Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III- 3 - 40-00-00.34 v. 26.11.2009
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III- 3 - 40-00-00.34 v. 26.11.2009
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Waldbewirtschaftung
in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- III- 3 - 40-00-00.34
v. 26.11.2009
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Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Unterstützung einer eigenständigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Die Förderung zielt darauf ab, die überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des § 13 Abs. 4 Landesforstgesetz zur Überwindung struktureller Nachteile zu unterstützen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Inanspruchnahme
von Betreuungsdienstleistungen für
- die Wirtschaftsplanung,
- die biologische Produktion sowie
- die technische Produktion
in den Forstbetrieben der Mitglieder der forstwirtschaftlichen
Zusammenschlüsse.
Derartige Leistungen können zusammen oder einzeln gefördert werden. Nicht zu den förderfähigen Maßnahmen zählen allgemeine Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeiten sowie Rechtsberatung, Personalverwaltung, naturschutzfachliche Beratung und die Übernahme von Kontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
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Zuwendungsempfänger
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit Sitz in Nordrhein-Westfalen gem. § 15 Bundeswaldgesetz, § 14 Landesforstgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz, die von der Forstbehörde anerkannt bzw. deren Satzung von der zuständigen Behörde genehmigt sind.
In der Pilotphase muss der forstwirtschaftliche Zusammenschluss Mitglied in einer der drei Forstwirtschaftlichen Vereinigungen Olpe, Waldholz Sauerland oder Sauerland sein.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erstreckt sich ausschließlich auf in Nordrhein-Westfalen gelegene Forstflächen.
4.1.
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn
- die ausgeschriebenen Betreuungsleistungen den satzungsgemäßen Aufgaben des
Zusammenschlusses entsprechen und
- ein Forsteinrichtungswerk vorliegt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung
nicht älter als 15 Jahre (Stichtag) ist und
- keine Betreuungsverträge gemäß jeweils gültiger Entgeltordnung mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen bestehen oder bestehende
Betreuungsverträge ruhend gestellt sind. Nicht davon betroffen ist die Regelung
zur Forsteinrichtung gem. Nr. 3.6.3 der jeweils gültigen Entgeltordnung.
4.2
Die Betreuungsdienstleistungen müssen durch fachkundiges Personal erbracht
werden. Das beauftragte Unternehmen muss für die verantwortliche Ausführung der
Dienstleistung vor Ort Personal mit einem forstlichen Hochschulabschluss, einem
forstlichen Fachhochschulabschluss oder mit einem als gleichwertig anerkannten
Abschluss anderer Staaten vorweisen. Von den geforderten Qualifikationen
ausgenommen sind Hilfskräfte.
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Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 5 000 Euro
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:
-
bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn zum Zeitpunkt der
Antragstellung bei mindestens 50 Prozent der Mitglieder des
forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses der Waldbesitz 25 Hektar nicht
übersteigt.
- 40 Prozent in allen übrigen Fällen
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Es gelten die Bestimmungen der ANBest-P. Soweit die
Zuwendung oder der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 100.000 Euro
beträgt, sind mindestens drei Vergleichsangebote über die jeweils nachgefragten
Leistungen einzuholen. Hierzu sind diese so eindeutig und erschöpfend zu
beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen
und die Angebote miteinander vergleichen können.
6.2
Die Gewährung der Zuwendungen dieser Richtlinie erfolgt unter Beachtung der
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) über die Anwendung der
Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen;
der Gesamtwert der einem Antragsteller gewährten „De-Minimis“-Beihilfen
darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
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Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist schriftlich nach dem Muster Anlage 1 an das zuständige Regionalforstamt des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zu richten.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren: Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung wird nach einer vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen durchgeführten Verwendungsnachweisprüfung durch die Landeskasse beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter vorgenommen.
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt grundsätzlich aufgrund nachweislich geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers (Erstattungsprinzip). Rechnungsbelege für Mittelanforderungen sind im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P enthalten. Die Auszahlungen können in angemessenen Teilbeträgen erfolgen. Die Verwendung der bis dahin in Anspruch genommenen Zuwendungen ist in summarischer Form gemäß Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
7.4
Die zu verwendenden Anlagen sind auf der Internetseite des Landesbetriebes Wald
und Holz Nordrhein-Westfalen abzurufen. (www.wald-und-holz.nrw.de)
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Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.11.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 21.10.2008 (MBl. NRW. S. 566, SMBl. NRW. 79023) „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Holzvermarktung“ wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2009 S. 604, geändert durch RdErl. v. 17.9.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 650), 30.10.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 649), 10.11.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 749), 3.11.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 980), 30.10.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 654).