Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zusammenarbeit der Forstbehörden mit Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 2 02-40-00.03 u. d. Innenministers – V B 4 – 4.134. – 2 – v. 4.1.1988
Historisch:
Zusammenarbeit der Forstbehörden mit Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 2 02-40-00.03 u. d. Innenministers – V B 4 – 4.134. – 2 – v. 4.1.1988
Zusammenarbeit der
Forstbehörden
mit Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IV A 2 02-40-00.03
u. d. Innenministers – V B 4 – 4.134. – 2 –
v. 4.1.1988
1 Forstliche Vorsorgemaßnahmen
1.1 Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen
1.2 Betriebstechnische Maßnahmen
1.2.1 Walderschließung
1.2.2 Wegesperren
1.2.3 Wasserentnahmestellen
1.3 Vorhaltung technischer Ausstattung
1.3.1 Geräte und Maschinen
1.3.2 Feuerwachttürme
1.4 Anlage und Beschaffung
1.5 Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen
2 Überwachungsmaßnahmen, Alarmierung
2.1 Allgemeine Überwachungsmaßnahmen
2.2 Bereitschaftsdienst
2.3 Besetzung und fernmeldetechnische
Anbindung der Feuerwachttürme
2.4 Streifendienst bei Waldbrandwetterlagen
2.5 Überwachung sonstiger Gefahren
2.6 Überwachung aus der Luft
2.7 Alarmierung
3 Zusammenarbeit zwischen den Forstbehörden und der Feuerwehr
3.1 Einsatzleitung
3.2 Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern
4 Verwaltung
4.1 Berichterstattung
4.1.1 Waldbrand, sonstige Schadensereignisse
4.1.2 Zusammenstellung der
Bereitschaftsdienstplanung
4.1.3 Anschriften- und Funkverzeichnis
4.2 Sofortmeldungen
4.3 Kartenmaterial
4.3.1 Übersichtskarte
4.3.2 Sonstige Karten
5 Aus- und Fortbildung, Übungen
5.1 Ausbildung
5.2 Fortbildung (Übungen)
6 Öffentlichkeitsarbeit
7 Ergänzende Bestimmungen
8 Schlussbestimmungen
Entsprechend der Vorschriften des Landesforstgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1987 (GV. NRW. S. 62), – SGV. NRW. 790 – des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 552), – SGV. NRW. 213 – und des Katastrophenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 492), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GV. NRW. S. 799), – SGV. NRW. 215 – sind
folgende Grundsätze zu beachten:
Forstliche Vorsorgemaßnahmen
Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen
Um die Brandanfälligkeit, aber auch um die Schnee-, Windbruch- und
Windwurfgefährdung besonders anfälliger Waldteile herabzusetzen, sind durch
Baumartenwahl, Begründung von Laubwaldriegeln, zweckentsprechenden
Bestandesaufbau und Bestandespflege bzw. sonstige geeignete Maßnahmen
Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schadensereignissen zu treffen.
Bei der Vorbeugung
gegen Waldbrand kommt auch der schnellen Beseitigung von Holzanfall aus
forstlichen Kalamitäten, Windwürfen bzw. Wind- und Schneebrüchen besondere
Bedeutung zu.
Betriebstechnische Maßnahmen
Walderschließung
Gefährdete Waldteile, insbesondere große zusammenhängende Nadelholzkulturen und
Dickungen, sind durch Wege und Gliederungslinien (Feuerschutzstreifen) so aufzuschließen
und zu gliedern, dass eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung durchgeführt werden
kann. Das Erschließungsnetz muss für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein
(Lichtraumprofil 4 m Höhe und 3,50 m Breite). An geeigneten Stellen sind
Hubschrauberlandeplätze auf vorhandenen unbestockten Flächen auszuweisen. Die
Anforderungen an Hubschrauberlandeplätze sind der Anlage ZFK 1 zu
entnehmen.
Wegesperren
Die unteren Forstbehörden wirken darauf hin, dass die Wegesperren im Wald mit
einheitlichen Schlössern mit Fallmantel-Verschlußschraube nach DIN 3223 oder
mit einer Verschlusseinrichtung nach DIN 14925 versehen sind.
Sind andere als die
o. a. Schlösser vorhanden, sind die Schlüssel der Sperren der Feuerwehr in
ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. An Hauptwaldeinfahrten ist auf
das Freihalten der Waldwege für Feuerwehrfahrzeuge mit dem Zusatz hinzuweisen,
dass abgestellte Fahrzeuge im Falle der Gefahr aufgrund des § 30 Abs. 2 FSHG
von der Feuerwehr entfernt werden.
Wasserentnahmestellen
In großen zusammenhängenden Waldgebieten sind geeignete, für Feuerwehrfahrzeuge
gut erreichbare Wasserstellen (z. B. Teiche, Bachstauungen) mit Vorrichtungen
zur Wasserentnahme anzulegen, auszubauen und zu unterhalten.
Diese Wasserentnahmestellen
sind deutlich sichtbar zu markieren. Sie sind – wenn die Geländeverhältnisse es
zulassen – aus Artenschutzgründen naturnah (mit flachen Uferböschungen)
auszugestalten. Hierbei entfällt dann in der Regel die Notwendigkeit von
Einzäunungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht.
Vorhaltung technischer Ausstattung
Geräte und Maschinen
Das zur Gefahrenabwehr und Beseitigung von Notständen notwendige besondere
Gerät (z. B. Feuerpatschen, Spaten, Äxte, Motorsägen) ist in angemessenem
Umfang zu beschaffen bzw. verfügbar zu halten und an geeigneten Stellen für den
Einsatzfall bereitzustellen.
Dabei können aus
vorhandenen Beständen der Landesforstverwaltung eingesetzt werden:
– Sprechfunkgeräte
– Allradfahrzeuge mit Sprechfunkanlagen für leichte Material- und
Personentransporte bzw. für Meldezwecke
– Arbeitsmaschinen mit Seilwinden, Räumschildern bzw. Ladekränen sowie
schwere Bodenfräsen, Mulchgeräte (zur Beseitigung von Aufwuchs bis ca. 15 cm)
Der Einsatz erfolgt
mit Hubschraubern der Bundeswehr. Einzelheiten ergeben sich aus Nummer 3.2 und
den Anlagen ZFK 1 und ZFK 2.
Feuerwachttürme
In besonders gefährdeten zusammenhängenden Waldgebieten, in denen auf andere
Weise kein ausreichender Überblick gewährleistet ist, ist zu prüfen, ob die
Erstellung eines Feuerwachtturmes sinnvoll ist.
Die Errichtung neuer
Feuerwachttürme im Staatswald sowie die Anordnung zur Errichtung eines
Feuerwachtturmes außerhalb des Staatswaldes bedarf der schriftlichen
Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Ministerium). Eine schriftliche Stellungnahme des
Kreisbrandmeisters über die Notwendigkeit der Maßnahme ist dem Antrag
beizufügen.
Anlage und Beschaffung
Über die Notwendigkeit der Anlage und Gestaltung von Wasserentnahmestellen nach
Nummer 1.2.3 und der Beschaffung des für die Waldbrandbekämpfung erforderlichen
besonderen Gerätes entscheidet der Leiter der unteren Forstbehörde im
Einvernehmen mit dem Leiter der örtlichen Feuerwehr.
Ist eine Gemeinde,
ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Waldbesitzer, so hat der Kreis-
oder der Bezirksbrandmeister bzw. der zuständige Regierungspräsident die
Entscheidung des Leiters der örtlichen Feuerwehr zu bestätigen.
Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen
Notwendige Schutzmaßnahmen nach § 45 LFoG (Waldbrand) und nach § 52 LFoG (z. B.
zur Abwehr sonstiger Schadensereignisse) gegenüber den Waldbesitzern ordnet die
untere Forstbehörde an. Sie hat zuvor die schriftliche Zustimmung der Höheren
Forstbehörde einzuholen. Bei der Anordnung zur Errichtung eines
Feuerwachtturmes ist Nummer 1.3.2 zu beachten.
Überwachungsmaßnahmen, Alarmierung
Allgemeine Überwachungsmaßnahmen
Unbeschadet der allgemeinen Dienstpflichten hat jeder Forstbetriebsbeamte mit
Dienstbezirk im Rahmen seines Dienstes seinen Zuständigkeitsbereich im Wald so
zu überwachen, dass die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden und
sonstigen Schadensereignissen im Wald möglichst vermieden wird oder ihre
Erkennung frühzeitig erfolgt, damit Schäden gering bleiben.
Bereitschaftsdienst
Die im Bereitschaftsdienstplan (ZFK 3) fixierte Rufbereitschaft
(Telefon, Funk) tritt durch Anordnung des Leiters der betreffenden Forstbehörde
bzw. durch dessen ständigen Vertreter im Amt in Kraft. Unabhängig davon gilt die
Rufbereitschaft als angeordnet, wenn besondere Risiken vorliegen (z. B. durch
bestimmte Witterungssituationen), die nicht mit zeitlich ausreichendem Abstand
vorher erkennbar waren. Im Bereitschaftsdienstplan ist außerhalb der
Dienststunden der Forstbehörden jeweils ein Beamter als
Bereitschaftsdiensthabender für den Zuständigkeitsbereich der Dienststelle
vorzusehen (s. a. Geschäftsordnungen der Forstbehörden des Landes NRW). Die
Bereitschaftsdienstplanung ist auf dem beigefügten Vordruck Anlage ZFK 3
zu erstellen. Bei der Erstellung ist der örtliche Personalrat zu beteiligen.
Die untere Forstbehörde übermittelt der Leitstelle für Feuerschutz,
Katastrophenschutz und Rettungsdienst, im folgenden Leitstelle genannt, jeweils
zum 1. Februar jeden Jahres die forstliche Bereitschaftsdienstplanung. Sofern
sich Abweichungen ergeben, ist die Leitstelle unverzüglich zu unterrichten.
Besetzung und fernmeldetechnische Anbindung der Feuerwachttürme
Bei Waldbrandwetterlagen – in Trockenperioden bei hoher Temperatur und geringer
Luftfeuchtigkeit – sind die Feuerwachttürme auf Veranlassung der Unteren
Forstbehörden zu besetzen. Als Feuerwachttürme können bei Bedarf auch geeignete
Aussichtstürme und Aussichtspunkte in das Überwachungssystem mit einbezogen
werden.
Die Feuerwachttürme
sind i. d. R. von 10.00 Uhr bis zum Sonnenuntergang zu besetzen. Sie sollen mit
Fernsprechanschlüssen ausgestattet sein. Darüber hinaus sind sie mit
Sprechfunkgeräten der unteren Forstbehörden zu versehen. Zusätzlich sollen bei
Waldbrandwetterlagen nach Möglichkeit im Rahmen von Übungen der
Fernmeldeeinheiten des Katastrophenschutzes Fernsprech- und
Sprechfunkverbindungen zwischen den Forstbehörden und den ständig besetzten
Feuerwachen bzw. Leitstellen hergestellt werden.
Streifendienst bei Waldbrandwetterlagen
In gefährdeten Gebieten haben die unteren Forstbehörden bei
Waldbrandwetterlagen einen ständigen Streifendienst von 10.00 Uhr bis
Sonnenuntergang einzurichten. Daran sollen neben Waldbesitzern auch
Dienstkräfte aller Forstverwaltungen und, soweit erforderlich, die örtlichen
Ordnungsbehörden und die Feuerwehren beteiligt werden. Es bestehen keine
Bedenken, wenn im Rahmen von Übungen insbesondere an Wochenenden, auch Helfer
von Einheiten des Katastrophenschutzes im Streifendienst mitwirken. Soweit die
eingesetzten Personen während des Streifendienstes keine Dienstkleidung tragen,
haben sie während des Einsatzes am linken Oberarm eine 12 cm breite weiße
Armbinde mit schwarzer Aufschrift
Feuerschutz
– Waldbrandstreife –
zu tragen.
An der Windschutzscheibe
der im Waldbrandstreifendienst eingesetzten Fahrzeuge ist ein Aufkleber (siehe Anlage
ZFK 4) anzubringen.
Der Streifendienst
ist analog zu Nummer 2.3 i. d. R. mit Sprechfunkgeräten der Unteren
Forstbehörden auszustatten. Soweit betriebseigene Sprechfunkgeräte der
Landesforstverwaltung nicht vorhanden sind bzw. nicht ausreichen, um eine
Alarmierung sicherzustellen, haben Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten
ihre Geräte mit einzusetzen.
Überwachung sonstiger Gefahren
Die Überwachung sonstiger Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen drohen
können (z. B. Schneebruch, Windbruch, Windwurf, Hochwasser), erfolgt im Rahmen
des Forstschutzes nach § 52 LFoG durch die Forstbehörden.
Ein Anspruch
nichtstaatlicher Waldbesitzer auf Forstschutzleistungen durch Dienstkräfte der
Forstbehörden besteht nicht.
Überwachung aus der Luft
Die Überwachung der Wälder von Luftfahrzeugen aus kann eine zweckmäßige
Ergänzung darstellen. Eine ständige Luftbeobachtung dürfte in der Regel
ausscheiden; es reicht aus, wenn gecharterte Luftfahrzeuge mit ortskundigen
Dienstkräften der Forstverwaltung und/oder der Feuerwehr an Bord zwei- bis
dreimal täglich größere Gebiete überfliegen. Die Bezirksregierungen werden
ermächtigt, in besonders begründeten Fällen diese Luftüberwachung im
Einvernehmen mit den Höheren Forstbehörden anzuordnen. Bei der
Waldbrandüberwachung entstehende Kosten werden aus Kapitel 03 020 Titel 547 70
bezahlt.
Beim Einsatz von
Luftfahrzeugen muss sichergestellt werden, dass eine ständige Sprechfunkverbindung
zu mindestens einer der unter den Nummern 2.3 und 2.7 genannten ortsfesten
Verbindungsstellen besteht.
Alarmierung
Erhalten eine Leitstelle oder eine Feuerwache Kenntnis über einen Waldbrand
oder ein sonstiges Schadensereignis im Wald, unterrichten sie unverzüglich die
zuständige untere Forstbehörde. Die Überwachungsdienste (Nrn. 2.1 - 2.6) haben
in der Regel die ständig besetzte Feuerwache oder die Leitstelle zu alarmieren.
Falls eine
Alarmierung mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden fernmeldetechnischen
Mitteln nicht durchgeführt werden kann, kann die Verbindung zu den Leitstellen
bzw. den Feuerwehr- und Katastrophenschutzeinheiten auch mit den
betriebseigenen Sprechfunkgeräten der Landesforstverwaltung sichergestellt
werden. In größeren Waldgebieten legen die Kreisbrandmeister im Einvernehmen
mit den Unteren Forstbehörden fest, welche Stelle des Überwachungsdienstes den
Sprechfunkverkehr mit der jeweiligen Stelle der Feuerwehr unterhält
Zusammenarbeit zwischen den Forstbehörden und der Feuerwehr
Einsatzleitung
Den Einsatz bei der Waldbrandbekämpfung und bei der Abwehr sonstiger
Schadensereignisse im Rahmen des FSHG leitet der Einsatzleiter der Feuerwehr.
Er wird unterstützt und beraten durch die örtlich zuständigen Forstdienstkräfte.
Die Unteren
Forstbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl
ortskundiger Hilfskräfte im Einsatzfall zur örtlichen Einweisung als Lotsen in
den Waldgebieten zur Verfügung steht. Darüber hinaus können Bedienstete der
Landesforstverwaltung, insbesondere Waldarbeiter, zur Verstärkung der
Abwehreinheiten bei Waldbränden bzw. sonstigen Schadensereignissen mit
herangezogen werden.
Wird bei einem
Waldbrand oder bei einem sonstigen Schadensereignis der Katastrophenfall
festgestellt, gehört der Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk ggf. der
ortskundige Forstbedienstete im Privatwald, im Wald der Gemeinden, der
Gemeindeverbände sowie im Wald des Landesverbandes Lippe als Fachberater Forst
zur Technischen Einsatzleitung (TEL). Der Leiter der Unteren Forstbehörde oder
dessen Beauftragter berät dementsprechend die Katastrophenschutzleitung.
Vertreter der Höheren Forstbehörde gehören zur Katastrophenschutzleitung der
zuständigen Bezirksregierung. Näheres ist in den Katastrophenschutzplänen
bestimmt.
Das
bundeseinheitliche Modell der Katastrophenschutzleitung (KSL) und der
Technischen Einsatzleitung (TEL) sowie die Rahmencheckliste für die Leitung der
Katastrophenabwehr können der Anlage ZFK 5 entnommen werden.
Einsatz von Hubschraubern mit
Löschwasseraußenlastbehältern
Die Entscheidung über die Anforderung von Hubschraubern trifft der zuständige
Regierungspräsident auf Vorschlag des Einsatzleiters.
Die Hubschrauber sind
durch die zuständige Bezirksregierung bei dem zuständigen Verteidigungsbezirkskommando
(VBK) anzufordern.
Zeichnet sich die
Notwendigkeit eines Einsatzesvon Hubschraubern zur Brandbekämpfung ab, ist das
zuständige VBK so früh wie möglich vorzuorientieren, dies nach Möglichkeit
schon vor der „offiziellen“ Anforderung.
Wegen der besonderen
Waldbesitzstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen werden die Kosten für den
Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern durch das Land
getragen. Sie sind bei Kap. 030 20 Tit. 547 70 zu buchen.
Verwaltung
Berichterstattung
Waldbrand, sonstige Schadensereignisse
Die Unteren Forstbehörden berichten der Höheren Forstbehörde zum 15.
Januar eines jeden Jahres über die Waldbrände bzw. sonstigen Schadensereignisse
des abgelaufenen Kalenderjahres im Wald nach beiliegendem Vordruck (siehe Anlage
ZFK 6). Die Angaben sind mit den zuständigen Leitstellen abzustimmen. Die
Höheren Forstbehörden legen dem Ministerium die Zusammenfassung der Berichte
der Unteren Forstbehörden zum 1. Februar eines jeden Jahres vor. Das
Ministerium leitet dem Innenministerium die Ergebnisse mit Überdrucken für die
Bezirksregierungen zu.
Zusammenstellung der Bereitschaftsdienstplanung
Die Unteren Forstbehörden berichten der Höheren Forstbehörde zum 15. Februar
eines jeden Jahres die festgelegte forstliche Bereitschaftsdienstplanung nach
Nummer 2.2.
Die Höheren
Forstbehörden legen dem Ministerium die um ihre zuständigen Beamten ergänzte
Bereitschaftsdienstplanung zum 1. März eines jeden Jahres vor. Der um die in
der obersten Landesbehörde zuständigen Beamten ergänzte Bereitschaftsdienstplan
wird an die jeweiligen Bezirksregierungen weitergeleitet.
Anschriften- und Funkverzeichnis
Das Ministerium stellt den Forstbehörden, den Leitstellen und ständig besetzten
Feuerwachen und dem Innenministerium jährlich ein aktuelles Verzeichnis der
Anschriften und Sprechfunkteilnehmer der Forstbehörden des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Die Unteren Forstbehörden berichten den
Höheren Forstbehörden zur Aktualisierung des Verzeichnisses zum 15. Januar
jeden Jahres auf dem als Anlage ZFK 7 beigefügten Vordruck. Änderungen
von Telefonnummern bzw. Funkrufnummern sind unverzüglich zu berichten. Die
Höheren Forstbehörden leiten eine Zusammenstellung und Ergänzung des Verzeichnisses
der Höheren Forstbehörden (Anlage ZFK 8) dem Ministerium zum 1. Februar
jeden Jahres zu.
Sofortmeldungen
Bedeutende Schadensereignisse im Wald – insbesondere Waldbrände, die übereine
Fläche von voraussichtlich mehr als 5 ha hinausgehen – sind durch die Unteren
Forstbehörden dem Ministerium und den Höheren Forstbehörden sofort fernmündlich
oder fernschriftlich mit folgenden Angaben zu melden:
Forstamt, Forstbetriebsbezirk, Zeitpunkt, Hauptbaumart, Alter, Flächengröße,
Waldbesitzer, UTM-Gitternetzkoordinaten.
Die Gemeinden haben
dem Innenministerium sowie den Bezirksregierungen, die kreisangehörigen
Gemeinden zusätzlich auch dem Oberkreisdirektor bedeutende Schadensereignisse
im Wald und Waldbrände nach Nummer 4.2 sofort fernmündlich oder fernschriftlich
mit folgenden Angaben anzumelden:
Ort und Zeitpunkt der Entstehung der Waldbrände oder katastrophenähnlicher
Zustände im Wald, Flächengröße, Anzahl der eingesetzten Feuerwehrangehörigen,
Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge, Dauer des Einsatzes, besondere
Vorkommnisse, Ursache.
Kartenmaterial
Übersichtskarte
Das Ministerium stellt den Unteren Forstbehörden sowie ,über das
Innenministerium den Leitstellen, Karten im Maßstab 1:250000 (Übersichtskarte,
Darstellung der räumlichen Zuständigkeit der Dienststellen der
Landesforstverwaltung) und ein Adressenverzeichnis nach Nummer 4.1.3 in einer
Sammelmappe für den Dienstgebrauch zur Verfügung.
Sonstige Karten
Im Rahmen der Ausstattung der von den Kreisen/kreisfreien Städten nach § 20 FSHG
einzurichtenden Leitstellenhaben die Unteren Forstbehörden topographische
Karten im Maßstab 1:50000 mit UTM-Gitter erhalten. Darüber hinaus sind weitere
Karten im größeren Maßstab mit UTM-Gitternetz (1:5000, 1:10000) bei den Unteren
Forstbehörden und bei den Leitstellen bereitzuhalten. Diese Karten dienen der
örtlichen Einweisung der Abwehreinheiten; wichtige Informationen wie z. B.
Lkw-befahrbare Wege, Wegesperren, Wasserentnahmestellen, Lotsenstellen,
mögliche Hubschrauberlandeplätze und Feuerschutzstreifen sind durch die Unteren
Forstbehörden einzutragen.
Aus- und Fortbildung, Übungen
Ausbildung
Im Rahmen der Ausbildung werden die Bediensteten der Unteren Forstbehörden in
der Organisation und Technik der Waldbrandabwehr bzw. der Abwehr von Schadensereignissen
im Wald ausgebildet. Die mit Sprechfunk ausgerüsteten forstlichen Dienstkräfte
werden durch geeignete Forst- bzw. Feuerwehrdienstkräfte in der Handhabung des
Sprechfunks im Forstfunkbereich und im Feuerwehr- bzw. Katastrophenschutzfunk
eingewiesen. Forstwirt-Auszubildende, Forstinspektorenanwärter und
Forstreferendare nehmen an diesen Sprechfunklehrgängen im Rahmen ihrer
Ausbildung teil.
Fortbildung (Übungen)
Im Rahmen der Fortbildung soll in besonders gefährdeten Waldgebieten durch
Übungen (1-2 jährlich) sichergestellt werden, dass alle Vorbereitungsmaßnahmen
sowie die Einsätze reibungslos ablaufen. Die Übungen sind den Aufsichtsbehörden
rechtzeitig zu melden. Die Bezirksregierungen und die Höheren Forstbehörden
haben die Übungen gemeinsam zu beaufsichtigen. Über auftretende besondere
Schwierigkeiten ist den Obersten Landesbehörden zu berichten. Es bestehen keine
Bedenken, diese Übungen als Katastrophenschutzübungen anzulegen. Bei
Beteiligung von Hubschraubern der Bundeswehr sind die Hubschrauber ein halbes
Jahr vorher beim zuständigen VBK anzufordern.
Öffentlichkeitsarbeit
Neben der Information der
Bevölkerung durch den Rundfunk über Waldbrandwetterlagen, Schneebruch, Windwurf
und Windbruch und die damit verbundenen Gefahren haben die Unteren
Forstbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Einschaltung der örtlichen
Presse für eine weitere Aufklärung der Bevölkerung Sorge zu tragen. Die Unteren
Forstbehörden sollen darauf hinwirken, dass durch die jeweiligen Waldeigentümer
in besonders waldbrandgefährdeten Gebieten an Parkplätzen und Hauptwanderwegen
durch Warntafeln auf die Waldbrandgefahr und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen
hingewiesen wird.
In besonders
waldbrandgefährdeten größeren Waldgebieten sind an geeigneten Stellen (z. B. Waldparkplätzen,
Kreuzungen von Hauptwanderwegen) zusätzlich zu den Warntafeln Hinweise auf die
nächstgelegene Waldbrandmeldestelle und auf öffentliche Fernsprecher
anzubringen.
Warnbrandmeldestellen
sind gut sichtbar auszuschildern.
Im Rahmen des
vorbeugenden Waldschutzes ist insbesondere bei der Beratung des Privat- und
Körperschaftswaldes auf die Einhaltung der Zielsetzung dieses Runderlasses
hinzuwirken.
Ergänzende Bestimmungen
Es bestehen keine Bedenken
gegen eine entsprechende Anwendung der Nummern 2 und 3 bei Heiden, Mooren und
Naturschutzgebieten.
Schlussbestimmungen
Zur Durchführung dieser Vorschrift sind die Anlagen ZFK 1 bis ZFK 8
zu verwenden. Die Anlagen ZFK 5 bis ZFK 8 eignen sich nicht für
eine Veröffentlichung, ein Mustersatz wird den zuständigen Behörden gesondert
zugeleitet.
Diese Vorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in
Kraft.
Anlagen: