Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.40 vom 5. November 2015
Historisch:
Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.40 vom 5. November 2015
Richtlinien
zur Förderung des ökologischen Landbaus
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz II A 4 - 62.71.40
vom 5. November 2015
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung des ökologischen Landbaus nach
Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage folgender Normen in der jeweils
geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) sowie der die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),
b) der Verordnung (EU) 2020/2220
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit
Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr.
1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung
dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L
437 vom 28.12.2020, S. 1),
c) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das
Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG)
Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L
347 vom 20.12.2013, S. 549), der zu dieser Verordnung ergangenen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) sowie der die Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 ergänzenden Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der
Kommission vom 11. März 2014 (ABl. L 181 vom
20.6.2014, S. 48),
d) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 608),
e) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S.1), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung
(EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 (ABl.
L 98 vom 31.3.2020, S. 2) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 der
Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU)
2018/848 (ABl. L 87 vom 23.3.2020, S. 1),
f) des GAK-Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055),
g) der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl.
I S. 166),
h) des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003),
i) der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139),
j) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig ist die Einführung und die Beibehaltung ökologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und –methoden (ökologischer Landbau).
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinn des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die
Zuwendungsempfänger
4.1.1
einen Antrag auf Zuwendung gemäß der Nummer 9.1 vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums und einen jährlichen Antrag auf Auszahlung gemäß der
Nummer 9.4 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde stellen,
4.1.2
die Voraussetzungen gemäß der Nummer 3 erfüllen,
4.1.3
sicherstellen, dass die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum
Antrag jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane
kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die
erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden
ermöglicht wird und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung
der Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen notwendigen betrieblichen Unterlagen
gewährt wird,
4.1.4
ihr Einverständnis erteilen, dass die Daten zur Förderung, insbesondere der
Name und die Gemeinde, in der die Zuwendungsempfänger wohnen, sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 des Gesetzes zur
Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den
Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei vom 26. November 2008
(BGBl. I S. 2330) in der jeweils geltenden Fassung, in das veröffentlichte
Verzeichnis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden.
4.2
Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche
Produktionsflächen sein, die in Nordrhein-Westfalen liegen. Nicht förderfähig
sind Landschaftselemente.
5
Verpflichtungen der Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,
5.1
für die Dauer von mindestens fünf Jahren im gesamten Betrieb ökologischen
Landbau nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, beziehungsweise
der Folgeverordnung (EU) 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2018 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologisch/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L vom 14.6.2018, S.
1), zu betreiben. Abweichend davon kann ab dem Jahr 2021 der Zeitraum, in dem
die Verpflichtungen umgesetzt werden müssen, gemäß der Verordnung (EU)
2020/2220 auf ein oder zwei Jahre verkürzt werden. Von dieser Verpflichtung
sind die Bienenhaltung und die Aquakultur ausgenommen,
5.2
jährlich eine Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle gemäß Nummer
5.1 innerhalb von sechs Wochen nach der Kontrolle vorzulegen. Das zuständige
Ministerium kann vorsehen, dass die Kontrollstelle die Prüfbescheinigung
unmittelbar elektronisch an die dafür vorgesehene Stelle übermittelt,
5.3
im Fall der Beantragung von Prämien für Dauergrünland im jeweiligen
Verpflichtungsjahr einen durchschnittlichen Viehbesatz von mindestens 0,3
Raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Dauergrünland
einzuhalten,
5.4
auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen und auf
eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung zur Vorbereitung einer Neueinsaat
(Pflegeumbruch) zu verzichten; soweit keine anderen Rechtsvorschriften
entgegenstehen, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall
a) eine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes genehmigen,
b) einen Pflegeumbruch genehmigen, wenn die Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände zerstört wurde und erneuert werden muss.
Umwandlungen von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen und Pflegeumbrüche bis zu einem Umfang von 0,25 Hektar sind hiervon abweichend ohne Genehmigung nach diesen Richtlinien zulässig, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen,
5.5
die aktuell verbindlichen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-compliance), die
einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die
einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
einzuhalten,
5.6
jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jede Nutzungsänderung, jede Änderung
in der Größe der bewirtschafteten Flächen und jeden Wechsel des
Nutzungsberechtigten während der Dauer der Verpflichtungen sowie alle Tatsachen,
die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem
Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung
erheblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
5.7
alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen nach dem
Verpflichtungszeitraum für weitere fünf Jahre aufzubewahren,
5.8
die Vorgaben zu Information und Publizität gemäß Nummer 2 des Anhangs III der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 einzuhalten,
5.9
an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken
und den vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Stellen die hierzu
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6
Art der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
7
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt je Hektar und Jahr
7.1
für Grund- und Folgeanträge bis 2021 mit jährlichen Auszahlungen für das
jeweilige Verpflichtungsjahr
a) bei der Einführung des
ökologischen Landbaus für
- Ackerflächen im 1. und 2. Jahr 520 Euro, im 3. bis 5. Jahr 260 Euro,
- Dauergrünlandflächen im 1. und 2. Jahr 330 Euro, im 3. bis 5. Jahr 220 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen im 1. und 2. Jahr 1 440 Euro, im 3. bis 5.
Jahr 400 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen im 1. und 2. Jahr 2 160 Euro, im 3. bis 5.
Jahr 940 Euro,
- Unterglasflächen im 1. und 2. Jahr 6 000 Euro, im 3. bis 5. Jahr 5 000 Euro;
b) bei der Beibehaltung
ökologischer Produktionsverfahren für
- Ackerflächen 260 Euro
- Dauergrünlandflächen 220 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen 400 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen 940 Euro,
- Unterglasflächen 3 800 Euro.
7.2
für Grund- und Folgeanträge ab 2022 mit jährlichen Auszahlungen für das
jeweilige Verpflichtungsjahr
a) bei der Einführung im 1. und
2. Jahr
- Ackerflächen 550 Euro,
- Dauergrünlandflächen 360 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen 1 500 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen 2 240 Euro,
- Unterglasflächen 6 130 Euro;
b) bei der Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren
- Ackerflächen 280 Euro
- Dauergrünlandflächen 260 Euro,
- Gemüse- und Zierpflanzenflächen 470 Euro,
- Dauerkultur- und Baumschulflächen 1 060 Euro,
- Unterglasflächen 4 210 Euro.
7.3
Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1
Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Extensivierung des gesamten
Dauergrünlands) wird die Zuwendung im Rahmen der Förderung des ökologischen
Landbaus in jedem Jahr um 50 Euro je Hektar gekürzt.
Im Fall der gleichzeitigen Förderung der Öko-Regelung gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen PSM) wird die Zuwendung in jedem Jahr um den geplanten Einheitsbetrag gemäß § 16 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung gekürzt.
Im Fall der gleichzeitigen Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie („Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“) wird die Zuwendung in Höhe des Erschwernisausgleichs gekürzt, jedoch höchstens um den Betrag der Zuwendung.
7.4
Der Ausgleich von Transaktionskosten beträgt jährlich 50 Euro je Hektar,
höchstens jedoch 600 Euro pro Betrieb.
Voraussetzung für die Förderung des Ausgleichs von Transaktionskosten ist, dass der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt.
7.5
Bagatellgrenze: 500 Euro pro Jahr.“
8
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Zu- und Abgänge von Flächen
8.1.1
Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung der Flächenumfang, müssen
die Zuwendungsempfänger die zusätzliche Fläche für den restlichen
Verpflichtungszeitraum gemäß den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften.
8.1.2
Soweit die zusätzliche Fläche von den Zuwendungsempfängern selbst
bewirtschaftet wird, kann auf Grund des jährlichen Auszahlungsantrags gemäß der
Nummer 9.4 für diese zusätzliche Fläche - im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel - eine Bewilligung und Auszahlung erfolgen.
8.1.3
Soweit die Zuwendungsempfänger zusätzliche Flächen in die Verpflichtung
einbeziehen möchten, kann die laufende Bewilligung auf Antrag
(Ersetzungsantrag) durch eine neue fünfjährige Bewilligung ersetzt werden, die
sowohl die bisherigen als auch die neu beantragten Flächen umfasst. Über die
Möglichkeit, Ersetzungsanträge bewilligen zu können, wird jährlich neu
entschieden.
8.1.4
Übertragen Zuwendungsempfänger die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Fläche, auf
die sich die Verpflichtungen beziehen, oder ihren gesamten Betrieb während des
Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen
Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien teilnimmt oder unmittelbar nach der
Übernahme teilnehmen wird, so kann diese die Verpflichtung oder einen Teil
dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum
übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so laufen die entsprechenden
Verpflichtungen aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die
für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist. Die Zuwendung
verringert sich für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden
Fläche.
8.2
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt und bei außergewöhnlichen Umständen kann die
Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Als Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 640/2014 werden insbesondere folgende Fälle beziehungsweise
Umstände anerkannt:
- Tod der Zuwendungsempfänger,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Zuwendungsempfänger,
- eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft
zieht,
- unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
- eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- oder Pflanzenbestand
des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon befällt,
- Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit
diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Rechtsnachfolger oder die Vertretungen hierzu in der Lage sind.
8.3
Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
8.3.1
Muss die Maßnahme
- aufgrund von Änderungen der relevanten Anforderungen gemäß Nummer 5.5, über
die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder
- zur Vermeidung von Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (greening) im Fall der
Änderung dieser Methoden, oder
- an den Rechtsrahmen des nachfolgenden Programmplanungszeitraums
angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid entsprechend während der Laufzeit
abzuändern oder auf Wunsch der Zuwendungsempfänger aufzuheben. Bereits gewährte
und ausgezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern.
8.3.2
Die beantragte Zuwendung wird abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die
Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
8.3.3
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag,
soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der
Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind
zurückzuzahlen.
8.3.4
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
künftigen Zahlungen im Rahmen von Beihilfeanträgen verrechnet werden.
8.3.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von den Zuwendungsempfängern billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es
sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden
Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach
der Zahlung übermittelt.
8.4
Kürzungen und Ausschlüsse
8.4.1
Flächenabweichungen
Kürzungen der Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen zwischen beantragter und im Rahmen der Kontrolle festgestellter Fläche erfolgen gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
8.4.2
Verstöße gegen Verpflichtungen
8.4.2.1
Kürzungen der Zuwendungen, Aufhebungen und Ausschlüsse von der Förderung werden
bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des
festgestellten Verstoßes vorgenommen.
8.4.2.2
Werden Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
834/2007 im Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei geringfügigen
Unregelmäßigkeiten um 5 Prozent, bei leichten um 20 Prozent und bei mittleren
um 50 Prozent gekürzt. Bei schweren Unregelmäßigkeiten wird keine Zuwendung im
jeweiligen Jahr gewährt. Schwerwiegende Verstöße oder Verstöße mit
Langzeitwirkung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
führen zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückzahlung der bereits
gewährten Zuwendungen. Ab Gültigkeit der Folgeverordnung (EU) 2018/848 ist
sinngemäß Artikel 42 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 anzuwenden.
8.4.2.3
Wird die Prüfbescheinigung nach Nummer 5.2 wiederholt nicht innerhalb von sechs
Wochen vorgelegt, wird der Zuwendungsbetrag um 5 Prozent gekürzt. Zugrunde
gelegt werden dabei die vorangegangenen vier Jahre.
8.4.2.4
Wird festgestellt, dass der durchschnittliche jährliche Mindestviehbesatz von
0,30 RGV je Hektar Dauergrünland nach Nummer 5.3 unterschritten wurde, wird der
Zuwendungsbetrag für das Dauergrünland in dem Jahr, in dem die Abweichung
festgestellt wurde, bei einer Unterschreitung zwischen 5 und 20 Prozent um 20
Prozent und bei einer Unterschreitung zwischen 20 und 50 Prozent um 50 Prozent
gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes um mehr als 50
Prozent wird für das Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.
8.4.2.5
Bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Nummer 5.4, kein Dauergrünland in
Ackerland oder Dauerkulturen umzuwandeln oder auf einen Pflegeumbruch zu
verzichten, wird der Zuwendungsbetrag für das beantragte Dauergrünland in dem
Jahr, in dem eine unzulässige Umwandlung oder ein unzulässiger Pflegeumbruch
festgestellt wurde, bei einer betroffenen Fläche von bis zu 10 Prozent um 20
Prozent und bei einer Fläche zwischen 10 und 20 Prozent um 50 Prozent gekürzt.
Bei einer betroffenen Fläche von mehr als 20 Prozent der Dauergrünlandfläche
wird für das beantragte Dauergrünland keine Zuwendung im jeweiligen Jahr
gewährt. Die Zuwendungen für die Dauergrünlandfläche, die unzulässig in
Ackerland oder Dauerkulturen umgewandelt wurde oder auf der ein unzulässiger
Pflegeumbruch erfolgte, sind zurückzuzahlen.
8.4.2.6
Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Nummer 5.7 (soweit sich diese auf
die Aufbewahrungspflichten von Unterlagen bezieht, die für die Überprüfung der
Förderfähigkeit oder der Einhaltung von Verpflichtungen notwendig sind) wird
der Zuwendungsbetrag um 20 Prozent, bei Verstößen gemäß Nummer 5.8
(Publizitätspflichten) und gemäß Nummer 5.9 (Mitwirkungspflichten) um 10
Prozent gekürzt.
8.4.2.7
Soweit bei einem Verstoß gegen eine Vorschrift gemäß Nummer 5.1 im Bereich der
Düngung, des Pflanzenschutzes oder der Tierhaltung gleichzeitig ein Verstoß
gegen eine mit dieser Verpflichtung unmittelbar verknüpften Anforderung gemäß
Nummer 5.5 vorliegt, ist der Kürzungssatz um 10 Prozent zu erhöhen. Bei
sonstigen Verpflichtungsverstößen ist der vorgenannte höhere Kürzungssatz auf
Fälle anzuwenden, bei denen die Vorschriften gemäß Nummer 5.1 höhere
Anforderungen setzen, als die Anforderungen gemäß Nummer 5.5.
8.4.2.8
Bei mehreren Verstößen gegen Verpflichtungen wird der Zuwendungsbetrag um den
höchsten Prozentwert gekürzt. Eine Kumulation der Kürzungen erfolgt nicht.
8.4.2.9
Im Fall eines Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung in derselben
Maßnahme nach den Nummern 5.1 bis 5.4 innerhalb der zurückliegenden vier Jahre
ist der Zuwendungsbetrag neben der gemäß Nummer 8.4.2.2 bis 8.4.2.5
vorzunehmenden Kürzung zusätzlich um den halben Prozentwert zu kürzen, der beim
zuletzt ermittelten Verpflichtungsverstoß Anwendung fand. Im Fall eines
Folgeverstoßes gegen die gleiche Verpflichtung in derselben Maßnahme nach den
Nummern 5.7 bis 5.9 innerhalb der zurückliegenden vier Jahre ist der Zuwendungsbetrag
um den doppelten Prozentwert zu kürzen, der beim zuletzt ermittelten
Verpflichtungsverstoß Anwendung fand.
8.4.2.10
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfänger zum dritten Mal innerhalb der
zurückliegenden vier Jahre gegen die gleichen Verpflichtungen in derselben
Maßnahme verstoßen haben und einmal die Zuwendung um 100 Prozent gekürzt wurde,
ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.
8.4.2.11
Verstoßen Zuwendungsempfänger zum vierten Mal innerhalb der zurückliegenden
vier Jahre gegen die gleiche Verpflichtung in derselben Maßnahme, ausgenommen
die Verpflichtung gemäß Nummer 5.2,, ist der Zuwendungsbescheid aufzuheben.
8.4.2.12
Verstöße, die zuletzt in derselben Maßnahme vor mehr als vier Jahren zu einer
Kürzung der Zuwendung geführt haben oder die in einer ähnlichen Maßnahme des
vorherigen Programmplanungszeitraums zu einer Kürzung der Zuwendung geführt
haben, werden bei den Kürzungen nach Nummer 8.4.2.2, 8.4.2.4 und 8.4.2.5 mit
einem Aufschlag von 10 Prozentpunkten berücksichtigt.
8.4.3
Verstöße gegen Cross-Compliance
Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.5 von den Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
8.5
Kombination mit Agrarumweltmaßnahmen
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen im Rahmen dieser Richtlinie mit in Nordrhein-Westfalen geförderten Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, der Öko-Regelungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie („Erschwernisausgleich Pflanzenschutz“) ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2.
9
Verfahren
9.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. Juni vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde über das elektronische
Antragsverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen einzureichen.
9.2
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
9.3
Der Verpflichtungszeitraum gemäß Nummer 5.1 beginnt am 1. Januar des ersten
Verpflichtungsjahres. Verpflichtungsjahr ist hierbei das Kalenderjahr.
9.4
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt. Der Auszahlungsantrag
ist mit dem Sammelantrag für das laufende Verpflichtungsjahr fristgerecht zu
stellen.
9.5
Für den Antrag auf Zuwendung und den Antrag auf Auszahlung sind die bei der
Bewilligungsbehörde vorliegenden Formulare zu verwenden. Zum Bestandteil des
Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde gehören gemäß Nummer 5.1 der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung die „Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P),
mit Ausnahme der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2, 3, 4, 5.4, 5.5 und 6.
9.6
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben zum Antrag auf Zuwendung nebst allen
Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung
der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die
vorgeschriebenen Produktionsweisen und Verpflichtungen eingehalten wurden,
sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
9.7
Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 809/2014
durchzuführen.
9.8
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Artikel
5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
9.9
Die Bestimmungen der InVeKoS-Verordnung sind
anzuwenden. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich Referenzflächensystem (§ 3),
landwirtschaftlicher Parzellen (§ 4), elektronischer Kommunikation (§ 6) sowie
Duldungs-, Mitwirkungs-, Nachweis- und Meldepflichten (Abschnitt 8).
Es gilt abweichend eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar, für Unterglasflächen von 0,01 Hektar.
10
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft; er tritt am
31. Dezember 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 801, geändert durch Runderlass vom 23. Oktober 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 612), 10. Oktober 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 652), 13. November 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1025), 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1049).
Anlagen: