Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für die Aufgabe des Arbeitsplatzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II A 4 – 2586/1 v. 15.3.2000

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für die Aufgabe des Arbeitsplatzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II A 4 – 2586/1 v. 15.3.2000

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
für die Aufgabe des Arbeitsplatzes

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II A 4 – 2586/1 v. 15.3.2000

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen (Anpassungshilfen) an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die als Folge agrarstruktureller Veränderungen, insbesondere durch die Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an den Markt und an rationelle Verfahren, aus Unternehmen der Landwirtschaft ausscheiden.

1.2
Die Gewährung einer Anpassungshilfe soll diesen Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern eine Hilfe geben, sich an die neue Situation (Arbeitslosigkeit oder außerlandwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) anzupassen.

1.3
Ein Anspruch der Antragstellerin / des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit auf Dauer.

3
Zuwendungsempfänger
Landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Nummer 4.4)

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Anpassungshilfe kann einer landwirtschaftlichen Arbeitnehmerin / einem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gewährt werden,

4.1.1
die ihren/der seinen Arbeitsplatz auf Veranlassung des Arbeitgebers im Rahmen von Maßnahmen zur Produktionseinschränkung oder rationelleren Gestaltung oder Stilllegung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Teilen eines landwirtschaftlichen Betriebes - hierzu gehört auch die Verpachtung in erheblichem Umfang (Nummer 4.5) - verloren hat,

4.1.2
die/der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Betrieb (Nummer 4.1.1)
- in diesem Betrieb in den letzten drei Jahren mindestens 24 Kalendermonate rentenversicherungspflichtig beschäftigt war und
- das 55., jedoch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat,

4.1.3
die/der keine der folgenden Leistungen bezieht:
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Altersrente, vorzeitige Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer oder mithelfender Familienangehöriger,
- Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer,
- Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als ehemaliger Arbeitnehmer oder mithelfender Familienangehöriger,
- Vorruhestands- oder Altersübergangsgeld und

4.1.4
die/der künftig den Lebensunterhalt aus außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit bestreitet oder

4.1.5
nach dem Verlust des landwirtschaftlichen Arbeitsplatzes arbeitslos gemeldet ist oder

4.1.6
an einer vom Arbeitsamt geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilnimmt.

4.2
Bei erneuter Aufnahme einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ruht während der Zeit dieser Tätigkeit der Bezug von Anpassungshilfe.

4.3
Ein - auch mehrfacher - Wechsel zwischen Arbeitslosigkeit, außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit, erneuter landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit und Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ist - unbeschadet der Regelung in Nummer 4.2 - für den Bezug von Anpassungshilfe unschädlich.

Die Regelung über die zeitliche Höchstdauer der Gewährung von Anpassungshilfe nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.3 bleibt hierdurch unberührt.

4.4
Als landwirtschaftliche Arbeitnehmerin / landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (Nummer 3) gilt, wer als Arbeiterin / Arbeiter oder Angestellte / Angestellter in den dem Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis vorangegangenen 120 Kalendermonaten mindestens 90 Monate in Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), die die Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG erreichten, rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.

4.5
Eine Produktionseinschränkung, rationellere Gestaltung oder Stilllegung von Teilen eines Betriebes in erheblichem Umfang (Nummer 4.1.1) liegt vor, wenn sie zu einer Verringerung des Arbeitseinsatzes im Betrieb führt, die mindestens 50% der tarifvertraglichen Arbeitszeit landwirtschaftlicher Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer entspricht.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Förderungsrahmen: 100 v. H.
Bagatellgrenze: 80,-- Euro

5.3
Der Monatsbetrag der Anpassungshilfe beträgt 105,-- Euro/Monat.

5.3.1
Anpassungshilfe kann
- bei Arbeitslosigkeit, außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für maximal 5 Jahre,
- jedoch in jedem Fall längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem frühestmöglich eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen werden kann,
gewährt werden.

5.3.2
Für die Berechnung der zeitlichen Höchstdauer der Gewährung von Anpassungshilfe nach Nummer 5.3.1 ist für deren Beginn der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der die Gewährung von Anpassungshilfe ursprünglich rechtfertigende Verlust der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eingetreten ist.

5.3.3
Zeiten, in denen der Bezug von Anpassungshilfe nach Nummer 4.2 ruht, verlängern die Höchstdauer der Gewährung von Anpassungshilfe nicht.

5.3.4
Anpassungshilfe wird nicht gewährt, wenn die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz l und 2 des Einkommensteuergesetzes, zuzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds oder Arbeitslosenhilfe, im abgelaufenen Kalenderjahr, ohne Berücksichtigung einer etwaigen Anpassungshilfe,
- bei Verheirateten: 20.500,-- Euro/Jahr
- bei Ledigen: 10.250,-- Euro/Jahr
übersteigt. Die Einkünfte nach Satz 1und gegebenenfalls erhaltenes Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind durch Selbsterklärung und geeignete Unterlagen (unter anderem aktueller Lohnbescheid, aktueller Leistungsbescheid des Arbeitsamtes oder Einkommensteuerbescheid) nachzuweisen.

Antragstellerinnen / Antragsteller deren Ehepartner verstorben ist, werden hinsichtlich der Einkommensobergrenze nach Satz 1 für den Berechtigungszeitraum, in dem der Todesfall eingetreten ist, sowie für den nachfolgenden Berechtigungszeitraum als verheiratet behandelt.

Die Antragstellerin /der Antragsteller ist in geeigneter Weise auf die möglichen rechtlichen Folgen unrichtiger Auskünfte zu den Angaben hinzuweisen.

5.4
Die Anpassungshilfe wird jeweils nachträglich für den zurückliegenden Berechtigungszeitraum bewilligt.

5.5
Der Berechtigungszeitraum für die Bewilligung von Anpassungshilfe umfasst – unbeschadet der Regelungen über die Gewährung von Anpassungshilfe in den Nummern 5.3.1 und 5.3.3 – grundsätzlich 12 Monate.

5.6
Der erste Berechtigungszeitraum beginnt, unbeschadet der Regelung in Nummer 5.7, mit dem Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis. Bei Folgeanträgen auf Anpassungshilfe schließen die Berechtigungszeiträume unmittelbar aneinander an.

5.7
Anpassungshilfe wird nur für volle Kalendermonate gewährt.

Der Monat des Ausscheidens aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis, der Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird und der Monat, in dem eine die Gewährung von Anpassungshilfe ausschließende Leistung nach Nummer 4.1.3 aufgenommen wird, gelten als volle Kalendermonate.

5.8
Übergangsregelungen

Soweit Berechtigte bereits für einen vor dem 1. 1. 2000 liegenden Teil des Berechtigungszeitraums Anpassungshilfe bezogen haben, gelten für Folgeanträge auf Anpassungshilfe die nachfolgenden Sonderbestimmungen, die insoweit die entsprechenden allgemeinen Regelungen ersetzen.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Bezug von Anpassungshilfe wegen Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ruhte.

5.8.1
Eintrittsalter

Ein Folgebezug von Anpassungshilfe ist auch dann möglich, wenn die landwirtschaftliche Arbeitnehmerin /der landwirtschaftliche Arbeitnehmer das 50., jedoch noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat.

5.8.2
Dauer des Bezugs von Anpassungshilfe

5.8.2.1
Der Folgebezug von Anpassungshilfe ist bei Arbeitslosigkeit bis zu maximal 15 Jahren, bei außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit bis zu maximal 5 Jahren möglich.

5.8.2.2
Anpassungshilfe wird längstens bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmerin/der ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer frühest­möglichst eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann.

5.8.3
Höhe der Anpassungshilfe

Für die Förderhöhe gilt Nummer 5.3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei einem Bezug von Anpassungshilfe wegen Arbeitslosigkeit über das 5. Jahr hinaus, ein Monatsbetrag von 80,-- Euro gilt.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Die Anpassungshilfe wird jährlich schriftlich auf Antrag gewährt. Vor Bewilligung der Anpassungshilfe sind die Unterlagen nach Nummer 5.3.4 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

6.1.2
Ein Erstantrag kann nur noch bis zum 31.12.2004 gestellt werden. Er soll innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis gestellt werden. Wird der Erstantrag nach Ablauf der Jahresfrist gestellt, so kann Anpassungshilfe nur für den jeweils dann laufenden Berechtigungszeitraum (Nummern 5.4 bis 5.6) bewilligt werden. Die Regelungen in Nummer 5.3.1 bleiben hiervon unberührt.

6.1.3
Folgeanträge auf Anpassungshilfe sind jeweils spätestens bis zum 1. April des auf den jeweiligen Berechtigungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen. Wird die vorgenannte Frist versäumt, ist der Folgebezug von Anpassungshilfe für den entsprechenden Berechtigungszeitraum, auf den sich der Folgeantrag bezieht, ausgeschlossen.

6.1.4
Die Anpassungshilfe ist nach den Mustern der Anlage 1 (bei Erstantrag) bzw. der Anlage 2 (bei Folgeantrag) bei dem Geschäftsführer der örtlich zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu beantragen.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

6.2.2
Die Anpassungshilfe wird durch Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 3 bewilligt.

6.3
Auszahlungsverfahren

6.3.1
Die Anpassungshilfe wird nachträglich frühestens zum 1. Juni eines jeden Jahres für den zurückliegenden Berechtigungszeitraum (Nummern 5.4 bis 5.6) in einer Summe ausgezahlt.

6.3.2
Den Berechtigten kann für den zurückliegenden Berechtigungszeitraum auf Antrag durch Beantragung im Erst- bzw. Folgeantrag (Anlage 1 bzw. Anlage 2) ein Abschlag auf die frühestens zum 1. Juni eines jeden Jahres zu gewährende Anpassungshilfe gezahlt werden.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Förderantrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten

7.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft und treten am 31.12.2005 außer Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 5. September 1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1386), zuletzt geändert durch RdErl. vom 13. Mai 1991 (MBl. NRW. 1991 S. 876) außer Kraft.

7.2
Für die Berechnung und Bewilligung der Anpassungshilfe sind die Förderungsgrundsätze zum Beginn des jeweiligen Berechtigungszeitraums maßgebend.

MBl. NRW. 2000 S. 420, geändert durch RdErl. v. 30.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1627), 27.2.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 370).


Anlagen: