Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.09.2001 - MBl.NRW. S. 1257.

 


Historisch: Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des soziostrukturellen Einkommensausgleichs RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4.9.1989 -IIA 5-2037.3

 

Historisch:

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des soziostrukturellen Einkommensausgleichs RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4.9.1989 -IIA 5-2037.3

74.9.89(1) 217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.) .

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Verwaltungsvorschrift

zur Durchführung des soziostrukturellen Einkommensausgleichs

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4.9.1989 -IIA 5-2037.3

1 Das Land zahlt aufgrund der §§ 1-10 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (LaFG) vom 12. Juli 1989 (BGB1.1 S. 1435) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (Landwirtschaftsförderungsverordnung - LaFV) vom 19. Juli 1989 (BGB1. I S. 1472) in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1995 jährlich auf Antrag eine Ausgleichsleistung als Einkommensausgleich an land- und forstwirtschaftliche Unternehmer für. währungsbedingte Einkommensverluste.

2 Gegenstand der Förderung, Begünstigte, Zahlungsvoraussetzung sowie Art, Umfang und Höhe der Ausgleichsleistung ergeben sich aus dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und der Land-wirtschaftsförderungsverordnung. Nach § 2 Abs. l Satz 2 LaFG sind Einzelunternehmer, die mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften, auch begünstigt.

3 Verfahren

3.1 Der Antrag auf Ausgleichsleistung ist nach dem Muster der Anlage l jährlich bis zu dem in der Landwirt-schaftsförderungsverordnung festgelegten Termin (Ausschlußfrist) für das laufende Kalenderjahr über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter einzureichen.

3.2 Der Bescheid ist, wenn bei der Bemessung der Ausgleichsleistung von den Angaben im Antrag abgewichen wird bzw. eine Kürzung nach § 3b Abs. 3 LaFG erfolgt, nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen. Wird Aal*« X die Ausgleichsleistung nach den Angaben im Antrag bemessen bzw. der Betrag nach § 3b Abs. l LaFG gekürzt oder erhöht, gilt der dem Empfänger zuzusendende Gutschriftsbeleg als Bescheid.


Anlagen: