Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 – 2570.01 v. 27.09.2000
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 – 2570.01 v. 27.09.2000
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II A 4 – 2570.01
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) Nr. 1257/1999 (Ratsverordnung
ländlicher Raum) Zuwendungen zur Diversifizierung der Tätigkeiten im
landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher
Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten
und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der
Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungspotenzialen im
ländlichen Raum.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Organisationsaufwendungen in landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben für die Entwicklung alternativer Einkommensquellen im
landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich (Organisationsausgaben).
Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Gründung einer Kooperation und /
oder den Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes.
Organisationsausgaben sind Aufwendungen für Beratung,
Konzeption und Geschäftsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Kooperationsgründung und / oder dem Aufbau eines landwirtschaftlichen
Nebenbetriebes entstehen.
Aufwendungen für die Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzeptes für die
neue betriebliche Einkommensquelle / Diversifizierung (Strategiekonzept). Dazu
gehören
- Investitionszuschuss für Einrichtung und Ausstattung,
- Investitionsausgaben für bauliche Maßnahmen,
- Startbeihilfen,
- Sachausgaben.
Als Startbeihilfen sind Personalausgaben für die Einführung
und Umsetzung des Strategiekonzeptes zu verstehen. Die Gewährung von
Startbeihilfen für Unternehmer nach 3.1.1 und Beteiligte nach 3.1.2 sind
ausgeschlossen.
Ausgaben für unabdingbar notwendige Zusatzqualifikationen der
Zuwendungsempfänger, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der neuen
betrieblichen Einkommensquelle stehen und die notwendig sind, um die Maßnahme
erfolgreich durchführen zu können (Qualifizierungsmaßnahmen).
Förderungsfähig sind die Ausgaben für die Teilnahme an ein-
oder mehrtägigen Seminaren bzw. Lehrgängen.
- Lehrgangsgebühren
- Ausgaben für An- und Abreise sowie Übernachtungen nach dem
Landesreisekostenrecht
- Lernmittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrgang / Seminar
eingesetzt werden.
Modellprojekte, die dazu dienen,
- neue Erkenntnisse in die Praxis umzusetzen und/oder
- einzigartige Vorhaben auf ihre ökologische und ökonomische Machbarkeit zu
testen und/oder
- innovative Beispiele zu fördern (Modellprojekte).
Über die Festlegung des Modellcharakters entscheidet das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
nach Stellungnahme der Bewilligungsbehörde.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 sind
Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
- die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten
und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des
Einkommensteuerrechts erfüllen.
Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 % Landwirte
nach Nr. 3.1.1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten
Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die ein
Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen aus der
Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch Unternehmen,
die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar
kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
Landwirte nach Nr. 3.1.1 mit gewerblichen Nebenbetrieben, deren
Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse)
darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.
Kooperationen von Landwirten nach Nr. 3.1.1 mit Gewerbebetrieben, die in einem
unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem
landwirtschaftlichen Unternehmen geführt werden.
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nr. 2.3 sind Landwirte nach Nr. 3.1.1,
Partnerinnen und Partner in Kooperationen, Leiterinnen und Leiter von
Unternehmen nach Nr. 3.1.2 sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Unternehmen nach Nr. 3.1, soweit sie mit der Maßnahme in zeitlichem
Zusammenhang befasst sind.
Zuwendungsvoraussetzungen
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer
schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung.
Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- das Vorhaben neue Einkommensquellen erschließt,
- die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert
erscheinen,
- das Vorhaben zur Verbesserung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens
beiträgt,
- das Vorhaben zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt,
- eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt.
Das Vorhaben muss auf mindestens fünf Jahre angelegt sein. Innerhalb dieser
Frist können die Höchstbeträge je Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
nur ein Mal ausgeschöpft werden.
Die einer Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform und müssen der Zielsetzung der Richtlinie entsprechen.
Über die Anerkennung einer Kooperation entscheidet die
Bewilligungsbehörde.
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in NRW haben.
Die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien ist nicht zulässig,
soweit die Maßnahme nach anderen Bestimmungen des NRW-Programms „Ländlicher
Raum“ bereits gefördert wird. Eine gleichzeitige Förderung von baulichen
Maßnahmen nach Nr. 2.2 dieser Richtlinie und nach AFP ist ausgeschlossen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Die Bagatellgrenze für Maßnahmen nach Nr. 2.1, 2.2 und 2.4
beträgt 1.000 €, für Maßnahmen nach Nr. 2.3 beträgt sie 125 €.
Höchstfördergrenze:
Die gewährten Beihilfen je Zuwendungsempfängerin /
Zuwendungsempfänger dürfen innerhalb von 3 Jahren 100.000 € nicht
überschreiten.
Form der Zuwendung: Zuschuss
Höhe der Zuwendung:
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1: Organisationsausgaben
Fördersatz: bis zu 50 % der förderungsfähigen
Organisationsausgaben, höchstens 25.000 €, bei Kooperationen nach 3.1.2
höchstens 50.000 €
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2: Strategiekonzept
Fördersatz:
a) Investitionszuschuss für Einrichtung und Ausstattung sowie bauliche
Maßnahmen:
- bis zu 25 % der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens 15.000 €
b) Startbeihilfen:
- im 1. Jahr bis zu 80 % der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens 32.500 €
- im 2. Jahr bis zu 60 % der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens 24.500 €
- im 3. Jahr bis zu 30 % der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens 12.250 €
c) Sachausgaben:
- im 1. Jahr bis zu 50 % der förderungsfähigen
Ausgaben, höchstens 3.750 €
- im 2. Jahr bis zu 30 % der förderungsfähigen
Ausgaben, höchstens 2.250 €
- im 3. Jahr bis zu 10 % der förderungsfähigen
Ausgaben, höchstens 750 €
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3: Qualifizierungsmaßnahmen
Fördersatz: bis zu 80 % der förderungsfähigen Ausgaben für
Qualifizierung, höchstens 800 €
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4: Modellprojekte
Fördersatz: bis zu 80 % der förderungsfähigen Ausgaben nach
Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstbeträge.
Dauer der Zuwendung: Maximal 3 Jahre.
Unbare Eigenleistungen und die Mehrwertsteuer sind nicht förderfähig.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab
Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 5
Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die
Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass
zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der
Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle
förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden
und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes nach Nr. 4.3 und danach für die Dauer von
weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1
beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreis zu stellen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage
2.
Auszahlungsverfahren
Die Zuschüsse werden auf Antrag nach dem Muster der Anlage 3 auf das von
der Zuwendungsempfängerin / vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto
ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen
erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin
/ des Zuwendungsempfängers. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im
Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in
Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung geführt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit
nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 27.09.2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung
vom 31.12.2006 außer Kraft.
Anlagen: