Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur berufsbezogenen Weiterbildung in der Landwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 2 – 2513.21 v. 14.9.2000

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur berufsbezogenen Weiterbildung in der Landwirtschaft RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II A 2 – 2513.21 v. 14.9.2000

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur berufsbezogenen Weiterbildung in der Landwirtschaft

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II A 2 – 2513.21 v. 14.9.2000

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen zur berufsbezogenen Weiterbildung der in landwirtschaftlichen Berufen tätigen Personen.

1.2
Zuwendungszweck ist ein flächendeckendes Angebot berufsbezogener Weiterbildungsveranstaltungen, wodurch berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten, erweitert und der technischen Entwicklung angepasst werden sollen (Anpassungs- und Aufstiegsweiterbildung). Insbesondere soll die Einführung umweltgerechter und den natürlichen Lebensraum schützender landwirtschaftlicher Produktionsverfahren, die Erzeugung gesundheitlich unbedenklicher Nahrungsmittel sowie die Lösung sozio-ökonomischer Probleme gefördert werden.

1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Lehrgänge in offener Form (Seminare) mit einer Mindestdauer von 6 Lehrgangsstunden, die an einzelnen Ganz- oder Halbtagen (mindestens 3 Lehrgangsstunden) in thematischem und zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden und in der Regel innerhalb von 8 Wochen abzuschließen sind.

2.2
Lehrgänge in geschlossener Form mit einer Dauer von mindestens 2 und höchstens 14 aufeinanderfolgenden Tagen, sofern nicht eine andere Lehrgangsdauer im Rahmen von Weiterbildungsgängen festgelegt ist. Die Lehrgänge sind in der Regel anstalts- bzw. heimgebunden durchzuführen; sie müssen mindestens 10 Lehrgangsstunden dauern.

2.3
Besichtigungsfahrten im Rahmen der unter Nummern 2.1 und 2.2 genannten Lehrgänge bis zu insgesamt einem Tag, die bis zu 3 Lehrgangsstunden auf die Lehrgangsdauer angerechnet werden können und deren Besichtigungsobjekte integrierter Bestandteil des Lehrgangsprogramms sein müssen.

3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind öffentliche und private Organisationen oder Einrichtungen (z.B. Landwirtschaftskammern, IG Bauen-Agrar-Umwelt, Landwirtschaftsverbände, Gartenbauverbände, Verbände des ökologischen Landbaus, Vereinigungen der Landfrauenverbände und Fachschulabsolventen, DEULA-Schulen), zu deren Aufgabe nach Satzung oder Tätigkeit die berufsbezogene Weiterbildung gehört.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Für eine Maßnahme nach Nummer 2 müssen mindestens 10 Teilnehmerinnen/ Teilnehmer angemeldet sein; die Bewilligungsbehörde kann für kleine Berufsgruppen Ausnahmen zulassen.

4.2
Die Teilnehmerinnen/ Teilnehmer der Maßnahmen nach Nummer 2 müssen haupt- oder nebenberuflich in einem landwirtschaftlichen Beruf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) oder landesrechtlicher Bestimmungen tätig sein, in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben oder dort in einem Arbeitsverhältnis stehen.

4.3
Arbeitslose, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in einem landwirtschaftlichen Beruf ausgebildet wurden oder in einem sozialversicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis tätig waren und in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben, stehen den Teilnehmerinnen/ Teilnehmern nach Nummer 4.2 gleich, sofern nicht eine Förderung mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten (ESF) erfolgt.

4.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen für
- Inhaberinnen/Inhaber (einschließlich deren Familienangehörigen) eines Betriebes, der der Gewerbesteuerpflicht unterliegt;
- Bedienstete von Körperschaften, Anstalten oder Einrichtungen (einschließlich Wirtschaftsbetrieben) des öffentlichen Rechts;
- schulpflichtige Personen;
- Teilnehmerinnen/ Teilnehmer nach Nummer 2, die mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Förderungsrahmen: 20-80 v.H.; in den Fällen der Nummer 4.3 100 v.H. und der Nummer 5.4.1.9 bis zu 100 v.H.

Bagatellgrenze: 511,-- Euro

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen des Maßnahmeträgers für

5.4.1.1
Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer am Lehrgangsort für Lehrgänge nach Nummer 2.2 bis zur Höhe der Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Beamte des Landes geltenden Vorschriften;

5.4.1.2
Fahrkosten für die An- und Rückreise der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer und Referentinnen/ Referenten, die bei Benutzung der Deutschen Bahn, 2. Klasse entstehen; dies gilt auch bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge;

5.4.1.3
Arbeits- und Verbrauchsmaterialien (Lernmittel) ohne beständigen Wert;

5.4.1.4
Mieten und Nebenkosten für Veranstaltungsräume;

5.4.1.5
Honorare für Referentinnen/ Referenten bis zu 614,-- Euro pro Veranstaltungstag; ausgenommen sind Ausgaben für Referentinnen/ Referenten, die im Rahmen ihres Hauptamtes beim Maßnahmeträger tätig werden;

5.4.1.6
Entschädigung für Betriebe, die sich für die Durchführung von Lehrgängen zur Verfügung stellen, bis zu 77,-- Euro pro Veranstaltungstag;

5.4.1.7
Beförderungen (Busse, öffentliche Verkehrsmittel) im Rahmen von Maßnahmen nach Nummer 2.3.

5.4.1.8
Bei Maßnahmen der DEULA-Schulen und der Landwirtschaftskammern, für die Teilnehmergebühren festgesetzt sind, sind die dadurch erfassten Aufwendungen in Höhe dieser Gebühren zuwendungsfähig. Darüber hinaus können in den Gebühren nicht erfasste Aufwendungen nach den Nummern 5.4.1.1 bis 5.4.1.7 und 5.4.1.9 berücksichtigt werden.

5.4.1.9
Erstattung des Verdienstausfalls bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern für die Dauer von Maßnahmen nach Nummer 2 bis zu 80 v. H. des nachgewiesenen regelmäßigen Bruttoverdienstes. Für anerkannte Bildungsveranstaltungen gemäß Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678/SGV. NRW. 800) sind Aufwendungen des Maßnahmenträgers für die Erstattung des Verdienstausfalls nicht zuwendungsfähig.

5.4.1.10
Soweit nicht vom Maßnahmenträger Kinderbetreuung angeboten wird: Erstattung von nachgewiesenen Ausgaben zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren durch Personen, die mit der Teilnehmerin/dem Teilnehmer nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, jedoch nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 128,-- Euro bzw. bei Alleinerziehenden bis zu 256,-- Euro. Der Kinderbetreuungszuschuss wird für nicht volle Monate tageweise (1/30 pro Tag) berechnet.

5.4.2
Zur Vereinfachung der Abrechnung kann bei Maßnahmen mit bis zu 25 Teilnehmerinnen/ Teilnehmern und bis zu 200 Stunden eine Pauschale in Höhe von 6,14 Euro je Teilnehmerin/ Teilnehmer und Lehrgangsstunde für Aufwendungen nach den Nummern 5.4.1.3 bis 5.4.1.6 ohne Einzelnachweis der Ausgaben in Ansatz gebracht werden. Bei größeren Gruppen oder längerer Lehrgangsdauer reduziert sich die Pauschale auf 3,07 Euro je Teilnehmerin/ Teilnehmer und Lehrgangsstunde.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.

6.1.2
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

6.1.2.1
Satzung oder Tätigkeitsbericht des Maßnahmenträgers über das der Antragstellung vorausgehende Jahr;

6.1.2.2
Programm der berufsbezogenen Weiterbildungsmaßnahme mit Angabe der Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen/ Teilnehmer und des Veranstaltungsorts.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

6.2.2
Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.

6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Die Zuwendung wird erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nummer 6.7 ANBest-P enthalten.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

6.4.1
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen. Er ist der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahme vorzulegen.

6.5
Sonstige zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Vorschriften über das EG-Zahlstellenverfahren, soweit nicht in dieser Förderungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 25. Mai 1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1373) außer Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 1373, geändert durch RdErl. v. 7.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1429)


Anlagen: