Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 23. August 2023 (MBl. NRW. S. 1021).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/05 v. 1.6.2015

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/05 v. 1.6.2015

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage)

RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – II A 3 - 2114/05
v. 1.6.2015

1
Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind:

- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),

- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),

- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),

- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608),

- GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),

- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),

- InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166),

- Flächen-VO vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450).

2
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen als Ausgleichszulage (EU-, GAK- und Landesmittel).

Die Zahlungen sollten durch die Förderung der dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen. Die benachteiligten Gebiete Nordrhein-Westfalens sind in der Anlage 1 aufgeführt.

Die Finanzierung erfolgt durch Mittel der EU, der Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Landes Nordrhein-Westfalen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

3
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden bestimmte landwirtschaftlich genutzte Flächen in Gemeinden oder Gemeindeteilen benachteiligter Gebiete in Nordrhein-Westfalen. Gewährt wird eine Ausgleichszulage zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Betriebsinhabern im Vergleich mit Betriebsinhabern in nicht benachteiligten Gebieten auf bestimmten landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen.

Die benachteiligten Gebiete sind gegliedert in

3.1
Berggebiete,

3.2
Aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete, mit Ausnahme von Berggebieten,

3.3
Aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete.

4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinn des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

5
Zuwendungsvoraussetzung

Die Ausgleichszulage wird gewährt, wenn mindestens drei Hektar der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes des Zuwendungsempfängers im Ausgleichszulagengebiet liegen.

6
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.

6.3
Bagatellgrenze: 250 Euro.

6.4
Form der Zuwendung: Zuschuss.

6.5
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die in Nordrhein-Westfalen gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen. Für Landschaftselemente, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen wird keine Förderung gewährt. Die förderfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1307/2013 ermittelt. Förderfähig sind Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar.

6.6
Höhe der Förderung

6.6.1
In Gebieten nach Nummer 3.1 wird bis zu 75 Euro je Hektar gewährt.

6.6.2
In Gebieten nach Nummer 3.2 und 3.3 beträgt die Ausgleichszulage je Hektar förderfähiger Futterfläche (Futterflächen sind alle Grünlandflächen sowie Ackergras, Klee oder Kleegrasgemische) in Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteilen mit einer Ertragsmesszahl (EMZ)
- bis 30: bis zu 55 Euro
- ab 31. bis 35: bis zu 45 Euro
- ab 36: bis zu 33 Euro.

Für die anderen förderfähigen Flächen beträgt die Ausgleichszulage 25 Euro je Hektar.

Die in Nummer 6.6.1 und 6.6.2 aufgeführten Beträge können aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden.

6.6.3
Degression

Die Degression bezieht sich auf die in den Nummern 6.6.1 und 6.6.2 festgelegten Beträge. Die Ausgleichszulage beträgt
- bis einschließlich 100 Hektar: 100 Prozent
- über 100 bis einschließlich 150 Hektar: 75 Prozent.

Für Flächen über 150 Hektar wird keine Prämie gewährt.

Werden Flächen in mehreren Gemeinden beziehungsweise Gemarkungen des benachteiligten Gebietes bewirtschaftet, so wird das gewogene Mittel für die bewirtschafteten Flächen gebildet. Relevant für die Ermittlung ist nur die Fläche im benachteiligten Gebiet.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Begünstigten nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszulage nach den Artikeln 38 bis 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gekürzt.

7.2
Die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen sowie die Angaben im und zum Antrag können auch an Ort und Stelle durch die zuständigen Behörden von Land, Bund und EU sowie die entsprechenden Rechnungshöfe kontrolliert werden. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Kontrollpersonal das Betretungsrecht und eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken sowie in den Betriebs- und Geschäftsräumen einzuräumen, sowie auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

8
Verfahren

8.1
Antragsverfahren

Der Antrag auf Ausgleichszulage ist nach dem von der Bewilligungsbehörde herausgegebenen Muster zusammen mit dem Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 7. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 608) für das laufende Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde über die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen im Kreise, in deren Dienstbezirk der Betriebssitz liegt, einzureichen.

8.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

8.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderungsantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt. Die Kontroll- und Sanktionsregelungen richten sich nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.

8.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der örtlichen Kontrollen und die gegebenenfalls erforderliche Sanktionierung, Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die InVeKoS-Verordnung sowie die Flächen-VO gelten sinngemäß auch für diese Richtlinie.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18.6.2000 (SMBl. NRW. 7861) außer Kraft.

MBl. NRW. 2015 S. 394, geändert durch RdErl. vom 2. März 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 221), 27. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 46), 19. Januar 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 45), 14. September 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 790).


Anlagen: