Historische SMBl. NRW.
Historisch: Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV A 5 - 22-10-00.00 / I A 1 - 61.30.01 v. 1.8.1989
Historisch:
Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IV A 5 - 22-10-00.00 / I A 1 - 61.30.01 v. 1.8.1989
Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
IV A 5 - 22-10-00.00 / I A 1 - 61.30.01
v. 1.8.1989
Allgemeines
Nach § 53 Abs. 1 des Landesforstgesetzes (LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Juni 1989 (GV. NRW. S. 437 – SGV. NRW. 790) obliegt der Forstschutz im Sinne
des § 52 LFoG der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten.
Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, von den Gemeinden,
Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem
Forstschutz beauftragten Personen.
Mit dem Forstschutz
beauftragte Beamte und Angestellte der Landesforstverwaltung sowie des Bundes,
der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind kraft Gesetzes (§ 53 Abs. 4 LFoG)
Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Sonst mit dem Forstschutz
beauftragte Personen (§ 53 Abs. 2 LFoG) sollen zu Vollzugsdienstkräften im
Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden (§ 53 Abs. 3 LFoG).
Für die Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu Vollzugsdienstkräften ist
nach § 61 Abs. 1 LFoG die untere Forstbehörde zuständig, bei
forstamtsübergreifendem Waldbesitz die untere Forstbehörde, bei der der Antrag
gestellt worden ist; die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit anderen
betroffenen unteren Forstbehörden.
Beauftragung mit dem Forstschutz
Ich beauftrage hiermit die Forstbetriebsbeamten/innen mit Dienstbezirk und die
Angestellten im Forstbetriebsdienst mit Dienstbezirk der unteren Forstbehörden
mit dem Forstschutz als Dienstaufgabe nach Maßgabe der nachstehenden
Vorschriften.
Der Auftrag zur Ausübung des Forstschutzes erstreckt sich auf den Bezirk der
unteren Forstbehörde, der die Forstschutzbeauftragten nach Nummer 2.1
angehören, und zwar
- im Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen uneingeschränkt,
- im Bundes-, Körperschafts- und Privatwald nur insoweit, als sich diese
Forstschutzbeauftragten aus Anlass sonstiger Dienstobliegenheiten hier
aufhalten oder Informationen über Verstöße im Waldbesitz ohne eigene
Forstschutzbeauftragte an sie herangetragen werden.
Im Regelfall werden die
Forstschutzbeauftragten nach Nummer 2.1 nur im eigenen Forstbetriebsbezirk
tätig.
Ein Anspruch auf die Leistung des Forstschutzes durch die
Forstschutzbeauftragten der unteren Forstbehörden für den Bereich des Bundes-,
Körperschafts- und Privatwaldes besteht nicht. Die Befugnis dieser
Waldbesitzer, eigenes Personal mit dem Forstschutz zu beauftragen, bleibt
unberührt.
Der Forstschutzauftrag ist in den Dienstausweisen zu vermerken.
Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu Vollzugsdienstkräften
Von Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz
beauftragte Personen sollen auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers
oder sonst Berechtigten und mit ihrer schriftlichen Zustimmung unter folgenden
Voraussetzungen zu Vollzugsdienstkräften bestellt werden:
Die Bestellung kann sachlich nur für den Forstschutz im Sinne des § 52 LFoG
erfolgen; räumlich ist sie auf den jeweils zu beaufsichtigenden Waldbesitz
beschränkt.
Zu Vollzugsdienstkräften dürfen nur Personen bestellt werden, die die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen sowie zuverlässig und geeignet sind. Zur Prüfung
der Zuverlässigkeit haben die Forstschutzbeauftragten bei der für sie
zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur
Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen. Die Eignung ist in der Regel gegeben,
wenn der Forstschutzbeauftragte die Laufbahnprüfung für den mittleren,
gehobenen oder höheren Forstdienst abgelegt hat.
Die Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Bei der Bestellung ist die Vollzugsdienstkraft zur ordnungsgemäßen und
gewissenhaften Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu verpflichten. Sie ist
zugleich über die ihr zustehenden Befugnisse, insbesondere über die Befugnisse
bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang und über den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Mittel zu belehren. Die Belehrung ist spätestens bei
jeder Verlängerung bzw. Neuausstellung des Dienstausweises zu wiederholen und
auf der Rückseite der Anlage 1 aktenkundig zu machen. Jede Änderung der
Rechtslage ist der Vollzugsdienstkraft unverzüglich bekannt zugeben.
Über die Bestellung,
Verpflichtung und Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Anlage 1).
Werden Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine
Vollzugsdienstkraft die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr
besitzt, so ist ihre Bestellung zu widerrufen. Dem Grundstückseigentümer oder
sonst Berechtigten ist aufzugeben, die untere Forstbehörde unverzüglich zu
verständigen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Anlass für einen Widerruf sein
können und wenn die Beauftragung mit dem Forstschutz zurückgenommen oder sonst
erloschen ist.
Mit der Rücknahme der Beauftragung mit dem Forstschutz oder deren sonstigem
Erlöschen endet die Bestellung zur Vollzugsdienstkraft.
Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweis
Vollzugsdienstkräfte müssen nach § 54 LFoG bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich
führen.
Vollzugsdienstkräfte der Landesforstverwaltung sind bei der Ausübung des Forstschutzes
durch ihre Dienstkleidung (§ 68 Abs. 1 LFoG, Dienstkleidungsvorschrift)
kenntlich.
Vollzugsdienstkräfte aller anderen Waldbesitzer sollen bei der Ausübung des
Forstschutzes Dienstkleidung (§ 68 Abs. 2 und 3 LFoG) tragen.
Vollzugsdienstkräfte, die nicht verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen,
müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch ein Dienstabzeichen erkennbar
sein. Das Dienstabzeichen ist an der Außenseite des äußeren Kleidungsstückes in
Brusthöhe links zu tragen.
Vollzugsdienstkräfte haben den Dienstausweis auf Verlangen vorzuzeigen. Bei der
Anwendung unmittelbaren Zwanges braucht der Ausweis nicht vorgezeigt zu werden,
wenn die Umstände es nicht zulassen. Die Vollzugsdienstkräfte haben auf
Verlangen auch die Behörde zu benennen, an die etwaige Beschwerden zu richten
sind.
Die Ausstellung des Dienstausweises und die Ausgabe des Dienstabzeichens wird
wie folgt geregelt:
Vollzugsdienstkräfte der Landesforstverwaltung erhalten den Dienstausweis von
der Höheren Forstbehörde.
Vollzugsdienstkräfte anderer öffentlicher Dienstherren erhalten den
Dienstausweis von der Behörde, bei der sie in einem Dienstverhältnis stehen.
Bestellte Vollzugsdienstkräfte erhalten den Dienstausweis (Anlage 2) von
der unteren Forstbehörde und, soweit sie nicht Dienstkleidung tragen, das
Dienstabzeichen (Anlage 3) gegen Empfangsbestätigung (Anlage 1).
Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind einzuziehen, wenn die Bestellung
widerrufen wird.
Die Nummer des von der
unteren Forstbehörde ausgestellten Dienstausweises beginnt mit der
zweistelligen Kennziffer der jeweiligen unteren Forstbehörde (z. B. 01 Kleve,
45 Minden) und wird mit der fortlaufenden Zahl der ausgestellten Dienstausweise
ergänzt (z.B. 01.01, 45.01). Wird ein Dienstabzeichen ausgegeben, so ist darauf
von der unteren Forstbehörde die Nummer des Dienstausweises zu vermerken. In
Verlust geratene Dienstausweise oder Dienstabzeichen sind für ungültig zu
erklären und zu ersetzen. Der Verlust eines Dienstausweises oder
Dienstabzeichens ist im Dienstblatt der Landwirtschaftskammer, Teil C, bekannt
zugeben und im vorerwähnten Verzeichnis sowie in der Empfangsbestätigung zu
vermerken. Eingezogene oder zurückgegebene Dienstausweise oder Dienstabzeichen
sind zusammen mit den Empfangsbescheinigungen zu vernichten und im Verzeichnis
zu löschen. Ihre Nummern sind nicht mehr zu verwenden. Die Erneuerung eines
Ausweises erfolgt unter der alten Nummer. Dies gilt nicht bei Verlust eines
Dienstausweises oder Dienstabzeichens.
Die Dienstausweise sind mit
einer Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren auszustellen. Die Gültigkeit
darf nach dem Ablauf von fünf Jahren noch einmal verlängert werden. Wird ein
neues, zeitnahes Lichtbild erforderlich, so ist ein neuer Dienstausweis
auszustellen. Zehn Jahre nach der Ausstellung sind Ausweis und Lichtbild zu
erneuern.
Die untere Forstbehörde führt ein Verzeichnis (Anlage 4) über die
Bestellungen zu Vollzugsdienstkräften, über die ausgestellten Dienstausweise
und die ausgegebenen Dienstabzeichen.
Befugnisse der Vollzugsdienstkräfte im Forstschutz
Alle mit dem Forstschutz beauftragten Personen, die kraft Gesetzes oder durch
Bestellung (§ 53 LFoG) Vollzugsdienstkräfte sind, haben als solche im Rahmen
des Auftrages nach § 52 LFoG die den Dienstkräften der Ordnungsbehörden nach
dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342 – SGV. NRW. 2060) zustehenden Befugnisse. Sie sind nach § 68 Abs. 1 Nr.
19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342 – SGV. NW. 2010)
Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes und damit zur Anwendung
unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften der §§ 66 ff. VwVG NRW befugt. Der
Einsatz von Schusswaffen zur Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nicht erlaubt.
Maßnahmen, die den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind (z.B.
Beschlagnahme und Durchsuchung bei Gefahr im Verzug – §§ 98,105 StPO –), dürfen
Vollzugsdienstkräfte nur anordnen und durchführen, wenn sie gleichzeitig
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind.
Die von den unteren Forstbehörden zu Vollzugsdienstkräften bestellten
Forstschutzbeauftragten werden hiermit ermächtigt, Verwarnungen mit und ohne
Verwarnungsgeld nach Maßgabe meines RdErl. v. 5.12.1971 (SMBl. NRW. 79037) zu
erteilen. Die erhobenen Verwarnungsgelder sind nach dieser Vorschrift
abzurechnen und für die Landesforstverwaltung bei Kapitel 10260, Titel 11210
„Geldstrafen und Geldbußen“ zu vereinnahmen.
Die Ermächtigung zur
Erteilung von Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld gilt auch für die mit
dem Forstschutz beauftragten Beamten und Angestellten des Bundes, der Gemeinden
und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe, dass die jeweilige Körperschaft
Regelungen in Anlehnung an den in Absatz 1 genannten Runderlass trifft Die von
diesem Personenkreis für die Körperschaft erhobenen Verwarnungsgelder fließen
in die Kasse der jeweiligen Körperschaft.
Die Ausübung des Forstschutzes durch Dienstkräfte des Bundes, der Gemeinden und
der Gemeindeverbände erstreckt sich auf den jeweiligen Bundes-, oder Gemeinde-
oder Gemeindeverbandswaldbesitz.
Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen
mit dem Innenminister und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen: