Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 3-2114.50.10 - vom 30. November 2015
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II A 3-2114.50.10 - vom 30. November 2015
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für Investitionen zur Emissionsminderung in der Landwirtschaft
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II A 3-2114.50.10 -
vom 30. November 2015
Rechtsgrundlagen in der jeweils
geltenden Fassung sind:
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- Delegierte Verordnung (EU) Nr.
807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von
Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1),
- Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L
227 vom 31.7.2014, S. 18),
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr.
165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.
485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549),
- Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen
zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom
31.7.2014, S. 69),
- Delegierte Verordnung (EU) Nr.
640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das
integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die
Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im
Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und
der Cross- Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014
der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
- §§ 23 und 44 der
Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) und der Runderlass
des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom
10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).
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Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe
dieser Richtlinien sowie den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften Zuwendungen für Investitionen zur Reduzierung von
Ammoniakemissionen bei der Lagerung oder Ausbringung von flüssigen
Wirtschaftsdüngern.
Ein
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens sowie nach
zusätzlichen durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium festgelegten
Auswahlkriterien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vom Ministerium
festgelegte Auswahlkriterien gibt die Bewilligungsbehörde auf ihrer
Internetseite (www.landwirtschaftskammer.de) bekannt.
Die Finanzierung für
Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.1 und 5.1.2 erfolgt aus EU- und
Landesmitteln, die Finanzierung für Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.3
erfolgt aus Landesmitteln.
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Gegenstand der Förderung
3.1
Geräte zur bodennahen Ausbringung oder zur Injektion von flüssigen Wirtschaftsdüngern
oder flüssigen Gärresten in den Boden. Hierzu zählen:
3.1.1
Schleppschuhverteiler,
3.1.2
Schlitz- oder Injektionstechnik.
Die Maßnahme nach Nummer 3.1 wird bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt.
3.2
Nachrüstung von bestehenden Lagerbehältern für flüssige tierische Exkremente
mit einer festen Abdeckung (Betondecke oder Zeltdach) oder einer Schwimmfolie
mit Auftriebskörper.
3.3
Förderausschluss
Nicht zuwendungsfähig sind
- Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
- der Erwerb von gebrauchten Gegenständen
sowie Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen.
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Zuwendungsfähige Investitionsausgaben
4.1
Bemessungsgrundlage der Förderung sind der Erwerb von Geräten oder die
Errichtung von baulichen Anlagen für zuwendungsfähige Investitionen nach Nummer
3. Für Investitionen nach Nummer 3.2 sind ebenfalls Ausgaben im Zusammenhang
mit der Baugenehmigung zuwendungsfähig.
4.2
Einschränkung der Förderung:
4.2.1
Für Investitionen nach Nummer 3.1 sind ausschließlich die Ausgaben für das
Verteilsystem zur bodennahen Ausbringung beziehungsweise Injektion
zuwendungsfähig. Die Ausgaben für das Güllefass oder selbstfahrende Maschinen
sind nicht zuwendungsfähig.
4.2.2
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1 ist die Förderung
während der Laufzeit dieser Richtlinien begrenzt auf den Erwerb von maximal 2
Geräten je Unternehmen.
4.2.3
Für Investitionen nach Nummer 3.2 sind ausschließlich feste Abdeckungen sowie
Schwimmfolie mit Auftriebskörper zuwendungsfähig. Andere Abdeckungen wie zum
Beispiel aus Stroh, Leichtschüttungen oder Schwimmkörper sind nicht
zuwendungsfähig. Schwimmfolien mit Auftriebskörper sind nur dann
zuwendungsfähig, wenn auf Grund der Statik des Güllebehälters eine feste
Abdeckung nicht möglich ist.
Nicht zuwendungsfähig ist eine feste Abdeckung auf Lagerbehälter, sofern diese auf Grund rechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben ist.
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Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
5.1
Zuwendungsempfangende sind Unternehmen der Landwirtschaft mit Sitz und
Investitionsstandort in Nordrhein-Westfalen, die im Sinn des Anhangs I der
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind,
wenn entweder
5.1.1
- deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent
Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit
Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse zu gewinnen und
- die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890,1891), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, genannte Mindestgröße
erreichen oder überschreiten
oder
5.1.2
das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und
unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt
oder
5.1.3
es sich um ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen mit Sitz in
Nordrhein-Westfalen handelt (gilt nur für Investitionen in Geräte nach Nummer
3.1).
5.2
Als Zuwendungsempfangende ausgeschlossen sind Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent
des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder
- die sich im Sinn der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C
244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten befinden oder
- die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf
Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht
Folge geleistet haben.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Form
der Zuwendung: Zuschuss (Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.1 und 5.1.2),
De-minimis-Beihilfe (Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.3).
6.2
Höhe der Zuwendung
Es werden
Zuwendungen gewährt für Investitionen nach Nummer 3.1:
30 Prozent für Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.1 und 5.1.2
beziehungsweise
20 Prozent für Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.3.
Für
Investitionen nach Nummer 3.2 beträgt der Zuschuss 70 Prozent.
Der
Zuwendungsbetrag muss mindestens 2 000 Euro betragen.
6.3
Beihilferechtliche Bestimmungen
Für
Zuwendungsempfangende nach Nummer 5.1.3 erfolgt die Förderung nach den
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen).
Der Gesamtwert der gezahlten De-minimis-Beihilfen darf in keinem Zeitraum von
drei Kalenderjahren den Betrag von 200 000 Euro überschreiten.
Für Zuwendungsempfangende nach
Nummer 5.1.1 und 5.1.2 gelten die beihilferechtlichen Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten bauliche Anlagen (Nummer 3.2) innerhalb eines
Zeitraumes von zehn Jahren ab Fertigstellung und Maschinen (Nummer 3.1)
innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht
mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
7.2
Zuwendungsempfangende haben Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort so
zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die
Gewährung der Zuwendung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden
für alle zuwendungsrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der
vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen
vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine
angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und
Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen
notwendigen betrieblichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte
zu erteilen.
7.3
Kumulierbarkeit
Vorhaben,
die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden,
dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Richtlinien gefördert werden. Eine
Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der
Förderbanken der Länder ist möglich. Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nach
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 dürfen
bei einer Kumulation nicht überschritten werden.
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Verfahren
8.1
Antragsverfahren
Der
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem von der Bewilligungsbehörde
vorgegebenen Muster einschließlich der erforderlichen Bescheinigungen und
Nachweise beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter im Kreis einzureichen.
8.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
als Landesbeauftragter. Die Bewilligungsbehörde erteilt den Bescheid an den
Antragsteller oder die Antragstellerin. Der Zuwendungsbescheid erlischt,
wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit
der zu fördernden Maßnahme in wesentlichen Teilen begonnen worden ist.
8.3
Auszahlungsverfahren
Der
Zuwendungsbetrag wird von der Bewilligungsbehörde nach Vorlage des
Verwendungsnachweises auf das im Antrag angegebene Konto ausgezahlt.
8.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der
Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3, Anlage
4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung zu führen.
8.5
Zu beachtende Vorschriften
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen, sowie die
Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen verfügt worden sind.
8.5.1
Folgende abweichende Regelungen von § 44 der Landeshaushaltsordnung und
ANBest-P werden festgelegt:
- Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und
Nummer 1.4 ANBest-P dürfen nicht angewendet
werden.
- Zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5
ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine Anerkennung elektronisch
archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das verwendete
Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle
Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
(ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
internationalen Sicherheitsstandards genügt und die Aufbewahrungsfrist
gewährleistet wird.
- Nummer 3 ANBest-P gilt nicht. Zur Erfüllung von Nummer 1.1 Satz 2 der
ANBest-P gilt folgende Regelung: Es sind mindestens drei Vergleichsangebote
einzuholen. Bei Direktkäufen und Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro
(Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann generell auf das Einholen von
Vergleichsangeboten verzichtet werden.
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Inkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2015 S. 814, geändert durch Runderlass vom 6.April 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 363), 15. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 24), 10. März 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 164), 19. Januar 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 45).