Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20 v. 13.4.2015

 

Historisch:

Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20 v. 13.4.2015

Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20
v. 13.4.2015

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt auf der Grundlage der
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), aufgrund der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) sowie aufgrund der die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),

- Bestimmungen des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, sowie des gemeinsamen Rahmenplans zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe,

- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), aufgrund der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) sowie aufgrund der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO)

in den jeweils geltenden Fassungen und nach Maßgabe dieser Richtlinien

Zuwendungen für die Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Tiergerechtheit von Haltungsverfahren bei Rindern. Förderfähig ist die Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen (weibliche Rinder, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben). Mutterkühe und andere Tierarten, die üblicherweise auf Weiden gehalten werden, können nicht berücksichtigt werden.

Im Sinne dieser Richtlinien sind drei Weidegruppen zu unterscheiden:

- Milchkühe (ausschließlich Rinderrassen der Anlage 1)

- Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 1

- Färsen der Rinderrassen gemäß Anlage 2.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) mit Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfänger

4.1
einen Antrag gemäß der Nummer 9.1 fristgerecht und vollständig bei der zuständigen Bewilligungsbehörde stellen,

4.2
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 erfüllen,

4.3
ihr Einverständnis erklären, dass

4.3.1
die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird,

4.3.2
die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei vom 26. November  2008 (BGBl. I S. 2330) in der jeweils geltenden Fassung, in das veröffentlichte Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.  

5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,

5.1
für die Dauer von einem Jahr die Tierschutzmaßnahme für alle Tiere der beantragten Weidegruppen, einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Pensionsvieh, in allen Betriebsstätten vollständig durchzuführen,

5.2
sämtlichen Tieren der beantragten Weidegruppe im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 15. Oktober, soweit Krankheit, Besamung, anstehende Kalbung oder extreme Wettersituationen dem nicht entgegenstehen (der Zeitraum und die Notwendigkeit einer in diesen Fällen gegebenenfalls notwendigen Stallhaltung ist auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formular zu dokumentieren), täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung zu gewähren,

5.3
den Tieren eine Beweidungsfläche gemäß Nummer 8.1 von mindestens 0,2 Hektar je Großvieheinheit (GVE) zur Verfügung zu stellen,

5.4
im Fall der Beantragung einer Förderung für die Weidegruppe Milchkühe, eine aktuelle Milchgeldabrechnung aus dem Kalenderjahr oder bei ausschließlicher Direktvermarktung einen anderen geeigneten Nachweis über die Erzeugung von Milch, mit dem Antrag auf Förderung, spätestens jedoch bis zum Ende der Weideperiode, einzureichen,

5.5
die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1) im gesamten Betrieb einzuhalten,

5.6
alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums weitere zehn Jahre aufzubewahren,

5.7
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

5.8
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn ausgewiesene Weideflächen nicht zur Verfügung stehen oder Tieren der beantragten Weidegruppe aus anderen Gründen als in Nummer 5.2 beschrieben, kein Weidegang gewährt werden kann, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

6
Art der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

7
Höhe der Zuwendung

7.1
Die Zuwendung bemisst sich nach den durchschnittlich in der Weideperiode gemäß Nummer 5.2 gehaltenen Tieren, die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) angemeldet sind. Im Fall der Beantragung einer Weidegruppe Färsen können pauschal 80 Prozent der nach Satz 1 festgestellten Färsen berücksichtigt werden.

7.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 Euro je berücksichtigungsfähiger GVE und im Falle der gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens 40 Euro je berücksichtigungsfähiger GVE.

7.3
Zur Umrechnung der Anzahl an Tieren in GVE wird folgender Umrechnungsschlüssel angewendet:

Kühe und Rinder von mehr als zwei Jahren   1,0 GVE

Rinder von sechs Monaten bis zwei Jahren    0,6 GVE.

7.4
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.

8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1
Beweidungsfläche

8.1.1
Zur Beweidungsfläche im Sinn der Förderung gehören ausschließlich Dauergrünlandflächen mit den im Flächenverzeichnis des Sammelantrages angegebenen Nutzartcodes 459 und 480 ohne etwaig dazugehörige Landschaftselemente, die für den Weidegang der genannten Tiere tatsächlich genutzt werden. Ackerfutterflächen (z.B. Ackergras), die von den Tieren der beantragten Weidegruppen grundsätzlich ebenfalls beweidet werden können, werden nicht berücksichtigt.

8.1.2
Die Beweidungsflächen müssen in Nordrhein-Westfalen oder, sofern der Betriebssitz unmittelbar an ein anderes Bundesland angrenzt, in diesem angrenzenden Bundesland liegen. Flächen in anderen Mitgliedstaaten können nicht als Beweidungsflächen berücksichtigt werden.

8.1.3
Die Beweidungsfläche ist für die beantragten Weidegruppen getrennt nachzuweisen und wie folgt zu errechnen, wobei das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet wird.

8.1.3.1
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Milchkühe wird errechnet aus der für diese Weidegruppe angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Milchkühe. Die Weiden für die Milchkühe können von Kälbern, trächtigen Färsen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden; eine Nachbeweidung der Weiden durch Färsen ist zulässig. Dabei wird unterstellt, dass neben diesen Milchkühen keine weiteren Tiere auf den Beweidungsflächen weiden.

8.1.3.2
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Färsen der Anlage 1 wird errechnet aus der für diese Weidegruppe angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Färsen der Anlage 1, die älter als 12 Monate sind. Die Weiden für die Färsen der Anlage 1 können von Färsen, die älter sind als sechs Monate, „trockenstehenden“ Kühen, Deckbullen und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden. Dabei wird unterstellt, dass neben diesen Färsen keine weiteren Tiere auf den Beweidungsflächen weiden.

8.1.3.3
Die Beweidungsfläche für die Weidegruppe der Färsen der Anlage 2 wird errechnet aus der angegebenen Beweidungsfläche in Hektar durch die ermittelten GVE aller Färsen der Anlage 2, die älter als sechs Monate sind und aller Mutterkühe. Die Weiden können von anderen Tieren des Herdenverbandes (beispielsweise Deckbulle, Kälber) und bis zu drei Pferden (bei einer Weidefläche von mehr als zehn Hektar fünf Pferden) mitgenutzt werden.

8.2
Übertragen Zuwendungsempfänger ihren gesamten Betrieb auf einen anderen Betrieb, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen.

8.3
Als Fälle höherer Gewalt  und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden insbesondere folgende Fälle beziehungsweise Umstände anerkannt:

- Tod der Zuwendungsempfänger

- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfänger

- eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht

- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes

- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon

- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger beziehungsweise deren Rechtsnachfolger oder Vertretungen hierzu in der Lage sind.

8.4
Ablehnung des Antrages auf Förderung

Halten Zuwendungsempfänger die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht ein, ist der Antrag auf Förderung abzulehnen.

8.5
Kürzungen, Ausschlüsse und Sanktionen

8.5.1
Tierabweichungen

Kürzungen der Zuwendungen, Ausschlüsse oder Sanktionen aufgrund von Abweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Tiere erfolgen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

8.5.2
Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften

Werden die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der Nummer 5.4 von den Zuwendungsempfängern aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.

8.5.3
Verstöße gegen Verpflichtungen

8.5.3.1
Kürzungen der Zuwendungen und Ausschlüsse von der Förderung sowie Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen erfolgen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014. Bei schwerwiegenden Verstößen wird keine Zuwendung gewährt und die Zuwendungsempfänger im folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen. In anderen Fällen gelten grundsätzlich die nachfolgenden Regelungen.

8.5.3.2
Wird festgestellt, dass nicht alle Tiere der beantragten Weidegruppe Weidegang gemäß Nummer 5.2 erhalten, wird die Zuwendung in Abhängigkeit der betroffenen Anzahl an Tieren wie folgt gekürzt: Bei bis zu 5 Prozent der Tiere um 20 Prozent und zwischen 5 und 10 Prozent der Tiere um 50 Prozent. Wird festgestellt, dass mehr als 10 Prozent der Tiere keinen Weidegang erhalten, wird keine Zuwendung gewährt.

8.5.3.3
Wird festgestellt, dass den Milchkühen oder Nachzuchttieren nicht die erforderliche Mindestbeweidungsfläche gemäß Nummer 5.3 zur Verfügung steht, wird die Zuwendung bei einer Beweidungsfläche, die zwischen 5 und 10 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 20 Prozent gekürzt und bei einer Beweidungsfläche, die zwischen 10 und 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, um 50 Prozent. In den Fällen, in denen die Beweidungsfläche um mehr als 20 Prozent kleiner als erforderlich ist, wird keine Zuwendung gewährt.

8.5.3.4
Legen Zuwendungsungsempfänger im Falle der Förderung der Weidegruppe Milchkühe keine Milchgeldabrechnung oder einen anderen geeigneten Nachweis gemäß der Nummer 5.4 vor, ist die Zuwendung um 25 Prozent zu kürzen.

8.5.3.5
Im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb der zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden Verpflichtungszeitraums ist der Kürzungssatz zu erhöhen. Der Zuwendungsbetrag ist um 30 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 20 Prozent betrug und um 75 Prozent zu kürzen, wenn die Kürzung des Zuwendungsbetrages beim ersten Verstoß 50 Prozent betrug.

8.5.3.6
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb der zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden Verpflichtungszeitraums gegen die gleiche Verpflichtung verstoßen haben, wird keine Zuwendung gewährt. Darüber hinaus werden sie im darauf folgenden Kalenderjahr von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen Zuwendungsempfänger zum zweiten Mal innerhalb der zurückliegenden vier Kalenderjahre vor Beginn des laufenden Verpflichtungszeitraums eine Verpflichtung nicht eingehalten haben und dieser Verstoß beim ersten Mal zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages um 100 Prozent geführt hat.

8.5.3.7
Verstöße gegen die gleiche Verpflichtung, die bereits vor mehr als vier Jahren zu einer Kürzung der Zuwendung in der gleichen oder vergleichbaren Tierschutzmaßnahme geführt haben, werden mit einem Aufschlag von 10 Prozentpunkten berücksichtigt.

8.5.4
Legen Zuwendungsempfänger falsche Nachweise vor, um Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung zu schaffen, so werden sie im betreffenden und im darauf folgenden Kalenderjahr von der Maßnahme ausgeschlossen.

8.5.5
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger in zurückliegenden Jahren eine Verpflichtung nicht eingehalten haben, können die Zuwendungsbescheide für diese Maßnahme für die betroffenen Jahre aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht erhaltenen Zuwendungen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

9
Verfahren

9.1
Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsbehörde über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis vor Beginn des Weidehaltungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 15. Mai, einzureichen. Für die Antragsfrist und für verspätet eingereichte Anträge finden im Übrigen die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Anwendung.

9.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

9.3
Für den Antrag auf Förderung ist das bei der Bewilligungsbehörde vorliegende Formular zu verwenden. Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gehören gemäß Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P), mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.

9.4
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Förderung und der darin enthaltenen Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten werden, nebst allen Unterlagen, insbesondere den Daten im HIT für Rinder sowie die Angaben zu den Beweidungsflächen im Sammelantrag.

9.5
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen, einschließlich der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens, durchzuführen.

9.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 Prozent der Zuwendungsempfänger durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen.

9.5.2
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen.

9.5.3
Die Identifizierung der Tiere erfolgt gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

10
Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft; er tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2015 S. 330, geändert durch Runderlass vom 29. Mai 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 539), 8. Mai 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 363), 11. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 653).


Anlagen: