Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Nebennutzungen in den. staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen Ablehnungsverfahren RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5. 1. 1971 — IV A 5/34 — 00¹)

 

Historisch:

Nebennutzungen in den. staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen Ablehnungsverfahren RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5. 1. 1971 — IV A 5/34 — 00¹)

5.1.71(1)

165. Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1984 - MBl. NW.Nr.87einschL)

79034


Nebennutzungen in den. staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen Ablehnungsverfahren

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5. 1. 1971 — IV A 5/34 — 00¹)

1 Zur Förderung des Umsatzes forstlicher Nebennutzungen und zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens wird nachfolgende Regelung getroffen.

2 Verkaufs- und Gestattungsarten 2.1 Es ist zu unterscheiden zwischen

2.11 dem Verkauf von Forstnebenerzeugnissen und der Gestattung von Forstnebennutzungen durch den Forstbetriebsbeamten gegen Barzahlung an den Forstbetriebsbeamten oder gegen Hergabe eines Verrechnungsschecks in Verbindung mit einer Scheckkarte,

2.12 dem Verkauf von Forstnebenerzeugnissen und der Gestattung von Forstnebennutzungen durch den Forstbetriebsbeamten gegen Zahlung innerhalb von. 30 Tagen an die zustandige Kasse,

2.13 dem Verkauf von Forstnebenerzeugnissen und der Gestattung von Forstnebennutzungen durch das Forstamt

22 Bei dem Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk ist eine Geldannahmestelle nach Nummer 16 der Zahlstellenbestimmungen (ZBest) - Anlage 2 zu Nummer 5.2 W zu § 79 LHO - zu errichten; der Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk ist zum Verwalter dieser Geldannahmestelle zu bestellen.

221 Im Falle der Annahme eines Verrechnungsschecks in Verbindung mit einer Scheckkarte (vgl. Nummer 2.11) sind die auf der Scheckkarte angegebenen Geschäftsbedingungen zu beachten.

2.3 Das Verfahren nach Nummer 2.12 soll jedoch nur angewendet werden, sofern der. Käufer bzw. Nutzungsberechtigte die Gewahr für eine Bezahlung innerhalb der Frist von 30 Tagen bietet und der Rechnungsbetrag 100 DM überschreitet.

3 Dem Abrechnungsverfahren zu 2.11 und 2.12 dienen:

3.1 der „Erlaubnisschein und Rechnung über Forstneben-nutzungen" — Vordruck NN. l —,

3.2 die „Abrechnung über Erlaubnisscheine für Forstneben-A»i*g*] nutzungen" - Vordruck NN. 2 —.

4 Die Erlaubnisscheine sind mit Kontrollnummern versehen. Sie müssen von den Forstbehörden und von den Forstbetriebsbeamten-unter Verschluß gehalten werden. Die Ausgabe von Erlaubnisschein-Blocks darf nur gegen Empfangsbescheinigung erfolgen.

5 Der aus den Teilen A und B bestehende Vordrucksatz NN. l ist vom Forstbetriebsbeamten im Durchschreibe« verfahren auszufüllen.

5.1 Bei Zahlung nach Nummer 2.11 bleibt der Teil A im Erlaubnisschein-Block, wahrend der Teil B dem Ktufer oder Nutzungsberechtigten als Quittung und Erlaubnisschein auszuhändigen ist.

5.2 Bei Zahlung nach Nummer 2.12 übersendet der Forstbetriebsbeamte unverzüglich den Teil A dem Forstamt, d« Annahmeanordnung erteilt. Die Weitergabe Ist auf der ersten Innenseite des Erlaubnisschein-Blocks tu vermerken.

Den Teil B erhalt der Kauf er oder Nutzungsberechtigte als Rechnung und Erlaubnisschein.

5.3 Unbrauchbar gewordene Erlaubnisscheine sind im Block zu belassen und mit dem Vermerk „Ungültig" zu versehen.

6. Der Forstbetriebsbeamte rechnet am Ende jedes Vierteljahres über die ausgegebenen Erlaubnisscheine ab und. überweist seine Bareinnahmen unter Angabe des Forstamtes, des Betriebsbezirks und des Kennwortes „Nebennutzungen" an die Kasse. Fehlanzeige an das Forstamt ist erforderlich.

Sofern innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Bareinnahme den Gesamtbetrag von 500 DM überschritten hat, ist dieses Geld, schon vor dem beizubehaltenden Abrechnungstermin an die Kasse abzuführen.

Die angenommenen Schecks sind unverzüglich unter Angabe des Forstamtes, des Betriebsbezirks und des Kenn-i wortes „Nebennutzungen" an die Kasse weiterzuleiten.

Der aus zwei Teilen bestehende Vordrucksatz NN. 2 ist für die vierteljährliche Abrechnung im Durchschreibe'verfahren auszufüllen. Der Teil l geht zum Forstamt, das die Annahmeanordnung über die Einnahmen nach Nummer 2.11 erteilt Der Teil 2 bleibt bis zur Jahresabrechnung (vgl. Nummer 7) beim Forstbetriebsbeamten.

Überweisungskosten gehen zu Lasten der Landesforstver-waltung.

7 Dem Forstamt obliegt die Kontrolle über die von den Forstbetriebsbeamten verwalteten Erlaubnisscheine. Diese Kontrolle ist normalerweise in Form einer Jahresabrechnung, die möglichst im Anschluß an das Weihnachtsbaumgeschäft erfolgen sollte, vorzunehmen. Zu diesem Zweck sind vom Forstbetriebsbeamten die verbrauchten und unverbrauchten Erlaubnisschein-Blocks und die Abrechnungsnachweise (Teil 2 des Vordrucks NN. 2) vorzulegen.

7.1 Das Forstamt prüft unverzüglich, ob

alle während des Jahres ausgegebenen Erlaubnisschein-Blocks vorhanden sind, :

die Nummernfolge der verwendeten Scheine lückenlos ist,

die Geldsumme der gegen sofortige Barzahlung ausgegebenen Scheine mit der Geldsumme der Vierteljahresabrechnungen des Jahres übereinstimmt,

die Geldsumme der ohne sofortige Barzahlung ausgegebenen Scheine mit der Geldsumme der entsprechenden Annahmeanordnungen des Forstamtes . übereinstimmt.

7.2 Nach dieser Prüfung ist der Forstbetriebsbeamte alsbald wieder mit Erlaubnisscheinen auszustatten. Zuvor werden vom Forstamt aus den angebrochenen Erlaubnisschein-Blocks die bereits verwendeten Teile A entfernt.

7.3 Die Abrechnungsunterlagen., sind Im Forstamt für Zwecke der Rechnungsprüfung bereitzuhalten und 10 Jahre lang aufzubewahren.

8 Soweit das Forstamt Forstnebenerzeugnisse verkauft oder Forstnebennutzungen gestattet (vgL Nummer 2.13), erteilt es der Kasse die erforderliche Annahmeanordnung und übersendet dem Zahlungspflichtigen die Rechnung.

9 Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanz-minister und dem Landesrechnuhgshof und tritt am 1. 3. 1971 In Kraft. . . ,

Im Einvernehmen mit dem Kultusminister gilt dies« Regelung auch für den Waldbesits der Sondervermöfen des Landes.

') MB). NW. 1971 S. W. n»nd«rt durch RdErl. v, 1.11,19TS (MB). NW. 19W S. U«), U. a. im (MBI. NW. 1918 a 341). 8«. 9,19M (MB). NW, UM S. UM),


Anlagen: