Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 15.1.2002 - MBl.NRW. S. 138.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmendes Agrarkreditprogramms (AKP) RdErL d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 3.1986 - II A 3 - 2114/02-3793¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmendes Agrarkreditprogramms (AKP) RdErL d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 3.1986 - II A 3 - 2114/02-3793¹)

221. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 5.1994 = MB1. NW. Nr. 32 einschl.)

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen für  Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmendes Agrarkreditprogramms (AKP)

RdErL d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 3.1986 - II A 3 - 2114/02-3793¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Du Land gewahrt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für betriebliche Investitionen zur Rationalisierung oder Arbeitserleichterung in der Landwirtschaft im Rahmen des Agrarkreditpro-gramms (AKP). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind betriebliche Investitionen

- zur qualitativen Verbesserung und Umstellung der Erzeugung nach Maßgabe der Marktbedürfnisse,

- zur Senkung der Produktionskosten oder zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen,

- zur Energieeinsparung,

- zur Direktvermarktung von selbsterzeugten land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,

- im Bereich Freizeit und Erholung, soweit diese Investitionen infolge der Anpassung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe an die Marktentwicklung und zur Weiterführung des Betriebes erforderlich sind,

- zur Verbesserung der natürlichen Produktionsbedingungen im Pflanzenbau. Außerdem sind Investitionen zuwendungsfähig

- im Hinblick auf den Schutz und die Verbesserung der Umwelt und

- im Hinblick auf die Verbesserung des Tierschutzes.

sofern diese Investitionen im Zusammenhang mit betrieblichen Investitionen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen erfolgen.

Dazu gehören:

2.1.1 Neu-, Um-, An- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden und von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Werkwohnungen,

2.1.2 Neubau und Neuanlage von beheizbaren Gewächs-. häusern,

2.1.3 folgende Maschinen und technische Einrichtungsgegenstände,

2.1.3.1 Maschinen und technische Einrichtungsgegenstände für die Innenwirtschaft des Betriebes,

2.1.32 Anlagen in Obstflächen zum Zwecke der Frostschutzberegnung einschließlich des Wasserzu-laufs, .der Wasserentnahme, der Wasserverteilung und der Ingenieurleistungen,

2.1.3.3 Maschinen, die zur ökologischen Ausrichtung der Produktion beschafft werden, soweit eine angemessene Auslastung, gegebenenfalls im überbetrieblichen Einsatz, erreicht wird:

- Pflanzenschutzgeräte mit elektronisch geregelter Ausbringung, Direkteinspeisung und Pflanzenschutzmittelrückführung,

- Spritz- und Sprühgeräte mit technischen Einrichtungen zur Vermeidung von Abdrift und Einsparung von Pflanzenschutzmitteln (z. B. Unterstützung des Tropfentransports mit aktiver Luftunterstützung, Gestängeabdeckung als Windschutz, Rückgewinnung

2.1.4

[Recycling] nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel. Luftleiteinrichtungen bzw. Gebläsebauarten, die den vertikalen Austrag von Pflanzenschutzmitteln reduzieren),

- Unterstock-Bearbeitungsgeräte,

- Mulchsaat-Geräte,

- Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbrin-gungs- und Flüssigmisteinarbeitungstechnik. Erneuerungspflanzungen von Apfel- und Birnbäumen,

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2.1.5 Um-, An- und Ausbau sowie Aufstockung von Gebäuden/Gebäudeteilen einschließlich notwendiger Einrichtungen für den Beherbergungsbereich des Betriebszweiges „Urlaub auf dem Bauernhof", sofern die Gesamtzahl von 15 Gästebetten nicht überschritten wird, Freizeiteinrichtungen in- Hof und Garten für Feriengäste,

bauliche Investitionen für den gewerblichen Nebenbetrieb „Direktvermarktung" einschließlich der damit verbundenen Ersteinrichtung der Räume.

2.1.6 Schutzpflanzungen und sonstige landschaftsverträgliche Anlagen zur Verbesserung der natürlichen Produktionsbedingungen des Pflanzenbaus wie Wallhecken, Steinriegel und Erdwälle zum Erosionsschutz.

2.2 Einschränkungen und Förderungsausschlüsse

22.1 Investitionen in den Bereichen der Rindermast und Schweineproduktion dürfen nur im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABI. Nr. L 218 vom 6.8.1991, S. 1) gefördert werden. Für die Umrechnung in GVE gilt der Umrechnungsschlüssel der Anlage 5.

2.2.2 Investitionen im Bereich der Milchkuhhaltung dürfen nur gefördert Werden, wenn

- im Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 40 Kühe je Vollarbeitskraft und je Betrieb gehalten werden und dieser Bestand durch die Investition nicht überschritten wird.

-die Investitionen im Rahmen der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Referenzmenge 'Milch zum Zwecke der Rationalisierung und Kostensenkung erfolgen,

- der Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung über mehr als 30 v. H. Dauergrünland oder mehr als SO v. H. Hauptfutterfläche der LN verfügt

Landwirte, die Prämien oder andere Öffentliche Mittel für die Aufgabe der Milchviehhaltung «halten haben, können innerhalb von xehn Jahren nach der Genehmigung des entsprechenden Antrage« keine Zuwendungen für Investitionen im Bereich der Milchviehhaltung erhalten.

2.2.3 Investitionen im Bereich der Euer- und Geflügelerzeugung können nur gefördert werden, wenn und soweit sie aufgrund von Auflagen oder Verpflichtungen erforderlich sind, welche die offentUche Hand zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung des Tierschutzes angeordnet hat Sie dürfen jedoch nicht zu einer Produktionssteigerung führen. Bei Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes ist nur die Erweiterung der Gebäude zur Unterbringung der für die bisherige Zahl von Tieren notwendigen Batterien förderungsfähig, sofern sie im Zusammenhang mit allgemeinen betrieblichen Investitionen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen erfolgen.

2.2.4 Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof und „Direktvermarktung" (Nr. 2.1.5) sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit

') tfBL NW. 1986 S. 576, geändert durch RdErL v. 27.1.1987 (MB1. NW. 1987 S. 498), 3. 3.1988 (MB1. NW. 1988 S. 385). 20.2.1989 (MB1. NW. 1989 S. 180), 15. 3. 1990 (MBL NW. 1990 S. 425), 5. 6. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 998), 10. 4. 1992 (MBL NW. 1992 S. 858), 22. 3. 1994 (MBL NW. 1994 S. 537).

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221. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 5. 1994 = MBL NW. Nr. 32 einschl.)

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sie Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, Schönheitsreparaturen, Ersatzbeschaffung, aufwendiges Zubehör sowie Freizeiteinrichtungen, die nicht fest installiert werden, betreffen oder im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-' Struktur" oder anderer Förderprogramme gefördert werden können.

2.2.5 Investitionen in landwirtschaftlichen. (nicht gewerblichen) Nebenbetrieben dürfen nicht gefördert werden, wenn es Substanzbetriebe, Sägewerke oder Brennereien sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Selbstwirtschaftende landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § l Abs. 3 und Abs. 3 a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte oder des § 2 Abs. l Nr. l und Abs. 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte (KVLG 1989).

32 Gewerbebetriebe kraft Rechtsform, die die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes aufweisen.

3.3 Körperschaften (mit Ausnahme von Gebietskorper-schaften), rechtsfähige Personenvereinigungen : oder Vermögensmassen, die landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

4 Zuwendungsvoräussetzungen

. 4.1 Es werden nur Betriebe und Betriebsteile gefördert, soweit die daraus erzielten Einkünfte nach § 13 Abs. l Einkommensteuergesetz der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nr. 2.15. Die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. l und 2 Einkommensteuergesetz des Zuwendungsempfängers und seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten darf nachweislich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 100000,-DM im Jahr, darunter aus nichtlandwirtschaftlichen Einkunftsarten 50000,- DM im Jahr, nicht überschritten haben. Negative Einkünfte dürfen nicht abgesetzt werden.

In begründeten Einzelfällen kann zur Feststellung der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen werden. Wird der Zuwendungsempfänger nicht zur Einkommensteuer veranlagt, sind die positiven Einkünfte zu erklären.

4.2 Landwirte, die ganz oder zum überwiegenden Teil auf gepachteten Flachen wirtschaften, haben Nutzungsverhaltnisse von angemessener Dauer - In der Regel 12 Jahre - durch Vorlage entsprechender Vertrage oder auf andere Weise nachzuweisen.

4J Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (Nr. 32) können gefordert werden, wenn im Zeitpunkt der Antrag-Stellung für die Beteiligten (z. B. Mitunternehmer bei Personengesellscharten) der Anteil der land-und forstwirtschaftlichen Einkünfte am Gesamtbetrag der Einkünfte mindestens 50 v. H. beträgt und die für die Tätigkeiten außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmacht (Haupterwerb).

4.4 Der Zuwenduhgsempfänger hat einen Betriebsverbesserungsplan vorzulegen, der inhaltlich Anlage i dem Rahmen der Anlage l entspricht.

Durch den Betriebsverbesserungsplan muß anhand einer Rentabilitätsberechnung nachgewiesen werden, daß die Investitionen vom Standpunkt der Situation des Betriebes und seiner Wirtschaft aus gerechtfertigt sind und der Kapitaldienst unter Berücksichtigung angemessener Lebenshaltungskosten tragbar ist.

Bei Kapitalmarktdarlehen (Nr. 5.4.1) bis zu 60000 DM entspricht der Betriebsverbesserungsplan mindestens den Nummern 2 bis 6 der Anlage 1.

Bei Kapitalmarktdarlehen über 60000 DM entspricht der Betriebsverbesserungsplan für das Jahr vor der Antragstellung oder für das Jahr der Antragstellung und für das Jahr, in dem die Maßnahmen durchgeführt sein werden, mindestens den Nummern 2 bis 7.

4.5 Maßnahmen im Bereich der Tierhaltung werden nur gefördert, wenn die einzelbetriebliche Nährstoffbilanz keinen Überschuß ergibt. Dies wird im Zieljahr unterstellt bei einem Viehbesatz nicht über 2,5 Großvieheinheiten je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel der Anla- Anlage 5 ge5.

Die Bewilligungsbehörde'kann auf der Grundlage einer einzelbetrieblichen Nährstoffbilanzierung unter Berücksichtigung überbetrieblich nachgewiesener Ausbringungsflächen und anerkannter Verwertungsmöglichkeiten für die überschüssigen Nährstoffe Ausnahmen zulassen. Nach Durchführung der Maßnahmen muß für die im Betrieb anfallenden tierischen Exkremente eine Lagerkapazität von mindestens 6 Monaten vorhanden sein.

4.6 Für die zu fördernden Baumaßnahmen muß vor der Bewilligung die bauaufsichtliche Genehmigung (dazu zählt auch.die positiv beschiedene Bauvoranfrage) vorliegen.

S Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

52 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung, Bagatellgrenze: 500,- DM'

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß (Zinszuschuß)

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Bemessungsgrundlage für den Zuschuß ist das Kapitalmarktdarlehen, das zur Finanzierung der zu-wendungsfahigen Ausgaben aufgenommen wird.

Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 3, 4.5, 5.3, 5.8.2, 6, 7.1, 7.2, 7.3 und 7.5.1 der DIN 2?6 Teil 2 Anhang (Ausgabe April 1981), zuwendungsfähig. Ausgaben der Kostengruppe 5.7.4 (Kfz-Stellplätze) sind zuwendungsfähig, sofern die Stellplätze bei der Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnisse benötigt werden. Außerdem sind Kosten der Kostengruppe 5.7.1 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahme anfallen und für diese zweckdienlich sind. Nicht zuwendungsfähig sind unbare Eigenleistungen, Kreditbeschaffungskosten und die Umsatzsteuer.

Die bare Eigenleistung an den zuwendungsfähigen Ausgaben muß bei Investitionen nach Nr. 2.1.3.1 mindestens 60 v. H. und bei den übrigen Investitionen mindestens 10 v. H. betragen.

Die Bemessungsgrundlage für den Zinszuschuß/ Zuschuß wird wie folgt ermittelt: Gesamtinvestitionsbetrag (ohne unbare EigenleN stungen)

abzüglich a) nicht zuwendungsfähige Ausgaben

b) Umsatzsteuer

c) bare Eigenleistung

5.4.2 Der Zuschuß kann nur für Kapitalmarktdarlehen/ zuwendungsfähige Ausgaben bis zu 143000,- DM gewährt werden. Maßgebend ist der Arbeitskräftebesatz im Zieljahr. Für Kapitalmarktdarlehen unter 10000 DM oder mit einer Laufzeit von weniger als 4 Jahren werden Zuwendungen nicht gewährt.

5.4.3 Der Zuschuß beträgt bis zu 3%, in benachteiligten Gebieten bis zu 5% des aufgenommenen zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehens. Die benachteiligten Gebiete ergeben sich aus Anlage l zu den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben

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in benachteiligten Gebieten Nordrhein-Westfalens (Ausgleichzulage) (SMBl. NW. 7861). Junglandwirte können einen um jeweils 1% höheren Zuschuß erhalten, wenn sie

- zum Zeitpunkt der Antragsteüung unter 40 Jahre alt sind.

- innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben und landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § l Abs. 3 oder 3 a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) oder des § 2 Abs. l Nr. l und Absätze 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) geworden sind, und zwar als Alleinunternehmer oder Mitunternehmer nur mit dem Ehegatten oder einem bzw.mehreren anderen Junglandwirten und

-eine Berufsbildung nachweisen, die sie befähigt, x einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

5.4.4 Der Zuschuß wird abgezinst und darf bei Anwendung der Zuschußsätze nach Nr. 5.4.3 folgende Höhe

nicht überschreiten:

Bei Darlehen für Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.12

und 2.1.5 (fiktive Laufzeit 12 Jahre)

bei 3% Zuschuß 16,0% des zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehens

bei 4% Zuschuß 21,0% des zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehens

bei 5% Zuschuß 26,0% des zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehens

bei 6% Zuschuß 31,0% des zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehens

bei Darlehen für Maßnahmen nach Nrn. 2.1.3 und

2.1.4 (fiktive Laufzeit 5 Jahre)

bei 3% Zuschuß 8,0% des zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehens •

bei 4% Zuschuß 10,5% des zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehens

bei 5% Zuschuß 13,0% des zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehens

bei 6% Zuschuß 15,5% des zuwendungsfähigen Kapitalmarktdarlehens.

Bei Darlehenslaufzeiten von weniger als 12 Jahren für Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1, 2.12 und 2.1.5 und weniger als fünf Jahren für Maßnahmen nach HOL 2.1.3 und 2.1.4 sind die Zuschüsse zeitanteUig zu kürzen. Das gilt auch entsprechend bei einer vorzeitigen Tilgung.

5.4.5 Bemessungsgrundlage für Investitionen nach • Nr. 2.1.6 sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuschuß beträgt bis zu 60 v. H.

5.5 Die Förderung ist in mehreren Schritten möglich. Wurde innerhalb der letzten sechs Jahre bereits eine Förderung nach dem AKP gewährt, kann eine erneute Förderung nur gewährt werden, soweit die geltenden Höchstsätze nach 5.4 nicht überschritten werden.

Die Inanspruchnahme der Förderung nach diesen "7QC1 Richtlinien und dem EFP kann nacheinander oder f OOI gleichzeitig erfolgen. Dabei dürfen die im EFP festgesetzten Höchstsätze nicht überschritten werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bauten und bauliche Anlagen sind für den geförderten Zweck 12 Jahre zu nutzen. Die Frist beginnt mit der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe). Maschinen i. S. von Nr/2.1.3 sind für den geförderten Zweck 5 Jahre zu nutzen. Die Frist beginnt mit der Lieferung.

Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 zu den Richtlinien des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms (EFP) zu stellen.

Wenn erforderlich, holt die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ein.

12 Bewilligungsverfahren

72.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

722 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 3 zu den Richtlinien des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms (EFP) zu erstellen.

7.3 Auszahlungsverfahren

Der Zuschuß wird nach der Aufnahme des Darlehens und nach der Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu den Richtlinien des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms (EFP) zu erstellen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis and die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft


Anlagen: