Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 – 2570.01 v. 27.09.2000

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 4 – 2570.01 v. 27.09.2000

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten
im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II A 4 – 2570.01 v. 27.09.2000

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) Nr. 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen zur Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.

1.2
Zuwendungszweck ist die Verbesserung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe durch Entwicklung und Aufbau zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und alternativer Einkommensquellen sowie die Erweiterung und Stärkung der Erwerbsgrundlagen zur Erhaltung und Schaffung von Beschäftigungspotenzialen im ländlichen Raum.

1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Organisationsaufwendungen in landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben für die Entwicklung alternativer Einkommensquellen im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich (Organisationsausgaben). Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Gründung einer Kooperation und / oder den Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes.

Organisationsausgaben sind Aufwendungen für Beratung, Konzeption und Geschäftsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kooperationsgründung und / oder dem Aufbau eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes entstehen.

2.2
Aufwendungen für die Einführung und Umsetzung eines Strategiekonzeptes für die neue betriebliche Einkommensquelle / Diversifizierung (Strategiekonzept). Dazu gehören
- Investitionszuschuss für Einrichtung und Ausstattung,
- Investitionsausgaben für bauliche Maßnahmen,
- Startbeihilfen,
- Sachausgaben.

Als Startbeihilfen sind Personalausgaben für die Einführung und Umsetzung des Strategiekonzeptes zu verstehen. Die Gewährung von Startbeihilfen für Unternehmer nach 3.1.1 und Beteiligte nach 3.1.2 sind ausgeschlossen.

2.3
Ausgaben für unabdingbar notwendige Zusatzqualifikationen der Zuwendungsempfänger, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der neuen betrieblichen Einkommensquelle stehen und die notwendig sind, um die Maßnahme erfolgreich durchführen zu können (Qualifizierungsmaßnahmen).

Förderungsfähig sind die Ausgaben für die Teilnahme an ein- oder mehrtägigen Seminaren bzw. Lehrgängen.

Zu den förderungsfähigen Ausgaben gehören
- Lehrgangsgebühren
- Ausgaben für An- und Abreise sowie Übernachtungen nach dem Landesreisekostenrecht
- Lernmittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lehrgang / Seminar eingesetzt werden.

2.4
Modellprojekte, die dazu dienen,
- neue Erkenntnisse in die Praxis umzusetzen und/oder
- einzigartige Vorhaben auf ihre ökologische und ökonomische Machbarkeit zu testen und/oder
- innovative Beispiele zu fördern (Modellprojekte).

Über die Festlegung des Modellcharakters entscheidet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Stellungnahme der Bewilligungsbehörde.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 sind

3.1.1
Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).

Das landwirtschaftliche Unternehmen nach § 1 Abs. 4 ALG muss unbeschadet der gewählten Rechtsform
- die in § 1 Abs. 2 des ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen.

3.1.2
Kooperationen mit mindestens drei Beteiligten, davon mindestens 50 % Landwirte nach Nr. 3.1.1. Teilnehmer von Kooperationen können in den vorgenannten Begrenzungen auch nichtlandwirtschaftliche Kooperationspartner sein, die ein Unternehmen des Handwerks oder Gewerbes innehaben sowie Einzelpersonen aus der Region. Zuwendungsberechtigt im Rahmen von Kooperationen sind auch Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.1.3
Landwirte nach Nr. 3.1.1 mit gewerblichen Nebenbetrieben, deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.

3.1.4
Kooperationen von Landwirten nach Nr. 3.1.1 mit Gewerbebetrieben, die in einem unmittelbaren organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem landwirtschaftlichen Unternehmen geführt werden.

3.2
Zuwendungsberechtigt für Maßnahmen nach Nr. 2.3 sind Landwirte nach Nr. 3.1.1, Partnerinnen und Partner in Kooperationen, Leiterinnen und Leiter von Unternehmen nach Nr. 3.1.2 sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen nach Nr. 3.1, soweit sie mit der Maßnahme in zeitlichem Zusammenhang befasst sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Für die Gewährung einer Zuwendung ist die Vorlage und Umsetzung einer schlüssigen Gesamtkonzeption Voraussetzung.

Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
- das Vorhaben neue Einkommensquellen erschließt,
- die Wirtschaftlichkeit und die Dauerhaftigkeit des Vorhabens gesichert erscheinen,
- das Vorhaben zur Verbesserung des landwirtschaftlichen Familieneinkommens beiträgt,
- das Vorhaben zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt,
- eine gesicherte Gesamtfinanzierung vorliegt.

4.2
Das Vorhaben muss auf mindestens fünf Jahre angelegt sein. Innerhalb dieser Frist können die Höchstbeträge je Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger nur ein Mal ausgeschöpft werden.

4.3
Die einer Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Richtlinie entsprechen.

Über die Anerkennung einer Kooperation entscheidet die Bewilligungsbehörde.

4.4
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in NRW haben.

4.5
Die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien ist nicht zulässig, soweit die Maßnahme nach anderen Bestimmungen des NRW-Programms „Ländlicher Raum“ bereits gefördert wird. Eine gleichzeitige Förderung von baulichen Maßnahmen nach Nr. 2.2 dieser Richtlinie und nach AFP ist ausgeschlossen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze:

Die Bagatellgrenze für Maßnahmen nach Nr. 2.1, 2.2 und 2.4 beträgt 1.000 €, für Maßnahmen nach Nr. 2.3 beträgt sie 125 €.

Höchstfördergrenze:

Die gewährten Beihilfen je Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger dürfen innerhalb von 3 Jahren 100.000 € nicht überschreiten.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
Die Förderung von Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen, erfolgt unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen oder der in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vorgesehenen Regeln. Im Übrigen bleibt die Einhaltung der Bedingungen dieses Förderungsgrundsatzes davon unberührt.

5.4
Höhe der Zuwendung:

5.4.1

Für Maßnahmen nach Nr. 2.1: Organisationsausgaben

Fördersatz: bis zu 50 % der förderungsfähigen Organisationsausgaben, höchstens 25.000 €, bei Kooperationen nach 3.1.2 höchstens 50.000 €

5.4.2

Für Maßnahmen nach Nr. 2.2: Strategiekonzept

Fördersatz:
a) Investitionszuschuss für Einrichtung und Ausstattung sowie bauliche Maßnahmen:
- bis zu 25 % der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens 15.000 €

b) Startbeihilfen:
- im 1. Jahr bis zu 80 % der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens 32.500 €
- im 2. Jahr bis zu 60 % der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens 24.500 €
- im 3. Jahr bis zu 30 % der förderungsfähigen Ausgaben, höchstens 12.250 €

c) Sachausgaben:
- im 1. Jahr bis zu 50 % der förderungsfähigen  Ausgaben, höchstens 3.750 €
- im 2. Jahr bis zu 30 % der förderungsfähigen  Ausgaben, höchstens 2.250 €
- im 3. Jahr bis zu 10 % der förderungsfähigen  Ausgaben, höchstens 750 €

5.4.3
Für Maßnahmen nach Nr. 2.3: Qualifizierungsmaßnahmen

Fördersatz: bis zu 80 % der förderungsfähigen Ausgaben für Qualifizierung, höchstens 800 €

5.4.4
Für Maßnahmen nach Nr. 2.4: Modellprojekte

Fördersatz: bis zu 80 % der förderungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstbeträge.

5.5
Dauer der Zuwendung: Maximal 3 Jahre.

5.6
Unbare Eigenleistungen und die Mehrwertsteuer sind nicht förderfähig.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes nach Nr. 4.3 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.

7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuschüsse werden auf Antrag nach dem Muster der Anlage 3 auf das von der Zuwendungsempfängerin / vom Zuwendungsempfänger angegebene Konto ausgezahlt. Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers. Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung geführt.

7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 27.09.2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 1353, geändert durch RdErl. vom 11.12.2002, (MBl. NRW. 2003 S. 128), 9.12.2003 (MBl. NRW. 2004 S. 97).


Anlagen: