Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Holzverkäufe aus den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 23.4.1979 - IV A 3/32 - 22 - 00.00 ¹)

 

Historisch:

Holzverkäufe aus den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 23.4.1979 - IV A 3/32 - 22 - 00.00 ¹)

23.4.78(1)

153. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1.2.1983 - MBL NW. Nr. 7 einschL)

7903


 Holzverkäufe aus den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErL d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 23.4.1979 - IV A 3/32 - 22 - 00.00 ¹)

l Skonto

1.1 Gemäß Nummer 8.15 der Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (VZH 76), RdErl. v. 2. 9. 1977 (SMBL NW. 79032), wird bei Sofortzahlung, d. h. 'Zahlung bis zum 21. Tage nach Ausfertigung der Rechnung, Erteilung des Zuschlages oder Annahme des Gebotes, Skonto in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages gewährt

12 Die Minderung des Holzkaufgeldes durch die Skontogewährung stellt eine Verringerung des Entgeltes für eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar und .fährt daher zu einer 2%igen Minderung der auf das Holzkaufgeld entfallenden Umsatzsteuer.

13 Der rechnungsmäßige Nachweis der Skontobeträge und der auf die Skontobeträge entfallenden Umsatzsteuer ist wie folgt zu führen:

1.31 Die maschinell erstellten Holzrechnungen (Annahmeanordnungen) enthalten den Ausdruck der Skontobeträge und der Beträge, um die die Umsatzsteuer gemindert wird. Die Skontobeträge und die Minderungsbeträge zur Umsatzsteuer sind bei Kapitel 1028. Titel 12512, „Einnahmen aus Holz" durch Absetzen von der F-innahm«» zu buchen und gemäß Nummer 9.1 W zu § 71 LHO unter einem besonderen Titelabschnitt bzw. auf einer besonderen Titelkarte nachzuweisen.

Nach Abschluß des Haushaltsjahres teilt die Kasse dem Forstamt die Summe der Skontobeträge und der Betrage, um die die Umsatzsteuer gemindert worden . ist, mit

Annahmeanordnungen sind als Kassenreste nachzuweisen. .

Dabei gehe icft davon aus, daß entsprechend-der Regelung in Nummer 3.32 der Vorschrift über die maschinelle Holzbuchführung in den unteren Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErL v 10. 7.1978 - SMBL NW. 79032) diese Annahmeanordnungen im laufenden Haushaltsjahr liegende Zahlungsfristen enthalten.

Schlußbestimmungen

Dieser RdErL tritt mit Wirkung vom 1.10. 1977 in Kraft

Dieser RdErL ergeht im Einvernehmen .mit dem Finanzminister.

2 Stundung, Zahlungsverzug 2.1 Stundung

2.11 Gemäß Nummer 8.16 der VZH 76 kann auf Antrag Stundung der Zahlung von Holzkaufgeldern gewährt werden.

2.12 Hiermit übertrage ich gemäß § 59 LHO den Hauptkassen der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe die Befugnis zur Stundung von Holzkalifgeldern bis zu 6 Monaten. Die Stundung von mehr als 6 Monaten bedarf der Zustimmung der höheren Forstbehörde.

22 Zahlungsverzug

Die Hauptkassen der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lappö werden hiermit unj ter Verzicht auf förmliche Annah'meanordnungen angewiesen. Verzugszinsen gem. Nummer 8.17 der VZH 76 zu feerechnen und zu vereinnahmen.

2.3 Stundungs- und Verzugszinsen

Stundungs- und Verzugszinsen sind bei Kap. 1026, TU. 1194 in Einnahme zu buchen-

2.4 Die VZH 76 und die Bestimmungen dieses RdErl. gelten als Sonderregelung im Sinne der Nummer i.11 W zu §59 LHO.

Kassenreste

Sofern. Annahmeanordnungen der Forstämter über Holzkaufgelder bis zum Jahresabschluß nicht ausgeführt werden konnten (Stundung, Verzug), sind diese Annahmeanordnungen nicht an die anordnende Stelle zurückzugeben. Die Beträge dieser unerledigten

') MBL NW. 1B» 6.10«.