Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 15.1.2002 - MBl.NRW. S. 138.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Stillegung von Ackerflächen in landwirtschaftlichen Betrieben (Flächenstillegung) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 7. 1988 - II A 3 - 2114/02 - 4138¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Stillegung von Ackerflächen in landwirtschaftlichen Betrieben (Flächenstillegung) RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 7. 1988 - II A 3 - 2114/02 - 4138¹)

206. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.12.1991 = MBl. NW. Nr. 78 einschl.)

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen für die

Förderung der Stillegung von Ackerflächen in

landwirtschaftlichen Betrieben

(Flächenstillegung)

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 7. 1988 - II A 3 - 2114/02 - 4138¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrar-struktur (ABI. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1137/88 (ABI. Nr. L 108 vom 29. 4. 1988, S. 1), und der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Förderung der Stillegung von Anbauflächen (ABI. Nr. L 121 vom 11. 5. 1988, S. 36) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Marktentwicklung durch Stillegung bestimmter Ackerflächen, wobei die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten sind.

12 Als Ackerflächen gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 genannten Anbauflächen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Stillegung von förderungsfähigen Ackerflächen (Nr. 12) durch

2.1.1 Brachlegung derselben Ackerflächen während der gesamten Stillegungszeit (Dauerbrache),

2.1.2 Brachlegung jeweils wechselnder Flächen während der gesamten Stillegungszeit (Rotationsbrache),

2.1.3 Aufforstung

2.1.4 Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sofern es sich um umkehrbare Nutzungsänderungen handelt

2.1.5 Anstelle der Brachlegung nach Nummer 2.1.1 wird auch die Nutzung der Flächen gefördert, wenn diese in extensiv zu nutzendes Grünland umgewandelt werden.

2.1.6 Bei einer Brachlegung nach Nummern 2.1.1 und 2.12 kann bis zu 50 v. H. dieser stillzulegenden Flächen für die Erzeugung von Getreide für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung (Nichtnahrungsmittelzwecke) verwendet werden. Die speziellen Fördergrundsätze des Sonderrahmenplans 1991/92 der Ge-

meinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-struktur und des Küstenschutzes" sind als Bestandteil dieser Richtlinien zu beachten.

2.2 Einschränkung der Förderung

2.2.1 In Wasserschutzgebieten ist die Dauerbrache mit Selbstbegrünung sowie die alleinige Begrünung mit Leguminosen von der Förderung ausgeschlossen.

2.2.2 Sonderkulturen für die Erzeugung von Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig gelten nicht als Aufforstung (Nr. 2.1.3) im Sinne dieser Richtlinien.

3 Zuwendungsempfänger

Landwirtschaftliche sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmer

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die stillzulegenden Ackerflächen (Nr. 2.1) müssen

4.1.1 mindestens seit dem 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1988 als Acker genutzt worden sein und

4.1.2 während dieser Zeit sowie bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Gewinnung von Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Marktorganisation besteht, gedient haben (siehe Beiblatt).

4.2 Ackerflächen werden, wenn ein Pachtvertrag öder ein sonstiges Nutzungsverhältnis nach dem 30. Juni 1988 beendet worden ist, nicht berücksichtigt.

Die zuständige Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz l zulassen.

4.3 Die stillzulegenden Flächen müssen mindestens einen Hektar zusammenhängende Ackerfläche oder ganze Flurstücke in der Gesamtgröße von mindestens einem Hektar Ackerfläche umfassen.

4.4 Der Antragsteller ist verpflichtet (die Verpflichtungen sind zugleich Nebenbestimmungen - Auflagen - im Sinne des § 36 Abs. 2 VwVfG. NW.i

4.4.1 mindestens 20 v. H. der von ihm selbst mit Marktordnungsprodukten bewirtschafteten Anbauflächen für die Dauer von fünf Jahren stillzulegen,

4.4.1.1 wobei im Falle der Rotationsbrache (Nr. 2.1.2) •jährliche Schwankungen des nach Nr. 4.4.1 eingegangenen Prozentsatzes der aus der Erzeugung genommenen Betriebsfläche möglich sind, wenn

4.4.1.1.1 die Veränderung nicht 10 v. H. der durchschnittlich stillzulegenden Fläche überschreitet,

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') MBl. NW. 1989 S. 430, geändert durch RdERl. v. 17. 7. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 1040), 18. 7. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 1059), 4. 9. 1991 (MBl. NW. 1991 S. 1385).

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4.4.1.12 bei Stillegung einer kleineren Fläche als der durchschnittlichen Stillegungsfläche diese Differenz durch die Stillegung einer größeren Fläche in einem früheren Jahr ausgeglichen werden kann,

4.4.1.1.3 der Mindestprozentsatz von 20 v. H. nach Nr. 4.4.1 jederzeit eingehalten wird und im Falle der Anwendung der Bestimmungen über die Freistellung der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor gemäß Artikel l a Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 der Mindestprozentsatz von 30 v. H. jederzeit eingehalten wird.

4.4.1.2 kein Grünland in Ackerland umzuwandeln; 4.42 im Falle der Brachlegung (Nrn. 2.1.1 und 2.12)

4.4.2.1 die stillgelegten Flächen mit Beginn der Stillegung (sobald witterungsbedingt möglich) zu begrünen oder auf ihnen eine Selbstbegrünung zuzulassen - mit Ausnahme der in Nummer 2.2.1 festgelegten Einschränkungen -, damit eine Erosion und/oder Auswaschung von Nitrat verhindert wird.

4.4.2.2 die stillgelegten Flächen nicht zu düngen (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auf diesen Flächen kein Abwasser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen Stoffe i. S. des § 15 Abs. l des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGB1.1 S. 1410) auszubringen,

4.4.2.3 auf den stillgelegten Flächen keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

4.4.2.4 auf den stillgelegten Flächen die mechanischen Bodenarbeiten zur Erhaltung des Wasserhaushalts und zur Bekämpfung von nicht geschützten bzw. nicht schutzwürdigen Ackerwildkräutern durchzuführen, soweit sie notwendig und ohne wesentliche' Beeinträchtigung der Begrünung möglich sind,

4.42.5 für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baumreihen und Hecken entlang von Parzellen, Wasserläufen und Wasserflächen zu sorgen,

4.4.2.6 bestimmte Fristen oder Zeitpunkte für die Mahd der stillgelegten Flächen sowie das Verbringen des Mähgutes einzuhalten, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes durch die zuständige Behörde verlangt wird oder durch eine sonstige Verpflichtung (z. B. Vertrag) festgelegt ist,

4.4.2.7 den Aufwuchs auf den stillgelegten Flächen zu belassen, sofern Auflagen oder Verpflichtungen aus Nummer 4.4.2.6 nicht entgegenstehen,

4.4.2.8 auf den stillgelegten Flächen keine Meliorations^ maßnahmen vorzunehmen,

4.4.2.9 im Falle der Dauerbrache (Nr. 2.1.1) und der Rotationsbrache (Nr. 2.1.2) die Flächen, falls das Mähen überhaupt erforderlich ist, frühestens ab dem 15. 6. jeden Jahres zu mähen,

4.4.2.10 den Aufwuchs weder zur pflanzlichen noch zur tierischen Erzeugung (mit Ausnahme der Einarbeitung auf den stillgelegten Flächen nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes) zu nutzen,

4.4.3 im Falle der Aufforstung (Nr. 2.1.3) die genehmigten aufgeforsteten Flächen im Rahmen der Zweckbestimmungen während der Stillegungszeit fachgerecht zu pflegen;

4.4.4 im Falle der Nutzung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken

4.4.4.1 die stillgelegten Flächen weder zur pflanzlichen noch zur tierischen Erzeugung zu nutzen,

4.4.42 die Verpflichtungen nach Nr. 4.4.2 zu befolgen - die zuständige Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen-.

4.4.4.3 bei Verwendung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zusätzlich die

Verpflichtungen zu erfüllen, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen und die der Zuwendungsempfänger gegenüber der zuständigen Behörde übernommen hat;

4.4.5 im Falle der Umwandlung der stillzulegenden Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland,

4.4.5.1 auf den stillgelegten Flächen

4.4.5.1.1 Grünland ausschließlich aus einer Mischung ertragsarmer Futterpflanzen und -Sorten anzulegen,

4.4.5.12 keine Bewässerung vorzunehmen und keine Meliorationsmaßnahmen durchzuführen,

4.4.5.1.3 neben der natürlichen Düngerzufuhr durch die weidenden Tiere weder mineralische noch organische Düngestoffe auszubringen, außer während des Anlegens des Grünlandes, d. h. längstens bis zu 6 Monaten nach der Einsaat,

4.4.5.1.4 keine Pflanzenschutzmittel • einzusetzen, außer während des Anlegens des Grünlandes,

4.4.5.1.5 nur einen Jahresschnitt vorzunehmen, der zur Heuerzeugung für das Vieh des Betriebes zu verwenden ist, und

4.4.5.2 auf dem gesamten Betrieb

4.4.52.1 den Viehbesatz von einer Rauhfutter verzehrenden Großvieheinheit (RGV) je Hektar Gesamtfutterfläche (Hauptfutterfläche und Anbaufläche für Futterzwischenfrüchte) nicht zu überschreiten oder

4.4.522 den ursprünglichen Viehbestand in RGV in dem der Antragstellung vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht zu erhöhen.

4.5 Beim gemischten Anbau von Ackerflächen und Dauerkulturen (Anhang I Buchst. G der VO (EWG) Nr. 571/88) auf denselben Flächen sind die Ackerflächen nur förderungsfähig, wenn sie mindestens halb so groß wie die Gesamtgröße dieser Flächen sind, auf denen der gemischte Anbau betrieben wird. Voraussetzung hierfür ist, daß die Produktionskapazität der Dauerkulturen nicht vergrößert.wird.

4.6 Die Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger die stillgelegten Flächen" bei der Antragstellung selbst nutzt und während der Dauer der Stillegungsverpflichtüng weiter nutzt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung, Förderungsrahmen: 100

v. H.

Bagatellgrenze: 240,- DM

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Bemessungsgrundlage für den Zuschuß sind die stillgelegten Ackerflächen.

5.4.2 Die Höhe der jährlichen Zuwendung beträgt

5.4.2.1 bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmaßzahl (EMZ) je Hektar von 4 240,- DM

darüber hinaus für jeden nachgewiesenen zusätzlichen EMZ-Punkt

je Hektar

17,- DM

höchstens jedoch 1416- DM.'

Die durchschnittliche EMZ/Hektar bezieht sich auf den jeweiligen Betrieb und ist auf der Grundlage des Einheitswertbescheides für die Eigen-

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tumsfläche „Landwirtschaft ohne Hof- und Gebäudefläche" zu ermitteln.

Für zugepachtete Einzelflächen ist die durchschnittliche betriebliche EMZ der Eigentumsflächen des Zuwendungsempfängers zugrunde zu legen.

5.422 Im Falle der Umwandlung von Ackerflächen in extensiv zu nutzendes Grünland verringert sich die Höhe der jährlichen Zuwendung nach Nummer 5.42.1 um 40 v. H.

Kann der Viehbesatz bis zu l RGV je Hektar Gesamtfutterfläche ausgeweitet werden, so verringert sich die jährliche Zuwendung nach Nummer 5.42.1 um 40 v. H. zuzüglich 2 v. H. je zusätzlich gehaltener 0,1 RGV je Hektar, höchstens jedoch um 60 v. H. insgesamt; die Mindestbeihilfe beträgt jedoch 240 DM je Hektar. Nummer 5.4.4 findet keine Anwendung.

5.4.3 Im Falle der Nummer 4.4.4 sind die Einkünfte aus der Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke anzurechnen. Dabei gelten 55 v. H. der aus der Nutzung erzielten Einnahmen als Einkünfte im Sinne dieser Richtlinien; die Mindestbeihilfe beträgt jedoch 240 DM je Hektar.

5.4.4 Übersteigt die stillgelegte Fläche in einem Betrieb die Größe von 50 Hektar, so vermindert sich die Beihilfehöhe je Hektar um 25 v. H., im Bereich über 100 Hektar um 50 v. H.; die Mindestbeihilfe beträgt jedoch 240 DM je Hektar.

5.4.5 Im Falle der Dauerbrache wird die Beihilfe nach den Nummern 5.42.1 und 5.4.4 um 20 v. H. verringert; die Mindestbeihilfe beträgt jedoch 240 DM je Hektar.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat sein Einverständnis 7.u erklären, daß die Einhaltung seiner Verpflichtungen sowie seine Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen Behörden sowie Rechnungshöfe von Land, Bund und EG kontrolliert werden können und daß er oder sein Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke bezeich ur'n, es auf diese begleiten sowie dem Kontrollpersonal das Betre-tungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen einräumen wird.

62 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Zeit, in der die Ackerflächen stillgelegt sind, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel des Nutzungsberechtigten, jede Änderung der beizubehaltenden förderungsfähigen Ackerflächen, der stillzulegenden förderungsfähigen Ackerflächen, der Nutzung der stillgelegten Flächen (Art der Stillegungsmaßnahme) sowie im Falle der Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken jedes Jahr die Einnahmen aus dieser Nutzung der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen bzw. mitzuteilen (Nr. 5.4.3).

62.1 Der Zuwendungsempfänger kann die eingegangenen Verpflichtungen

62.1.1 ganz oder teilweise kündigen, diese Kündigung wird erst zum Ende des dritten Jahres wirksam

- eine Teilkündigung ist nur möglich, wenn mindestens 20 v. H. der Anbaufläche (4.4.1) des Betriebes fürdie restliche Dauer der Verpflichtung stillgelegt bleiben -;

62.12 jederzeit kündigen, wenn jede landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gewährung einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung . der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGB1.1 S. 233) eingestellt wird und die bisher stillgelegten Flächen weiterhin gemäß FELEG stillgelegt öder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen werden.

6.2.2 Geht während der Zeit der Verpflichtungsdauer (Stillegung) der Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Nutzungsberechtigten über, so bleibt der Zuwendungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolger für die weitere Einhaltung der Verpflichtungen durch den Betriebsnachfolger verantwortlich, außer wenn der Betriebsnachfolger die Verpflichtungen für die restliche Dauer der Verpflichtungszeit übernimmt. Die vorstehende Regelung gilt nicht für den Fall der Enteignung oder des Zwangsverkaufs der .stillgelegten Flächen.

6.3 Hält der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, so ist Artikel 15 Abs. l der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 anzuwenden. Im Falle schwerer Unregelmäßigkeiten hat der Zuwendungsempfänger die erhaltenen Zuwendungen zuzüglich 6% Zinsen ab Zahlung der Zuwendung bis zur Erstattung der Zuwendung zurückzuzahlen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

6.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die sich auf die Zuwendung und die Flächen beziehenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Beendigung der Stillegungszeit

6.5 Ein Zuwendungsempfänger, der Zuwendungen nach diesen Richtlinien erhält, darf für diese Flächen keine Zuwendungen nach Artikel l Titel 02 und 03 der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates erhalten.

6.6 Anträge auf Förderung für Maßnahmen nach

Nummer 2.1.5 dürfen nur bis zum 30. April 1991 T. beschieden werden.

6.7 Der Zuwendungsempfänger kann während der ersten drei Jahre seiner Verpflichtung sowohl

6.7.1 eine Ausweitung oder andere Nutzung der stillgelegten Flächen für die restliche Laufzeit der Verpflichtung als auch

6.72 eine Neuverpflichtung für die Dauer von fünf Jahren, unter erneuter Berücksichtigung des in Nr. 4.4.1 genannten v. H.-Satzes, für weitere Flächen des Betriebes beantragen.

6.8 Die Kontrollen sind von den Bewilligungsbehörden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 durchzuführen. Hierzu ergeht ein gesonderter Runderlaß.

6.9 Zur rechtlichen Behandlung stillgelegter Flächen wird auf Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 (BGB1. I S. 1053) hingewiesen.

Danach gelten stillgelegte Flächen „weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen; die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücks-verkehcsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts und der Statistik finden auf diese Flächen weiterhin Anwendung. Das Recht, diese Flächen nach Beendi-gung der Stillegungsperiode in derselben Art und in demselben Umfang wie zum Zeitpunkt der Antragstellung nutzen zu können, bleibt bestehen, lSatz l erster Halbsatz gilt nicht für das Recht der Sozialversicherung. Ferner gelten die Sätze l und • 2 nicht, wenn die Flächen aufgeforstet oder so umgestaltet worden sind, daß sie später nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können.

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Anbfcl

T.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage l beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Kreise einzureichen.

7.12 Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, in deren Dienstbezirk der Betrieb liegt

72 Bewilligungsverfahren

72.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

722 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers nach dem Muster der Anlage 3 einmal jährlich in der Regel nach Ablauf eines Stillegungsjahres ausgezahlt Der Antrag ist frühestens zwei Monate vor und spätestens 3 Monate nach Ablauf des . jeweiligen Stillegungsjahres, jedoch bis zum 30.9. jeden Jahres zu stellen (keine Ausschlußfrist).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis gelten der Antrag auf Förderung mit allen Unterlagen sowie der Zuwendungsbescheid und die Auszahlungsanordnung.

8 Weitere Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen "worden sind.

9 Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt mit Wirkung vom 14. Juli 1988 in Kraft

Beiblatt

Beiblatt

zu den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Stillegung von Ackerflächen in landwirtschaftlichen Betrieben

Als Anbauflächen im Sinne dieser Richtlinien gelten die Ackerflächen, die im Anhang i unter Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 genannt und im Anhang zur Entscheidung 83/461/EWG der Kommission definiert sind, mit Ausnahme der Flächen, die unter die Ziffern D/15 und D/17 (Anbau unter Glas) und D/21 (Schwarzbrache) fallen oder nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnisse gewidmet sind.

Demnach müssen die stillzulegenden Flächen während des Bezugszeitraumes und bei Eirireichung des Antrages der Gewinnung folgender Erzeugnisse gedient haben bzw. dienen:

Getreide zur Körnernutzung (einschließlich Saatgut):

- Weichweizen und Spelz,

- Hartweizen,

- Roggen,

- Gerste,

- Hafer,

- Körnermais,

- Reis,

- sonstige Getreide;

Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getrei-de):

- darunter im Reinanbau für Futterzwecke: Erbsen, Puff- und Ackerbohnen, Wicken, Süßlupinen,

- andere (im Reinanbau und als Gemenge);

Kartoffeln:

- für die eine Beihilfe zur Stärkeherstellung gewährt wird;

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Handelsgewächse (einschließlich Saatgut für Ölsaa-ten; ohne Saatgut für Textilpflanzen, Hopfen, Tabak und sonstige Handelsgewächse), darunter:

- Tabak, Hopfen, Baumwolle,

- andere Ölsaaten (insgesamt), darunter Raps und Rübsen, Sonnenblumen, Soja,

- Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen,

- andere Handelsgewächse, darunter Zuckerrohr;

^j Gemüse, Melonen, Erdbeeren:

- Im Freiland oder unter flachen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen, darunter: Feldanbau, Gartenbaukulturen;

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen):

- Im Freiland oder unter flachen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen;

Futterpflanzen:

- Futterpflanzen, für die eine Trocknungsbeihilfe gewährt wird,

- Futtermais und andere Pflanzen, die sich zur Gewinnung von Ganzpflanzsilagen eignen;

Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland (ohne Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln und Ölsaaten).


Anlagen: