Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Forstnebenzeugnisse in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 9. 1984 - IV A 4 34-01-00.00 ¹)

 

Historisch:

Forstnebenzeugnisse in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 9. 1984 - IV A 4 34-01-00.00 ¹)

165.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1984 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

25.9.84 (1)


Forstnebenzeugnisse

in den staatlichen Forstbetrieben des

Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und

Forsten v. 25. 9. 1984 - IV A 4 34-01-00.00 ¹)

1 Begriffsbestimmungen Forstnebenerzeugnisse sind

- Pflanzliche Produkte des Forstbetriebes (z. B. Holz aus der Jungbestandspflege - KST. 1401 -, Schlagabraum, Weihnachtsbäume, Schmuckgrün und Deckreisig, Rinde, Forstpflanzen, Forstsamen), ausgenommen Rohholz, das nach Handelsklassen ausgehalten wird.

- Anorganische Produkte wie Sand, Kies, Steine, Erden.

2 Verkauf

2.1 Zur Verbesserung des Betriebserfolges sind alle Möglichkeiten des Verkaufs forstlicher Nebenerzeugnisse auszuschöpfen. Durch Markterkundung, Breite und Beweglichkeit des Angebots, verbesserte Verkaufsorganisation und andere geeignete Maßnahmen ist eine Umsatzsteigerung anzustreben.

2.2 Möglichkeiten der kooperativen Vermarktung über forstliche Zusammenschlüsse und Vermittler-Institutionen sind zu nutzen.

2.3 Sofern das forstliche Nebenprodukt es zuläßt und die Marktlage es erfordert (z. B. Beteiligung auswärtiger Interessenten) sind öffentliche Verkäufe nach mündlichem oder schriftlichem Meistgebot anzusetzen.

2.4 Der Aufarbeitung von Forstnebenerzeugnissen durch den Käufer oder dessen Beauftragte (Selbstwerbung) ist in der Regel dann der Vorzug vor der Aufarbeitung in Eigenregie zu geben, wenn für den Forstbetrieb ein Reinerlös nicht zu erwarten ist oder Arbeitskräfte fehlen.

3 Preise

3.1 Die Bildung der Angebotspreise für forstliche Nebenerzeugnisse wird zur Anpassung an die örtlichen Marktverhältnisse den Forstämtern übertragen. Auch beim Verkauf im Wege der Selbstwerbung ist ein marktgerechter Preis für das Produkt zu vereinbaren.

3.2 Die Preise für Forstnebenerzeugnisse, die über Erlaubnisscheine abgerechnet werden (vgl. Nummer 4.1), sind so zu kalkulieren, daß die jeweils gültige Mehrwertsteuer im Bruttopreis enthalten ist. Beim Verkauf von Forstnebenerzeugnissen nach Nummer 4.2 ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zum vereinbarten Preis für das Produkt in Rechnung zu stellen.

3.3 Markt- und Preisinformationen sind auf Dienstbesprechungen auszutauschen oder durch die höhere Forstbehörde schriftlich vorzunehmen.

4 Zuständigkeiten

4.1 Der Kleinverkauf forstlicher Nebenerzeugnisse über Erlaubnisscheine ist in der Regel Aufgabe des Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk; er kann auch anderen Dienstkräften des Forstbetriebsdienstes übertragen werden. Der Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk kann sich bei der Einweisung der Käufer sowie bei der Überwachung der Nutzung und Abfuhr der ' Mithilfe eines Forstwirtschaftsmeisters, Haumeisters oder Forstwirtes bedienen.

4.2 Verkäufe größeren Umfanges (grundsätzlich bei Kaufpreis von mehr als 500,- DM im Einzelfall) sind durch das Forstamt vertraglich zu vereinbaren. Hinsichtlich der schriftlichen Verkäufe an Selbstwerber weise ich zur Beachtung auf die Nummer 3.23 der EUS (RdErl. v. 20. 9. 1984 - SMB1. NW. 79032) hin. Bei der kooperativen Vermarktung gelten die entsprechenden Geschäftsbedingungen.

4.3 Unter Übersendung von Vertragskopien u. ä. ist der Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk über die Verkäufe des Forstamtes zu informieren.

5 Buchung der Einnahmen und Ausgaben

5.1 Die Erlöse aus dem Verkauf von Forstnebenerzeugnissen sind im Kapitel 10 260 beim Titel 125 13 zu buchen. Eine Ausnahme bilden die Erlöse aus der Forstpflanzenzüchtung Burgholz (Forstamt Mettmann), die im Kapitel 10 260 beim Titel 125 17 zu buchen sind.

5.2 Das Abrechnungsverfahren der Erlöse aus dem Verkauf von Forstnebenerzeugnissen ist in meinem RdErl. v. 5.1.1971 (SMB1. NW. 79034) geregelt.

5.3 Sofern forstliche Nebenerzeugnisse nicht vom Käufer selbst, sondern vom Forstbetrieb aufgearbeitet werden, sind die Ausgaben bei der Kostenstelle 1831 zu buchen. Werden Läuterung zur Jungbestandspflege und Aufarbeitung des Nebenerzeugnisses gleichzeitig ausgeführt, sind die Ausgaben gemeinsam bei der Kostenstelle 1401 zu buchen.

Beim Einsatz eigener Waldarbeiter sind soweit wie möglich Stücklohnvereinbarungen nach Nummer 4.422 der ABV 83 zu schließen.

Wird die Aufarbeitung von Forstnebenerzeugnissen Unternehmern übertragen, ist hinsichtlich des abzuschließenden Vertrages die Nummer 2 des EUS (RdErl. Vi 20. 9.1984, SMB1. NW. 79032) zu beachten.

6 Schlußbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1. 11. 1984 in Kraft.

79034

') MB]. NW. 1984 S. 1292.