Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen (EIP-Agrar-Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. Januar 2016
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen (EIP-Agrar-Richtlinie) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. Januar 2016
Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen
zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft
„Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen
(EIP-Agrar-Richtlinie)
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
vom 11. Januar 2016
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen für die Umsetzung
der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und
Nachhaltigkeit“ in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf
Grund folgender Normen:
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen
über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und
den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU L 347 vom
20.12.2013, S. 320),
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1698/2005 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 487),
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der
Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen
Raums und der Cross-Compliance (ABl. EU L 227 vom
31.7.2014, S. 69),
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission
vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von
Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 193
vom 1.7.2014, S. 1),
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der
Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs-
und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von
Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen,
Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. EU L 181 vom 20.6.2014, S. 48),
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der
Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU L
227 vom 31.7.2014, S. 18),
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der
Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Zahlstellen und
andere Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss,
Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. EU L
255 vom 28.8.2014, S. 18),
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission
vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
(ABl. EU L Nr. 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission
vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom
26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803)
geändert worden ist und die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), die
zuletzt durch Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert wurden.
1.2
Ziel der Vorhaben zur Umsetzung der EIP-Agrar in
Nordrhein-Westfalen ist es, einen wesentlichen Beitrag für eine
wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende Land-, Forst- und
Ernährungswirtschaft sowie den Gartenbau, für tiergerechte Nutztierhaltung und
zum Klimaschutz in der Landwirtschaft durch die Verbesserung der Zusammenarbeit
sowie des Innovationstransfers zwischen den Mitgliedern einer Operationellen
Gruppe (OG), insbesondere zu den in Anlage 1 genannten thematischen
Schwerpunkten zu leisten. Land- und
Ernährungswirtschaft und Forschung sollen stärker miteinander verknüpft werden,
um die Innovation in der Landwirtschaft effektiv anzuregen.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
Operationelle Gruppen (OG)
Eine operationelle Gruppe (gemäß Artikel 56 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) wird von interessierten Akteuren gegründet, die für das Erreichen der EIP-Ziele relevant sind. Aufgabe einer Operationellen Gruppe ist es, die Träger von Innovationsprozessen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft für einen definierten Themenbereich (Innovationsfeld) zusammenzuführen und im Rahmen eines konkreten Projektes den Transfer von Innovationen in die Praxis voranzutreiben. Operationelle Gruppen arbeiten auf der Grundlage eines Geschäftsplanes gemäß Anlage 2 einschließlich einer Kooperationsvereinbarung.
Der hauptverantwortliche Projektpartner (Leadpartner)
koordiniert die Operationelle Gruppe und ist für die ordnungsgemäße Umsetzung
und finanzielle Abwicklung des Projektes sowie die Beteiligung am nationalen
und EU-weiten EIP-Netzwerk verantwortlich.
2.2
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft im Sinn dieser Richtlinie ist der „Wirtschaftszweig“, in dem Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau sowie weitere verwandte Wirtschaftszweige der Urproduktion und deren vor- und nachgelagerte Wirtschaftsbereiche zusammengefasst sind.
2.3
Innovationsprojekte
Innovationsprojekte, die von Operationellen Gruppen im
Rahmen der EIP-Agrar durchgeführt werden, sind:
- Pilotprojekte,
- Projekte, die die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und
Technologien in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft beinhalten.
3
Gegenstand der Förderung
3.1
Zusammenarbeit
Ausgaben für die Zusammenarbeit, Einrichtung und Tätigkeit einer Operationellen Gruppe.
3.2
Innovationsprojekte
Ausgaben für die Durchführung eines Innovationsprojektes.
4
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt für die Maßnahmen nach den Nummern 3.1
und 3.2 sind die Operationelle Gruppe oder der hauptverantwortliche
Projektpartner. Operationelle Gruppen schließen einen Kooperationsvertrag und müssen
aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied der
Operationellen Gruppe muss ein Unternehmen aus der land-, forstwirtschaftlichen
oder gartenbaulichen Urproduktion sein.
Weitere Mitglieder der Operationellen Gruppe können
insbesondere aus folgenden Bereichen kommen:
a) Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs der
Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus,
b) Forschungs- und Versuchseinrichtungen,
c) Beratungs- und Dienstleistungseinrichtungen,
d) Verbände, land- und forstwirtschaftliche Organisationen
und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Durch den Zusammenschluss der Akteure zur Operationellen
Gruppe handelt es sich bei den Mitgliedern der Operationellen Gruppen nicht um
Dritte im Sinn der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung. Die Mittelverteilung unter den Mitgliedern der
Operationellen Gruppe erfolgt durch den Leadpartner und ist im
Kooperationsvertrag zu regeln.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Wer Zuwendungen erhält, muss seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.
Gemeinsame Projekte mit Partnern aus anderen Bundesländern auf Basis
entsprechender Vereinbarungen sind möglich, wenn mindestens 50 Prozent der
Mitglieder einer Operationellen Gruppe ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und
der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil des Projekts in
Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
5.2
Die internen Verfahren der Operationellen Gruppe sollen sicherstellen, dass die
Entscheidungsfindung transparent ist und dass Interessenkonflikte vermieden
werden. Die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner sowie die Verwertung
entstehender Rechte und die Regelungen im Streitfall sind daher schriftlich vor
Beginn des Projekts in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen. Es ist
insbesondere zu vereinbaren, dass im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds
seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus der Operationellen
Gruppen- und Projektarbeit den übrigen Mitgliedern der Operationellen Gruppe
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
5.3
Die Mitglieder der Operationellen Gruppe sind der Bewilligungsbehörde bei
Antragsstellung zu benennen. Änderungen zur Mitgliedschaft und zur
Zusammensetzung der Operationellen Gruppe sind der Bewilligungsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. Im Fall des Ausscheidens von für die Rangfolge im
Wettbewerbsverfahren relevanten Mitgliedern muss eine Nachbesetzung in der
entsprechenden Kategorie der Auswahlkriterien erfolgen.
5.4
Jede Operationelle Gruppe führt nur ein definiertes Innovationsprojekt gemäß
Nummer 2.3 im Förderzeitraum 2015 bis 2022 durch und arbeitet auf der Grundlage
eines Geschäftsplanes, der die in Anlage 2 genannten Angaben und Unterlagen
enthalten muss.
5.5
Die Vorhaben müssen überwiegend in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.
Dies ist gewährleistet, wenn der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung
überwiegende Teil des Projektes in Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
5.6
Die Antragsteller haben vor der Bewilligung durch einen Ausgaben- und
Finanzierungsplan nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung der Operationellen
Gruppe sowie des von ihr durchgeführten Projektes sichergestellt ist.
5.7
Die Operationelle Gruppe hat sich zu verpflichten, im nationalen und EU-weiten
EIP-Netzwerk mitzuarbeiten (Verpflichtungserklärung).
5.8
Die Ergebnisse des Innovationsprojektes sind bis zum Abschluss des Projektes
mindestens über das EIP-Netzwerk der Deutschen Vernetzungsstelle bei der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu veröffentlichen. Eine
Verzögerung der Veröffentlichung durch eine Patentanmeldung ist mit Zustimmung
der Bewilligungsbehörde zulässig.
5.9
Unternehmen als Mitglieder einer Operationellen Gruppe, die die Voraussetzungen
der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach Randnummer 35 Nummer
15 der Rahmenregelung 2014 bis 2020 (2014/C 204/01) erfüllen, sind von der
Förderung ausgeschlossen.
6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung
6.2
Finanzierungsart:
Bei Maßnahmen nach Nummer 6.5.2, 6.5.4, 6.5.5 und 6.5.6 Anteilfinanzierung.
Bei Maßnahmen nach Nummer 6.5.1 und 6.5.3 Vollfinanzierung.
6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
6.4
Bemessungsgrundlage
6.4.1
Ausgaben für die Zusammenarbeit, Einrichtung und Tätigkeit einer Operationellen
Gruppe
Förderfähig sind:
a) Personalausgaben für Leiterinnen und Leiter oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter einer Operationellen Gruppe,
b) Ausgaben für die Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie
deren Mieten oder deren Pachten,
c) Ausgaben für allgemeine Geschäftskosten (beispielsweise Büromaterial, Post,
Telefon),
d) Ausgaben für Büroausstattung anteilig entsprechend dem Verhältnis
Abschreibungsdauer/Förderdauer,
e) Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungs- und
Schulungsausgaben,
f) Ausgaben für Reisekosten, soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnungen
nachgewiesen werden.
g) Ausgaben für die Erstellung des Geschäftsplans und gegebenenfalls späterer
Anpassungen
6.4.2
Innovationsprojekte
Ausgaben für die Durchführung eines Innovationsprojektes
Förderfähig sind:
a) Personalausgaben der Operationellen Gruppe sowie bei den Mitgliedern der
Operationellen Gruppe, soweit sie in Zusammenhang mit der Durchführung des
Projekts entstanden und nachgewiesen sind,
b) Angemessene Aufwandsentschädigungen und Nutzungskosten, die
landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion oder
sonstigen Selbständigen als Mitglied einer Operationellen Gruppe bei der
Umsetzung von Innovationsprojekten auf einzelbetrieblicher Ebene entstanden und
nachgewiesen sind,
c) Ausgaben für die Bewirtschaftung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen sowie
deren Mieten oder deren Pachten,
d) Ausgaben für im Rahmen des Projektes zu vergebende Aufträge (insbesondere
wissenschaftliche Studien, Untersuchungen, Analysen, Tests,
innovationsunterstützende Beratung, Leistungen im Zusammenhang mit der
Programmierung von Software sowie Werklieferungsverträge),
e) Ausgaben für Reisekosten der Projektpartner, soweit sie durch gesonderte
Reisekostenrechnungen nachgewiesen werden,
f) Ausgaben für die Anschaffung von Material und Bedarfsmittel,
g) Ausgaben für den Zukauf von Patenten und Rechten sowie Lizenzgebühren,
h) Ausgaben für die Anschaffung von kleinen oder geringwertigen Investitionsgütern
bis zu einem Anschaffungswert von 800 Euro,
i) Investitionsausgaben für Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände
einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Anlagen ausschließlich bei
land-, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmen der Urproduktion
sowie bei Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) der Verarbeitung und
Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsprojekts entstehen, anteilig
in Höhe des Abschreibungssatzes über die Projektlaufzeit ab dem Zeitpunkt der
Anschaffung.
6.5
Höhe der Förderung
6.5.1
Für laufende Ausgaben der Zusammenarbeit einer Operationellen Gruppe nach Nummer
3.1, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf
Erzeugnisse nach Anhang I des AEU-Vertrages bezieht, beträgt der Fördersatz 100
Prozent der förderfähigen Ausgaben.
6.5.2
Für laufende Ausgaben der Zusammenarbeit einer Operationellen Gruppe nach
Nummer 3.1, deren Tätigkeit sich nicht oder nicht ausschließlich auf
Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I des AEU-Vertrages bezieht,
beträgt der Fördersatz 50 Prozent der
förderfähigen Ausgaben.
6.5.3
Für die Durchführung von Innovationsprojekten nach Nummer 3.2, die sich
ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I des
AEU–Vertrages beziehen, beträgt der Fördersatz 100 Prozent der förderfähigen
Ausgaben.
6.5.4
Für die Durchführung von Innovationsprojekten nach Nummer 3.2, die sich nicht
oder nicht ausschließlich auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach
Anhang I des AEU-Vertrages beziehen, beträgt der Fördersatz 50 Prozent der
förderfähigen Ausgaben.
6.5.5
Für Investitionsausgaben nach Nummer 6.4.2 Buchstabe i, die sich ausschließlich
auf Innovationen mit Bezug auf Erzeugnisse nach Anhang I beziehen, beträgt der
Fördersatz bei Investitionen über 800 Euro 60 Prozent.
6.5.6
Für Investitionsausgaben nach Nummer 6.4.2 Buchstabe i, die sich ausschließlich
auf Investitionen im Zusammenhang mit einer Maßnahme aus dem Forst beziehen,
beträgt der Fördersatz 40 Prozent.
6.5.7
Der Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Zuwendungen
für Zuwendungen im Forst und im Nicht-Anhang-I-Bereich darf in einem Zeitraum
von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht überschreiten. Bezüglich einer
eventuellen Kumulierung einer De-minimis-Beihilfe mit
anderen staatlichen Beihilfen gilt, dass die Kumulierung nicht dazu führen
darf, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste
einschlägige Beihilfebetrag unter Einbeziehung der De-minimis-Beihilfe
überschritten wird.
6.5.8
Für Maßnahmen nach Nummer 6.4.2 Buchstabe i sind die förderfähigen
Investitionsausgaben im Zeitraum 2014 bis 2022 begrenzt und 300 000 Euro je
Innovationsprojekt.
6.5.9
Der Zuschuss je Vorhaben ist auf maximal 500 000 Euro begrenzt.
6.6
(ergänzt Nummer 2.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der
Landeshaushaltsordnung)
Wenn Personalausgaben nach Nummer 6.4.1 Buchstabe a und Nummer 6.4.2 Buchstabe a gefördert werden, so werden als zuwendungsfähige Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes sowie anderen öffentlichen Einrichtungen werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, sofern diese nicht bereits aus Mitteln des Landes finanziert sind (Stammpersonal). Die Förderung der Personalausgaben für Geschäftsführer der beteiligten Projektpartner ist auf 70 Prozent der Arbeitszeit begrenzt. Bemessungsgrundlage für die 70 Prozent ist die maximal anzuerkennende Stundenzahl von 1 650 Stunden.
6.6.1
Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche
Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Personalausgaben dürfen, auch wenn
sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.
6.6.2
Die Monats- und Stundensätze für vier verschiedene Leistungsgruppen werden
regelmäßig aktualisiert und auf der Seite www.efre.nrw.de
veröffentlicht. Im Rahmen dieser Richtlinie sind die Pauschalen für
Personalausgaben im Geltungsbereich der EFRE-Rahmenrichtlinie anzuwenden. Für
die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt
der Bewilligung beziehungsweise zum Zeitpunkt des genehmigten vorzeitigen
Maßnahmenbeginns galten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid beziehungsweise
bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns festgelegt.
6.6.3
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt:
6.6.3.1
für Mitarbeiter, die beim Zuwendungsempfänger Vollzeit und ausschließlich in
dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz;
6.6.3.2
für Mitarbeiter, die beim Zuwendungsempfänger Teilzeit und ausschließlich in
dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil
eines Monatssatzes;
6.6.3.3
für Mitarbeiter, die beim Zuwendungsempfänger nur teilweise in dem geförderten
Projekt tätig sind, ein Stundensatz.
6.6.4
Arbeitnehmer werden anhand der nachstehenden Leistungsgruppen einem Monats-
oder Stundensatz zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer
Funktionsbeschreibung für die oder den betreffenden Mitarbeiter im Antrag und
durch die Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage
von Qualifizierungsnachweisen.
Leistungsgruppe
1 "Arbeitnehmer in leitender Stellung"
Arbeitnehmer mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Eingeschlossen sind alle
Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder
Führungsaufgaben wahrnehmen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende
kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die
Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben.
Leistungsgruppe
2 "Herausgehobene Fachkräfte"
Arbeitnehmer mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen
Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene
Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse
erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbständig ausgeführt.
Dazu gehören auch Arbeitnehmer, die in kleinen Verantwortungsbereichen
gegenüber anderen Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen
wie beispielsweise Vorarbeiter oder Meister.
Leistungsgruppe
3 “Fachkräfte“
Arbeitnehmer mit schwierigen Fachtätigkeiten, für deren Ausübung in der Regel
eine abgeschlossene Berufsausbildung, eventuell verbunden mit Berufserfahrung,
erforderlich ist.
Leistungsgruppe
4 "An- und ungelernte Arbeitnehmer"
Arbeitnehmer mit einfachen oder überwiegend einfachen Tätigkeiten, für deren
Ausführung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Die erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von bis
zu zwei Jahren erworben.
6.6.5
Gefördert werden die nachgewiesenen Arbeitsmonate und Arbeitsstunden. Für die
nur teilweise in dem geförderten Projekt tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter werden nur Produktivarbeitsstunden und maximal 1 650 Stunden pro
Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte anerkannt. Ist
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zu mehr als 1 650
Produktivarbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten
tätig, so werden die für das Projekt erklärten Produktivarbeitsstunden
entsprechend gekürzt.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Projekt beschäftigt sind, kann der Nachweis der Arbeitszeit durch bei der Bewilligung zugelassene elektronische Zeiterfassungssysteme oder durch die Vorlage von Stundenzetteln erbracht werden, die von der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der Projektleitung zu unterschreiben sind. Zusätzlich erklärt die Zuwendungsempfängerin subventionserheblich die Anzahl der monatlichen Produktivarbeitsstunden, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in anderen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten der Zuwendungsempfängerin geleistet hat, sowie den Stellenanteil, mit dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei der Zuwendungsempfängerin beschäftigt ist.
Für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin ausschließlich im Projekt beschäftigt sind, muss kein Nachweis der Arbeitszeit erbracht werden. Stattdessen erklärt die Zuwendungsempfängerin für jeden Monat schriftlich, dass die betreffende Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausschließlich für das Projekt tätig war und entsprechend von der Zuwendungsempfängerin entlohnt worden ist. Die Erklärung umfasst außerdem den Stellenanteil, mit dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei der Zuwendungsempfängerin tätig war.
Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Teilzeit bei der Zuwendungsempfängerin tätig, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.
6.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nummern 6.4.1 Buchstaben b bis f können
alternativ pauschal in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen
Personalausgaben gemäß Nummer 6.4.1 Buchstabe a gewährt werden.
6.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 6.4.2 Buchstaben c) bis f) können alternativ
pauschal in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben gemäß
Nummer 6.4.2 Buchstabe a) gewährt werden.
6.9
Nicht förderfähige Ausgaben
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Anschaffungs- und Herstellungskosten für Grundstücke und Gebäude,
- Kauf gebrauchter Maschinen, Instrumente und Ausrüstungsgegenstände,
- Kauf und Leasing von Kraftfahrzeugen,
- Umsatzsteuer,
- Rabatte und Skonti, auch wenn sie nicht gezogen werden,
- Ausgaben für die Anmeldung von Patenten.
Nicht förderfähig sind darüber hinaus Investitionsausgaben gemäß Nummer 6.4.2 Buchstabe i bei Unternehmen, die nicht die Kriterien für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) erfüllen.
6.10
Direkt durch die Durchführung eines Innovationsprojekts erzielte Einnahmen sind
von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
6.11
Soweit Reisekosten erstattet werden, richtet sich die Anerkennung nach
dem Landesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738). Fahrkosten, Übernachtungskosten und Nebenkosten sind in
den vorzulegenden Reisekostenabrechnungen durch Einzelnachweis zu belegen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Im Fall eines Abbruchs oder einer Einstellung des Vorhabens innerhalb der
Laufzeit besteht Mitteilungspflicht sowie eine Pflicht zur Dokumentation und
Evaluierung der erzielten Ergebnisse. Darüber hinaus ist die Vorlage einer
plausiblen Begründung für den Abbruch oder die Einstellung des Vorhabens
erforderlich. Es können ausschließlich die bis zum Zeitpunkt des Abbruchs oder
einer Einstellung des Vorhabens getätigten Ausgaben gefördert werden.
7.2
Die Anerkennung einer Operationellen Gruppe erfolgt mit dem
Zuwendungsbescheid zu einer Förderung nach dieser Richtlinie.
7.3
Der Geschäftsbetrieb einer Operationellen Gruppe ist über eine gesonderte
Buchführung abzuwickeln.
7.4
Gemäß den Artikeln 111 bis 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr.
165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.
485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.
549), in der jeweils geltenden Fassung, werden die vorgeschriebenen Angaben
über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht.
7.5
Kontrollen
Der Zuwendungsempfänger hat Kontrollen so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Kontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt. Bei Kontrollen vor Ort ist dem Kontrollpersonal ein Betretungsrecht und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen einzuräumen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8
Verfahren
8.1
Wettbewerbsverfahren
Dem
Antragsverfahren ist ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet. Für die Auswahl
der Operationellen Gruppe sowie ihrer Innovationsprojekte wird ein
EIP-Gutachtergremium aus Experten beim für Landwirtschaft zuständigen
Ministerium eingerichtet, das auf der Basis der jeweils geltenden
Auswahlkriterien eine Rangliste zur Förderwürdigkeit festlegt und dem für
Landwirtschaft zuständigen Ministerium eine Förderempfehlung ausspricht. Die
Auswahlkriterien werden mit jedem Wettbewerbsaufruf auf der Internet-Seite
www.umwelt.nrw.de veröffentlicht.
Für den ELER Programmzeitraum 2014 bis 2020 sind mehrere
Wettbewerbsaufrufe geplant. Die Wettbewerbsteilnehmer werden über die
Ergebnisse des Auswahlverfahrens durch das für Landwirtschaft zuständige
Ministerium informiert. Aus den Teilnehmenden werden entsprechend der Rangliste
die Operationellen Gruppen ermittelt, die zu einem Antrag aufgefordert werden.
Im Antragsverfahren steht die Beratung durch die
Innovationsdienstleisterin oder den Innovationsdienstleister (IDL) zur
Verfügung und ist grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.
8.2
Bewilligungsverfahren
Der Durchführungszeitraum beträgt maximal drei Jahre und kann auf Antrag um bis zu einem Jahr verlängert werden (spätestens bis zum 31. Dezember 2022).
8.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage der festgelegten Rangliste und
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über den Antrag.
8.2.2
Ausgaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert
werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
Hierzu ist eine Selbsterklärung des Zuwendungsempfängers erforderlich. Zur
Vermeidung von Doppelförderung findet vor dem Auswahlverfahren eine
Regelabfrage zu den eingereichten Wettbewerbsbeiträgen bei der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) statt.
8.2.3
Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheids nicht
begonnen werden. Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns sind in
begründeten Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich
gilt die Erstellung eines Geschäftsplans nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
8.3
Verwendungsnachweisverfahren
Bei den Maßnahmen nach Nummer 6.4.1 und 6.4.2 sind der Verwendungsnachweis und gegebenenfalls der Zwischennachweis der Bewilligungsbehörde halbjährlich zum 31. Januar beziehungsweise 31. Juli nach einheitlichem Vordruck vorzulegen. Die von der Bewilligungsbehörde erstellten Vorlagen sind zu verwenden. Der Zwischennachweis wird durch die halbjährlichen Mittelabrufe und Sachberichte erbracht. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem abschließenden Sachbericht und dem abschließenden zahlenmäßigen Nachweis. Dem jeweiligen Zahlungsantrag sind eine Belegübersicht, die Einnahme- und Ausgabebelege, die Zahlungsnachweise, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der förderfähigen Ausgaben beizufügen.
8.4
Vergabeverfahren
Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur
Projektförderung (ANBest-P) gilt nicht. Zur Erfüllung
von Nummer 1.1 Satz 2 der ANBest-P gilt folgende Regelung:
Es sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei Direktkäufen oder
Auftragswerten von weniger als 7 500 Euro (Betrag ohne Mehrwertsteuer) kann
generell auf das Einholen von Vergleichsangeboten verzichtet werden.
8.5
Auf Antrag der Zuwendungsempfängerin ist zu prüfen, ob ihr DV-gestütztes
Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung sowie ihr elektronisches
Zeiterfassungssystem zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden. Die
Zulassung ist im Zuwendungsbescheid oder spätestens im Änderungsbescheid nur
mit Wirkung für die Zukunft festzulegen.
Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden (Artikel 140 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein (Artikel 140 Absatz 6 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist (Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Projekt muss möglich sein.
8.6
Auszahlungsverfahren
8.6.1
Die Auszahlung der Zuwendung beziehungsweise von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt
durch die für Nordrhein-Westfalen zugelassene EU-Zahlstelle „Der Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter“. Abweichend
von Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
erfolgt die Auszahlung ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener
Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind
der Bewilligungsbehörde die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nummer
6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)
vorzulegen.
8.6.2
Folgende abweichende Regelungen von § 44 der Landeshaushaltsordnung und der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung werden
festgelegt:
- Nummer 1.4 ANBest-P darf nicht angewendet werden,
- zum Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben sind nach Nummer 6.5 ANBest-P grundsätzlich Originalbelege vorzulegen. Eine
Anerkennung elektronisch archivierter Belege kann nur dann erfolgen, wenn das
verwendete Dokumentenmanagementsystem den Anforderungen eines der in der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführten internationalen Sicherheitsstandards genügt und die
Aufbewahrungsfrist gewährleistet wird.
8.7
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die Investitionen innerhalb des Bewilligungszeitraums veräußert,
verpachtet, stillgelegt oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend
verwendet werden.
8.8
Zweckbindung
Die Zweckbindungsfrist der nicht geringwertigen geförderten Wirtschaftsgüter und baulichen Anlagen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Für die nach Nummer 6.4.2 Buchstabe i geförderten Investitionen ist eine Zweckbindungsfrist für die Dauer des Bewilligungszeitraums einzuhalten. Danach ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich in der Verwendung frei.
8.9
Aufbewahrungsfrist
Die Originalbelege – wie beispielsweise die Einnahme- und Ausgabebelege, die Zahlungsnachweise, die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der förderfähigen Ausgaben - sind bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach der letzten Auszahlung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Elektronische Aktenführungssysteme müssen diese Aufbewahrungsfrist ebenfalls einhalten.
8.10
Informations- und Publizitätspflicht
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei eigener öffentlichkeitswirksamer Projektdarstellung auf EIP sowie die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen oder des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums hinzuweisen.
8.11
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 bis 2020. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die Bestimmungen nach der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
Sanktionen bei Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen, Auflagen oder andere Verpflichtungen sind nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48) zu verhängen.
9
Schlussvorschriften
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 108, geändert durch Runderlass vom 28. Januar 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 95).
Anlagen: