Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-B3 2572.03 vom 28. Juni 2016
Historisch:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - II-B3 2572.03 vom 28. Juni 2016
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der einzelbetrieblichen Beratung
Runderlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - II-B3 2572.03
vom 28. Juni 2016
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt
Zuwendungen zur Unterstützung der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen
für die einzelbetriebliche Beratung nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf
Grund der folgenden Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl.
L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487);
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem
der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr.
1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347
vom 20. Dezember 2013, S. 549);
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die
Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für
Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für
den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L
181 vom 20. Juni 2014, S. 48);
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der
Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31. Juli 2014, S.
69);
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die
finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung
des Euro (ABl. L 255 vom 28. August 2014, S. 18);
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen
Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der
Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl.
L 255 vom 28. August 2014, S. 59);
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie der hierzu erlassenen
Verwaltungsvorschriften (Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September
2003 (ABl. NRW S. 1254));
- Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen, insbesondere die §§ 48, 49
und 49a.
1.2
Zuwendungszweck
ist die nachhaltige Verbesserung der Betriebsführung, der Wirtschaftlichkeit,
der Existenzfähigkeit und der Umweltverträglichkeit landwirtschaftlicher und
gartenbaulicher Betriebe, die Erhaltung der Flächen in einem guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die Verbesserung der Fähigkeiten
von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern, die Wirtschaftlichkeit ihrer
landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu beurteilen und die
Sicherung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft und im Gartenbau sowie die
Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz.
Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umwelt und Natur schonende sowie an den Klimawandel angepasste und anpassungsfähige, tiergerechte und multi-funktionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anforderungen ausgerichtet ist.
1.3
Ein Anspruch auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erbringung einer Beratungsleistung der folgenden Beratungsmodule mit den nachfolgend aufgeführten Beratungsinhalten:
1. Düngeberatung / Optimierung einzelbetrieblicher Nährstoffbilanz
1.1 Modul 1: Viehhaltung / Biogasanlagen
Beratungsinhalt:
- Einstieg in Biogas als Produktionszweig
- Optimierung der Chancen und Risiken des Vorhabens und der möglichen
Entwicklung
- Optimierung und Weiterentwicklung der bestehenden Biogasanlage
- Sicherung beziehungsweise Verbesserung der Arbeits- und Einkommenssituation
- Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf arbeitswirtschaftliche Situation,
Substrate, Biodiversität, Nährstoff- und Gärrestmanagement, Nutzung und
Vermarktung
- Vorhabenbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Fachliche Unterstützung bei Investitionsvorhaben
1.2 Modul 2: Optimierung der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanz
Beratungsinhalt:
Bodenuntersuchung, Düngebedarfsrechnung, Nährstoffbilanzierung
- Technische Verfahren der Emissionsminderung bei Gülle- und Gärrestlagerung
und –ausbringung
- Gülle- / Gärrestaufbereitung, überbetriebliche Verwertung
- Betriebsbesuche
- Besprechung produktionstechnischer Fragen, Schwachstellenanalyse
1.3 Modul 3: Freilandgemüseanbau
Beratungsinhalt:
- Düngebedarfsermittlung, KNS-System, Nmin
- Neue Techniken und Verfahren (Bewässerung, Fertigation,
GPS-Steuerung)
- Umsetzung der Anforderungen der (neuen) Düngeverordnung
2. Biologischer Pflanzenschutz mit Nützlingen / Beratung zum biologischen Pflanzenschutz
Beratungsinhalt:
- Aufzeigen und Klären von Chancen und Risiken einer Integration biologischer
Pflanzenschutzverfahren
- Durchführung von Betriebschecks zur Eignung für den biologischen
Pflanzenschutz mit Focus auf betriebliche Besonderheiten
- Einstieg / Umstellung auf den biologischen Pflanzenschutz mit Nützlingen und
Integration in das betriebliche Gesamtkonzept
- Optimierung und Weiterentwicklung des bestehenden Nützlingseinsatzes
(neue Kulturen, Technik oder Nützlinge usw.
- Fortgeschrittener biologischer Pflanzenschutz, souveräner Umgang mit
typischen Problemfällen
- Praktischer biologischer Pflanzenschutz im Betrieb: Mitarbeiter einbinden und
Aufgaben sinnvoll delegieren
- Betriebswirtschaftliche Analyse vor Entscheidungen zur Umstellung oder
Ausweitung
3. Anbau und Verwertung von Leguminosen
3.1 Modul 1: Ertragssicherung beim Anbau Körnerleguminosen
Beratungsinhalt:
- Leguminosen in der Fruchtfolge – Fruchtfolgeplanung und –bewertung
- Pflanzenschutz
- Anbauberatung (Sortenwahl, Aussaat, Düngung, Ernte)
3.2 Modul 2: Innerbetriebliche / überbetriebliche Verwertung von Leguminosen
Beratungsinhalt:
- Fütterungsberatung (Einsatz heimischer Leguminosen in Futterrationen)
- Verarbeitung, Aufbereitung
- Futterbau (Futterleguminosen, -gemenge)
3.3 Modul 3: Ökonomie des Anbaus
Beratungsinhalt:
- Gesamtbetriebliche ökonomische Bewertung des Leguminosenanbaus
- Vorfruchtwert
- Vermarktungsstrategien
4. Nachhaltige und tiergerechte Haltung von Schweinen
Beratungsinhalt:
- Information zu tiergerechten Haltungssystemen und Haltungsformen
- Analyse von Stärken und Schwächen des Haltungssystems (Stallklima, Fütterung,
Tiergesundheit, Wasserversorgung, Tränkemanagement)
- Alternativen zu Umsetzung von Verbesserungen (Management, Fütterung bauliche
Änderungen)
- Aufzeigen von Entwicklungsstrategien
- Erstellung eines Maßnahmenplans
- Konzepte zur Eigenkontrolle Tierwohlmaßnahmen
- Vermarktungskonzepte
5. Nachhaltige und tiergerechte Haltung von Geflügel
Beratungsinhalt:
- Information zu tiergerechten Haltungssystemen und Haltungsformen
- Analyse von Stärken und Schwächen des Haltungssystems (Stallklima, Fütterung,
Tränkemanagement)
- Alternativen zu Umsetzung von Verbesserungen (Management, Fütterung, bauliche
Änderungen)
- Management von Geflügel mit intakter Schnabelspitze und die
betriebswirtschaftlichen Auswirkungen
- Gezieltes Arbeiten an den kompensatorischen Effekten einer tiergerechteren
Haltung, zu der die günstigen Effekte einer tiergerechteren Haltung führen (zum
Beispüiel mehr Vitalität; Verbesserung der Fitness
und Langlebigkeit von Legegeflügel, weniger Antibiotika; bessere
Fußballengesundheit)
- Anpassung / Verlängerung der Produktionszyklen von Legegeflügel in
tiergerechten Haltungssystemen und Haltungsformen
- Aufzeigen von Entwicklungsstrategien
- Erstellung eines Maßnahmenplans
- Konzepte zur Eigenkontrolle Tierwohlmaßnahmen
- Vermarktungskonzepte
6. Nachhaltige und tiergerechte Haltung von Rindern
Beratungsinhalt:
- Information zu tiergerechten Haltungssystemen und Haltungsformen
- Analyse von Stärken und Schwächen des Haltungssystems (Stallklima, Fütterung,
Tränkemanagement)
- Alternativen zu Umsetzung von Verbesserungen (Management, Fütterung, bauliche
Änderungen)
- Aufzeigen von Entwicklungsstrategien
- Erstellung eines Maßnahmenplans
- Konzepte zur Eigenkontrolle Tierwohlmaßnahmen
- Vermarktungskonzepte
7. Vermeidung von Nährstoffüberhängen durch Fütterungsstrategien und Haltungsmanagement
Beratungsinhalt:
- Ernährungsphysiologische Grundlagen, tiergerechte Fütterung und
haltungsbezogenes Nährstoffmanagement
- Analyse von Stärken und Schwachstellen der praktizierten Fütterung und
Haltung
- Möglichkeiten zur Vermeidung von Nährstoffausträgen und -überhängen durch
optimale Fütterung und Futtererzeugung
- Möglichkeiten zur Vermeidung von haltungs- und managementbedingten
Nährstoffausträgen und Nährstoffüberhängen
- Erstellung eines Maßnahmenplans
- Konzepte zur Eigenkontrolle zum nachhaltigen Nährstoffmanagement
- Verbesserung von Grundfutterleistung und -qualität in Grünlandsystemen
8. Naturschutz und Landschaftspflege
8.1 Modul 1: Gesamtbetriebliche Naturschutzberatung - Einstiegsmodul
Beratungsinhalt:
- Informationen und Sensibilisierung zum Thema Naturschutz und Biodiversität
- Möglichkeiten zur Erhöhung der Biodiversität im landwirtschaftlichen Betrieb
- Lokale und regionale Rahmenbedingungen (Lebensräume, Artenvorkommen,
Schutzgebiete)
- Erarbeitung eines flächenbezogenen Betriebschecks (Ist-Analyse des Betriebs,
Möglichkeiten der Integration von Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen in
Produktionsabläufe)
- Umsetzung von Greening-Verpflichtungen mit hoher
Biodiversitätswirkung sowie von Agrarumwelt- und Vertragsnaturschutzmaßnahmen
- Erstellung eines betriebsindividuellen Maßnahmenplans
8.2 Modul 2: Gesamtbetriebliche Naturschutzberatung – Aufbaumodul
Beratungsinhalt:
- Erfolgsanalyse und Optimierung der auf der Grundlage des
betriebsindividuellen Maßnahmenplans (siehe Einstiegsmodul) eingeleiteten
Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen
- Anpassung und Weiterentwicklung des Maßnahmenplans unter Berücksichtigung der
langfristigen betrieblichen Entwicklungsstrategie
- Einbezug lokal und regional bedeutsamer Projekte und Planungen des
Naturschutzes
- Erschließung von Einkommen aus Naturschutz und Landschaftspflege und
Integration in Diversifizierungskonzepte
8.3 Modul 3: Artenreiches Grünland, extensive Grünlandnutzungssysteme
Beratungsinhalt:
- Möglichkeiten des Erhalts artenreichen Grünlands mittels extensiver
Grünlandnutzungs- und Weidehaltungssysteme
- Arbeitsorganisation, Flächen- und Weidemanagement in Betrieben mit hohen
Anteilen extensiv genutzter und / oder naturschutzfachlich wertvollen
Grünlandflächen
- Naturschutzgerechte Bewirtschaftung und wildtierschonendes Mähen
- wirtschaftliche Verwertung des Aufwuchses von Naturschutzflächen
- Optimierung extensiver Weidehaltungssysteme einschließlich Wanderschäferei
- Erschließung von Einkommen aus Naturschutz und Landschaftspflege
9. Ökologischer Landbau
9.1 Modul 1: Grundmodul Umstellungsberatung
Beratungsinhalt:
- Aufzeigen und Besprechen von Chancen und Risiken einer Umstellung auf die
ökologische Wirtschaftsweise
- Informationen zu gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien des ökologischen
Landbaus, Kontrollverfahren und Fördermöglichkeiten
- Informationen über produktionstechnische Besonderheiten
- Empfehlungen zu möglichen Betriebsschwerpunkten und einer notwendigen
Umstrukturierung des Betriebs
- Mögliche Absatzwege von ökologischen Produkten und Marktfragen zur
ökologischen Landwirtschaft allgemein
- Strukturierung der weiteren Vorgehensweise
9.2 Modul 2: Aufbaumodul Umstellungsberatung
Beratungsinhalt:
- Optimierung der Öko-Erzeugung
- Klärung von Produktionsfragen
- Aufzeigen der Marktsituation und Vermarktungsoptionen im Ökolandbau sowie
Verbesserung von Absatzchancen von Öko-Produkten
- Schwachstellenanalyse und Optimierung von Produktion, Arbeitswirtschaft
Herdenmanagement, Verarbeitung und Vermarktung
- Betriebsentwicklungsplanung
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung zum Beispiel im Wege der
Diversifizierung (beispielsweise Direktvermarktung, Verarbeitung)
9.3 Modul 3: Nachhaltigkeitsberatung
Beratungsinhalt:
- Naturschutz- und Biotopberatung
- Weiterentwicklung von Tierschutzaspekten
- Erfassung und Bewertung des Ressourcenverbrauchs im Unternehmen
- Schwachstellenanalyse und Aufzeigen von Optimierungsmöglichkeiten in Bezug
auf nachhaltiges Wirtschaften
9.4 Modul 4: Ökologischer Acker – und Pflanzenbau
Beratungsinhalt:
- Beratung zu weitreichenden Problembereichen im ökologischen Acker- und
Pflanzenbau
- Strategien zur nicht chemischen Unkrautregulierung
- Identifizierung von Maßnahmen zur Erhaltung / Verbesserung der langfristigen
Bodenfruchtbarkeit
- Ressourcenschonung und effizientes Nährstoffmanagement im Rahmen
unterschiedlicher Fruchtfolgen im Acker- und Gemüsebau
- Standortangepasste Anbau- und Fruchtfolgeplanung und Bodenpflege
- Informationen zu ökologischem Pflanzenschutz und Pflanzenstärkungsmitteln
- Beratung zu Sortenwahl
9.5 Modul 5: Tierwohlberatung: Rind, Schwein, Geflügel
Beratungsinhalt:
- Grundlagen des Tierwohls in der ökologischen Landwirtschaft
- Besprechung von grundsätzlichen Fragen des Tierwohls
- Bestandsaufnahme und Schwachstellenanalyse der Haltungssysteme unter
Tierwohlaspekten
- Alternativen zum derzeitigen Haltungssystem aufzeigen
- Erstellung eines Maßnahmenplans
Bei der Beratung müssen nicht alle
Aspekte der vorgenannten Beratungsinhalte berücksichtigt werden. Es reichen jeweils
zwei der in der jeweiligen Modulbeschreibung aufgeführten Unterpunkte.
Die Module können mit Ausnahme der
Module 1 der Beratungsthemen 8.1. und 9.1 pro Betrieb mehr als einmal gefördert
werden, wenn die neue Beratung auf der vorhergehenden aufbaut und andere
Aspekte als diese berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die vorherige
Beratung komplett abgeschlossen ist (Verwendungsnachweisprüfung und Auszahlung
sind erfolgt).
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Empfangende der Zuwendung sind Beratungsorganisationen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgewählt wurden, eine Dienstleistungskonzession zur Erbringung einzelner oder mehrerer Beratungsmodule erhalten haben und diese Beratungsmodule bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben mit Sitz in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines Rahmenvertrages durchführen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Beratungsvertrag
Die Zuwendung setzt einen schriftlich abgeschlossenen Vertrag zwischen der Beratungsorganisation und dem landwirtschaftlichen beziehungsweise gartenbaulichen Betrieb voraus. Dieser Beratungsvertrag muss über eines der aufgeführten Beratungsmodule abgeschlossen werden. Er muss die Beratungskraft, die das Beratungsmodul erbringt, die Betriebsnummer der Beratungsorganisation sowie die Betriebsnummer des zu beratenden Betriebes enthalten. Der Beratungsvertrag muss das Datum des Vertragsschlusses erkennen lassen und folgenden Text enthalten:
"Die Förderung des Beratungsmoduls durch die Europäische Union und das Land Nordrhein-Westfalen, über das der vorliegende Vertrag abgeschlossen wird, wird gewährt, um landwirtschaftliche oder gartenbauliche Unternehmen bei der Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihrer Betriebe zu unterstützen. Das landwirtschaftliche beziehungsweise gartenbauliche Unternehmen erhält eine bezuschusste Sachleistung. Den zuständigen Behörden der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen steht daher ein Betretungs- und Prüfrecht im Rahmen dieser Maßnahme zu. Gegebenenfalls ist bei der Evaluierung der Fördermaßnahme durch Beauftragte des Landes eine Mitwirkung durch die Erteilung von Auskünften erforderlich."
Beginn und Ende (Durchführungszeitraum) sowie Inhalt und Umfang der Beratung sind im Beratungsvertrag festzuhalten.
4.2
Interessenkonflikte / Umgang mit betrieblichen Daten
Voraussetzung für die Zuwendung ist die Durchführung einer neutralen Beratung. Nicht neutral sind Beratungen, mit welchen über das Beratungshonorar hinaus weitergehende wirtschaftliche Interessen der Beratungsorganisation oder der Beratungskraft verbunden sind. Insbesondere darf im Zusammenhang mit der Beratung keine Verkaufs- Werbe- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen ausgeübt werden. Produktwerbung ist zu unterlassen.
Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, Änderungen, die zu einem Interessenkonflikt führen können, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Beratungsorganisationen sowie die bei der jeweiligen Beratung eingesetzten Beratungskräfte müssen eine entsprechende Erklärung abgeben, welche zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der Beratungskraft (siehe Nummer 4.3) der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen ist.
Es ist nicht zulässig, die Beratung von der Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation abhängig zu machen.
Die im Rahmen der Beratung bekannt gewordenen persönlichen oder betrieblichen Informationen oder Daten des Betriebs dürfen, soweit keine Ausnahme nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorliegt, nicht an Dritte weitergegeben werden.
Eine Förderung erfolgt nur in den Fällen, in welchen sich die Zuwendungsempfangenden von den Beratungsklienten schriftlich von der Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Land NRW als Zuwendungsgeber entbinden lassen, soweit die Weitergabe der persönlichen oder betrieblichen Information für die Förderung der Beratungsleistung gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist und diese Einwilligung zur Weitergabe der Daten der Bewilligungsbehörde als Anlage zum Antrag vorliegt.
4.3
Qualifikation der Beratungskräfte
Sofern eine entsprechende Eignungsprüfung im Rahmen des vorgeschalteten Vergabeverfahrens bisher nicht erfolgt ist, gilt:
Für die Durchführung der Beratungsmodule dürfen nur solche Beratungskräfte eingesetzt werden, die entsprechende Berufserfahrung sowie methodische, fachliche und fachrechtliche Erfahrungen und Kenntnisse vorweisen.
a) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation muss ein einschlägiger Fachhochschul- beziehungsweise Hochschulabschluss (Bachelor, Master oder Diplom) und mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung in den Themen der geplanten Module als Beratungskraft landwirtschaftlicher Betriebe nachgewiesen werden. Alternativ kann der Nachweis über einen einschlägigen Abschluss zum Meister, Techniker oder Vergleichbares und mindestens fünf Jahre berufliche Erfahrung in den Themen der geplanten Module als Beratungskraft landwirtschaftlicher Betriebe erbracht werden.
Die von der Beratungsorganisation eingesetzten Beratungskräfte müssen die Anforderungen an die Berufserfahrung und die fachliche Eignung erfüllen.
b) Als methodische Grundqualifikation sind die Module CECRA 1 und 2 (Certificate for European Consultants in Rural Areas) als Zertifizierung oder vergleichbare systematische oder methodische Fortbildungsprogramme für Beratungskräfte verpflichtend. Jede Beratungskraft muss im ersten Jahr, in dem sie geförderte Beratungsmodule durchführt, diese Grundqualifikation absolvieren, sofern sie diese nicht schon absolviert hat.
c) Die im Rahmenvertrag aufgeführten Beratungskräfte dürfen im ersten Jahr nach Abschluss des Rahmenvertrages in der geförderten Beratung eingesetzt werden, auch wenn sie die methodische Qualifizierung (CECRA 1 und 2 beziehungsweise eine vergleichbare Fortbildung) noch nicht absolviert haben. Diese Qualifizierung ist innerhalb des ersten Jahres nachzuholen und zu belegen. In Ausnahmefällen kann nach Prüfung durch die Bewilligungsbehörde eines der Fortbildungs-Module auch erst im zweiten Jahr der Beratungstätigkeit erbracht werden. Bereits besuchte Module können angerechnet werden, sofern die Teilnahme innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgt ist. Ein entsprechender Nachweis ist mit dem Zuwendungsantrag vorzulegen, sofern nicht schon mit der Angebotsabgabe im vorgeschalteten Vergabeverfahren erfolgt.
d) Sofern Unterlagen für gemeldete
Beratungskräfte nicht vollständig sind, die Qualifikation nicht ausreichend
nachgewiesen oder die Zulassung der Beratungskräfte nach Anerkennung auf Grund
eines Auflagenverstoßes widerrufen wurde, können die zugelassenen
Beratungsorganisationen durch Nachreichen entsprechender Unterlagen für diesen
Personenkreis die erneute Zulassung beantragen.
Die Beratungsdienstleistungen dieser Beratungskräfte sind erst dann förderfähig, wenn die nachgereichten Unterlagen geprüft und die Anerkennung dem Beratungsanbieter in Textform per Mail mitgeteilt wurde.
e) Für den Fall, dass „Deutsch“ nicht die Muttersprache der Beratungskraft ist, wird als Sprachniveau „C2“ nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ (GER) vorausgesetzt.
f) Im Ausnahmefall, beispielsweise bei späterer Anstellung einer im Sinn dieser Förderung geeigneten Beratungskraft, können Beratungskräfte durch den Beratungsanbieter nachgemeldet werden. Die Beratungsdienstleistungen dieser nachgemeldeten Beratungskräfte sind erst dann zuwendungsfähig, wenn ihre Qualifikation anhand der eingereichten Unterlagen geprüft und die Anerkennung dem Beratungsanbieter schriftlich mitgeteilt wurde.
Für die Qualifikation der neu für die Beratung von Modulen eingesetzten Beratungskräfte gelten die oben bereits dargestellten Anforderungen. Gegebenenfalls kann die Zustimmung mit Auflagen versehen werden.
g) Von den Beratungskräften, die im Rahmen der Maßnahme eingesetzt werden, wird die regelmäßige Teilnahme an von der Bewilligungsbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltungen erwartet. Ab dem Jahr 2016 ist dabei in jedem auf die Grundqualifizierung folgenden Jahr die Teilnahme an einer mindestens eintägigen Aufbaufortbildung zu aktuellen Entwicklungen im jeweiligen Fachgebiet verpflichtend.
Jede Beratungskraft muss eine „Eigenerklärung Beratungskraft“ vorlegen, welche bei der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag auf Zulassung der Beratungskraft abzugeben ist.
4.4
Anforderungen an die Beratungsorganisation
Im Rahmen dieser Fördermaßnahme dürfen ausschließlich landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe mit Sitz in Nordrhein-Westfalen beraten werden.
Die Durchführung und die Dokumentation der Beratung sowie sämtliche mit der Maßnahme in Verbindung stehende Korrespondenz müssen in deutscher Sprache erfolgen. Der Einsatz von mehreren Beratern (höchstens drei) in einem Modul wird ausdrücklich zugelassen. In diesem Fall müssen alle Beratungskräfte im Beratungsvertrag benannt sein.
Scheiden Beratungskräfte aus, ist dies der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt je nach Beratungsmodul zwischen 80 und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Der Fördersatz beträgt für die Module 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 3.3, 5, 6 und 7 jeweils 80 Prozent, für alle übrigen Module 100 Prozent.
Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich an den vom Beratungsunternehmen in Rechnung gestellten Beratungskosten pro Beratungsmodul und beratenem Landwirt prozentual mit 80 Prozent oder 100 Prozent des Nettowerts, wobei die in Rechnung gestellten und förderfähigen Beratungskosten netto mindestens 250 Euro betragen müssen und höchstens 1 500 Euro betragen dürfen.
5.5
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die infolge der Erbringung der Beratungsleistung entstehenden Kosten der Beratungsorganisation. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird davon ausgegangen, dass die Kosten den im Rahmen des Vergabeverfahrens mit den einzelnen Beratungsorganisationen für die einzelnen Beratungsmodule festgelegten Beratungspauschalen in Form von Beratungshonoraren entsprechen.
Für die Berechnung der Zuwendung je Beratungsanbieter wird der im Rahmen des Vergabeverfahrens angegebene Beratungshonorarsatz (Euro je Stunde, netto) zugrunde gelegt. Abgerechnet werden kann nur die Zeit, in welcher die eingesetzte Beratungskraft für die Beratung vor Ort telefonisch oder elektronisch tätig ist, welche für die Vor- und Nachbereitung benötigt wird sowie die Reisezeit zwischen dem Sitz der Beratungsorganisation und dem Betriebssitz des landwirtschaftlichen Unternehmens. Dabei ist zu beachten, dass mindestens ein Vor-Ort-Termin pro Antrag zu erfolgen hat, dessen Dauer in der Regel 20 Prozent der Beratungsstunden umfassen soll. Die zusätzliche Berechnung von Sach-, Material- oder Reisekosten sowie Kosten für allgemeine Verwaltungstätigkeiten (beispielsweise Erstellung oder Versand des Beratungsprotokolls oder der Rechnung) ist nicht zulässig.
Zur Dokumentation der Erbringung des einzelnen Beratungsmoduls führt die Beratungskraft für das einzelne Beratungsmodul ein Beratertagebuch, in dem der tatsächliche Inhalt und Umfang sowie das Ergebnis der Beratung sowie die benötigte Zeit getrennt nach Beratung vor Ort beziehungsweise telefonisch oder elektronisch, Vor- und Nachbereitung sowie Reisezeit, sofern solche Zeiten abgerechnet werden sollen, zu erfassen sind. Darüber hinaus ist im Beratertagebuch das Datum jeder Beratung (vor Ort, telefonisch oder elektronisch) auszuweisen und das Beratertagebuch von der Beratungskraft oder den Beratungskräften sowie dem Beratungsklienten oder der Beratungsklientin nach Abschluss der Beratung zu unterzeichnen
Nicht vollständig durchgeführte Beratungsleistungen sind nicht zuwendungsfähig.
5.6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.6.1
Publizität
Zuwendungsempfangende, die Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erhalten, sind verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand hinzuweisen. Genaue Vorgaben zur Publizität werden in Artikel 13 und im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit hat auf Informations- und Kommunikationsmaterial (beispielsweise Broschüren und Flyern) und gegebenenfalls auf Internetseiten zu erfolgen.
5.6.2
Transparenz
Angaben über die Zuwendungsempfangenden von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) und die Beträge, die jede Zuwendungsempfangenden erhalten hat, werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 im Internet veröffentlicht. Diese Daten können zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden verarbeitet werden.
5.6.3
Prüfungsrechte
Den zuständigen Behörden der Europäischen Union und des Landes Nordrhein-Westfalen, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen und den entsprechenden Rechnungshöfen ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebs- oder Vertragsflächen zu gestatten.
Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen und Verpflichtungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.
Die Beratungsorganisation ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Zuwendung notwendigen Unterlagen während des Durchführungszeitraums der Maßnahme und danach für die Dauer von weiteren zehn Jahren aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Auf Verlangen sind von der Beratungsorganisation die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Rechnungen, Schriftstücke und Datenträger sowie sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist die Beratungsorganisation verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Prüforgane dies verlangen. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen muss das hierfür verwendete System anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zulässig sein. Das System kann auf Antrag der Beratungsorganisation bei der Bewilligungsbehörde zur elektronischen Belegführung zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid festzulegen.
Wird die Kontrolle durch die Prüforgane seitens einer Beratungsorganisation oder einer von dieser beauftragten oder bevollmächtigten Person verhindert, so ist der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen im Sinn der Richtlinie abzulehnen. Soweit dem bereits entsprochen wurde, ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen. Insoweit ausgezahlte Zuwendungen sind zurückzufordern.
5.6.4
Sanktionen, Aufhebungen und Erstattungen
Werden Zuwendungsvoraussetzungen oder Festlegungen im Zuwendungsbescheid nicht eingehalten, so ist eine Kürzung und gegebenenfalls eine Sanktion nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 durchzuführen, soweit die Zuwendungsempfangenden dies zu vertreten haben.
Wird festgestellt, dass Zuwendungsempfangende falsche Nachweise vorgelegt haben, um so die Gewährung der Zuwendung zu erreichen, oder wird festgestellt, dass Zuwendungsempfangende die für die Gewährung der Zuwendung erforderlichen Nachweise auch nach erfolgloser Fristsetzung der Bewilligungsbehörde nicht erbracht haben, so ist unbeschadet nationaler Vorgaben die Gewährung zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Zuwendungen sind zurückzuzahlen.
Mängel bei der Durchführung der Beratung sowie das Vorliegen von Interessenkonflikten können zum Ausschluss der betreffenden Beratungskraft, des betreffenden Beratungsmoduls oder aller Beratungsmodule sowie zur Versagung der entsprechenden Förderung führen.
Die Mängelanzeige hat innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Mangels durch die Bewilligungsbehörde zu erfolgen; Änderungen, die zu einem Interessenkonflikt führen können, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Zu Unrecht bezahlte Beträge sind zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzuerstatten.
5.6.5
Evaluierung
Im Rahmen der nach EU-Recht vorgeschriebenen Bewertung des Maßnahmen- und Entwicklungsplans ländlicher Raum Nordrhein-Westfalen ist diese Verwaltungsvorschrift zu evaluieren. Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich, mit den mit der Evaluierung beauftragten Organisationen zusammenzuarbeiten und ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Die im vorgeschalteten Vergabeverfahren zugelassenen Beratungsorganisationen reichen bei der Bewilligungsbehörde die Zuwendungsanträge zu den Beratungsverträgen laufend, spätestens an den vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium festgelegten Eingangsterminen ein. Die Priorisierung der eingegangenen Anträge erfolgt nach Höhe des Fördersatzes und nach Anzahl der von einem Beratungsklienten bereits in Anspruch genommenen geförderten Beratungsmodulen in der Regel zwei Wochen später durch die Bewilligungsbehörde. Zu jedem Beratungsvertrag wird ein Zuwendungsantrag gestellt.
Der Zuwendungsantrag ist unter
Verwendung eines bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks zu
erstellen und muss folgende Angaben enthalten:
- Art des Beratungsmoduls;
- Name und Anschrift des zu beratenden Betriebs;
- Unternehmernummer der Beratungsorganisation und des Beratungsklienten;
- Datum des Abschlusses des Beratungsvertrages;
- Höhe des Eigenanteils des zu beratenden Betriebes
- Vor- und Nachname der Beratungskraft, die das Beratungsmodul erbringt.
Dem Zuwendungsantrag sind als Anlage eine Kopie des Beratungsvertrages sowie die Einwilligungserklärung jedes Beratungsklienten in die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten beizufügen.
Ist die Beratungsorganisation laut Rahmenvertrag zur Durchführung unterschiedlicher Beratungsmodule berechtigt, so sind die gesammelten Zuwendungsanträge für jedes Beratungsmodul getrennt einzureichen.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist bei der Bewilligungsbehörde mit ausführlicher Begründung zu beantragen. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem genehmigten vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden. Die einzelne Beratung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Durchführungszeitraums laut Beratungsvertrag abgeschlossen sein.
6.2
Bewilligungsverfahren
Die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendung sowie die Verwendungsnachweisprüfung und die Auszahlung erfolgen durch den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EU-Zahlstelle) als Bewilligungsbehörde. Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die Nummer 7.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung keine Anwendung findet.
6.3
Auszahlungsverfahren
Die Beratungsorganisation stellt nach vollständig durchgeführter Beratungsleistung bei der Bewilligungsbehörde für jeden Beratungsvertrag einen Auszahlungsantrag. Diesem Auszahlungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. das Beratungsprotokoll. Das Beratungsprotokoll wird von der Bewilligungsbehörde als Musterblatt zur Verfügung gestellt. Es entspricht dem unter Nummer 5.5 genannten Beratertagebuch. Das Beratungsprotokoll muss neben der Nennung des beratenden Moduls zudem das Datum jeder Beratung (vor Ort, telefonisch oder elektronisch) ausweisen und von der Beratungskraft oder den Beratungskräften sowie dem Beratungsklienten oder der Beratungsklientin nach Abschluss der Beratung unterzeichnet worden sein.
2. eine Kopie der Rechnung an den beratenen landwirtschaftlichen beziehungsweise gartenbaulichen Betrieb sowie ein Nachweis über dessen geleisteten Eigenanteil.
3. der Beratungsvertrag.
4. Erklärung vom Beratungsklienten über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. Die dem Zahlungsantrag beigefügten Unterlagen können als Verwendungsnachweis anerkannt werden.
Der Auszahlungsantrag der Beratungsorganisation mit allen vorgenannten Unterlagen kann sofort nach Abschluss der Beratung, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf des Durchführungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Geht der Auszahlungsantrag nicht in dem vorgenannten Zeitraum ein, entfällt ein sich in der Sache aus dem Antrag ergebender Zahlungsanspruch aus Gründen des Zeitablaufs.
Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P) findet keine Anwendung.
6.4
Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis nach Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung gelten die Angaben im Zahlungsantrag. Nummer 6 der ANBest-P findet keine Anwendung.
7
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 464, geändert durch Runderlass vom 28. Juni 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 669), vom 4. September 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 493).