Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 72.40.42 - v. 20.11.2002
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 72.40.42 - v. 20.11.2002
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6 - 72.40.42 -
v. 20.11.2002
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt auf der
Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. Nr. L 160
vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der
Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 30) in der jeweils
geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Anlage von Uferrandstreifen
zur Verringerung des Eintrages von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Gewässer.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist die
Anlage von Uferrandstreifen, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren freiwillig
nach den Grundsätzen der Nummern 4 und 6 bewirtschaftet werden.
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Land- und
forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Uferrandstreifen müssen sich an den Gewässern befinden, die vom Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus Gründen
des Natur- und / oder Gewässerschutzes als förderungswürdig anerkannt sind.
Die Uferrandstreifen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von der
Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet und, mit
Ausnahme bereits im Rahmen der Anlage von Uferrandstreifen geförderter Flächen,
von ihr / von ihm im neuesten „Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft“ (Flächenantrag)
als Acker- und / oder Grünlandfläche deklariert und entsprechend bewirtschaftet
worden sein.
Die Breite der Randstreifen muss, gemessen von der ehemaligen
Bewirtschaftungsgrenze, mindestens 3 m und darf höchstens 30 m betragen.
Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes
Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes,
sofern diese Flächen zu Naturschutzzwecken erworben und zum Ankauf öffentliche
Mittel eingesetzt worden sind.
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 75 Euro pro Jahr.
Form der Zuwendung: Zuschuss.
Bemessungsgrundlage
Die
Höhe der Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 2002/2003
jährlich
818
Euro je Hektar Uferrandstreifen.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger haben sich zu verpflichten,
die Randstreifen mit mehrjährigen Grasarten zu begrünen,
den Aufwuchs nicht vor dem 15.6. eines Jahres zu mähen,
die Randstreifen nicht zu düngen (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auf ihnen
weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus
Siedlungsabfällen, noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie
weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne von § 1 Nummer 2a
des Düngemittelgesetzes, auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird,
aufzubringen,
auf den Randstreifen keine Pflanzenschutzmittelauszubringen,
eine mechanische Bearbeitung der Flächen nur insoweit vorzunehmen, soweit die
Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
die Randstreifen weder selbst noch durch Dritte beweiden zu lassen,
auf den Randstreifen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,
im Falle der Anlage des Randstreifens auf Grünland eine Abzäunung gegenüber der
verbleibenden Grünlandfläche vorzunehmen. Im Einzelfall kann mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde auf die Abzäunung zugunsten einer geeigneten Anpflanzung
verzichtet werden.
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein
Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen
sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein
Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flächen und Wirtschaftsgebäude
bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das Betretungsrecht, das Recht
auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens und das Recht auf eine
angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen
notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen wird.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während
der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede
Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten
sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf
Auszahlung (Anlage 3) der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5
Jahren aufzubewahren.
Zu- und Abgänge von Flächen
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die
nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über
oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe
bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen
höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern
die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht
eingehalten werden. Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche
während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert
wird.
Die Bestimmungen der Nr. 6.3.1 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin
/ der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat,
sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der
Verpflichtung durch eine Nachfolgerin /einen Nachfolger als nicht durchführbar
erweist.
Im Falle der Nr. 6.3.1 und 6.3.2 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
Umwandlung von Verpflichtungen
Die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des
Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen
schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt
verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen wesentlich erweitert
werden, und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen
Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,
Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist.
Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits
gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des
nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.
Ausschluss von Doppelförderungen
Zuwendungen nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für
die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung"
sind bei Flächen, für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird,
in vollem Umfang anzurechnen.
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nicht gewährt werden für Flächen, die
gemäß Art. 54 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003
stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind.
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt
kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere
in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen
Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise
aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht geleisteten Zuwendungen
zurückzuerstatten.
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und der Zuwendungsbescheid
entsprechend angepasst. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht
erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften
Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde
innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die
Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den
Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem
Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
Sanktionen
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf
bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt
hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3
v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird
der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um
das Zweifache der aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten
Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist
entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr
als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die
vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20
v.H. der ermittelten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in
dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung
für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn
Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre
festgestellt werden.
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch
chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt werden, wird für die
Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei
besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Bewilligungsbescheid in vollem
Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis
im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen
Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und
rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld
festgesetzt, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß
festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes /
Verwarnungsgeldes gekürzt bzw. widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche
Fördermaßnahmen dieser Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer
Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V
(Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und
Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind,
vorgenommen.
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden,
wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung
jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das
betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher
Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung
entsprechend auch für das Folgejahr.
Der
Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen
sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsbehörde hat ggfls. die Zahlstellen anderer
Bundesländer zu informieren.
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1
beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren
Dienstbezirk der Unternehmenssitz liegt.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach
Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 3 mit
dem "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" (von Betrieben, die
einen solchen Antrag nicht stellen, spätestens zum entsprechenden Zeitpunkt)
für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis
gelten die Angaben im Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung
mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung,
insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen
Produktionsweisen eingehalten wurden.
Durchführung der Kontrollen
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen, die Gegenstand
der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen
- unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen
vor Ort sind gemäß Art. 23 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Titel
III der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L
141 vom 30.4.2004, S. 18) in der jeweils gültigen
Fassung durchzuführen. Der Erl. vom 7. August 2002 – II-3- ZK 18.03 in jeweils
gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig
zu machen.
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II
Titel I der VO (EG) Nr. 796/2004 in der jeweils gültigen Fassung.
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen
worden sind.
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt
am 1.7.2002 in Kraft; er tritt am 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom
31.8.2000 (SMBl. NRW. 7861) tritt am 30.6.2002 außer Kraft; er ist für Anträge,
die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum
weiter anzuwenden.
MBl.
NRW. 2003 S. 40 ,
geändert durch RdErl. v. 5.9.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1161).
Anlagen: