Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 15.1.2002 - MBl.NRW. S. 138.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Junglandwirte für die erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17.4.1986 - II A 3 - 2114/02 - 4125 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Junglandwirte für die erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17.4.1986 - II A 3 - 2114/02 - 4125 ¹)

216. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1993 = MB1. NW. Nr. 44 einschl.)

17. 4. M (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen an

Junglandwirte für die erstmalige Niederlassung in

einem landwirtschaftlichen Betrieb

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 17.4.1986 - II A 3 - 2114/02 - 4125 ¹)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO einmalige Zuwendungen an Junglandwirte, um die erstmalige Niederlassung in einem Betrieb zu erleichtern. Ein Anspruch' des Antragstellers auf Gewahrung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Erste Niederlassung eines Junglandwirtes in einem landwirtschaftlichen Betrieb

3 Zuwendungsempfänger

Hauptberufliche Junglandwirte (Haupterwerbslandwirte).

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3.1 die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben,

3.2 die sich erstmals hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben und landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § l Abs. 3 und 3 a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) oder des § 2 Abs. l Nr. l und Absätze 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) geworden sind, und zwar als Alleinunternehmer oder Mitunternehmer nur mit ihrem Ehegatten oder einem bzw. mehreren änderen Junglandwirten,

33 die die Abschlußprüfung in einem Agrarberuf bestanden und eine landwirtschaftliche Fachschule besucht und mit Erfolg abgeschlossen haben oder eine gleichwertige Berufsbildung nachweisen, die sie befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

3.4 Haupterwerbslandwirte sind Landwirte, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anteil der land-und forstwirtschaftlichen Einkünfte im Sinne von 113 Abs. l Einkommensteuergesetz (EStG) am Gesamtbetrag der Einkünfte mindestens 50 v. H. beträgt und die für die Tätigkeit außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit weniger als die Hälfte der Qesamtarbeitszeit ausmacht

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen an Junglandwirte können gewährt werden, wenn

4.1 der Zuwendungsempfänger einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümer übernommen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem schriftlichen Vertrag mindestens für die Dauer von 8 Jahren gepachtet hat,

4.2 der Betrieb einen Arbeitsumfang erfordert, der mindestens einer Vollarbeitskraft entspricht.

4.3 innerhalb von fünf Jahren nach der Antragstellung Investitionen im landwirtschaftlichen Betrieb von mindestens 35000 DM (einschließlich Umsatzsteuer) durchgeführt werden.

Für nach dem 31. 12. 1991 gestellte Anträge ist eine Förderung nur noch möglich, wenn die Investitionen als bewilligte Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Förderung nach den Richtlinien über die 'Gewährung von Zuwendungen

- für die Förderung von baulichen Maßnahmen in Altgehöften, Aussiedlungen, Teil- und Betrie.bszweigaus-siedlungen in der Landwirtschaft (EFP) - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 5. 8. 1986 (SMB1. NW. 7861) -,

- für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarkreditprogramms (AKP) - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24. 3. 1986 (SMB1. NW. 7861) -,

- für Investitionen zur umweltfreundlichen Produktion in der Landwirtschaft und im Gartenbau - RdErl. d. Ministeriums für. Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 22. 5. 1990 (SMB1. NW. 7861) -,

- im Rahmen des Programms „Rationelle Encrgiever-wendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" - RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 12. 7. 1991 (SMB1. NW. 751) -

erfolgten.

4.4 die Zuwendungsempfänger die Investitionen nach Nr. 4.3 auf eigene Rechnung durchführen,

4.5 bei einer erstmaligen Niederlassung (Nr. 3.2) vor dem 1. 1. 1993 der Zuschuß innerhalb von 5 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung beantragt wird,

4.6 der Wirtschaftswert des Betriebes 120000 DM nicht übersteigt,

4 7 bei Antragstellung oder spätestens nach Durchführung der Investitionen nach Nummer 4.3 nachgewiesen wird, daß das Schema zur Beurteilung von Tierhaltungsbetrieben mit Gülleanfall (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 21. 3. 1989 - SMB1. NW. 770) eingehalten wird.

Maßgebend für den Wirtschaftswert des Betriebes ist der im letzten Einheitswertbescheid ausgewiesene Wirtschaftswert des vom Antragsteller bewirtschafteten Betriebes oder der bewirtschafteten Betriebe (Unternehmen). Hinzugepachtete oder verpachtete Flächen bleiben unberücksichtigt. Das gilt jedoch nicht für Pachtflächen aus Verträgen unter Angehörigen. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.

Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, der an Angehörige verpachtet wird, ist der Wirtschaftswert des verpachteten Betriebes zugrunde zu legen.

Wird ein bisher bestehender landwirtschaftlicher Betrieb in mehrere selbständige Betriebe aufgeteilt und auf Angehörige zu Eigentum übertragen oder an Angehörige verpachtet, ist auf die steuerliche Beurteilung (Anerkennung) der Betriebsteilung abzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung Bagatellgrenze: 1000 DM

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß

5.4 Höhe der Zuwendung

Die Höhe des Zuschusses wird jährlich von mir festgesetzt; sie beträgt höchstens 15000 DM je Zuwendungsempfänger und Unternehmen, wobei das Unternehmen aus einem oder mehreren landwirtschaftlichen Betrieben (§§ 33, 34 Bewertungsgesetz) bestehen kann.

Schließen sich mehrere Haupterwerbslandwirte zu einer Vollfusion zusammen, wird die Prämie für bis zu 3 Junglandwirte gewährt.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage l beim Anlage i Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise einzureichen.

') MBl. NW. 1986 S. 1485, geändert durch RdErl. v. 15. 2. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 506), 15. 7. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 1176). 26. 2 1988 (MBI NW 1988 S 368) 14. 3. 1989 (MBI. NW. 1989 S. 328). 26. 4. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 590), 13. 5. 1991 (MBl. NW. 1991 S. 876), 24. 3. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 582), 31. 3. 1993 (MBl. NW' 1993 S. 791).

17.4. 80(1)

210. Ergänzung - SMBl. NW. ^. (Stand 1. 6. 1992 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)

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Anlage 2

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

6.2.2 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

6.3 Auszahlungsverfahren

Der Zuschuß wird durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt

Für nach dem 31.12.1991 gestellte Anträge ist der Nach- 7 weis der Mindestinvestitionssumme von 35000- DM (einschl. Umsatzsteuer) über -den Verwendungsnach-

weis gemäß den in der Nummer 4.3 genannten Richtlinien zu erbringen.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die fUck-forderung der gewährten Zuwendung gehen die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen FSrderrichtUaien Abweichungen zugelassen sind. Die NBest-Bau und die ANBest-P sind nicht anzuwenden.

Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft


Anlagen: