Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für die Förderung von Investitionen zur Energieeinsparung und Energiesicherung in Gartenbaubetrieben RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15.10.1979 - II B 3 - 2310.24¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Förderung von Investitionen zur Energieeinsparung und Energiesicherung in Gartenbaubetrieben RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15.10.1979 - II B 3 - 2310.24¹)

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1986 = MB1. NW. Nr. 39 einschl.)

15.10.79(1)


Richtlinien

für die Förderung von Investitionen

zur Energieeinsparung und Energiesicherung

in Gartenbaubetrieben

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15.10.1979 - II B 3 - 2310.24¹)

1. Im Rahmen eines Landesprogrammes zur sinnvollen und sparsamen Energieverwendung und Energiesicherung können im Haushaltsjahr 1979 in Betrieben des Gartenbaues aus Landesmitteln zusätzlich zu den Maßnahmen nach Nr. 38 der Richtlinien für die Förderung von betrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft, RdErl. v. 11. 11. 1975 (SMB1. NW. 7861), folgende Investitionen für gärtnerische Betriebsanlagen gefördert werden, die in der Zeit vom 1. 4. bis 31.12.1979 abschließend durchgeführt wurden bzw. werden.

- Investitionskosten und Anschlußgebühren für Erdgasheizungsanlagen,

- Umstellung von Heizungsanlagen von leichtem Heizöl auf Kohle und andere Energieträger,

- Investitionen zur betrieblichen Absicherung der Energieversorgung in Verbindung mit Maßnahmen zur Energieeinsparung.

2. Die Höchstgrenze des förderungsfähigen Investitionsbetrages für den einzelnen Betrieb wird insgesamt auf 250000 DM festgesetzt. Eine Förderung nach Nr. 38 der in Nr. l genannten Richtlinien ist anzurechnen.

3. Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 30 v. H. des förderungsfähigen Investitionsbetrages.

4. Diese Richtlinien sind ab sofort anzuwenden.

5. Soweit hier nichts anderes bestimmt ist, gelten für.diese Förderungsmaßnahme die Bestimmungen, die für den Teil E der in Nr. l genannten Richtlinien anzuwenden sind.

6. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO und die zugehörigen Erlasse und die jeweiligen haushaltsgesetzlichen Vorschriften.

7. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel zurückzunehmen und die Zuwendung ist zurückzufordern, wenn der Begünstigte die Zuwendung durch arglistige Täuschung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung auch für die Vergangenheit widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn der Begünstigte

- die Zuwendung ganz oder teilweise unwirtschaftlich oder nicht ihren Zwecken entsprechend oder 'nicht alsbald nach der Auszahlung verwendet hat,

- mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht erfüllt hat.

Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 8 Haushaltsgesetz 1979 bleiben unberührt.

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister und, soweit erforderlich, mit dem Landesrechnungshof.

7861

') MBL NW. 1979 S. 2245.