Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vorschrift über die automatisierte Holzbuchführung der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen -AHV88- RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.7.1988-IV A 4/14-32-00.00¹)
Historisch:
Vorschrift über die automatisierte Holzbuchführung der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen -AHV88- RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.7.1988-IV A 4/14-32-00.00¹)
19.7.88(1)
187.Ergänzung-SMBLNW.- (Standl.l0.1988 = MB1. NW. Nr. 85einschl.)
Vorschrift über die automatisierte Holzbuchführung der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen -AHV88-
RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 19.7.1988-IV A 4/14-32-00.00¹)
Inhaltsverzeichnis •. . '
l Allgemeines "
. ; 2 Datenerfassung ' • .
3 Buchführung Holzeinnahme im Forstamt
4 Buchführung Holzausgabe im Forstamt
5 Verwendung von Rohholz im staatlichen Forstbetrieb
'8 Zentrale Auswertung
7 Schlußbestimmungen
l Allgemeines
1.1 Die Vorschrift .ist verbindlich für die staatlichen Forstbetriebe des Landes.
Sie findet ganz oder teilweise Anwendung im Rahmen der Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes, soweit von den unteren Forstbehörden des Landes tätige Mithilfe bei der Holzeinnahme und Holzausgabe geleistet wird.
12 In dieser Vorschrift wird die Buchführung über die Holzeinnahme und Holzausgabe unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsverfahren gere-
:'-.'. •• 8elt' '. ; •.' ' : •-••'
121 Die Daten der Holzbuchführung sind über Computer zu verarbeiten, die in den Forstämtern stationiert '" - ' : • sind.'. ' ••' ""-•-' •. ' '
Bei der Erfassung der Meß- und Sortierdaten des : Rohholzes im Walde (Holzaufnahme) sollen mobile '•'.,. Datenerfassungsgeräte eingesetzt werden.
122 Gespeicherte, und verdichtete Daten der Holzeinschlagsplanung, der Holzeinnahme und Holzausga-: be staatlicher Forstbetriebe sind zentral an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ' NRW zu übertragen und dort auszuwerten (vgL Nummern 6.1 - 6.4).
U Bei der Buchführung über die Holzeinnahme handelt es sich um die Erfassung der im Forstwirt-, schaftsjahr (FWJ) eingeschlagenen, gerückten und ungerückten Holzmengen und der beim Einschlag, . Rücken und Transport entstandenen Kosten.-
1.4 Bei der Buchführung über die Holzausgabe handelt es. sich um den Nachweis des Verbleibs der im Forstwirtschaftsjahr vereinnahmten Holzmengen • einschließlich der aus vorhergehenden FWJ übernommenen Reste sowie um den Nachweis der bei • der Holzausgabe erzielten Erlöse.
2 Datenerfassung '
2.1 Ablauforganisation
Dem mit der Aufgabe Automatisierte Datenverarbeitung in der Forstverwaltung" betrauten Staatlichen Forstamt Siegburg - ADV-Forst - obliegen im Rahmen der vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erteilten Arbeitsaufträge
- Ablauf Organisation , - Vorgaben für Anwenderprogramme ' - Bedienungsanleitungen für Computer und mobile Datenerfassungsgeräte
- Vorgaben für Auswertungsprogramme im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW
- Verteilung der Daten/Unterlagen nach Nummern 6.3 und 6.4 •
Die Pflege und Fortentwicklung der Jahresaus-i wertunesprogramme zur automatisierten Holzbuch-
führung ist Aufgabe des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LOS). , ,.
22 Datenerfassung Holzeinnahme
Bei der Datenerfassung für die Verarbeitung und Speicherung zur Hobeinnahme sind folgende Schlüssel zu verwenden und die Hinweise zu beach-'• ten; . •' • .' '.'••'. .-,.••
.2.201 Fprstamt
Hier gilt die Regelung in Nummer 422 der Vorschrift über die automatisierte Betriebsbuchführung der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen -ABV88-.
2.202 Waldbesitzer
Hier gut die Regelung in Nummer 4.22 der ÄBV 88.
2503 Aufnahme
Bezeichnung
Schlüssel
Einmalige Aufnahme Teilaufnahme Schlußaufnahme •
2.204 Kostenstelle (KST)
Einer der nachstehenden vierstelligen Kostenstel- • lenschlüssel gemäß Kostenstellenplan (ABV 1) -ist einzugeben: ...
1101
1102
1103
1104
1106
1107
1108
1109
Holzeinschlag-Endnutzung Holzeinschlag- Endnutzung Holzeinschlag-Endnutzung Holzeinschlag-Endnutzung
Holzeinschlag-Vornutzung Holzeinschlag-Vornutzung Holzeinschlag-Vornutzung Holzeinschlag-Vornutzung
L Hieb
2. Hieb
3. Hieb
Sammelhieb
(SHE)
1.Hieb
2. Hieb
3. Hieb „
Sammelhieb
(SHV)
Beim 1. Hieb einer Kostenart im FWJ ist die KST 1101 bzw. 1106 zu verwenden. Bei Hiebsteilung/-wie-derholung mit gleicher Kostenart im FWJ sind die KST, 1102 bis 1103 bzw. 1107 bis 1108 zu verwenden.'
2.205 Abteilung/Unterabteilung (Abt/U-Abt)
Die in der Betriebsplanung gebildete Abteilung/Unterabteilung (z. B. 104 B) ist einzugehen. '
Ist keine Unterabteilung ausgeschieden, wird anstelle der U-Abt ein * eingegeben,
2206 Betriebsklasse
Die für den Wirtschaftswald gebildete Betriebsklasse ist mit Schlüssel „l" einzugeben. Nutzungen im Sohderwirtschaftswald und Nichtwirtschaftswald sind unter der Betriebsklasse l zu buchen. Bestehen in einem Forstbetrieb ausnahmsweise mehrere Be-• triebsklassen, sind sie fortlaufend zu numerieren.
2201 Hiebsflächen-Ist
Bei Sammelhieben Eingabe 1,0 , ,
2208 Hiebsart
Bezeichnung
Schlüssel
Selektive Läuterung Reihenentnahme (Gasseh) Reihenentnahme und selektive Läuterung
Durchforatungsstadium
Niederdurchforstung ' Hochdurchforstung Auslesedurchforstung Bestandeserschließung durch Reihenentnahme (Gassen)
10
11
12
20
21
22
23
') MBL NW. 1988 S. .1346.
187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
19. 7. 88 (2)
Bezeichnung
Schlüssel
2212 Sortendaten
79032
Bestandeserschließung und Nieder-durchforstung
Bestandeserschließung und Hochdurch-forstung
Bestandeserschließung und Auslese-durchforstung
Bezeichnung
Erntehiebsstädium
Schirmschlag-Vorbereitungshieb
Schirmschi ag-Lichtungshieb
Schirmschlag-Räumung
Femelhieb
Plenterhieb
Saumhieb-Vorbereitungshieb
Saumhieb-Lichtungshieb
Saumhieb-Räumung
Loshieb
Abtrieb
Sonstige Hiebe
Kalamitätshieb
Folgehieb nach Kalamität
Sonstiges (z. B. Sammelhieb)
24
25
26
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
50
51
52
2209 Kostenart
Hier gilt die Regelung in Nummer 4224 der ABV 88.
2210 Steuerungsschlüssel
Für die bei jeder Aüfnahmeart zu bildenden Lose (vgl. Teil 2 der Holzernteerfassung - AHV 1.40) ist vom Forstbetriebsbeamten ein zweistelliger Steuerungsschlüssel zu vergeben. Dafür steht der Schlüsselrahmen von 01 bis 60 zur Verfügung.
2211 Baumarten
Bezeichnung |
Kürzel |
Schlüssel |
Fichte |
FI |
10 |
Tanne |
TA |
20 |
Douglasie |
DO |
21 |
Anderes Nadelholz |
AN |
22 |
Kiefer |
KI |
30 |
Lärche |
LA |
31 |
Weymouthskiefer |
WK |
32 |
Schwarzkiefer |
SK |
33 |
Rotbuche |
BU |
50 |
Ahorn |
AH |
51 |
Akazie |
AK |
52 |
Nußbaum |
NB |
53 |
Kirsche |
KR |
54 |
Eberesche |
EB |
55 |
Edelkastanie |
EK |
56 |
Wildobst |
WO |
57 |
Pappel |
PA |
58 |
Erle |
ER |
59 |
Birke |
BI |
60 |
Linde |
LI |
61 |
Roßkastanie |
RK |
62 |
Weide |
WE |
63 |
Anderes Laubholz |
AL |
64 |
Eiche |
EI |
70 |
Roteiche |
RE |
71 |
Esche |
ES |
72 |
Hainbuche |
HB |
73 |
Ulme |
UL |
74 |
Kür- ~ Schlüssel zel
Stammholz baumlang Stammholz Abschnitte Stangen
Industrieholz baumlang Industrieholz Abschnitte Schichtholz Krone l (0,5 m bis 1,49 m) Schichtholz Krone 2 (1,5 m bis 2,49 m) Schichtholz Krone 3 (2,5 m bis 3,50 m) Schichtholz Baum l (0,5 m bis 1,49 m) Schichtholz Baum 2 (1,5 m bis 2,49 m) Schichtholz Baum 3 (2,5 m bis 3,50 m) Industr.Schichth.Krone (0,5 m bis 1,49 m) Industr.Schichth.Krone (1,5 m bis 2,49 m) Industr .Schieb th.Krone (2,5 m bis 3,50 m) Industr.Schichth.Baum (0,5 m bis 1,49 m) Industr.Schichth.Baum (1,5 m bis 2,49 m) Industr.Schichth.Baum (2,5 m bis 3,50 m) X-Holz kurz. X-Holz lang '
Ll L2 P
IL1 IL2
S S S S S S IS IS IS IS IS
IS X XL
10
11
20
30
31
50
51
52
53
54
55
60
61
62
63
64
65
90
91
2213 Vermessungs-Kennzeichen
Das Vermessungskennzeichen bestimmt die Art der Vermessung und gibt den Entrindungszustand zum Zeitpunkt der Holzaufnahme an.
Bezeichnung
Entr. Kür- Schlüs-zust. zel sei
Eigenvermessung Mittenstk. über Rinde ue MU 11. Eigenvermessung Mittenstk. entrindet e ME 12 Eigenvermessung Mittenstk. Mittenring ue MR 13 Eigenverm. handges.
Schichth. unentr. ue RU 21 Eigenverm. handges.'
Schichth. entr. e RE 22 Eigenvermessung Stangen unentrindet ue ( SU 31 Eigenverm. Stangen entrin-det/gestr. e SE 32 Eigenverm. Mittenstk. über Rinde Kreisfl. ue MKU 51 Eigenverm. Mittenstk. entrindet Kreisfläche e MKE 52 X-Holz kurz und X-Holz lang ue XX 00
19. 7. 88 (2)
187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
79032
2214 Güteklassen
Kürzel |
Schlüssel |
|
Bei RSV-Sorten Ll und L2: |
F |
1 |
A |
2 |
|
ATF |
3 |
|
B |
4 |
|
BTF |
5 |
|
C |
6 |
|
CTF |
7 |
|
CGW |
8 |
|
D |
9 |
|
Bei RSV-Sorten IL1, IL2 und IS: |
N |
1 |
F |
2 |
|
N/K |
3 |
2215 Verwendungskennzahlen
Je Verkaufslos ist die Verwendungskennzahl als 3-stelliger Schlüssel einzugeben:
1. |
Stelle 2. Stelle |
3. Stelle |
Verkauf Verwendg.-Grund |
Einzel-Verwendung |
|
1 |
Eigen- |
|
ver- |
||
wen- |
||
dung |
||
2 |
Be-/ |
|
Verar- |
||
beitung |
||
3 |
Rund- |
|
holz- |
||
handel |
||
Inland |
Export
Für- 0
nier-
holz
1
2
Schnitt- 0 holz
l
Rundholz
Allgemein
Messerfurnier Schälfurnier
Allgemein Block-/ Hobelware Parkett-, Werkzeuggriff- -herstel-lung, Drech-seleien etc.
Bauholz, Bretter, Bohlen, Balken, Latten, Vorrats-kantholz Palettenware, Verpak-kungen Schwellen Allgemein Rammpfähle, Masten
I.Stelle 2. Stelle |
3. Stelle |
|
Verkauf Verwendg.- |
Einzel- Verwen- |
|
Grund |
dung |
|
2 |
Zäune, |
|
Palisa- |
||
den, |
||
Land- |
||
schafts- |
||
bau |
||
3 |
Gruben- |
|
holz |
||
4 Indu- |
0 |
Allge- |
strie- |
mein |
|
holz |
1 |
Span-/ |
Faser- |
||
platte |
||
2 |
Holz- |
|
wolle |
||
3 |
Holz- |
|
schliff |
||
5 Ener- |
0 |
Allge- |
gieholz |
mein |
|
1 |
Holz- |
|
verkoh- |
||
lung |
||
2 |
Heiz- |
|
holz |
||
2216 Kalamitätskennzeichen |
||
Bezeichnung |
Schlüssel |
|
Keine Kalamität |
0 |
|
Rotfäule |
1 |
|
Trocknis |
2 |
|
Schleimfluß |
3 |
|
Sonstiger Pilzbefall |
' 4 |
|
Wind/Sturm |
5 |
|
Schnee/Duft |
6 |
|
Insekten |
7 |
|
Neuartige Waldschäden |
8 |
2.3
2.31
2.32
2.33
Datenerfassung Holzausgabe Bei der Datenerfassung für die Verarbeitung und Speicherung zur Holzausgabe sind folgende Schlüssel zu verwenden und die Hinweise zu beachten:
Käufer-Nummer
Als 'Käufer-Nummer ist ein 5-stelliger Schlüssel
einzusetzen (vgl. Nummer 4.1).
Forstamt
Hier gilt die Regelung in Nummer 422 der ABV 88
entsprechend.
Verkaufsart
Bezeichnung
Schlüssel
2.34
2.35
Lfd. FWJ Freier Vorverkauf Ll Lfd. FWJ Freier Nachverkauf L2 Lfd. FWJ Versteigerung L3 Lfd. FWJ Submission L4 Lfd. FWJ Selbstwerbung L5 Lfd. FWJ Sonstiges (Berechtigungen, Verluste, Verwendung im Forstbetrieb) L6 Reste Freier Nachverkauf R2 Reste Versteigerung • R3 Reste Submission . R4 Reste Sonstiges (Berechtigungen, Verluste, Verwendung im Forstbetrieb) R6 Wiederverkauf aus Vorjahren • R7
Baumart
Hier gilt die Regelung zur Buchführung Holzeinnahme (vgl. Nummer 2211) entsprechend.
Sorte, Güteklasse, Verwendungskennzahl Hier gelten die Regelungen zur Buchführung Holzeinnahme (vgl. Nummern 2212,2214,2215).
187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
19. 7. 88 (3)
2.36 Entrindungszustand
3.1 Holzaufnahme
Bezeichnung
Schlüssel 3.10
Unentrindet
Handentrindet
Maschinenentrindet
2.37 Rücken/Transport
Bezeichnung
Schlüssel
3.11
Frei Stock
Frei Wald (ungerückt)
Frei Weg (gerückt)
Frei Lagerplatz
Frei Bahn
Frei Abgangshafen (fas)
Frei an Bord (fob)
Frei Ankunftshafen (cif)
Frei Werk
Frei Grenze
2.38 Normalholz/Schadholz
Bezeichnung
Schlüssel
Normalholz l Durch metallene Fremdkörper wertgemindert 2 Sonstiges Schadholz 3
2.39 Mehrwertsteuer/Skonto
Bei Berechtigungen (vgl. Nummer 4.51) entfallen „Skonto/Steuerminderung". Bei Holzentnahmen für den staatlichen Forstbetrieb entfallen „Skonto/Steuerminderung"; es gilt Nummer 5.22.
2.4 Die für das Computersystem gültige Bedienungsanleitung zur automatisierten Holzbuchführung ist anzuwenden.
2.5 Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - DSG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160/ SGV. NW. 20061) sind zu beachten.
2.6 Zur Sicherung der Programme und Datenbestände gegen Verlust, unbeabsichtigte oder unbefugte Veränderung oder Verwendung dienen folgende Auflagen:
- Der Computer einschließlich Organisationsmittel ist in einem verschließbaren Raum unterzubringen.
- Unter Verschluß zu halten sind die Bedienungsanleitung, die Datenträger, die der Buchführung dienenden Ausdrucke.
- In unregelmäßigen Zeitabständen ist das Paßwort für die einzelnen Anwenderprogramme zu wechseln.
3 Buchführung Holzeinnahme im Forstamt 3.0 Plan über Holzeinschlag und Rücken •
-AHV 0.1-0.4-
3.01 Für die Hauptkostenstelle 11 ist für jedes Forstwirtschaftsjahr programmgesteuert ein Plan aufzustellen.
3.02 Die Planvorschläge hat der Forstbetriebsbeamte auf Erfassungsblatt AHV 0.1 zu machen. Der Plan selbst ist 3-fach zu erstellen. Er besteht aus den Teilen: AHV 02 Einzelplanung
0.3 Übersichten
0.4 Finanzplanung.
Für das Verfahren gelten die Regelungen der Nummer 3 „Jahresplanung" der Vorschrift über die automatisierte Betriebsbuchführung in der Landesforstverwaltung Nordrhein-Westfalen (ABV 88) entsprechend.
3.12
3.13
3.14
Der Holzaufnahme und Berechnung der Holzerntekosten dienen die Formulare Hiebsvollzugsdaten Hiebsmerkmale Sortenmerkmale Holzernteerfassung Titel- und Einlageblatt.
Hiebsvollzugsdaten
-Vordruck AHV 1.1-
Für jeden Hieb ist vom Forstbetriebsbeamten dieser Vordruck auszufüllen. Kommen beim Hiebsvollzug in einer Abt./U.-Abt. ausnahmsweise mehrere Kostenarten vor (z. B. EST- und Selbstwerber), ist für jede Kostenart ein besonderer Vordruck zu führen. Die getrennte Holzaufnahme/Datenerfassung gilt auch für Hiebe mit unterschiedlichen Zuschlägen; jedoch ist Nummer 2204 zu beachten. Zufällige Nutzungen sind bei Angabe des Hiebsortes unter „Sammelhieb" zu buchen, wenn sie im Einzelfall in einer Abt./U.-Abt 30 cbm/f o. R. insgesamt und 10 cbm/f o. R. je ha nicht übersteigen. In allen anderen Fällen sind sie wie Planhiebe zu behandeln.
Hiebsmerkmale
- Vordruck AHV 12 -
Die zur Hiebsabrechnung nach EST erforderlichen Hiebsmerkmale werden unter Verwendung des jeweiligen Vordrucksatzes vereinbart.
Der Vordrucksatz enthält: Teil l Forstamt
Teil 2 Beauftragter Waldarbeiter Teil 3 Forstbetriebsbeamter
Der Teil l ist gemäß Nummer 22 der BPV 80 Ergänzungsbeleg zur Rechnung. Sofern die Entscheidung der EST-Kommission herbeigeführt wurde, ist sie dem Teil l anzufügen. Die Teile 2 und 3 sind nach „Gegenzeichnung durch den Forstbetrieb" vom Forstamt ohne Verzug dem Forstbetriebsbeamten zurückzugeben. Teil 2 ist dem beauftragten Waldarbeiter auszuhändigen, Teil 3 ist vom Forstbetriebsbeamten 5 Jahre aufzubewahren.
Sortenmerkmale
-Vordruck AHV 1.3-
Nach Beendigung des Hiebes sind die zur Hiebsabrechnung erforderlichen Sortenmerkmale vom Forstbetriebsbeamten zu ermitteln. Dieser Vordruck ist gemäß Nummer 22 der BPV 80 Ergänzungsbeleg zur Rechnung; er ist mit dem jeweiligen Vordruck AHV 12 zu verbinden. *
Holzernteerfassung
- Vordrucke AHV 1.40 und 1.41 -
Kommen beim Hiebsvollzug in einer AbtVU.-Abt. ausnahmsweise mehrere Kostenarten vor, ist für jede Kostenart die Holzerntemenge getrennt zu erfas-
-sen (vgl. auch Nummer 3.11).
Die Holzerntemengen sind so rechtzeitig aufzunehmen, daß nach Beendigung des Hiebes das Fällungsergebnis kurzfristig ermittelt werden kann. Nach Fertigstellung einer Teil- oder Gesamtaufnahme sind bei manueller Holzaufnahme
- das Titelblatt und die dazugehörigen Einlageblätter, bei automatisierter Holzaufnahme
- das Titelblatt und das Erfassungsgerät unverzüglich dem Forstamt einzureichen. Der Vordrucksatz AHV 1.40 - Holzernteerfassung Titelblatt-enthält Teil l Forstamt Teil 2 Forstbetriebsbeamter.
Der Forstbetriebsbeamte hat stichprobenweise die Vermessungsdaten zu prüfen. Die überprüften Holznummern sind unter Nummer 3.1 des Titelblattes zu vermerken. Mit der gleichzeitig abzugebenden Be-
79032
19. 7. 88 (3)
187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
79032
scheinigung „Aufgenommen" bestätigt der Forstbetriebsbeamte, daß
- er die Vermessung des Holzes stichprobenweise geprüft und für richtig befunden hat,
- das Holz vollständig aufgemessen ist,
- das vermessene Holz vollzählig und richtig erfaßt
worden ist
Das Titelblatt „Holzernteerfassung" - Teil l - ist mit dem jeweiligen Vordruck AHV 1.1 „Hiebsvollzugsdä-ten" zu verbinden; beide Vordrucke sind Unterlagen zum Wirtschaftsnachweis Holzeinnahme gemäß Nummer 2.1 der BPV 80. . Die Hiebsorte der Sammelhiebe sind auf dem Einlageblatt anzugeben. Der Teil 2 des Titelblattes und ggf. die Einlageblätter der Holzernteerfassung sind dem Forstbetriebsbeamten zurückzugeben und von ihm 5 Jahre aufzubewahren.
32 Verarbeitung der Holzeinnahmedaten
321 Hinsichtlich der Verschlüsselung der Waldbesitzer, gilt Nummer 422 ABV 88.
322 Datenübernahme
Die fehlerfreie Übernahme der Daten zur Holzeinnahme ist vom Sachbearbeiter durch Stichprobenvergleich zwischen der. Holzernteerfassung (AHV 1.40, 1.41) und der Holzverkaufs- und Holzaufmaßliste (AHV 1.5) zu prüfen. Bei Übernahme aus mobilen Datenerfassungsgeräten ergibt sich die fehlerfreie Übertragung aus dem Maschinenprotokoll.
323 Holzverkaufs- und Holzaufmaßliste
- Endlospapier AHV 1.5 -
Datenbankgestützt wird die Holzverkaufs- und Holzaufmaßliste erstellt.
Die einzeln gedruckten Holznummern, Meßdaten und Massen werden in Losen nach Güte- und Stärkeklassen zusammengestellt Die Losnummer wird automatisiert vergeben. Der Drucksatz enthält: Teil l Forstamt (ggf. für den Waldbesitzer) Teil 2 Forstbetriebsbeamter.
Der Teil 2 dient dem Forstbetriebsbeamten zur Holzbestands- und Holzabfuhrkontrolle. Diese Unterlage ist vom Forstbetriebsbeamten 5 Jahre aufzubewahren.
Ein Ausdruck für den Käufer ist zum Zeitpunkt des Verkaufs zu fertigen.
Bei Holzresten (vgl. Nummer 4.9) ist wie folgt zu verfahren:
- Die Teile l und 2 der Holzverkaufs- und Holzaufmaßlisten sind vom Forstamt und vom Forstbetriebsbeamten so lange weiterzuführen, bis das Holz restlos veräußert ist. Die Holzverkaufsliste - • Teil l - gelangt zum Wirtschaftsnachweis Holzausgabe des Forstwirtschaftsjahres, in dem die letzte Holzrechnung ausgestellt wurde.
- Beim Eintragen der Holzrechnungsnummer in die Holzverkaufsliste ist das FWJ des Verkaufs hinzuzusetzen, z. B. 100/88.
324 Holzbestandskonto
-AHV 1.60 und 1.61-
Das datenbankgestützte Holzbestandskonto dient
- als laufende Übersicht über die vereinnahmten, veräußerten und noch vorrätigen Holzmengen
- als Teil des Wirtschaftsnachweises Holzausgabe
gemäß Nummer 3.1 der BPV 80. Die laufende Übersicht auf AHV 1.60 ist bei Bedarf des Forstamtes programmgesteuert auszudrucken. Nach Jahresabschluß (vgL Nummer 4.9) ist das Jahresergebnis als „Wirtschaftsnachweis Holzausgabe" auf AHV 1.61 programmgesteuert auszudrucken. Holzreste sind auf das Holzbestandskonto des neuen Forstwirtschaftsjahres zu übernehmen.
Während des Forstwirtschaftsjahres ist für die Betriebsleitung eine darüber hinausgehende Nutzung der Datenbank über verkaufte und unverkaufte Holzmengen und erzielte Verkaufserlöse möglich.
325 Hiebsabrechnung
- Endlospapier AHV 1.7 -
3.251 Für jeden Hieb (vgl. Nummer 3.11) ist eine Hiebsabrechnung programmgesteuert auf Endlospapier zu fertigen.
Der Drucksatz enthält: Teil l Forstamt (ggf. Waldbesitzer) Teil 2 Waldarbeiter (je Rotte) Teil 3 Forstbetriebsbeamter.
Die errechneten Holzerntekosten werden im Wege der automatisierten Betriebsbuchführung ausgezahlt (vgl. ABV 88).
3252 Bei Prämienlohn oder Stücklohn werden Arbeitsverdienst, Motorsägengeld und Werkzeuggeld je Rotte automatisiert berechnet und unter Anrechnung der Teillohnzahlungen nach Stundenanteilen auf die einzelnen Waldarbeiter verteilt Bei Hieben der Kostenarten Unternehmer, Verrechnung Einsatz landeseigene Arbeitsmaschinen oder Zeitlohn sind den,Holzerntemengen die Holzerntekosten (KST 1101 bis 1109) nachrichtlich hinzuzufügen. Für Selbstwerberhiebe werden in der Hiebsabrechnung nur die Holzerntemengen aufgeführt. Bei den Kostenarten Selbstwerber, Unternehmer, Verrechnung Einsatz landeseigene Arbeitsmaschinen und Zeitlohn entfallen die Teile 2 des Drucksatzes.
3253 Laufende Nummer
Die Hiebsabrechnungen eines FWJ werden fortlaufend numeriert Sofern eine bereits auf Datenträger gespeicherte Hiebsabrechnung ersetzt werden muß, ist bei Fertigung der Hiebsabrechnung mit neuer laufender Nummer die zu ersetzende laufende Nummer einzugeben.
3254 Die Hiebsabrechnung - Teil' l - ist gemäß Nummer 22 der BPV 80 Ergänzungsbeleg zur Rechnung. Der Teil 3 ist vom Forstbetriebsbeamten 5 Jahre aufzubewahren.
3.26 Nutzungsvollzugskonto
-AHV 1.80 und 1.81-
3261 Das Nutzungsvollzugskonto dient der mittelfristigen Kontrolle der in den einzelnen Abt/U.-Abt vorgenommenen Nutzungen (AHV 1.80) und dem Ausgleich des Hiebssatzes für jeweils 10 Jahre (AHV 1.81).
3262 Die Buchung der unter „Sammelhieb" geführten Holzmenge unterbleibt auf den für die Abt/U.-Abt. geführten Konten. Dafür ist je ein Konto „Sammelhieb Endnutzung" und „Sammelhieb Vornutzung" zu führen. • ' .
3263 Unter Verwendung der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW gelieferten Daten (vgl. Nummer 6.3) ist der Hiebssatz auszugleichen. Die Methode ist auf dem Vordruck AHV 1.81 vorgegeben.
4 Buchführung Holzausgabe im Forstamt
5.1 Käufer
Die Anschriften der Holzkäufer sind im Forstamt zu
speichern.
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft veranlaßt die landeseinheitliche
Fortschreibung.
42 Losverzeichnis
- Endlospapier AHV 2.1 -
Für Verkäufe nach dem Meistgebot ist programmgesteuert ein Losverzeichnis 3-f ach zu fertigen. r Der Drucksatz enthält: Teil l Forstamt Teil 2 Käufer Teil 3 Waldbesitzer.
187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
19. 7. 88 (4)
4.3 Versteigerungsniederschrift
-Vordruck AHV 22-
Über jede Versteigerung von Holz ist eine Niederschrift zu. fertigen. Der Niederschrift sind die Losverzeichnisse (s. Nr. 42) nachzuheften.
In das Losverzeichnis sind der Ausgebots- und der Zuschlagspreis einzutragen. Das Losverzeichnis ist mit der Bescheinigung „Ausgebots- und Zuschlagpreis der Lose ... rechnerisch richtig" zu versehen. Versteigerungsniederschrift und Losverzeichnis sind Ergänzungsbelege zur Rechnung gemäß Nummer 32 BPV 80. Sämtliche Versteigerungsniederschriften und Losverzeichnisse eines FWJ/HJ sind zu einem Belegheft zusammenzufügen.
4.4 Submissionsniederschrift
- Vordruck AHV 2.3 -
Die Bestimmungen der Nummer 4.3 gelten sinngemäß.
4.5 Sonstige Holzausgaben
4.51 Berechtigungen'
Über die Abgabe von Holz aufgrund von Berechtigungen ist jährlich eine formlose Nachweisung zu führen. Sie enthält:
- Name des Berechtigten
- Begründung des Anspruchs
- Art und Menge des Anspruchs
- Art und Menge der Lieferung
- Holzrechnungs-Nummer.
4.52 Verlorengegangenes oder gestohlenes Holz
Über dieses Holz darf der Holzausgabebeleg (vgl. Nummer 4.63) erst ausgestellt werden, wenn die schriftliche Genehmigung der höheren Forstbehörde zur weiteren Behandlung als Holzausgabe vorliegt
Datum und Aktenzeichen der Verfügung sind auf . Vordruck AHV 2.5 anzugeben.
4.6 Kaufvertrag und Holzrechnung .
4.61 Bei Freihandverkäufen ist ein schriftlicher Kaufvertrag zu schließen, wenn der Gesamtkaufpreis 1000-DM einschl. MWSt übersteigt Ist der Gesamtkaufpreis niedriger, liegt der Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages im Ermessen des Forstamtes.
4.62 Kaufvertrag
-Vordruck AHV 2.4-
Für Kaufverträge ist der Vordruck AHV 2.4 zu verwenden. Er besteht aus den Teilen
Verkäufe aus Staatswald
1 Forstamt
2 Käufer
3 Forstbetriebsbeamter
Verkaufsvermittlung
l' Forstamt
2 Käufer
3 Waldbesitzer
4 Forstbetriebsbeamter.
Die unterschiedliche Verwendung für „Vorverkauf" oder „Nachverkauf' (vgl. Nr. 2.41 Heka 77) ist durch die Programmwahl zu steuern. Bei Vorverkauf von Holz verschiedener Waldbesitzer sind Mehrfertigungen des Teils 3 für die Waldbesitzer herzustellen. Bei Verkäufen aus dem Staatswald ist die für das Forstamt bestimmte Ausfertigung Ergänzungsbeleg zur Rechnung gemäß Nummer 32 BPV 80. Sämtliche Staatswald-Kaufverträge eines FWJ/HJ. sind zu einem Belegheft zusammenzufügen. Die für das Forstamt bestimmten Teile von Kaufverträgen aus der Verkaufsvermittlung sind 5 Jahre aufzubewahren.
4.63 Holzrechnung
- Vordrucke AHV 2.50 und 2.51 -
4.631 Die Vordrucke
AHV 2.50 Holzrechnung (Holzausgabebeleg) AHV 2.51 Überweisungsträger für Käufer
sind unter Abruf der Daten aus der Datenbank programmgesteuert auszufüllen.
4.632 Die fünf Teile des Vordrucksatzes enthalten:
Teil l Annahmeanordnung (bei Verkaufsvermittlung Waldbesitzer) 2 Forstbetriebsbeamter ' 3 Abfuhrausweis
4 Käuferbeleg
5 Forstamt
4.633 Für den Käufer ist auf Vordruck AHV 2.51 ein vorbereiteter Überweisungsträger zu fertigen. Er ist dem Käuferbeleg (Teil 4 AHV 2.50) beizufügen.
4.634 Im einzelnen gilt folgende Regelung
- Holzrechnungen eines FWJ/HJ sind je Waldbesitzer fortlaufend zu numerieren.
- Die Teile l bis 3 sind sofort der Kasse zuzusenden. Die Kasse hat anhand der fortlaufenden Rechnungsnummern zu überwachen, ob ihr die Teile l der Holzrechnungen und Holzausgabebelege (vgl. Nummer 4.635) lückenlos zugegangen sind.
- Der Teil 2 ist nach Bezahlung von der Kasse dem Forstbetriebsbeamten zuzustellen.
- Der Teil 3 ist nach Eingang des Kaufpreises von der Kasse mit Zahlungsbestätigung zu versehen und dem Holzkäufer zuzusenden bzw. auszuhändigen.
- Der Teil 4 ist vom Forstamt dem Käufer unmittelbar zuzustellen.
Der vorbereitete Überweisungsträger (AHV 2.51) ist beizufügen.
- Der Teil 5 ist im Forstamt nach laufender Nummernfolge abzuheften. Für die Einnahmen aus Holz wird auf die Führung der Haushaltsüberwa-chungsliste E im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung verzichtet.
- Die Mitteilung der Kasse über die Summe der Skontobeträge und der Beträge, um die die Umsatzsteuer gemindert worden ist, soll der Sammlung der Teile 5 des jeweiligen. Haushaltsjahres angefügt werden (vgl. Nummer 1.31 des RdErl. v. 23.4.1979 - SMB1. NW. 79032).
- Notwendige Berichtigungen, die sich auf die Holzausgabe oder den anzunehmenden Betrag auswirken, sind in jedem Falle unter Verwendung des Vordruckes AHV 2.5 vorzunehmen.
- Sofern eine Holzrechnung korrigiert werden muß, ist eine Änderungsanordnung mit Hinweis auf die zu korrigierende Holzrechnung zu erteilen. Die Teile l und 5 korrigierter Holzrechnungen sind bei Kasse und Forstamt mit Ungültigkeitsvermerk zu versehen.
4.635 Bei Verwendung als Holzausgabebeleg ohne Geldannahme ist Teil l mit der zusätzlichen Bezeichnung „Holzausgabebeleg" nachrichtlich der Kasse zu übersenden. Teil 2 ist vom Forstamt dem Forstbetriebsbeamten zuzustellen. Teil 5 ist im Forstamt abzuheften.
4.7 Vorläufige Abfuhrermächtigung
-Vordruck AHV 2.6-
Unter der Voraussetzung, daß die Zahlungen mindestens dem Wert des zur Abfuhr freizugebenden Holzes entsprechen, kann dem Holzkäufer vom Forstamt die Abfuhr bereits überwiesenen Holzes ge- . stattet werden, wenn
4.71 der Käufer die Einzahlung des mit dem Forstamt vereinbarten Betrages durch einen quittierten Einzahlungsbeleg eines Kreditinstituts (Sparkasse, Bank, Post) nachweist Darauf sind zu vermerken:
- Forstamt
79032
.
19.7.88(4)
187.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1988 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)
79032
- Forstwirtschaftsjahr
- Nummer der Holzrechnung Der Beleg bleibt beim Forstamt;
4.72 der Käufer dem Forstamt eine Quittung der Kasse vorlegt, daß der Kaufpreis eingegangen ist, der Betrag für das betreffende Forstamt und die entsprechende Holzrechnungs-Nummer gebucht wurde und welche Abfuhrermächtigung der Käufer bereits aufgrund von Teilzahlungn für diesen Kauf erhalten hat;
4.73 der Käufer Schecks in Verbindung mit der Scheckkarte hergibt. In diesem Falle ist der letzte Absatz der Nummer 8.12 der Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (VZH 76), RdErl. v. 2. 9.1977 (SMB1. NW. 79032), sinngemäß anzuwenden;
4.74 der Käufer zur Sicherung der Zahlung eine unwiderrufliche Bankbürgschaft gemäß Nummer 8.13 der VZH 76 gestellt hat.
4.75 D7as Forstamt hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummern 4.71 bis 4.74 eine vorläufige Abfuhrermächtigung zu erstellen. Sie ist mit den Bescheinigungen „Sachlich richtig" und „Einzahlung nachgewiesen" zu versehen. •
Die Ermächtigung durch Ausdruck auf AHV 2.6 ist dreifach zu fertigen:
Der Teil l ist dem Holzkäufer auszuhändigen. Der Teil 2 ist dem Forstbetriebsbeamten zuzustellen. Er hat ihn bis zum Eingang der eigentlichen Holzrechnung zu verwahren.
Der Teil 3 ist mit der Zahlungsbestätigung im Forstamt so lange aufzubewahren, bis die eigentliche Holzrechnung beim Forstbetriebsbeamten vorliegt. Im Falle der tätigen Mithilfe ist eine 4. Ausfertigung der Abfuhrermächtigung für den Waldbesitzer zu fertigen.
4.76 Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für die Abfuhrerlaubnis bei Vorverkäufen einschließlich Selbstwerbung, sofern. das zur Abfuhr freizugebende Holz durch Anzahlung gedeckt ist. .Anzahlungen in diesem Zusammenhang sind bei den „Einnahmen aus Holz" (Kasse führt ein Vorkonto) zu buchen.
4.8 Buchung auf Holzbestandskonto
Für Holzausgabebuchungen gelten die Regelungen in Nummer 324. Die Holzmenge der vorläufigen Abfuhrermächtigung (vgl. Nummer 4.7) ist nicht auf dem Holzbestandskonto zu buchen.
4.9 Holzreste
Holz aus dem Einschlag des abgelaufenen Forstwirtschaftsjahres einschl. der Holzreste aus vorhergehenden FWJ, das bis zum 9. 11. nicht verkauft ist, ist am 10. 11. als Holzrest in das neue Forstwirtschaftsjahr zu übernehmen.
Die Behandlung von Holzresten in der Holzverkaufs- und Holzaufmaßliste und im Holzbestandskonto ist in den Nummern 323 und 324 geregelt
4.10 Entgelte für tätige Mithilfe
Die Berechnung der Entgelte für Holzverkaufs- und ggf. auch Holzerntehilfe mit automatisierter Buchführung erfolgt datenbankgestützt und programmgesteuert nach den Regelungen in den Nummern 32 und 3.3 der Entgeltordnung 88.
5 Verwendung von Rohholz im staatlichen Forstbetrieb
5.1 Entnahme von Holz ohne Naturalbuchführung
Kleinere Mengen Rohholzes der Güteklassen B, C, CGW, D (ausgenommen Langholz B der Stärkeklassen 2 b aufwärts), bis zu einem cbm/f je Einzelfall, können im Zusammenhang mit den Betriebsarbei-
ten, bei denen dieses Holz verwendet werden soll, eingeschlagen werden.
Eine gesonderte Buchung der Holzerntekosten entfällt; die Naturalbuchführung (Holzeinnahme und Holzausgabe) für diese Hölzer ist nicht erforderlich.
5.2 Entnahme von Holz mit Naturalbuchführung
521 Wird Rohholz der in Nummer 5.1 genannten Klassen durch Entnahme bereits aufgearbeiteten Holzes oder in Mengen von mehr als einem cbm/f je Einzelfall verwendet, gelten bezüglich der Holzeinnahmebuchungen die Bestimmungen des Abschnittes 3.
5.22 Die entnommenen Hölzer sind hinsichtlich der Holzausgabebuchungen nach den Regelungen des Abschnittes 4 zu behandeln. In die Holzrechnung ist der Handelspreis der entsprechenden Holzsorte einzusetzen. Die Berechnung der Mehrwertsteuer und „Skonto/Steuerminderung" entfallen.
5.23 Gleichzeitig mit der Annahmeanordnung (Holzrech- • nung) ist eine Auszahlungsanordnung für den entsprechenden Titel anzufertigen. Die Kasse z'ahlt im Wege der Verrechnung zwischen Ausgabe- und Einnahmetitel.
Bezüglich der Verwendung des entnommenen Holzes gilt die Regelung in Nummer 4.5 der ABV 88.
6 Zentrale Auswertung .
6.1 Daten der Holzeinschlagsplanung, der Buchführung Holzeinnahme (Hiebsabrechnung) und Holzausgabe (Holzrechnung) staatlicher Forstbetriebe sind auf Datenträgern zu speichern.
Die Jahresauswertung erfolgt im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW
62 In Zusammenarbeit zwischen dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW und dem Staatlichen Forstamt Siegburg - ADV-Forst - ist im Rahmen der Ablauforganisation (vgl. Nummer 2.1) die richtige Übernahme der Daten zu sichern.
6.3 Neben den statistischen- Jahresauswertungen, die nach Form und Inhalt vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft festgelegt werden, sind nach Abschluß des FWJ/HJ. folgende Buchführungsunterlagen im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW zu erstellen und den Forstämtern zu übersenden:
- Liste über die Holzeinnahme
- Liste zur Ausgleichung des Hiebssatzes (vgl.
Nummer 3263).
Bezüglich der Einzel- und Gesamtwirtschaftsnach-weise gilt Nummer 5.3 der ABV 88.
6.4 Daten der • Holzeinschlagsplanung, Statistiken und das verdichtete Material aus den Buchführungsunterlagen sind nach Abschluß des Forstwirtschaftsjahres vom Staatlichen Forstamt Siegburg - ADV-Forst - dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und den höheren Forstbehörden . für Aufgaben der Betriebslenkung und Aufsicht zu übermitteln.
7 Schlußbestünmungen
7.1 Zur Durchführung dieser Vorschrift sind die Anlagen AHV 0.1 bis 2.6 zu verwenden. Die in einzelnen Formularen festgelegten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind verbindlich. Ein Mustersatz wird den Forstbehörden gesondert zugestellt, da sich diese Anlagen wegen ihrer Besonderheit für eine Veröffentlichung nicht eignen.
72 entfallen; Aufhebungsvorschrift
7.3 Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Landesrechnungshof.