Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III 9-941.00.05.01 1.1.2008
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III 9-941.00.05.01 1.1.2008
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)
RdErl. des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz -
III 9-941.00.05.01
1.1.2008
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung
des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S.1)
und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der Kommission (EG) Nr.
1974/2006 (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006, S.15) und Nr. 1975/2006 (ABl. Nr. L
368 vom 23.12.2006, S.74), der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44
Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe dieser Richtlinien, gewähren das Land
und die Kreise bzw. die kreisfreien Städte Zuwendungen im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes.
Ziel der
Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der
Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die
Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis
des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 710/SGV. NRW. 791) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörden
entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Auf der Grundlage dieser Richtlinien können folgende Maßnahmen gefördert
werden:
2.1.1
Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland
- durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz
von Feucht wiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen
in Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung
und zum Schutz von Biotopen nach § 30 BNatSchG,
- durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in
Naturschutz gebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-
Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten,
- durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,
- durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung.
2.1.2
Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen
- durch Erhaltung und Neuschaffung einer extensiven Nutzung von Ackerrändern
und Äckern zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften.
2.1.3
Die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung
einer extensiven Unternutzung.
2.1.4
Die Pflege von Hecken.
3
Zuwendungsempfänger
Landwirtinnen
und Landwirte und andere Landbewirtschafter.
4
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähig sind Flächen in Nordrhein-Westfalen.
4.2
Die Zuwendungsempfänger haben sich für die Dauer von mindestens fünf Jahren zu
verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu
bewirtschaften, ggf. Pflegemaßnahmen auf den Flächen durchzuführen und der
Bewilligungsbehörde jede Abweichung von Bewirtschaftungsauflagen unverzüglich
anzuzeigen.
4.3
Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraums, spätestens
bis zum 30.6. des Antragsjahres zu stellen. Der Verpflichtungszeitraum beginnt
mit dem 1.7. des Antragsjahres.
5
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen / Pflichten der Zuwendungsempfänger /
Förderbereiche
5.1
Die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag können
jederzeit an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert
werden. Die Kontrolleure haben das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses
sowie des Bodens.
5.1.1
Dem beauftragten Kontrollpersonal sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden zu ermöglichen. Ihm ist unbegrenzt
Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen
notwendigen betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
5.1.2
Die Daten zur Förderung, insbesondere der Name und die Adresse sowie die
Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung werden gemäß Anhang VI Nr.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in das veröffentlichte Verzeichnis der
Begünstigten aufgenommen.
5.1.3
Die aktuell verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 der Anhänge II und
III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30
vom 31.1.2009, S. 16) sowie darüber hinaus die Grundanforderungen für die
Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im gesamten Betrieb sind einzuhalten (Cross
Compliance). Sofern diese Anforderungen sich verändern, wird auf Nummer 8.6.4
dieser Richtlinien verwiesen.
5.2
Nicht förderfähig sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von
Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich
Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen
Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind.
Ebenfalls nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum
des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des
Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder
Naturschutzzwecken erworben worden sind.
Abweichend
hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen
in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden
können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach diesen
Richtlinien gewähren.
5.3
Förderbereiche
5.3.1
Die Förderung soll sich auf Naturschutzgebiete, auf besonders geschützte
Biotope nach § 30 BNatSchG und sonstige Biotopverbundflächen konzentrieren.
Sonstige
Biotopverbundflächen sind Flächen, deren Förderfähigkeit und -würdigkeit in
bisherigen Naturschutzsonderprogrammen des Landes oder in von Kreisen /
kreisfreien Städten aufgestellten Naturschutzprogrammen - insbesondere Flächen
in Landschaftsplangebieten mit Festsetzungen nach §§ 23, 24 und 26 LG -
festgesetzt worden sind. Solange eine ausdrückliche Genehmigung und Einstufung
als sonstige Biotopverbundfläche durch die oberste Landschaftsbehörde nicht
erfolgt, gelten die Flächen nicht als sonstige Biotopverbundflächen i.S. der
Nummer 5.3.1.
5.3.2
Außerhalb der in Nummer 5.3.1 genannten Biotopverbundflächen ist eine Förderung
von Maßnahmen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde die Bedeutung der Fläche
für den regionalen bzw. örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der
Maßnahme für den Naturschutz feststellt.
6
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, finanzielle Beteiligung
6.1
Zuwendungsart: Projektförderung.
6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
Bagatellgrenze
125,- € / Bewilligung
6.3
Form der Zuwendung
Zuschuss zur
Unterstützung von Leistungen für den Naturschutz und den Naturhaushalt.
6.4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
6.4.1
Die Zuwendungshöhe bemisst sich nach der Größe der Fläche, den vereinbarten
Nutzungsbeschränkungen und den Leistungen zur Schaffung, Wiederherstellung und
Pflege von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben sich aus der Anlage 1.
6.5
An den Zuwendungen beteiligt sich das Land wie folgt:
6.5.1
in Naturschutzgebieten und auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 30
BNatSchG sowie auf Flächen, die sich bereits in der Förderung befinden bzw.
deren Förderung fortgesetzt wird und die nach dem LG früherer Fassung als
gesetzlich geschütztes Biotop galten, bei allen Maßnahmen mit 100 %.
6.5.2
landesweit bei Maßnahmen der Ackerextensivierung mit 100 %.
6.5.3
auf sonstigen Biotopverbundflächen nach Nummer 5.3.1 bei der Umwandlung von
Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und
Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage l
- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für
die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 80 %,
- in sonstigen Gebieten mit 60 %.
6.5.4
In Fördergebieten der Nummer 5.3.2 bei der Umwandlung von Acker in Grünland und
den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage l
- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für
die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 40 %,
- in sonstigen Gebieten mit 30 %.
6.5.5
Der restliche Finanzierungsanteil wird von den Kreisen / kreisfreien Städten
aufgebracht.
6.6
EG- Kofinanzierung
6.6.1
Die EU beteiligt sich an der Finanzierung des Landes und der Kreise /
kreisfreien Städte bei den Maßnahmen der Nummer 5.3.1 mit Ausnahme von
zusätzlichen Fördermaßnahmen für besondere Bewirtschaftungsauflagen in
einzelnen Vertragsjahren (vgl. Anlage 1) zu 45 %.
6.6.2
Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer 5.3.2 erfolgt ohne EU-Beteiligung.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Anrechnungspflichten / Kumulation
7.1.1
Zuwendungen nach den jeweils geltenden Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung (MSL), RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 4.6.2007 (MBl. NRW. S. 448 / SMBl. NRW. 7861) sowie den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der
Modulation RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz v. 16.7.2003 (MBl. NRW. S. 1054 / SMBl. NRW. 7861) in den
jeweils geltenden Fassungen, sind grundsätzlich auf die Fläche in vollem Umfang
anzurechnen.
Diese
Zuwendungen werden von dem Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EG-Zahlstelle) ermittelt und werden
vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.
7.1.2
Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien ist nur in den in Anlage
2 ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Unberührt bleiben ausdrücklich
zulässige Kumulationen in anderen Förderrichtlinien.
7.2
Wechsel der Verpflichtung / Änderung der Verpflichtung /
Rückzahlungsverpflichtungen
7.2.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der Betrieb oder einzelne Teile
davon, für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird, auf andere
Personen über oder an die Verpächterin oder den Verpächter zurück, müssen die
Zuwendungsempfangenden oder deren Rechtsnachfolger die für diese Flächen in der
Bewilligungsperiode erhaltenen Zuwendungen, außer in Fälle höherer Gewalt,
zurückzahlen sofern die Rechtsnachfolger die weitere Einhaltung der
eingegangenen Verpflichtung zumindest bis zum Ende der Bewilligungsperiode
ablehnen.
7.2.2
Die Bestimmungen der Nummer 7.2.1 finden keine Anwendung, wenn die
Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen mindestens drei Jahre erfüllt haben,
die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgeben und sich die Übernahme der
Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht
durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes 1 finden die Bestimmungen der
Nummer 7.2.1 ferner keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die
infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung oder die im Zuge eines
Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen
übergehen.
7.2.3
Die Zuwendungsempfänger können während des Verpflichtungszeitraumes eine
Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit
erhebliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene
Verpflichtung wesentlich erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil
dieser Richtlinien oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung
von Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in
Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Änderung führt nicht zu einer
Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird
jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.
7.2.4
In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die
Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen.
Höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände sind insbesondere in folgenden
Fällen anzunehmen:
- bei Todesfall der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
- bei länger andauernder Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des
Betriebsinhabers,
- bei Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der
Unterzeichnung der Verpflichtung bzw. zum festgesetzten Termin bei Fortführung
der Maßnahme nicht vorherzusehen war,
- bei schwerer Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen
des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- bei unfallbedingter Zerstörung der Stallungen des Betriebes,
- bei Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.
Fälle höherer
Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich
mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt
anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfänger bzw. deren Rechtsnachfolger oder
Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt haben oder nach den
Umständen hätten Kenntnis erlangt haben müssen.
Können die
Zuwendungsempfänger infolge höherer Gewalt oder besonderer Umstände ihren /
seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, bleibt der Anspruch auf Zuwendung im betreffenden
Verpflichtungsjahr bestehen. Die Verpflichtung kann für die Zukunft aufgehoben
werden.
7.3
Offensichtliche Irrtümer / Schuldloses Verhalten der Zuwendungsempfänger /
Selbstanzeige
7.3.1
Enthalten der Bewilligungsbescheid oder der Antrag auf Auszahlung
offensichtliche Irrtümer, kann eine Berichtigung jederzeit erfolgen, wenn die
Bewilligungsbehörde den offensichtlichen Irrtum anerkennt.
8
Rückforderung, Kürzungen, Sanktionen
8.1
Die nachfolgenden Regelungen zu Kürzungen und Förderausschlüssen bei
Flächenabweichungen finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger
sachlich richtige Angaben vorgelegt haben oder auf andere Weise belegen können,
dass sie keine Schuld trifft. Zu Unrecht gezahlte Zuwendungen sind auch in
diesem Falle zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Der Bewilligungsbescheid ist
anzupassen.
8.2
Die nachfolgenden Regelungen bei Flächenabweichungen finden ebenfalls keine
Anwendung, wenn die Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde schriftlich
darüber informiert haben, dass der Zuwendungsantrag fehlerhaft ist oder seit
Einreichung fehlerhaft geworden ist. Dieses gilt nicht, wenn die
Zuwendungsempfänger von der Absicht der Behörde Kenntnis erlangt haben, bei
ihnen eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und / oder die Bewilligungsbehörde
sie bereits über Unregelmäßigkeiten unterrichtet haben.
Tatbestände
des Satzes 1 führen zu einer Anpassung des Bewilligungsbescheides an die
tatsächliche Situation. Zu Unrecht gewährte Zuwendungen sind grundsätzlich
zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.
8.3
Rückforderungen / Sanktionen
8.3.1
Die Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen wird gemäß Artikel 50 Absätze
1, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Kürzungen der
Zuwendungen oder Ausschlüsse aufgrund von Flächenabweichungen sowie Kürzungen
oder Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien erfolgen gemäß Artikel
16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
8.3.2
Halten die Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein oder
enthält der Förderantrag oder Antrag auf Auszahlung unrichtige Angaben, kann
der Zuwendungsbescheid für die jeweilige Bewilligungsperiode ganz oder
teilweise aufgehoben werden.
Zu Unrecht
gezahlte Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
8.3.3
Werden die verbindlichen Anforderungen der Cross Compliance gemäß Nummer 5.1.3
einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor) von den
Zuwendungsempfängern im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem
Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt,
so wird der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien zu gewährenden Zuwendung
gekürzt. Maßgeblich für die Kürzung sind die Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1975/2006 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Die Kürzung erfolgt
durch die EG-Zahlstelle.
8.4
Kürzungen und Ausschlüsse bei Flächenabweichungen
8.4.1
Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb
der Förderung dieser Richtlinien bilden alle Bewirtschaftungspakete mit
identischen Extensivierungs- bzw. Pflegemaßnahmen und gleicher Prämienhöhe eine
Kulturgruppe.
8.4.2
Der Umfang der Kürzungen und Ausschlüsse bei Flächenabweichungen ergibt sich
aus Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der jeweils geltenden Fassung.
8.4.3
Der Betrag, der sich aus den Rückforderungen bzw. Ausschlüssen ergibt, wird mit
den Beihilfezahlungen im Rahmen der Fördermaßnahmen gemäß der ELER-Verordnung
oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die
Zuwendungsempfänger im Rahmen ihrer Förderanträge Anspruch haben, die sie in
den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren
stellen. Kann der Betrag nicht vollständig mit diesen Zahlungen verrechnet
werden, so verfällt der verbleibende Saldo.
8.5
Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien
8.5.1
Werden mit der Beihilfegewährung verbundene Verpflichtungen unabhängig von den
in Nummer 8.4 getroffenen Regelungen bei Flächenabweichungen nicht erfüllt,
wird die beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert. Gewährte Zuwendungen
können zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden.
8.5.2
Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die jeweils betroffene Fläche
und gelten für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.
8.5.3
Die Höhe der Sanktion ist abhängig von der Schwere, des Ausmaßes und der Dauer
des festgestellten Verstoßes.
8.5.3.1
Die Beurteilung der Schwere des Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche
Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der
nicht eingehaltenen Verpflichtung beizumessen ist.
8.5.3.2
Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des
Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.
8.5.3.3
Die Beurteilung der Dauer eines Verstoßes richtet sich insbesondere danach, wie
lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten
bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
8.5.4
Beruhen die Verstöße auf absichtlichem Handeln oder absichtlichen
Falschangaben, so werden die Zuwendungsempfänger in dem Jahr der Feststellung
sowie im folgenden Jahr von Zuwendungen auf der Basis dieser Richtlinien
ausgeschlossen
8.5.5
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Rahmen dieser Richtlinien gelten unbeschadet
zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.
8.5.6
Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 8.5.3 werden nachfolgende
Regelungen zu Kürzungen und Rückzahlungsverpflichtungen getroffen, die die
Mindesthöhe der Sanktionen darstellen.
8.5.6.1
Verpflichtungen der Ackerextensivierung
8.5.6.1.1
Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen
für die Vergangenheit der laufenden Bewilligungsperiode zurückgefordert bei
-mindestens dreimaligem Verstoß gegen Verpflichtungen innerhalb des
Bewilligungszeitraums.
8.5.6.1.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen der Extensivierung mit Ausnahme des Verstoßes
gegen das Verbot von Ablagerungen.
8.5.6.1.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25 % gekürzt bei
- Verstoß gegen das Verbot von Ablagerungen.
8.5.6.2
Verpflichtungen der Grünlandextensivierung
8.5.6.2.1
Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen
für die Vergangenheit zurückgefordert bei
- Verstoß gegen das Umwandlungsverbot,
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von
Düngung und Pflanzenschutz auf gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen,
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Pflegeumbruch auf gem. § 30
BNatSchG geschützten Biotopen,
- mindestens dreimaligem Verstoß gegen naturschutzfachlich relevante
Verpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraums.
8.5.6.2.2
Es werden keine Zuwendungen im Jahr der Feststellung gewährt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf oder der Einschränkung von
Düngung und Pflanzenschutz,
- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Pflegeumbruch,
- Verstoß gegen die Verpflichtung zum Verzicht auf Nachsaat,
- Verstoß gegen mehrere weitere Verpflichtungen im Feststellungsjahr,
- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermins auf
gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotopen.
8.5.6.2.3
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 50 % gekürzt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Besatzdichte,
- Verstoß gegen Verpflichtungen zur Regelung der Pflege- und Mahdtermins auf
weiteren Flächen,
- Verstoß gegen Festlegung der Weidetierarten.
8.5.6.2.4
Die Zuwendung wird im Jahr der Feststellung um 25 % gekürzt bei
- Nichteinhaltung der Verpflichtung zu Zusatzmaßnahmen zusätzlich zur
Nichtgewährung der Zuwendung für die Zusatzmaßnahme,
- Verstöße gegen sonstige eingegangene Verpflichtungen.
8.5.6.3
Verpflichtungen der Streuobstwiesen- und Heckenpflege
8.5.6.3.1
Es werden keine Zuwendung im Jahr der Feststellung gewährt sowie Zuwendungen
für die Vergangenheit zurückgefordert bei
- Verstößen, die zu einer Zerstörung des geförderten Lebensraums führen.
8.5.6.3.2
Es wird keine Zuwendung für das Jahr der Feststellung gewährt bei
- Verstoß gegen Verpflichtungen des Verzichts auf Düngung und Pflanzenschutz,
- Verstoß gegen Bestimmungen zur chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlung der
Obstbäume.
8.5.6.3.3
Der Zuwendungsbetrag wird anteilig gekürzt bei
- Verstößen gegen sonstige Bestimmungen der Streuobstwiesenförderung (Baumprämienkürzung),
- Verstößen gegen sonstige Heckenpflegemaßnahmen.
8.5.6.3.4
Der Zuwendungsbetrag wird um 25 % gekürzt bei
- sonstigen Verstößen gegen weitere Auflagen zur extensiven Grünlandnutzung wie
z.B. Besatzdichten, Tierarten und Nutzungszeiten.
8.6
Rückforderungen / Verjährungsfristen
8.6.1
Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallende Zinsen können mit der
nächsten Zahlung aufgrund dieser Richtlinien verrechnet werden, wenn die
nächste Auszahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
8.6.2
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von den Zuwendungsempfängern billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es
sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden
Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach
der Zahlung übermittelt.
8.6.3
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn zwischen dem Tag der
Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfänger von der
zuständigen Behörde erfahren haben, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt
wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen die
Zuwendungsempfänger in gutem Glauben handelten, verkürzt sich die
Verjährungsfrist auf vier Jahre.
Für Beträge,
die aufgrund von Sanktionen zurückgezahlt werden müssen, gilt eine
Verjährungsfrist von vier Jahren.
8.6.4
Ist aufgrund von strengeren Cross Compliance–Anforderungen gemäß Nummer 5.1.3
die Höhe der Zuwendung für die jeweilige Maßnahme während der
Bewilligungsperiode nach unten anzupassen, kann der Bewilligungsbescheid auf
Wunsch der Zuwendungsempfänger aufgehoben werden. Bereits gewährte Zuwendungen
werden nicht zurückgefordert.
9
Verfahren und Kontrolle
9.1
Antragsverfahren
Der Antrag
auf Zuwendung einer Förderung nach diesen Richtlinien ist schriftlich zu
stellen. Entsprechende Formulare stellt die Bewilligungsbehörde bei Bedarf zur
Verfügung.
9.2
Bewilligungsverfahren
9.2.1
Bewilligungsbehörden sind die unteren Landschaftsbehörden der Kreise und
kreisfreien Städte. Voraussetzung für die Durchführung der
Vertragsnaturschutzförderung ist die Einbindung der Bewilligungsbehörde in das
EG-Zahlstellenverfahren.
9.3
Auszahlungsverfahren
Die
Zuwendungen werden auf Antrag der Zuwendungsempfangenden einmal jährlich nach
Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf
Auszahlung ist spätestens bis zum 15.5. des folgenden Jahres bei der
Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die
Auszahlung erfolgt durch den Direktor der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter (EG-Zahlstelle).
9.4
Verwendungsnachweisverfahren / Kontrollverfahren
9.4.1
Als Verwendungsnachweis gelten der Bewilligungsbescheid mit seinen
Bestandteilen sowie der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung,
insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vereinbarten Maßnahmen
eingehalten wurden.
9.4.2
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen anhand aller vorliegenden und
geeigneten Unterlagen - in geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten
Verwaltungs- und Kontrollverfahrens – durchzuführen.
9.4.3
Die allgemeinen Verwaltungskontrollen sind durch jährliche
Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v.H. der bewilligten Anträge vor
Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel 12 bis 15 der
Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74) in der jeweils
geltenden Fassung durchgeführt. Es ist darauf zu achten, dass eine personelle
Trennung der Bewilligungs- und Prüfstelle eingehalten wird. Der Prüfer darf dem
für die Bewilligung zuständigen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt
sein. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
9.4.4
Die Identifizierung der Flächen erfolgt nach dem Feldblocksystem gemäß Teil II
Titel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.
9.5
Zu beachtende Vorschriften
9.5.1
Soweit in diesen Richtlinien nicht abweichend geregelt, gelten für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die
Prüfung der Verwendung sowie ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung gewährter Zuwendungen, die VV zu §
44 LHO.
10
Übergangsvorschriften
Bereits
bewilligte Maßnahmen werden in der zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. der
erneuten Bewilligung geltenden Fassung der Förderrichtlinien für den restlichen
Verpflichtungszeitraum abgewickelt.
11
Inkrafttreten
Diese
Richtlinien treten am 1.1.2008 in Kraft, sie treten am 31.12.2018 außer Kraft.
Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 19.6.2003 (MBl. NRW. S. 906 / SMBl. NRW. 791) und die vorläufigen Richtlinien d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (n.v.) III-9-941.00.05.01 v. 19.6.2003 werden aufgehoben.
12
Die Anlagen 1 und 2 werden auf der Homepage des MUNLV unter „http://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/natur_foerderprogramme/index.php“
veröffentlicht.
MBl. NRW. 2008 S. 235, geändert d. RdErl. v. 1.5.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 575), 11.10.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 695).