Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 29.7.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 506).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz - III-4.942.00.00 (Art. 57 Richtlinien) RdErl d. Ministeriums  für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  - III - 4 942.00.00 v. 25.9.2007

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz - III-4.942.00.00 (Art. 57 Richtlinien) RdErl d. Ministeriums  für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  - III - 4 942.00.00 v. 25.9.2007

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes
im Bereich Naturschutz - III-4.942.00.00
(Art. 57 Richtlinien)

RdErl d. Ministeriums  für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz  - III - 4 942.00.00
v. 25.9.2007

1
Zuwendungszweck/ Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Abl. L 277 vom 21.10.2005, S.1), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen sowie den Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen zur Förderung und Entwicklung der NATURA-2000-Gebiete und andere Gebiete für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes im Bereich Naturschutz.

Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 710/SGV. NRW. 791) in der jeweils geltenden Fassung.

1.1
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung sind

2.1
- investive Maßnahmen,
- einmalige Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz,
- einmalige Pflegemaßnahmen, die nur einmal während der laufenden Förderperiode (2007- 2013 förderfähig sind. Hierzu gehören neben weiteren Maßnahmen
-- die Anlage von Blänken und Artenschutzgewässern,
-- die Neuanlage von Streuobstwiesen sowie Instandsetzungsschnitt von Streuobstbäumen und Kopfbäumen,
-- die Wiedervernässung und Renaturierung,
-- Entbuschungen und Anpflanzungen,
-- die Anlage von Nist-, Brut- und Laichplätzen.

2.2
die Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten für NATURA-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert.

2.3
Grundstückserwerbe, vor allem zur Biotopanlage.

2.3.1
Förderfähig sind auch die Nebenkosten des Grundstückserwerbs. Steuern und Zinsen sind nicht förderfähig.

2.3.2
Grundstückserwerbe sind nur dann förderfähig, wenn die Ausgaben des Grundstückserwerbs maximal 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens betragen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt nach vorheriger Abstimmung mit dem MUNLV ein höherer Prozentsatz festgelegt werden. Eine spätere landwirtschaftliche Nutzung ist nur in naturschutzfachlich begründeten Ausnahmefällen zulässig.

3
Gebietskulisse

Die Gebietskulisse gliedert sich in

3.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der 92/43/EWG-FFH-Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,

3.2
Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der 79/409/EWG-Vogelschutz-Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung,

3.3
Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope nach § 62 LG NRW außerhalb der Gebiete nach 3.1 und 3.2 als Kohärenzgebiete gemäß Art. 10 der FFH-Richtlinie,

3.4
Gebiete mit Vorkommen der Arten der Anhänge der FFH- und EG-Vogelschutzrichtlinie,

3.5
Weitere ggf. isoliert liegende Flächen bzw. dort befindliche Landschaftselemente, die als ökologische Trittsteine dienen und/oder kulturlandschaftsprägende, regional typische Landschaftsbestandteile und -elemente, die Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere landesweit sind.

4
Zuwendungsempfänger sind

4.1
Gemeinden und Gemeindeverbände,

4.2
Träger von Naturparken, die NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie die nach § 60 i.V.m. § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Naturschutzvereine,

4.3
sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Länder und des Bundes,

4.4
natürliche Personen.

4.5
Biologische Stationen und deren Trägervereine sind von der Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 ausgeschlossen.

5
Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Die Maßnahmen müssen in der in Nummer 3 genannten Gebietskulisse durchgeführt werden. Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige und dauerhafte Sicherung des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 und 7.2 dieser Richtlinien gewährleistet sind.

5.2
Nicht zuwendungsfähig sind

5.2.1
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 LG NRW und sonstige Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben,

5.2.2
Personaleinsatz und Sachmittel von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie eigene Personaleinsatz und Sachmittel der Biologischen Stationen und deren Trägervereinen als Zuwendungsempfänger.

6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung

6.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung

6.4
Höhe der Zuwendung / Bagatellgrenze

6.4.1
Bemessungsgrundlage für die prozentuale Förderung sind die als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme. Die Höhe der Zuwendung beträgt bei

6.4.1.1
Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten
- in Natura-2000-Gebieten 100%,
- außerhalb 80%

6.4.1.2
Grundstückserwerben 80%

6.4.1.3
Biotopschutzmaßnahme Streuobstbäume und Kopfbäume 80%

6.4.1.4
Sonstigen Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes sowie Maßnahmen der Biotopverbesserung
- in Natura-2000-Gebieten einschließlich Kohärenzgebieten 80%,
- in Landschaftsschutzgebieten 60%,
- in sonstigen Gebieten 50%.

6.4.1.5
Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach den Nummern 6.4.1.1 bis 6.4.1.4 1. Spiegelstrich bis zu 80 % und nach den Nummern 6.4.1.4 2. und 3. Spiegelstrich bis zu 60 % bzw. bis zu 50 %.

6.4.1.6
Maßnahmen von Biologischen Stationen oder deren Trägervereinen auf landeseigenen Flächen zu 100%. Außerhalb von landeseigenen Flächen gelten für die Zuwendungshöhen die Regelungen der Nummern 6.4.1.2 bis 6.4.1.4.

6.4.2
Die Bagatellgrenze der Förderung nach diesen Richtlinien ist differenziert nach Zuwendungsempfängern und liegt bei
- Gemeinden, Gemeindeverbänden bei 12.500,- € der Zuwendung,
- im Übrigen bei 1000,- € der als förderfähig anerkannten Gesamtausgaben der Maßnahme.

Mehrere Maßnahmen nach Nummer 2 können in einem Antrag zusammengefasst werden.

6.5
An der Finanzierung öffentlicher Ausgaben für Maßnahmen beteiligt sich die EU nach den jeweils geltenden Kofinanzierungssätzen.

6.6
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind

6.6.1
Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung,

6.6.2
Bauhaupt- und Baunebenleistungen sowie Ausgaben für Pflanzungen bei Vergabe an Dritte,

6.6.3
Ausgaben für notwendige Beschaffungen,

6.6.4
Für die Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement gilt die „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Naturschutz“ des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28.5.2009 (n.v.), III 5 – 618.01.00.00, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Biotopschutzmaßnahmen Streuobst und Kopfbaum.

6.6.5
Zweckgebundene Spenden können bei der Bemessung der Zuwendung der Einnahmen außer Betracht bleiben, soweit bei den Zuwendungsempfängern ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt.

6.6.6
Für alle Maßnahmen kann, sofern der private Zuwendungsempfänger über keine bzw. nicht ausreichende Mittel verfügt, der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Zahlungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Stiftungen erbracht werden.

Die Mitfinanzierung durch eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist im Antrag anzugeben.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten zur:
- Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von 7 Jahren,
- Unterhaltung der Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz für die Dauer von 10 Jahren,
- Pflege oder Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist.

7.2
Bei Förderung des Grundstückserwerbs nach Nummer 2.3 sind die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des Eigentümers durch Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) oder das Baulastenverzeichnis zu sichern.

Ist die Einschränkung der Nutzungsbefugnis nicht eintragungsfähig (z.B. bei inhaltsgleichen gesetzlichen Beschränkungen), ist zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (§§ 1094, 1097 BGB) in das Grundbuch einzutragen.

Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

7.2.1
Im Fall der Veräußerung ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde, besteht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Zuwendung, und bei einem Veräußerungsgewinn ein Anspruch auf den dem Zuwendungssatz entsprechenden Anteil des Zugewinns.

7.3
Die Zweckbindung beträgt für die mit Zuwendungen beschafften Gegenstände 10 Jahre, bei sonstigen Investitionen 25 Jahre und ist bei Grundstückserwerb zeitlich unbegrenzt.

8
Verfahren und Kontrolle

8.1
Antragsverfahren

8.1.1
Anträge auf Förderung sind bei den Bezirksregierungen unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO in der jeweiligen Fassung zu stellen.

8.1.2
Dem Antrag ist die Benennung des Natura-2000-Gebietes bzw. bei Förderung außerhalb, eine Begründung der Kohärenz zu diesen Gebieten oder eine Begründung zur Förderung in sonstigen Gebieten beizufügen.

8.1.3
Bei Förderung der Erstellung der Schutz- und Bewirtschaftungskonzepte ist dem Antrag eine Auflistung über Art und Umfang der Planungsarbeiten (Leistungsbeschreibung und eine Karte mit der Abgrenzung des Plangebietes) beizufügen.

8.2
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

8.3
Die Zuwendungen werden nach Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen durch die Bewilligungsbehörden auf Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers durch die EG-Zahlstelle bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter ausgezahlt.

8.4
Im Übrigen gelten die EU-spezifischen Nebenbestimmungen, die im Bewilligungsbescheid aufzunehmen sind.

Im Bewilligungsbescheid ist durch Nebenbestimmung u.a. zu fordern, dass in Veröffentlichungen zu geförderten Maßnahmen auf die Förderung durch die Europäische Union und durch das Land hingewiesen wird.

8.5
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu führen.

9
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1.7.2007 in Kraft und am 31.12.2015 außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 796, geändert d. RdErl. v. 3.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 280), 20.5.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 616), 27.6.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 544).