Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Muster für die Verkündung von Landschaftsschutzverordnungen RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 26. 6. 1967 — 1/2 — 74.52¹)

 

Historisch:

Muster für die Verkündung von Landschaftsschutzverordnungen RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 26. 6. 1967 — 1/2 — 74.52¹)

132. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1979 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

26.6.67(1)


Muster für die Verkündung von Landschaftsschutzverordnungen

RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 26. 6. 1967 — 1/2 — 74.52¹)

Das anliegende neue Muster für die Verkündung von Landschaftsschutzverordnungen gebe ich gemäß § 17 Abs. l der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 bekannt.

1. Zu § l nebst Anlage

Der räumliche Geltungsbereich der -Verordnung muß eindeutig festgelegt werden. Landschaftsschutzverordnungen müssen, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des Urteils v. 27. 1. 1967 - IV C 105.65 - gegenüber den vorangegangenen Entscheidungen klargestellt hat, die Abgrenzung des Schutzgebietes entweder

a) in ihrem Wortlaut umreißen, wenn sie sich mit Worten zweifelsfrei erfassen läßt (z. B. „Die Insel X") oder

b) durch eine als Anlage im Verkündungsblatt beigegebene Landkarte genau ersichtlich machen (wie z. B. die dem Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung eines gemeinsamen Naturparks vom 4. Februar '1965 [GVB1. Rh.-Pf. 1965 Nr. 7 S. 15] beigefügte Karte im Maßstab 1:50000, die im GVB1. Rh.-Pf. im Maßstab l: 100 000 abgedruckt ist) oder

c) bei nur grober Umschreibung im Wortlaut durch Verweisung auf eine in der zu benennenden Amtsstelle niedergelegte und dort in den Dienststunden für jedermann einsehbare Landkarte, deren archivmäßige Verwahrung zu sichern ist, angeben.

§ l der anliegenden Musterverordnung nebst Anlage geht von der unter c genannten Art der Abgrenzung aus. Zur eindeutigen Festlegung des Geltungsbereichs in der Karte ist es sachdienlich, die topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen, als Grenze also z. B. einen Weg, eine Bahnlinie, einen Bergrücken oder das Ufer eines Gewässers zu bestimmen. Als Landschaftsschutzkarte sind Karten im Maßstab bis 1:25000, bei Gebieten großen Umfangs bis 1:50000, zu verwenden. Die Grenze ist durch eine grüne Begrenzungslinie kenntlich zu machen. Die Aufbewahrung der Karte muß derart archivmäßig .gesichert sein, daß die Karte nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dient und dadurch unscharf (abgegriffen) oder womöglich auch durch nachträgliche Eintragungen verändert werden kann (so BVerwG a.a.O.).

2. Zu § 3 Abs. 2

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Musters können Abgrabungen '(Ausschachtungen) und die Gewinnung von Bodenbestandteilen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen auch im Landschaftsschutzgebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Für die praktische Handhabung dieser Vorschrift enthält die Schrift von Hubert Weinzierl „Kiesgrube und Landschaft", Teil III, herausgegeben vom Bayerischen Industrieverband Steine und Erden, Abt. Kies- und Sandindustrie, München, in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Naturschutzring, wertvolle Hinweise. Ich weise auf diese Schrift besonders hin.

3. Zu § 3 Abs. 4 Satz 2

Die untere Naturschutzbehörde hat vor der Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des § 2 Abs. l Nr. 7 die Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde einzuholen. Soweit es sich hierbei um Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder die Gewinnung von Bodenbestandteilen handelt, hat der Regierungspräsident auch das Dezernat „Gewerbliche Wirtschaft" seiner Behörde zu befeiligen.

4. Mein RdErl. v. 7.3.1966 (n. v.) - I A 6 - 74.52 - 381/66 -betr. Landschaftsschutzverordnungen ist gegenstandslos geworden und wird hiermit aufgehoben.

Im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Minister .für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

•) MBl. NW. 1967 S. 930.


Anlagen: