlichen Stellen für den selben Zweck gewährt werden.
Zuwendungsempfänger
Unternehmen der Landwirtschaft mit Niederlassung in
Nordrhein-Westfalen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die die in §1 Abs. 2
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße
erreichen.
Es muss sich um „kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“
gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.
Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 v. 16.12.2006, S. 3) handeln.
Zuwendungsvoraussetzungen
In Betrieben nach Nr. 3 müssen erhebliche Schäden durch die in Nr. 2.1
genannten Ereignisse entstanden sein. Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn
die Schadenssumme mindestens 30 % des durchschnittlichen Umsatzes des Betriebes
der dem Schadensjahr vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre beträgt.
Außergewöhnlich widrige Witterungsverhältnisse nach Nr. 2.2 können nur dann
berücksichtigt werden, wenn diese im jeweiligen Schadenszeitraum erheblich vom
zehnjährigen Durchschnitt abweichen.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Anteilfinanzierung
Förderrahmen: 7 v.H.
Bagatellgrenze: 500 Euro
Höchstbetrag: 12.500 Euro
Form der Zuwendung: Zuschuss
Ermittlung der Schadenssumme/Bemessungsgrundlage
Die Schadenssumme wird ermittelt anhand der Bruttoerzeugung
der betreffenden Kulturart im Schadensjahr im Vergleich zu der
durchschnittlichen Bruttoerzeugung der dem Schadensjahr vorausgegangenen drei
Wirtschaftsjahre.
Bemessungsgrundlage für die Förderung ist ein zur Deckung
des entstandenen Schadens aufgenommenes Kapitalmarktdarlehen mit einer Laufzeit
von mindestens 12 Monaten, wobei maximal ein Darlehen in Höhe des durch den
Schaden entstandenen Einkommensausfall anerkannt werden kann.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragtem im Kreise einzureichen.
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
6.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird nach der Bewilligung ausgezahlt.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag
in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Diese Richtlinien treten zum 1.1.2003 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.
Dezember 2020 außer Kraft. Der RdErl. d. Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten v. 5.8.1983 (SMBl. NRW. 7861) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2003 S. 1129, geändert durch RdErl. v. 20.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 22), 10.3.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 252), 8.8.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 407), 5.3.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 181)
Anlagen: