Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 18.06.2002 - MBl.NRW. S. 768.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitions- förderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13. 6. 2000 - II A 3-2114/11-¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitions- förderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13. 6. 2000 - II A 3-2114/11-¹)

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254. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

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Richtlinien

 über die Gewährung von Zuwendungen

für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

im Rahmen des Agrarinvestitions-

förderungsprogramms (AFP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 13. 6. 2000 -

II A 3-2114/11-¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift (W) zu § 44 Landeshaushältsordnung (LHO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Zuwendungen für investive Maßnahmen, die der Verbesserung der Lebens-, Produktions- und Arbeitsbedingungen dienen.

Durch die Förderung sollen in erster Linie

- die Leistungsfähigkeit der Betriebe mit besonderer Ausrichtung auf zukünftige Erfordernisse gesteigert,

- ihre strukturelle Weiterentwicklung gewährleistet . •

- und "dadurch das landwirtschaftliche Einkommen verbessert oder stabilisiert werden.

Dabei sollen auch die Entwicklung des ländlichen Raumes, die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Landwirtschaft sowie die Ziele und Erfordernisse des Tierschutzes berücksichtigt werden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewllligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind

2.1.1 betriebliche Investitionen im Sinne der Nr. l zur Verbesserung

- der Wettbewerbsfähigkeit durch Rationalisierung und Kostensenkung sowie durch Diversifizierung der Tätigkeiten des Unternehmens (Einkommenskombination),

- der Produktions- und Arbeitsbedingungen,

- des Tierschutzes und der Tierhygiene, insbeson-Aniage s dere Maßnahmen nach Anlage 5,

- des Umweltschutzes

in landwirtschaftlichen Unternehmen im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/ 99 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen,

2.1.2 die Kosten für die Erstellung eines Investitionskonzeptes,

2.1.3 die jeweils geltenden Gebühren für Architekten, Ingenieure, Betreuer (Nr. 7.1.1) oder die Gebühren für die Mithilfe bei der Erstellung des Antrages und des Verwendungsnächweises nach der Gebührensatzung der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe,

2.1.4 Sonderprogramm Energieeinsparung in den Jahren 2001 und 2002

Zur Förderung der Energieeinsparung und -Umstellung können folgende Investitionen gefördert werden:

- Neubau energiesparender Gewächshäuser einschließlich des hierfür notwendigen Abrisses alter Anlagen,

- Wärme- und Kältedämmungsmaßnahmen,

- Wärmerückgewinnungsanlagen,

- 'Wärmepumpen, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Biomasseverfeuerung,

- Umstellung der Heizanlagen auf umweltverträgliche Energieträger, insbesondere Fernwärme und Gas einschließlich des Anschlusses an das Fernwärmenetz,

- verbesserte Energieerzeugung und Wärmeleitung,

- Steuer- und Regeltechnik,

- bessere Raumausnutzung in Gewächshäusern

2.1.4.1 Abweichend zu den Bestimmungen dieser Richtlinien gelten für die unter 2.1.4 aufgeführten Investitionen bei einem förderfähigen Investitionsvolumen je Unternehmen bis zu 100.000 Euro folgende Bestimmungen:

- das Mindestinvestitionsvolumen beträgt in Abweichung von Nummer 5.2 10.000 Euro,

- abweichend zu den Nummern 5.4 und 5.5.2 wird ein Zuschuss auf das förderfähige Investitionsvolumen gewährt und beträgt bei positiven Einkünften

bis 50.000 Euro 30 v. H.

über 50.000 Euro-70.000 Euro 27 v. H.

über 70.000 Euro 24 v. H.

2.2 Einschränkungen der Förderung

2.2.1 Investitionen -im Bereich der Tierhaltung werden nur gefördert, wenn im Zieljahr die Einhaltung der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) mit den Vorgaben, die zum 1. 1. 2005 gelten, nachgewiesen ist und der Viehbesatz 2,0 Großvieheinheiten (GVE) je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht übersteigt. Liegen Gülleabnahmever-

- träge mit anderen Landwirten oder einer Güllebörse vor, wird dies bei der Berechnung der Großvieheinheiten berücksichtigt. Die anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch überwiegend auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden können. Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel der Anlage 4. Anlage 4

Nach Durchführung viehhaltungsbezogener in-vestiver Maßnahmen muß für die im Unternehmen anfallenden tierischen Exkremente eine Lagerka-pazität für mindestens 6 Monate vorhanden sein.

2.2.2 Investitionen im Bereich der Milchkuhhaltung sind im Rahmen der nachgewiesen betrieblichen Referenzmenge förderbar.

2.2.3 Investitionen im Bereich der Rindfleischerzeugung können gefördert werden, wenn die Anzahl der Fleischrinder. je ha der für diese Tiere benötigten Futterfläche 2 GVE/ha nicht übersteigt. Diese Beschränkungen gelten nicht für Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes und der Tierhygiene, soweit damit keine Erhöhung der Produktionskapazität verbunden ist:

Für die Ermittlung des Viehbesatzes gilt der Umrechnungsschlüssel der Anlage 4. •

2.2.4 Investitionen im Bereich der Schweinehaltung können gefördert werden, wenn diese zu keiner Erhöhung der Produktionskapazität führen (Ein Zuchtsauenplatz entspricht dabei 6,5 Mastschweineplätzen).

Abweichend hiervon sind die beschriebenen Investitionen auch bei einer Erhöhung der Produktionskapazitäten förderbar, wenn es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen

') MBl. NRW. 2000 S. 738, geändert durch RdErl. v. 22. 6.2001 (MB1. NRW. 2001 S. 918).

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2.2.5

Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts1) oder um Investitionen nach Anlage 5 handelt.

Investitionen im Eier- und Geflügelsektor dürfen nach Maßgabe der Anlage 5 gefördert werden. Die Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen.

Abweichend hiervon sind die beschriebenen Investitionen auch bei einer Erhöhung der Produktionskapazitäten förderbar, wenn

- es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts1) handelt oder

- im Bereich der Legehennenhaltung Investitionen nach der Anlage 5 (Einrichtung auf Freiland- oder Bodenhaltungssysteme) getätigt werden.

2.2.6

Investitionen für den Beherbergungsbereich des .Betriebszweiges „Urlaub auf dem Bauernhof" können bis zur Gesamtkapazität von 15 Gästebetten gefördert werden.

2.2.7 Investitionen in .den landwirtschaftlichen und gewerblichen Nebenbetrieben „Direktvermarktung", „Freizeit und Erholung", „Pensionstierhaltung" sowie für „hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Dienstleistungen" können gefördert werden, wenn diese nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme förderbar sind.

Investitionen im Nebenbetrieb Direktvermarktung sind unbeschadet der Nummer 2.3.5 letzter Anstrich bei Abfindungs- sowie Verschlussklein-brennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) förderbar, soweit es sich nicht um Brennereigeräte handelt.

2.2.8 Investitionen nach den Nrn. 2.2.6 und 2.2.7 sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit sie Unter-haltungs-, Instandsetzungsarbeiten, Schönheitsreparaturen, Ersatzbeschaffungen oder aufwendiges Zubehör sowie nicht fest installierte Freizeiteinrichtungen betreffen.

2.2.9 Die Ausgaben für eine Erschließung (Nr. 5.5.3.3) sind nur bei einer im erheblichen öffentlichen Interesse liegenden Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich förderbar.

2.2.10 Eingrünungen können nur im Zusammenhang mit Baumaßnahmen gefördert werden.

2.3 Förderungsausschlüsse

2.3.1 Kauf von lebendem Inventar oder Aufstockung aus eigener Nachzucht,

2.3.2 Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, ausgenommen hiervon sind Maschinen und Geräte zur ökologischen Ausrichtung der Produktion sowie Spezialmaschinen und -gerate für nachwachsende Rohstoffe.

Hierbei handelt es sich um folgende Maschinen (Die Förderung ist befristet bis 31. 12. 2002):

2.3.2.1 Maschinen, die 'Zur ökologischen Ausrichtung der Produktion beschafft werden, soweit eine angemessene Auslastung, gegebenenfalls im überbetrieblichen Einsatz, erreicht wird

a) Pflanzenschutz

- Pflanzenschutzgeräte (Spritz- und Sprühgeräte) mit technischen Einrichtungen zur Ver-

') Es gelten die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der land-wirtschadftlichen Erzeugnisse und Lebensrnittel einschließlich der im Amtsblatt Nr. L 222 vom 28. 8. 1999, Seite l veröffentlichten Änderungen, auch soweit diese nach Art. 3 erst ab 24. 8. 2000 gelten, sowie die aufgrund der VO (EWG) Nr. 2092/91 erlassenen Vorschriften.

meidung von Abdrift und zur Einsparung von Pflanzenschutzmitteln (z.B. Unterstützung des Tropfentransports mit aktiver Luftunterstützung, Gestängeabdeckung als Windschutz, Rückgewinnung (Recycling) nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel, sensorgesteuerte Düsen, Luftleiteinrichtungen bzw. Gebläsebauarten, die den vertikalen Austrag von Pflanzenschutzmitteln reduzieren),

- Unterstock-Bodenbearbeitungsgeräte und

- Mulchsaat-Geräte;

b) Düngung

Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbrin-gungs- und direkten -einarbeitungstechnik sowie Exaktstreuaggregate zur Festmistausbringung;

c) Globale Positionierungssysteme (GPS)

Empfangsgeräte und Software zur Nutzung der satellitengestützten Positionsbestimmung sowie Geräte (Sensoren) einschließlich Software zur Erfassung von Erntemengen, Maschinenzu-ständen, Boden- und Pflanzeneigenschaften bei der teilflächenspezifischen Bewirtschaftung.

2.3.2.2 Spezialmaschinen und -gerate für nachwachsende Rohstoffe im Non-food Bereich, soweit die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.

2.3.3 Entwässerung, Umbruch von Grünland und Umwandlung von Ödland in landwirtschaftliche Nutzfläche,

2.3.4 Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen,

2.3.5 Investitionen in Betriebszweigen, die im Sinne des Steuergesetzes als gewerbliche Nebenbetriebe oder gewerbliche Betriebsteile gelten (ausgenommen Nrn. 2.2.6 und 2.2.7 sowie Biomasseanlagen); dies gilt auch für folgende nichtgewerbliche Nebenbetriebe:

- Substanzbetriebe,

- Sägewerke,

- Brennereien,

2.3.6 laufende Betriebsausgaben, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

2.3.7 Umsatzsteuer,

2.3.8 Laridankaui,

2.3.9 Investitionen im Wohnhausbereich (soweit nicht 2.2.6),

2.3.10 Investitionen im Bereich der Pelztierzucht,

2.3.11 Einrichtung von Vollspaltenböden in Schweine- und Rinderhaltung.

der

3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Für die im Folgenden als Zuwendungsempfänger, Antragsteller, Unternehmer, Landwirte, Junglandwirte oder Betreuer bezeichneten Personen gelten die Bezeichnungen sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

3.1 Gefördert werden die nach § l Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) definierten Unternehmen der Landwirtschaft unbeschadet der gewählten Rechtsforrn, die

- die in § l Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,

- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen oder

- einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

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3.2 Nicht gefördert werden

3.2.1 Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,

3.2.2 '.Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei einem förderfähigen Investitionsvolumen bis zu 100.000 Euro (Agrarkredit) .

4.1.1 Zuwendungsempfänger haben

- berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muß mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung

' diese Voraussetzungen erfüllen,

- einen Nachweis nach dem Muster der Bewilligungsbehörde über die Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

4.1.2 Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsschwelle) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 Euro je Jahr nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5% verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) 90.000 Euro/Jahr überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.

4.2 Bei einem förderfähigen Investitionsvolumen je Unternehmen von mindestens 100.000 Euro (Kombinierte Investitionsförderung)

4.2.1 Zuwendungsempfänger haben:

4.2.1.1 eine bestandene Abschlußprüfung in einem Agrar-beruf und den erfolgreichen Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Berufsbildung nachzuweisen, die sie befähigt, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muß mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzungen erfüllen,

4.2.1.2 grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen; eine Buchführung für mindestens 10 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen.

Die Buchführung muß mindestens dem BML-Abschluß (ohne die Teile: Forderungenspiegel, Verbindlichkeitenspiegel, Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Naturalbericht, ergänzende Angaben zum Unter-, nehmen und persönliche Angaben) entsprechen.

Zuwendurigsempfänger sind zu verpflichten, eine geprüfte Zweitschrift des Jahresabschlusses spätestens neun Monate nach Abschluß des Wirtschaftsjahres bei einer örtlichen Kontrolle oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten auf Verlangen vorzulegen.

Der Unternehmer erklärt damit sein Einverständnis, daß die Buchführungsdateri seines Betriebes anonymisiert für >eine betriebswirtschaftliche Auswertung verwendet werden. Die mit der Auswertung befaßten Stellen sind zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet;

4.2.1.3 eine angemessene bereinigte Eigenkapitalbildung für die letzten Jahre grundsätzlich durch Buchführungsabschluß nachzuweisen.

An Stelle des BML-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten von der Bewilligungsbehörde auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesen Fällen kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden.

Die bereinigte Eigenkapitalbildung ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderung, bereinigt um Entnahmen und Einlagen aus dem Privatvermögen;

4.2.1.4 einen Nachweis in Form des Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen erbringen; hierbei ist die Ausgangssituation des Unternehmens insbesondere aufgrund der Vorwegbuchführung und der Eigenkapitalbildung des Unternehmens zu analysieren und eine einfache Abschätzung über die Veränderungen der Wirtschaftlichkeit aufgrund der durchzuführenden Maßnahmen abzugeben. Die durchzuführenden Maßnahmen müssen finanzierbar, d.h. der Kapitaldienst muß unter Berücksichtigung angemessener Lebenshaltungskosten tragbar sein;

4.2.2 Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsschwelle) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90.000 Euro je Jahr nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Festlegung der Summe der positiven . Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich .ihrer Ehegatten), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5% verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der o.g. Kapitaleigner (einschließlich seines Ehegatten) 90.000 Euro/Jahr überschreitet, wird das förderungsfähige Investitionsvolumen des Zuwendungsempfängers um den Anteil vom Hundert gekürzt, der dem Kapitalanteil dieses Gesellschafters, Genossenschaftsmitglieds oder Aktionärs entspricht.

4.3 Junglandwirte (zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre) müssen zusätzlich zur Erfüllung der Nr. 4.2.1 nachweisen, daß

- sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Allein- oder Mituntemehmer niedergelassen haben und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung hauptberuflich Landwirt sind. Hauptberuflich Landwirt ist, wer .mindestens die Hälfte des Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt und mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit für den .landwirtschaftlichen Betrieb aufgewendet,

- eine Förderung nach Nrn. 4.1 oder 4.2 für ein förderfähiges Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro in Anspruch genommen wird.

4.4 Zuwendungsempfänger müssen für ihre Betriebsflächen Nutzungsverhältnisse von grundsätzlich 12-jähriger Dauer nachweisen.

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4.5 Für die zu fördernde Baumaßnahme muß die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung (dazu zählt auch eine positiv beschiedene Bauvoranfrage) zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.

4.6 Spätestens zum Abschluss der Maßnahme müssen die Mindeststandards in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz im Betrieb erfüllt sein.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung,

Bagatellgrenze:

Unterschreiten die förderfähigen Investitionen den Betrag von 25.000 Euro, so ist eine Förderung nach diesen Grundsätzen nicht möglich.

5.3 Form der Zuwendung

Zuschuß/Zinszuschuß (kapitalisierter Zinszuschuß)

Der Gesamtwert der Beihilfen nach den Nummern 5.5.3.1, 5.5.3.2, 5.5.4 und 2.1.4, ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, ist auf max. 40% begrenzt.

5.4 Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für den Zinszuschuß ist wie folgt zu errechnen:

Gesamtinvestitionsbetrag (ohne unbare Eigenleistung und gegebenenfalls Zuschuß zu den Erschließungskosten)

abzüglich

a) nicht zuwendungsfähige Ausgaben, ergibt die förderfähigen Investitionen,

abzüglich

b) bare Eigenleistung, ergibt die zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese entsprechen jedoch höchstens dem aufgenommenen Darlehensbetrag, gegebenenfalls erhöht um den Zinszuschuß (Nm. 5.5.2 und 5.5.3.2).

Der Anteil der baren Eigenleistung an den förderfähigen Investitionen muss außer bei Maßnahmen nach Anlage 5, zur Direktvermarktung und für landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Dienstleistungen mindstens 20 v. H. betragen. Die Niederlassungsbeihilfe (Nr. 5.5.1) und der Zu-schuss für Baumaßnahmen (Nr. 5.5.3.1) kann auf die bare Eigenleistung angerechnet werden.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Niederlassungsbeihilfe

In Verbindung mit dem Agrarkredit oder der Kombinierten Investitionsförderung wird unter den Voraussetzungen der Nr. 4.3 eine einmalige Beihilfe zur Verstärkung der baren Eigenleistung in Höhe von bis zu 12.000 Euro gewährt.

5.5.2 Agrarkredit

Bei Inanspruchnahme de« Agrarkredits kann dem Unternehmen ein Zinszuschuß für ein Kapitalmarktdarlehen gewahrt werden. Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften

20 v. H.

- bis 50.000 Euro

- über 50.000-70.000 Euro

- über 70.000 Euro

17 v. H. 14 v. H.

rührt ist die vorzeitige Tilgung mittels Zinszuschuß.

5.5.3 Kombinierte Investitionsförderung

Bei einem förderfähigen Investitionsvolumen von mindestens 100.000 Euro je Unternehmen

5.5.3.1 Zuschuß für Baumaßnahmen

Bei baulichen Maßnahmen kann ein Zuschuß von 10% des förderfähigen baulichen Investitionsvolumens maximal 15.000 Euro bei Maßnahmen nach Anlage 5 maximal 30.000 Euro gewährt werden.

Die Gewährung eines Zuschusses kann nur zusammen mit der Gewährung eines Zinszuschusses nach Nr. 5.5.3.2 erfolgen.

5.5.3.2 Zinszuschuß

Bei Inanspruchnahme der Kombinierten Investitionsförderung kann dem Unternehmen ein Zins- , Zuschuß für ein Kapitalmarktdarlehen gewährt werden.

Die Höhe des verbilligten Kapitalmarktdarlehens ist nach der Zahl der betriebsnotwendigen Vollarbeitskräfte gestaffelt. Sie beträgt für die ersten beiden Vollarbeitskräfte jeweils bis zu 200.000 Euro, für jede weitere Vollarbeitskraft 85.000 Euro. Eine Vollarbeitskraft entspricht 2.100 Arbeitsstunden pro Jahr.

Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften

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bis 50.000 Euro

über 50.000 Euro-70.000 Euro

über 70.000 Euro

31 v. H. 27 v. H. 23 v. H.

Die Dariehnslaufzeit beträgt mind. 10 Jahre. Bei einer Darlehenslaufzeit von weniger als 10 Jahren ist der Zinszuschuß anteilig zu kürzen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Tilgung. Hiervon unbe-

Die Dariehnslaufzeit beträgt mind. 20 Jahre. Bei einer Darlehenslaufzeit von weniger als 20 Jahren ist der Zinszuschuß anteilig zu kürzen. Dies gilt' auch bei einer vorzeitigen Tilgung. Hiervon unberührt ist die vorzeitige Tilgung mittels Zinszuschuß.

5.5.3.3 Zuschuß für die Erschließung

Zu den Kosten für die Erschließung (Nr. 2.2.9) kann ein Zuschuß bis zu 21.000 Euro gewährt werden.

5.5.4 Zuschuß für die Betreuung

Der Betreuungszuschuß kann nur für bis zum 1. 4. 1998 eingereichte Anträge gewährt werden.

Der Zuschuß für die Betreuung (Nr. 2.1.3) kann bei der Kombinierten Investitionsförderung für Verfahren gewährt werden, bei denen die förderfähigen baulichen Investitionen (Nr. 5.4) einschließlich technischer Einrichtungen und Erschließung, jedoch ohne Baunebenkosten - dazu gehören auch die Kosten für die Erstellung des Investitionskonzeptes - (Bemessungsgrundlage) mehr als 150.000 Euro bei Bewilligung betragen.

Für die Erstellung eines Investitionskonzeptes durch Betreuer sind höchstens 250 Euro zuwendungsfähig. Dieser Betrag ermäßigt sich entsprechend, wenn Betreuer nur Teile des Planes erstellen.

Der Betreuungszuschuß wird gewährt bis zur Höhe von 3 v. H. der oben genannten Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens bis zu 9.000 Euro.

Wird die Förderung des Vorhabens nach Bewilligung , der Mittel eingestellt, so können bis zu 20 v. H. des Betreuungszuschusses belassen werden, wenn der Betreuer nachweist, daß die Einstellung des Vorhabens von ihm nicht zu vertreten ist.

Bis zu 20 v. H. der Betreuungszuschüsse können unmittelbar nach Bewilligung der Mittel, weitere 40 v. H. nach Baubeginn dem Antragsteller erstat-

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tet werden, der Rest nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Die nicfyt zuwendungsfähige Umsatzsteuer auf die Betreuungsgebühren ist im Verwendungsnachweis auszuweisen.

Kommen Betreuer den unter Nr. 7.1.2 genannten Verpflichtungen, insbesondere der fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises, nicht nach, so ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, den Betreuungszuschuß zu kürzen.

5.5.5 Die Höchstförderung nach diesen Grundsätzen kann während eines Zeitraumes von 6 Jahren maximal einmal gewährt werden. Dies gilt auch bei Untemehmensteilungen und bei einem Wechsel der Rechtsform des Unternehmens.

Der Agrarkredit und die Kombinierte •Investitionsförderung können während eines Zeitraumes von 6 Jahren nacheinander in Anspruch genommen werden. Hierbei dürfen die in der Kombinierten Investitionsförderung festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden. •

Soweit innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren vor Antragstellung bereits eine Förderung nach der einzelbetrieblichen Investitionsförderung ge-. währt.wurde, ist diese anzurechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass Fördermittel von Dritten über-' nommen wurden.

5.5.6 Zuwendungsempfänger können ihre Förderung' ganz oder teilweise im Rahmen von Betriebszusammenschlüssen wahrnehmen..

Unter einem Betriebszusammenschluß ist die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mehrerer Landwirte in beliebiger Rechtsform zu verstehen; jeder von ihnen muß einen landwirtschaftlichen Betrieb mindestens ein Jahr lang vor Antragstellung als selbständiges Unternehmen bewirtschaftet haben. • ' .

Der Vertrag muß schriftlich geschlossen werden. Erfolgt ein Betriebszusammenschluß in der Form einer juristischen Person, kann diese die ihren Mitgliedern zustehende Förderung mit deren Einverständnis zusammengefaßt beantragen. •

Der Betriebszusammenschluß muß für eine Dauer von mindestens 6 Jahren, vom Zeitpunkt der Bewilligung an, vereinbart sein. Die Mitglieder des Betriebszusammenschlusses können ihren Anteil am Kapital des Betriebszusammenschlusses durch Geld- oder Sacheinlagen oder durch persönliche Arbeitsleistung einbringen. Jedes Mitglied muß darüber hinaus durch persönliche Arbeitsleistung an der Bewirtschaftung des Betriebszusammenschlusses mitwirken.

5.5.6.1 Bei Förderung eines Betriebszusammenschlusses wird die für Einzelbetriebe zulässige Finanzierung mit der Anzahl der Mitglieder multipliziert, höchstens jedoch bis zum Dreifachen der in Nr. 5.5.3 festgelegten Werte. Der Gesamtbetrag der förderfähigen Investitionen ist jedoch auf 750.000 Euro begrenzt. Für ein Mitglied, das die für Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 4.2 geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann anstelle der Förderung nach Nr. 5.5.3 die Förderung gemäß Nr. 5.5.2 treten.

Schließen sich mehrere Junglandwirte zusammen, kann die Niederlassungsbeihilfe (Nr. 5.5.1) für bis zu 4 Junglandwirte gewährt werden.

5.5.6.2 Beantragt ein Zuwendungsempfänger während eines Zeitraums von 6 Jahren sowohl im Betriebszusammenschluß als auch in seinem Einzelbetrieb oder in mehr als einem von ihm bewirtschafteten oder in seinem Eigentum befindlichen Betrieb eine Förderung, so darf seine Gesamtzuwendung nicht höher sein als die für einen Einzelbetrieb zulässige.

»

5.5.7 Überschreiten die förderfähigen Investitionen den Betrag von 375.000 Euro je Unternehmen (außer

Nr. 5.5.6.1), so kann der Zuwendungsempfänger für den überschreitenden Betrag keine Förderung erhalten.

5.5.8 Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210-230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Ausgaben der Kostengruppe 524 (Stellplätze) sind zuwendungsfähig, sofern die Stellplätze bei der „Direktvermarktung" und „Freizeit und Erholung" benötigt werden. Außerdem sind Kosten der Kostengruppe 521, 522 und . 523 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahmen anfallen und für diese zweckdienlich sind.

Für die Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230 berücksichtigt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Falle einer förderfähigen Aussiedlung, d.h. der vollständigen oder teilweisen Verlegung einer Hofstelle aus beengter Ortslage oder aus einer anderen Lage mit ähnlichen Erschwernissen in die Feldmark'der gleichen. oder einer anderen Gemeinde, gilt folgendes:

Bei einer Aussiedlung ist der Erlös' aus der Verwertung der bisherigen Wirtschaftsgebäude sowie bei anderweitiger Verwertung der gesamten Hofstelle ein Wert für die Wirtschaftsgebäude in Anlehnung an den Verkehrswert in die Finanzierung des Vorhabens einzubeziehen.

6.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß die geförderten

. - Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung,

- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes.von 5 Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zu-wendurigszweck entsprechend verwendet werden.

7 Verfahren

7.1 Betreuuhgsverfahren

7.1.1 Die Betreuung erfolgt durch natürliche und juristische Personen, die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Antrag zugelassen worden sind.

7.1.2 Die förderfähigen Betreuerleistungen ergeben sich aus Teil A „Verwaltungsmäßige und finanzwirtschaftliche Betreuung" ohne die Nummer 3.1 und die Nummern 3.1, 4.1 und 4.2 des Teils B „Technische Betreuung" des überarbeiteten Betreuerkatalogs des Bundesverbandes der gemeinnützigen Landgesellschaften (BLG) vom 24. 1. 1995. Die Betreuung erfolgt auf der Basis, eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Antragsteller und Betreuer.

Betreuer haben insbesondere:

7.1.2.1 zu gewährleisten, daß der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln die für seine Beurteilung erforderlichen Angaben enthält und den Bestimmungen entspricht,

7.1.2.2 zu überwachen, daß das Vorhaben, die mit der Bewilligung gebilligt, durchgeführt wird, die Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und Zuwendungsempfänger den Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides nachkommen,

7.1.2.3 den Zwischennachweis und den Verwendungsnachweis rechtzeitig anzufertigen oder die Anfertigung sicherzustellen.

254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

13. 6. 00 (3 a)

7-2 Antragsverfahren

7.2.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist Anlage i nach dem Muster der Anlage l beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde holt die Stellungnahme des Gutachterausschusses für betriebliche Investitionen in der Landwirtschaft ein.

. 7.2.3 Bei Aussiedlungen ist eine Bestätigung über das Vorliegen eines erheblichen öffentlichen. Interesses (Nr. 2.2.9) bei Antragstellung vorzulegen. 7.2.4 Das Investitionskonzept ist in zweifacher Ausfertigung (eine Ausfertigung für den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise, eine Ausfertigung für die Bewilligungsbehörde) einzureichen.

7.3 Bewilligungsverfahren

7.3.1 Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter. .

7.3.2 Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungs-Aniagez bescheid nach dem Muster der Anlage 2 mit je einer Ausfertigung für:

a) Zuwendungsempfänger,

b) Betreuer,

c) Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirt-Schaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise,

• Dies gilt auch für Änderungsbescheide. 7.3.3 Bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln ist für die Reihenfolge der Bewilligung die zeitliche Reihenfolge maßgebend, in der die Anträge eingegangen sind, sofern nicht dringliche Gründe (z.B. Not-und Härtefälle) vorliegen. Maßnahmen nach Anlage 5, Investitionen zur Direktvermarktung und für hauswirtschaftliche sowie landwirtschaftliche Dienstleistungen sind vorrangig zu bewilligen.

7.3.4 Zuständige staatliche Bauverwaltung nach Nr. 6.1 der W zu § 44 LHO ist in Fällen mit Zuwendungen über 250.000 Euro der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.4 Auszahlungsverfahren

Zuschüsse werden von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Zwischennachweises/Verwendungsnachweises auf das vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt.

Zahlungen nach Nr. 7.1 der W zu § 44 LHO dürfen nur geleistet werden, soweit diese den nationalen Anteil der Zuwendung betreffen.

7.5. Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis und der Zwischennachweis sind nach dem Muster der Anlage 3 zu Anlage 3 führen.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die W zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen verfügt worden sind.

Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Er tritt am 31. 12. 2006 außer Kraft. Der Runderlass vom 1. September 1995 tritt zum 31. Dezember 1999 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis 31. 12. 1999 bewilligt wurden, weiter anzuwenden.


Anlagen: