Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zur Abwendung der Existenzgefährdung als Folge von Naturkatastrophen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5.8.1983 - IIA 3 - 2116 - 3847 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zur Abwendung der Existenzgefährdung als Folge von Naturkatastrophen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5.8.1983 - IIA 3 - 2116 - 3847 ¹)

5.8.83(1)

181.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.9.1987 = MBl. NW. Nr. 53 einschl.)

7861


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber

landwirtschaftlicher Betriebe zur Abwendung der

Existenzgefährdung als Folge von

Naturkatastrophen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5.8.1983 - IIA 3 - 2116 - 3847 ¹)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage .

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der W zu § 44 LHO Zuwendungen an Landwirte, die einen Betrieb im Sinne von Nr. 2 bewirtschaften und deren wirtschaftliche Existenz infolge von Naturkatastrophen gefährdet ist. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden in landwirtschaftlichen Betrieben (außer forstwirtschaftlichen Betrieben und forstwirtschaftlichen Betriebsteilen), die durch außergewöhnliche Naturereignisse geschädigt worden sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Landwirtschaftliche Unternehmer (einschl. Pächter) im Sinne des § l Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGB1. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGB1.1 S. 1857).

32 Körperschaften (mit Ausnahme von Gemeinden [GV]), Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die landwirtschaftliche Betriebe im'Sinne von Nr. 2 bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur Betriebe und Betriebsteile gefördert, soweit die daraus erzielten Einkünfte nach § 13 Abs. l Einkommensteuergesetz (EStG) in der'Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGB1. I S. 113) der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. Das gilt nicht für Zuwendungsempfänger nach Nr. 32.

12 Die Betriebe müssen durch Naturereignisse in ihrer Existenz gefährdet sein.

Eine Existenzgefährdung im Sinne dieser Richtlinien besteht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

4.2.1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten reicht nicht aus, den Schaden und dessen Folgen aus eigener Kraft auszugleichen sowie die dadurch verursachte Existenzgefährdung abzuwenden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist nach den Einkommensverhältnissen der vorausgegangenen zwei Jahre und den Vermögensverhältnissen zu beurteilen.

122 Der bereinigte Betriebsertrag wird im laufenden Wirtschaftsjahr als Folge des Naturereignisses um 30 v. H. unter dem durchschnittlichen bereinigten Betriebsertrag der beiden vorausgegangenen Wirtschaftsjahre liegen. Dabei kann außergewöhnlicher von Versicherungen nicht gedeckter Aufwand für Reparaturen an Wirtschaftsgebäuden und Inventar

(einschl. Weidezäune), die durch das Naturereignis notwendig geworden sind, bei der Ermittlung des bereinigten Betriebsertrages vom Betriebsertrag abgezogen werden.

4.3 Eine Förderung entfällt,

4.3.1 wenn der Antragsteller zumutbare schadensmindernde Maßnahmen einschließlich des Abschlusses von Versicherungen unterlassen hat,

4.3.2 wenn ein Antragsteller im Sinne von Nr. 3,1 und sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in dem dem Schadensjahr vorangegangenen Kalenderjahr außerlandwirtschaftliche Einkünfte im Sinne des EStG von zusammen mehr als 42 000 DM erzielt haben.'

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart ^ Projektförderung

5.2 Anteilfinanzierung: Förderungsrahmen 10 bis 20 v. H.

Bagatellgrenze: 1000 DM

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß

5.4

6.1

6.2

6.2.1

6.2.2 6.3

6.4

6.5

Bemessungsgrundlage ist der durch eine Schätzung ermittelte Schadensbetrag. Dabei sind für das Schadensjahr durchschnittliche Ertragszahlen zugrundezulegen. Versicherbare Schäden'und Schäden im Wohnbereich gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

Verfahren

Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage l beim Anlage i Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem im Kreise einzureichen.

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. ^^

Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der IBP* Anlage 2 zu erteilen. ™«*e 2

Auszahlungsverfahren. . Die Zuwendung wird nach der Bewilligung ausge-zahlt.

Verwendungsnachweisverfahren Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt •

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu lf44 LHO, soweit nicht in diesen Förder-richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

') MBl. NW. 1983 S. 1815, geändert durch RdErl. v. 8. 11. 1984 (MB1. NW. 1984 S. 1734), 17. 7. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 1233), 8. 7. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 1189).


Anlagen: