Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20 v. 13.4.2015
Historisch:
Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20 v. 13.4.2015
Richtlinien
zur Förderung der Sommerweidehaltung
RdErl. des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20
v. 13.4.2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 487), aufgrund der zu dieser Verordnung ergangenen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) sowie aufgrund der die
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr.
807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 227
vom 31.7.2014, S. 1),
- Bestimmungen des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, sowie des gemeinsamen Rahmenplans zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe,
- Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr.
165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.
485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.
549), aufgrund der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L
227 vom 31.7.2014, S. 69) sowie aufgrund der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.
März 2014 (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)
in den jeweils
geltenden Fassungen und nach Maßgabe dieser Richtlinien
Zuwendungen für die Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen.
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Tiergerechtheit von Haltungsverfahren bei Rindern. Förderfähig ist die Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen (weibliche Rinder, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben). Mutterkühe und andere Tierarten, die üblicherweise auf Weiden gehalten werden, können nicht berücksichtigt werden.
Im Sinne dieser Richtlinien sind drei Weidegruppen zu unterscheiden:
- Milchkühe (ausschließlich Rinderrassen der Anlage 1)
- Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 1
- Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 2.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger
4.1
einen Antrag gemäß der Nummer 9.1 fristgerecht und vollständig bei der
zuständigen Bewilligungsbehörde stellen,
4.2
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 erfüllen,
4.3
ihr Einverständnis erklären, dass
4.3.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an
Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können,
dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden,
der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen
unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der
Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,
4.3.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die
Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der
Zuwendung, gemäß § 2 des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über
die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und
Fischerei vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) in der jeweils
geltenden Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger
aufgenommen werden.
5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
5.1
für die Dauer von einem Jahr die Tierschutzmaßnahme für alle Tiere der
beantragten Weidegruppen, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem
Pensionsvieh, in allen Betriebsstätten vollständig durchzuführen,
5.2
sämtlichen Tieren der beantragten Weidegruppe im Zeitraum vom 16. Mai bis zum
15. Oktober, soweit Krankheit, Besamung, anstehende Kalbung oder extreme
Wettersituationen dem nicht entgegenstehen (der Zeitraum und die Notwendigkeit
einer in diesen Fällen gegebenenfalls notwendigen Stallhaltung ist auf dem von
der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formular zu dokumentieren),
täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung
zu gewähren,
5.3
den Tieren eine Beweidungsfläche gemäß Nummer 8.1 von mindestens 0,2 Hektar je
Großvieheinheit (GVE) zur Verfügung zu stellen,
5.4
im Fall der Beantragung einer Förderung für die Weidegruppe Milchkühe, eine
aktuelle Milchgeldabrechnung aus dem Kalenderjahr oder bei ausschließlicher
Direktvermarktung einen anderen geeigneten Nachweis über die Erzeugung von
Milch, mit dem Antrag auf Förderung, spätestens jedoch bis zum Ende der
Weideperiode, einzureichen,
5.5
die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1) im gesamten Betrieb einzuhalten,
5.6
alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach Ablauf des
Verpflichtungszeitraums weitere zehn Jahre aufzubewahren,
5.7
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
5.8
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn ausgewiesene Weideflächen nicht
zur Verfügung stehen oder Tieren der beantragten Weidegruppe aus anderen
Gründen als in Nummer 5.2 beschrieben, kein Weidegang gewährt werden kann, der
Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
7
Höhe der Zuwendung
7.1
Die Zuwendung bemisst sich nach den durchschnittlich in der Weideperiode gemäß
Nummer 5.2 gehaltenen Tieren, die im Herkunftssicherungs- und
Informationssystem für Tiere (HIT) angemeldet sind. Im Fall der Beantragung
einer Weidegruppe Färsen können pauschal 80 Prozent der nach Satz 1
festgestellten Färsen berücksichtigt werden.
7.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 Euro je berücksichtigungsfähiger GVE und im
Falle der gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens 40
Euro je berücksichtigungsfähiger GVE.
7.3
Zur Umrechnung der Anzahl an Tieren in GVE wird folgender Umrechnungsschlüssel
angewendet:
Kühe und Rinder von mehr als zwei Jahren 1,0 GVE
Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren 0,6 GVE.
7.4
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Beweidungsfläche
8.1.1
Zur Beweidungsfläche im Sinn der Förderung gehören ausschließlich
Dauergrünlandflächen mit den im Flächenverzeichnis des Sammelantrages
angegebenen Nutzartcodes 459 und 480 ohne etwaig dazugehörige
Landschaftselemente, die für den Weidegang der genannten Tiere tatsächlich
genutzt werden. Ackerfutterflächen (z.B. Ackergras), die von den Tieren der
beantragten Weidegruppen grundsätzlich ebenfalls beweidet werden können, werden
nicht berücksichtigt.
8.1.2
Die Beweidungsflächen müssen in Nordrhein-Westfalen oder, sofern der
Betriebssitz unmittelbar an ein anderes Bundesland angrenzt, in diesem
angrenzenden Bundesland liegen. Flächen in anderen Mitgliedstaaten können nicht
als Beweidungsflächen berücksichtigt werden.
8.1.3
Die Beweidungsfläche ist für die beantragten Weidegruppen getrennt nachzuweisen
und wie folgt zu errechnen, wobei das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen
kaufmännisch gerundet wird.
8.1.3.1
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Milchkühe wird errechnet aus der
für diese Weidegruppe angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die
ermittelten GVE aller Milchkühe. Die Weiden für die Milchkühe können von
Kälbern, trächtigen Färsen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einer
Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden; eine
Nachbeweidung der Weiden durch Färsen ist zulässig. Dabei wird unterstellt,
dass neben diesen Milchkühen keine weiteren Tiere auf den Beweidungsflächen
weiden.
8.1.3.2
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Färsen der Anlage 1 wird errechnet
aus der für diese Weidegruppe angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die
ermittelten GVE aller Färsen der Anlage 1, die älter als 12 Monate sind. Die
Weiden für die Färsen der Anlage 1 können von Färsen, die älter sind als sechs
Monate, „trockenstehenden“ Kühen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einer
Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden. Dabei
wird unterstellt, dass neben diesen Färsen keine weiteren Tiere auf den
Beweidungsflächen weiden.
8.1.3.3
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Färsen der Anlage 2 wird errechnet
aus der angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller
Färsen der Anlage 2, die älter als sechs Monate sind und aller Mutterkühe. Die
Weiden können von anderen Tieren des Herdenverbandes (beispielsweise Deckbulle,
Kälber) und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar
fünf Pferden) mitgenutzt werden.
8.2
Übertragen Zuwendungsempfänger ihren gesamten Betrieb auf einen anderen
Betrieb, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum
übernehmen.
8.3
Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4
der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden insbesondere folgende Fälle
beziehungsweise Umstände anerkannt:
- Tod der Zuwendungsempfänger
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfänger
- eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht
- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes
- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger beziehungsweise deren Rechtsnachfolger oder Vertretungen hierzu in der Lage sind.
8.4
Ablehnung des Antrages auf Förderung
Halten Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht ein, ist der Antrag auf Förderung abzulehnen.
8.5
Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionen
8.5.1
Tierabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen, Ausschlüsse oder Sanktionen aufgrund von Abweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Tiere erfolgen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
8.5.2
Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften
Werden die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der Nummer 5.4 von den Zuwendungsempfängern aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.
8.5.3
Verstöße gegen Verpflichtungen
8.5.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung sowie Sanktionen
bei Nichterfüllung der Verpflichtungen erfolgen gemäß Artikel 35 der Verordnung
(EU) Nr. 640/2014. Bei schwerwiegenden Verstößen wird keine Zuwendung gewährt
und die Zuwendungsempfänger im folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme
ausgeschlossen. In anderen Fällen gelten grundsätzlich die nachfolgenden
Regelungen.
8.5.3.2
Wird festgestellt, dass nicht alle Tiere der beantragten Weidegruppe Weidegang
gemäß Nummer 5.2 erhalten, wird die Zuwendung in Abhängigkeit der betroffenen
Anzahl an Tieren wie folgt gekürzt: Bei bis zu 5 Prozent der Tiere um 20
Prozent und zwischen 5 und 10 Prozent der Tiere um 50 Prozent. Wird
festgestellt, dass mehr als 10 Prozent der Tiere keinen Weidegang erhalten,
wird keine Zuwendung gewährt.
8.5.3.3
Wird festgestellt, dass den Milchkühen oder Nachzuchttieren nicht die
erforderliche Mindestbeweidungsfläche gemäß Nummer 5.3 zur Verfügung steht,
wird die Zuwendung bei einer Beweidungsfläche, die zwischen 5 und 10 Prozent
kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer
Beweidungsfläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner als erforderlich ist,
um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die Beweidungsfläche um mehr als 20
Prozent kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.
8.5.3.4
Legen Zuwendungsungsempfänger im Falle der Förderung
der Weidegruppe Milchkühe keine Milchgeldabrechnung oder einen anderen
geeigneten Nachweis gemäß der Nummer 5.4 vor, ist die Zuwendung um 25 Prozent
zu kürzen.
8.5.3.5
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb der
zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden
Verpflichtungszeitraums ist der Kürzungssatz zu erhöhen. Der Zuwendungsbetrag
ist um 30 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim
ersten Verstoß 20 Prozent betrug und um 75 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung
des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 Prozent betrug.
8.5.3.6
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb der
zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden
Verpflichtungszeitraums gegen die gleiche Verpflichtung verstoßen haben, wird
keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie im darauf
folgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Gleiches gilt
für die Fälle, in denen Zuwendungsempfänger zum zweiten Mal innerhalb der zurückliegenden
vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden Verpflichtungszeitraums eine
Verpflichtung nicht eingehalten haben und dieser Verstoß beim ersten Mal zu
einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.
8.5.3.7
Verstöße gegen die gleiche Verpflichtung, die bereits vor mehr als vier Jahren
zu einer Kürzung der Zuwendung in der gleichen oder vergleichbaren
Tierschutzmaßnahme geführt haben, werden mit einem Aufschlag von 10
Prozentpunkten berücksichtigt.
8.5.4
Legen Zuwendungsempfänger falsche Nachweise vor, um Voraussetzungen
für den Erhalt der Förderung zu schaffen, so werden sie im betreffenden
und im darauf folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.
8.5.5
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine
Verpflichtung nicht eingehalten haben, können die Zuwendungsbescheide für diese
Maßnahme für die betroffenen Jahre aufgehoben werden. Dementsprechend sind die
zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
9
Verfahren
9.1
Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsbehörde über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
im Kreis vor Beginn des Weidehaltungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 15.
Mai, einzureichen. Für die Antragsfrist und für verspätet eingereichte Anträge
finden im Übrigen die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014
Anwendung.
9.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
9.3
Für den Antrag auf Förderung ist das bei der Bewilligungsbehörde vorliegende
Formular zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß
Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die
„Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4,
5.4, 5.5 und 6.
9.4
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung und der
darin enthaltenen Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen
eingehalten werden, nebst allen Unterlagen, insbesondere den Daten im HIT für
Rinder sowie die Angaben zu den Beweidungsflächen im Sammelantrag.
9.5
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollverfahrens, durchzuführen.
9.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 Prozent der
Zuwendungsempfänger durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen.
9.5.2
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014
durchzuführen.
9.5.3
Die Identifizierung der Tiere erfolgt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr.
640/2014.
10
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft; er tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 330, geändert durch Runderlass vom 29. Mai 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 539), 8. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 363), 11. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 653).
Anlagen: