Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung der Bestimmungen zum forstlichen Vermehrungsgut RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 1. 1989 - IV A l 31-59.00.00 ¹)

 

Historisch:

Durchführung der Bestimmungen zum forstlichen Vermehrungsgut RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 1. 1989 - IV A l 31-59.00.00 ¹)

190.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.4.1989 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

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Durchführung der Bestimmungen zum forstlichen Vermehrungsgut

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18. 1. 1989 - IV A l 31-59.00.00 ¹)

1 Vorbemerkungen

2 Rechtsgrundlagen

3 Sachlicher Geltungsbereich

4 Zulassung von Ausgangsmaterial

5 Gewinnung von Vermehrungsgut

6 Vertrieb von Vermehrungsgut

7 Ausstellung von Herkunftszeugnissen

8 Kontrolle der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

9 Ordnungswidrigkeiten 10 Schlußbestimmung

l Vorbemerkungen

1.1 Die vorliegende Regelung soll das Verwaltungshandeln der Forstdienststellen vereinheitlichen und ihre Aufgabenerfüllung unterstützen.

1.2 Dieser RdErl. gilt für die Zulassung von Ausgangsmaterial, die Gewinnung (Ernte), Aufbereitung, Lagerung, Beförderung, den Vertrieb und die Anzucht von forstlichem Vermehrungsgut (künftig: Vermehrungsgut) im Lande Nordrhein-Westfalen sowie für alle Aufgaben gemäß §§ 3 und 5 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat-und Pflanzgut im Lande Nordrhein-Westfalen (künftig: FSaatgG DVO NW) vom 16. Juli 1986 (GV. NW. S. 584 / SGV. NW. 7822).

2 Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für diesen RdErl. sind das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut (künftig: FSaatgG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGB1. I S. 1242) und die FSaatgG DVO NW in der jeweils gültigen Fassung.

3 Sachlicher Geltungsbereich

3.1

Diese Regelung gilt für die in § 3 FSaatgG genannten Baumarten und ihre Hybriden:

Weißtanne Große Küstentanne Bergahorn Roterle Rotbuche Esche

Europäische Lärche Japanische Lärche Fichte Sitkafichte sowie die Gattung Pappel.

Schwarzkiefer

Weymouthskiefer

Kiefer

Douglasie Traubeneiche Stieleiche Roteiche und Winterlinde

32 Vermehrungsgut im Sinne des § 2 FSaatgG sind:

1. Saatgut, das zur Pflanzenerzeugung bestimmt ist (§ 2 Abs. l Nr. l a FSaatgG).

Das sind Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, ausgenommen Zierzapfen und Samen' aus Zierzapfen.

2. Pflanzenteile, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind (§ 2 Abs. l Nr. l b FSaatgG). Das sind Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser sowie andere Sproß- oder Wurzelteile, ausgenommen Setzstangen.

3. Pflanzgut (§ 2 Abs. l Nr. l c FSaatgG).

Das sind Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen worden sind, Wildlinge und Setzstangen.

4 Zulassung von Ausgangsmaterial

4.1 Der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter (künftig: „höhere Forstbehörde") ist zuständige Stelle für die förmliche Zulassung von Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut aller Waldbesitzarten.

4.2 Zur Beratung bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial im Lande Nordrhein-Westfalen ist aufgrund des § 8 Abs. 2 FSaatgG ein Gutachterausschuß beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW bestellt.

4.21 Der Gutachterausschuß setzt sich zusammen aus

einem Vertreter des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft als Vorsitzendem, einem Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten, einem Vertreter des Direktors der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragten, einem Vertreter des Bundesverbandes Forstsamen Forstpflanzen e.V.,

einem Vertreter des Arbeitskreises Deutscher Forstbaumschulen e.V.,

einem Vertreter der Forstgenbank NRW, einem wissenschaftlichen Sachverständigen auf dem Gebiet der Forstpflanzenzüchtung.

4.22 Die Mitglieder werden vom Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf Vorschlag der beteiligten Behörden bzw. Institutionen für die Dauer von 5 Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden öder abberufen werden. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

4.23 Der Gutachterausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

4.3 Die Zulassung von Ausgangsmaterial erfolgt gemäß § 8 Abs. l FSaatgG in Verbindung mit der Forstsaat-Zülassunfis-VwV vom 5.. November 1985 .(Buudesan-zeiger v. 15. 11. 1985 Nr. 214a) auf Antrag von Waldoder Baumbesitzern oder von Amts wegen unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW (VwVfG. NW) durch Verwaltungsakt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

4.4 Zur Vorbereitung einer Zulassung von Amts wegen melden die unteren Forstbehörden, die Forsteinrichtungsbezirke der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung NRW und die Forstgenbank NRW auf dem Formblatt nach Muster Anlage l die notwendigen Daten zulassungswürdiger Anlage i Bestände an die höhere Forstbehörde. Diese überprüft die Zulassungsfähigkeit der vorgeschlagenen Objekte und entscheidet über die Zulassung im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer.

4.5 Der gemäß § 8 Abs. 2 FSaatgG gebildete Gutachterausschuß berät die zuständige Stelle bei der Zulassung von Ausgangsmaterial.

4.6 Die Beteiligung des Gutachterausschusses ist nicht zwingend für jeden Einzelfall vorgeschrieben. Er soll insbesondere bei der Entscheidung über die Zulassung typischer, häufig wiederkehrender oder besonders schwieriger Fälle mitwirken.

4.7 Bei der Zulassung von geprüftem Vermehrungsgut ist auch die Arbeitsgemeinschaft der Länderinstitute für Forstpflanzenzüchtung zu hören (RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.11.1985 [n.v.] - IV A l 31-63-10.00 -).

4.8 Die Entscheidung über die Zulassung von Ausgangsmaterial ist wegen des besonderen öffentlichen Interesses gebührenfrei.

') MBl. NW. 1989 S. 128.

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4.9 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des VwVfG. NW. Die Zulassung ist nach § 8 Abs. 3 FSaatgG zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht, oder nicht mehr, vorliegen.

5 . Gewinnung von Vermehrungsgut

5.1 Erntemaßnahmen im eigenen Forstbetrieb für Zwek-ke dieses Betriebes unterliegen keinen Einschränkungen.

5.2 Gemäß §§ 5 und 6 in Verbindung mit § 4 FSaatgG ist die Gewinnung von Vermehrungsgut für Zwecke des Vertriebs nur von zugelassenem Ausgangsmaterial zulässig.

Bei generativem Vermehrungsgut darf es sich um die Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut" oder „Geprüftes Vermehrungsgut" handeln. Bei vegetativem Vermehrungsgut muß es sich um die Kategorie „Geprüftes Vermehrungsgut" handeln.

5.3 Zierzapfen sind kein Vermehrungsgut. Ihre Ernte ist auch in nicht zugelassenem Ausgangsmaterial möglich. Sie dürfen jedoch nur zu den in § 4 der FSaatgG DVO NW festgelegten Zeiten geerntet werden. Im übrigen dürfen Samen, die solchen Zierzapfen noch entfallen, nur für Zwecke außerhalb der Pflanzenanzucht (z.B. Tierfutter) verwendet werden.

5.4 Die Ernte von Vermehrungsgut ist unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten durchzuführen (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 FSaatgG in Verbindung mit § 2 FSaatgG DVO NW). Zur Sicherung der Identität und der Reinheitsanforderungen (Anlage III FSaatgG) des Vermehrungsgutes hat die untere Forstbehörde geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Ernte nur in zugelasse-. nem Ausgangsmaterial erfolgt. Dazugehören die eigene Aufsicht oder eine schriftliche Erklärung des Anlage 2 Wald- oder Baumbesitzers nach Muster Anlage 2.

5.5 Das Saatgut ist gemäß § l FSaatgG DVO NW über Sammelstellen zu leiten. Um die Entfernung zwischen Ernteort und Sammelstelle möglichst gering zu halten, wird den unteren Forstbehörden empfohlen, mit den Besitzern von zugelassenem Ausgangsmaterial geeignete, Sammelstellen abzusprechen. Es ist anzustreben,.daß die Sammelstelle am Ort der Ernte eingerichtet wird.

6 Vertrieb von Vermehrungsgut

6.1 Vertrieb liegt gemäß § 2 Abs. l Nr. 14 FSaatgG bei gewerbsmäßigem Anbieten, Feilhalten, Verkaufen oder sonstigem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen vor. Die Abgabe von Vermehrungsgut zum Zwecke der „Lohnanzucht" an Dritte gilt ebenfalls als Vertrieb. Bei Durchführung der Erntemaßnahmen mit anschließendem Verkauf des Erntegutes durch den Waldbesitzer handelt es sich um Vertrieb im Sinne von § 2 Abs. l Nr. 14 FSaatgG.

Vertrieb durch den Wald- oder Baumbesitzer liegt nicht vor, wenn er die Ernte durch Dritte zuläßt und diese das Erntegut behalten. •

62 Für Vermehrungsgut muß vor dem Weitertransport von der Sammelstelle zum ersten (nächsten) Bestimmungsort ein Begleitschein nach § 10 FSaatgG ausgestellt werden. Dies gilt auch für jede Teillieferung. Bei Ausstellung von Begleitscheinen für Teillieferungen entfällt die nochmalige Ausstellung eines Begleitscheines über die Gesamtmenge. Die Ausstellung der Begleitscheine ist wegen des besonderen öffentlichen Interesses gebührenfrei. Zuständig für die Ausstellung der Begleitscheine ist gemäß § 3 FSaatgG DVO NW die untere Forstbehörde.

6.3 Der Begleitschein ist nach dem Muster der Anlage 3 zum RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5.4.1984 (SMB1. NW. 79031) auszustellen.

Die Erstschrift des Begleitscheines (weiß) bleibt beim Erntegut und ist vom Erstempfänger aufzubewahren. Die Durchschriften sind wie folgt zu verwenden:

- die gelbe Durchschrift erhält die höhere Forstbehörde,

- die grüne Durchschrift verbleibt bei der ausstellenden unteren Forstbehörde,

- die blaue Durchschrift erhält der Waldbesitzer, "

- die rosa Durchschrift erhält der Kontrollbeauftragte der zuständigen höheren Forstbehörde oder der . für den Erstempfänger zuständige Kontrollbeauftragte eines anderen Bundeslandes.

6.4 Da im Begleitschein Angaben zur Identität des Vermehrungsgutes gemacht werden müssen, die voraussetzen, daß die den Begleitschein ausstellende untere Forstbehörde Gelegenheit hatte, die Durchführung der Ernte zu kontrollieren, sind die Waldbesitzer anzuhalten, die Erntemaßnahmen rechtzeitig, etwa 10 Tage vor Beginn, der unteren Forstbehörde anzuzeigen. In den Fällen, in denen den unteren Forstbehörden keine Gelegenheit zur Kontrolle der Ernte gegeben wurde, darf ein Begleitschein nicht ausgestellt werden.

v Der Begleitschein wird an der Sammelstelle ausgefüllt.

6.5 Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen der dem Gesetz unterworfenen Baumarten ist Vermehrungsgut, das die Anforderungen des Gesetzes hinsichtlich Artreinheit, Auswahlkriterien, Getrennthaltung usw. nicht oder unvollständig erfüllt. Für den Vertrieb dieses Vermehrungsgutes bedarf es der Erlaubnis des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft, die in der Regel nur erteilt werden kann, wenn eine entsprechende Ermächtigung der EG-Kommission vorliegt (§ 17 Abs. l Satz 2 FSaatgG).

Bei Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen ist wie folgt zu verfahren:

a) Der Kontrollbeauftragte der höheren Forstbehörde hat bei importiertem Vermehrungsgut zu prüfen, ob- die Begleiturkunden entsprechend dem Herkunftszeugnis (Anlage VI FSaatgG) beigefügt sind, und das Ergebnis der Kontrolle schriftlieh festzuhalten.

Beim weiteren Transport vom Erstempfänger im Inland zum Empfänger im In- oder Ausland hat die höhere Forstbehörde folgende Urkunde ^beizufügen:

Bei Export ein Herkunftszeugnis nach § 21 FSaatgG, beim Vertrieb im Inland Zeugnis nach dem Muster der Anlage VI FSaatgG; beim Vertrieb im Inland hat sie außerdem zu prüfen, ob das Etikett oder die sonstige Urkunde des Lieferanten gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 FSaatgG beigefügt ist.

b) Beim Inverkehrbringen von Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen aus inländischer Ernte wird gemäß § 17 Abs. 2 FSaatgG ein Zeugnis nach Muster der Anlage VI FSaatgG von der unteren Forstbehörde ausgestellt Voraussetzung ist, daß die in der Erlaubnis des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft enthaltenen Bestimmungen eingehalten sind.

6.6 Zur Vermeidung von Verwechslungen oder Manipulationen hat die untere Forstbehörde bei der Ausstellung des Begleitscheines oder von sonstigen Zeugnissen bei Herkünften aus dem Staatswald jedes einzelne Gebinde der Lieferung mittels Bleiplombe-zu versiegeln. Dabei sind die der unteren Forstbehörde zur Verfügung gestellten Plombenzangen zu verwenden. Eine gesetzliche Vorschrift zum dauerhaften Verschluß besteht zwar nur für Saatgut (§ 16 Abs. 6 FSaatgG), für Pflanzenteile und Pflanzgut kann aber eine Gewähr für die Übereinstimmung der Angaben im amtlichen Begleitschein mit den tatsächlichen Merkmalen nur übernommen und der Begleitschein durch die untere Forstbehörde nur ausgestellt werden, wenn auch die Gebinde von Pflanzenteilen und Pflanzgut in sachgerechter Weise verschlossen sind.

6.7 Bei Vertrieb von Vermehrungsgut ist neben dem Begleitschein die Verwendung von Etiketten oder sonstigen Begleiturkunden vorgeschrieben (§ 16 Abs. l FSaatgG).

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Anlasen 3a-d

Zur Vermeidung von Zweifelsfällen, zur Erleichterung der Handhabung sowie zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten ist jedes Gebinde einer Lieferung mit einer Begleiturkunde zu versehen. Im Staatswald sind hierbei die Muster gemäß Anlagen 3 a-d zu verwenden.

Die unteren Forstbehörden können diese Begleiturkunden den Waldbesitzern unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Soweit andere Waldbesitzer eigene Etiketten oder sonstige Begleiturkunden verwenden, wird der Begleitschein durch die untere Forstbehörde erst dann ausgestellt, wenn alle Packungen einer Lieferung ordnungsgemäß verschlossen und durch Begleiturkunde gekennzeichnet sind.

6.8 Die Begleiturkunden bestehen, aus einem Durch-schreibesatz. Die kartonstarke zweite Durchschrift wird am oder auf dem Gebinde unlösbar mit einer Plombe befestigt, die erste Durchschrift vor Versiegelung in das Gebinde gelegt Die unteren Forstbehörden können die Plomben anderen Waldbesitzern unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Erstschrift verbleibt bei den Akten der unteren Forstbehörde. Werden Begleiturkunden für andere Waldbesitzer ausgestellt, so erhält der Waldbesitzer die Erstschrift

Für ausgewähltes Vermehrungsgut (grüne Etiketten) und geprüftes Vermehrungsgut (blaue Etiketten) ist die Etikettenfarbe gesetzlich vorgeschrieben (§ 16 Abs. 4 FSaatgG). Lieferungen von Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen (§ 17 Abs. l FSaatgG) müssen ebenfalls mit Etiketten versehen werden (§ 17 Abs. l FSaatgG). Zur Vermeidung von Verwechslungen sind für diese Fälle gelbe Etiketten zu verwenden. Zur Kennzeichnung von Lieferungen mit 'Vermehrungsgut von nicht dem Gesetz unterliegenden Baumarten sind - ebenfalls zur Vermeidung von Verwechslungen - rosa Etiketten zu verwenden. Da in letzteren Fällen weder ein Begleitschein noch ein Herkunftszeugnis ausgestellt wird, kann die Verwendung von Etiketten im Nichtstaatswald nicht erzwungen werden, jedoch sollte im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer die Beifügung der Etiketten angestrebt werden. Für den Staatswald wird die Beifügung dieser Etiketten hiermit angeordnet

7 Ausstellung von Herkunftszeugnissen

1.1 Bei der Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist das amtliche Herkunftszeugnis nach dem Muster der Anlage VI FSaatgG beizufügen. Für die Ausstellung des Zeugnisses ist die höhere Forstbehörde zuständig (§21 FSaatgG in Verbindung mit § 5 Nr. 2 der FSaatgG DVO NW).

12 Die höhere Forstbehörde hat sich die Nachweise über die Abstammung des Vermehrungsgutes (Begleitscheine, sonstige Urkunden, Kontrollbücher) vorlegen zu lassen und die erkennbaren und bescheinigten Eigenschaften (z.B. Art, Alter usw.) sowie die Mengen und Gewichte durch Augenschein bzw. Messung zu ermitteln bzw. zu prüfen. • Durch geeignete Maßnahmen (z.B. Beiheftung von Ladeplänen an das Herkunftszeugnis oder Verplombung) sind Vorkehrungen gegen eine Veränderung der Sendung zwischen Absende- und Zielort zu treffen.

8

Kontrolle der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

8.1 Nach § 18 Abs. 2 FSaatgG sind Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe Unternehmen, die Vermehrungsgut vertreiben oder für andere gewerbsmäßig aufbereiten.

Sie haben Beginn und Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit binnen eines Monats bei der höheren Forstbehörde anzuzeigen.

Die unteren Forstbehörden haben die Gründung, den Betrieb und die Beendigung solcher Unternehmen in ihrem Bezirk zu beobachten und besondere Feststellungen an die höhere Forstbehörde zu berichten.

62 Forstbetriebe, die Erntemaßnahmen in eigenen Beständen durchführen und das Erntegut anschließend verkaufen, sind Forstsamen-Forstpflanzenbetriebe im Sinne von § 18 Abs. 2 FSaatgG. Sie unterliegen der Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. l FSaatgG und. der Buchführungspflicht gemäß § 19 Abs. l FSaatgG.

8.3. Die höhere Forstbehörde hat bei Fehlen der erforderlichen technischen Einrichtungen, bei Unzuverlässigkeit der für die Leitung des Betriebes verantwortlichen Person oder bei Fehlen von Personen mit den notwendigen fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen zu prüfen, ob sie die Fortführung des Betriebes untersagen kann.

Entscheidungen über die Fortführung des Betriebes sind gebührenpflichtig gemäß § l der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung i.d.F. der Bekanntma-, chung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch W vom 6. September 1988 (GV. NW. S. 367) - SGV. NW. 2011 - in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührentarif, Tarifstelle 8.1.4.

8.4 Die Forstsamen-Forstpflanzenbetriebe haben Kon-trpllbücher oder sonstige von der höheren Forstbehörde gestattete Unterlagen gemäß § 19 FSaatgG in Verbindung mit der Verordnung über die Kontrollbuchführung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (Forstsaat-Kontrollbuchverqrdnung) vom 22. 11. 1983 (BGB1. I S. 1385) zu führen. Die Gestattung der Führung von sonstigen Unterlagen ist gebührenpflichtig gemäß Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch W vom 6. September 1988 (GV. NW. S. 367) - SGV. NW. 2011 - in Verbindung mit dem'Allgemeinen Gebührentarif, Tarifstelle 8.1.5; Gebühr 100 - DM, soweit es sich nicht um kommunale oder private Forstbetriebe handelt, die Erntemaßnahmen ausschließlich in eigenen Beständen durchführen und das Erntegut ohne gewerbsmäßige Aufbereitung verkaufen. Zur Vermeidung von unvertretbarem Verwaltungsaufwand ist in diesen Fällen wie folgt zu verfahren: Bei der Zulassung von Ausgangsmaterial nehmen die höheren Forstbehörden in den Bescheid den Vermerk auf, daß der Betrieb als angezeigt im Sinne von § 18 Abs. l FSaatgG gilt. Gleichzeitig gestatten sie die Führung folgender Unterlagen anstelle der Kontrollbücher: (

a) Sammlung aller Begleitscheindurchschriften und

b) Sammlung aller Rechnungen über Verkauf von Vermehrungsgut. •

Diese Gestattung ist gebührenfrei.

8.5 Für den Staatsforstbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt die Forstgenbank NRW die Aufgabe des Vertriebs von Vermehrungsgut wahr. Sie ist als Forstsamen-Forstpflanzenbetrieb bei der höheren Forstbehörde angezeigt und führt Koritrollbücher nach § 19 FSaatgG in Verbindung mit der Forstsaatgut-Kontrollbuchverordnung.

8.6 Die höheren Forstbehörden haben die Erfüllung der Buchführungspflichten nach Nummern 8.4 und 8.5 zu prüfen (§ 20 Abs. l FSaatgG in Verbindung mit § 5 Nr. 2 FSaatgG DVO NW). Sie haben darüber hinaus die Vorschriften über die Getrennthaltung, Etikettierung, Sortierung und Bezeichnung der Sortimente sowie den Nachweis über die nicht hauptsächliche Bestimmung von nicht verkehrsfähigem Vermehrungsgut für forstliche Zwecke zu überwachen (§ 3 Abs. 4 FSaatgG).

8.7 Die Kontrolle hat zumindest stichprobenartig zu erfolgen. Die Entnahme von Materialien zu Zwecken der Kontrolle ist zur Vermeidung von unangemessenen Wertverlusten und Verzögerungen von Lieferungen auf Stichproben zu beschränken.

8.8 Die höhere Forstbehörde kündigt ihre beabsichtigte Kontrolle in der Regel mit angemessener Frist an. Die Kontrolle kann auf begründeten Wunsch des Betriebes verschoben werden.. Unangekündigte Kontrollen sind zulässig.

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8.9 Die Kontrollzuständigkeiten (§ 20 FSaatgG) erstrek-ken sich auch auf Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe mit Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit sie im Geltungsbereich der FSaatgG DVO NW tätig werden und hier Kontrollbücher führen.

Werden Kontrollbücher am Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen geführt, ist zu veranlassen, daß die Kontrolle im Wege der Amtshilfe durch die zuständige Behörde durchgeführt wird.

9 Ordnungswidrigkeiten

9.1 Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 FSaatgG und § 6 FSaatgG DVO NW sind die höheren Forstbehörden (§7 FSaatgG DyO NW). Für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen

- gegen Auflagen des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft in Frankfurt/Main ist dieses zuständig,

- gegen Einfuhrvorschriften das Hauptzollamt welches zuerst für die Einfuhr zuständig wurde.

92 Die unteren Forstbehörden haben vqn sich aus Tatbestände, die den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründen oder nahelegen, umgehend der höheren Forstbehörde zu berichten und Ermittlungsmaßnahmen unverzüglich einzuleiten. Gleiches gilt für Bedienstete der höheren Forstbehörden, die mit Kontrollaufgaben nach dem FSaatgG und der FSaatgG DVO NW betraut sind.

9.3 Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, der Voraussetzungen für die Einziehung von Vermehrungsgut, der Verwarnung durch die höheren Forstbehörden sowie der-Kostenentscheidung wird auf die §§ 17, 22 ff., 56 und 105 ff. OWiG verwiesen.

10 Schlußbestimmung

Dieser RdErl. tritt mit seiner Veröffentlichung in ' Kraft.


Anlagen: