Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Richtlinien Ausgleichszahlung) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III-4 – 941.00.05.03 v. 3.6.2015
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Richtlinien Ausgleichszahlung) RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III-4 – 941.00.05.03 v. 3.6.2015
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Richtlinien Ausgleichszahlung)
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz – III-4 – 941.00.05.03
v. 3.6.2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und aufgrund
folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18),
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen der Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7),
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).
Die Bestimmungen der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung, soweit die Bestimmungen für diese Richtlinie relevant sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Referenzflächensystems (§ 3), landwirtschaftlicher Parzellen (§ 4), elektronischer Kommunikation (§ 6) sowie Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis und Meldepflichten (Abschnitt 8).
Zuwendungen werden zur Wahrung der Umweltbelange und Sicherung der Bewirtschaftung in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen in Nordrhein-Westfalen durch die Umsetzung von auf gemeinschaftlichen Vorschriften beruhenden Nutzungsbeschränkungen gewährt.
1.2
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind landwirtschaftlich genutzte Dauergrünlandflächen in besonders geschützten Gebieten mit umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen, die sich durch die Umsetzung von auf gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften beruhenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung ergeben (NATURA 2000 Gebiete) sowie in weiteren außerhalb der NATURA 2000 Gebietskulisse festgelegte Naturschutzgebiete.
3
Förderkulisse
Besonders geschützte Gebiete nach Nummer 2 sind
3.1
Fauna-Flora-Habitat-Gebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG,
3.2
Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Richtlinie2 009/147/EG,
3.3
Naturschutzgebiete außerhalb der Gebiete nach Nummer 3.1 und 3.2, die der
Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000
dienen. Die geförderten Kohärenzflächen dürfen 5 Prozent der von NRW gemeldeten
NATURA 2000 Kulisse nicht überschreiten.
4
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen oder Landwirte und andere landbewirtschaftende Personen.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Ausgleichszahlungen für Gebiete nach Nummer 2 werden nur gewährt, wenn
mindestens 1 Hektar der förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche in
den ausgewiesenen Gebieten liegt.
5.2
Ausgleichszahlungen in Gebieten nach Nummer 3.1 und 3.2 werden erst nach einer
Genehmigung der Gebietskulisse durch die EU-Kommission geleistet, in Gebieten
nach Nummer 3.3 nur, wenn diese spätestens am 31.12. des Vorjahres als
Naturschutzgebiete rechtskräftig festgesetzt worden sind.
5.3
Ausgleichszahlungen werden nur gewährt, wenn sich die Antragstellenden
verpflichten, zumindest die Anforderungen „Verzicht auf Grünlandumbruch“,
„Verzicht auf zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen“ und „Pflicht zur
Rücksichtnahme auf Brutvögel und deren Gelege“ einzuhalten.
5.4
Förderausschluss
Flächen im öffentlichen Eigentum, Flächen im Eigentum der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege und Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht förderfähig.
6
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Die Bagatellgrenze beträgt 60 Euro.
6.4
Form der Zuwendung: Zuschuss.
6.5
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Ausgleichszahlung ist Dauergrünland mit den Nutzungscodes 459 und 480 und Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken mit dem Nutzungscode 492 (beispielsweise Heide) des Verzeichnisses der anzugebenden Kulturarten zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
6.6
Höhe der Förderung
Die Ausgleichszahlungen betragen je Hektar
6.6.1
bis zu 130 Euro
in FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit diese als Naturschutzgebiete oder Flächen
als gesetzlich geschütztes Biotop ausgewiesen sind sowie in Naturschutzgebieten
als Kohärenzgebiet nach Nummer 3.3,
6.6.2
bis zu 70 Euro
in FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit diese als Landschaftsschutzgebiete
ausgewiesen sind,
6.6.3
bis zu 60 Euro
in FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit sie nicht als Natur- oder
Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind.
6.6.4
Sofern ordnungsrechtlich in den Gebieten der Nummern 6.6.1 und 6.6.2 die
nachstehenden Festsetzungen erfolgt sind, erhöht sich die jeweilige Prämie je
Hektar wie folgt:
- Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat: um 20
Euro,
- Verpflichtung zum Verzicht auf Pflanzenschutzmittel: um 25 Euro,
- Vorgabe zur Frühjahrsbearbeitung: um 40 Euro (Mindestvorgabe: Verbot von
Schleppen, Walzen nach dem 15.3. im Tiefland, beziehungsweise nach dem 1.4. im
Bergland),
- Beschränkung auf eine zweimalige Mahd auf vegetationskundlich wertvollen Flächen: um 207 Euro (die Prämienerhöhung wird nur in Kombination mit einer ordnungsrechtlichen Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat und Pflanzenschutzmittel gewährt).
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 91 bis 95 und des Anhang II
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Zuwendungsempfängern nicht im gesamten
Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber
zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag
der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Ausgleichszahlung nach den
Artikeln 38 bis 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gekürzt.
7.2
Wird ein Verstoß gegen die unter Nummer 5.3 aufgeführten Auflagen festgestellt,
wird gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für
die Fläche keinerlei Prämie gewährt.
7.3
Zuwendungsempfänger haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so
zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die
Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden
für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der
vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen
vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine
angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der
Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen
einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.4
Information, Publikationspflichten
Es gelten die Vorschriften zur Information und Publizität gemäß Anhang III Teil 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 808/2014.
8
Verfahren
8.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Förderung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde herausgegebenen Muster zusammen mit dem Sammelantrag gemäß Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das laufende Kalenderjahr beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.
8.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
8.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderungsantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt. Die Kontroll- und Sanktionsregelungen richten sich nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 in den jeweils geltenden Fassungen.
8.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der örtlichen Kontrollen und die gegebenenfalls erforderliche Sanktionierung, Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
9
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 396, geändert durch Runderlass vom 9. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 882).