Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Errichtung der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v.20.3.1975-IB3-a-2.20¹)

 

Historisch:

Errichtung der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v.20.3.1975-IB3-a-2.20¹)

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

20. 3. 75 (1)


Errichtung der Landesanstalt

für Ökologie, Landschaftsentwicklung

und Forstplanung Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v.20.3.1975-IB3-a-2.20¹)

Durch $ 60 des Landschaftsgesetzes vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190/SGV. NW. 791) wird zum 1. 4. 1975. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, in meinem Geschäftsbereich die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Porstplanung Nordrhein-Westfalen als neue Einrichtung des Landes (} 14 LOG. NW.) errichtet Die Lnn-desanstalt entsteht durch Zusammenlegung

des Forsteinrichtungsamtes des Landes

Nordrhein-Westfalen (Sitz: Dusseldorf), der Forschungsstelle für Grünland und Futterbau

des Landes Nordrhein-Westfalen (Sitz: Weve), der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in

Nordrhein-Westfalen (Sitz: Düsseldorf)

und der Staatlichen Vogelschutzwarte des Landes

Nordrhein-Westfalen (Sitz: Essen).

Diese Vorgangweinrichtungen fallen durch die Zusammenlegung mit Ablauf des 31. 3. 197.5 weg. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Vorgängereinrichtungen sind vom Zeitpunkt des Wegfalls an ohne besondere Einzelverfügung Beamte, Angestellte oder Arbeiter der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen.

Nach $ 60 Satz 2 des Landschaftsgesetzes führt die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen die bisherigen Aufgaben

des Forsteinrichtungsamtes des Landes

Nordrhein-Westfalen, der Forschungsstelle für Grünland und Futterbau

des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatlichen Vogelschutzwarte des Landes

Nordrhein-Westfalen

fort. Darüber hinaus hat die Landesanstalt nach § 9 Abs. l des Landschaftsgesetzes im Zusammenwirken mit den anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes

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nung zu erarbeiten,

2. auf Anforderung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fachbeiträge für die Landes- und Gebietsentwicklungspläne zu erarbeiten,

3. die unter Naturschutz oder Landschaftsschutz gestellten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wis-. senschaftlich zu betreuen,

4. die Veränderungen in der Pflanzen- und Tierwelt zu beobachten,

5. die in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu be-• treuen.

Schließlich obliegen der Landesanstalt gemäß § 9 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes die ihr vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragenen weiteren Aufgaben; auf Grund dieser Vorschrift ist in sie insbesondere am. \. 10. 1976 die Abteilung „Bodennutzungsschutz" der Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz (jetzt: Immissionsschutz) mit dem gesamten Aufgabenbestand eingegliedert worden.

Sitz der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen ist Recklinghausen. Die Postanschrift lautet: Leibnizstraße 10 4350 Recklinghausen.

Telefonisch ist die Landesanstalt unter der Rufnummer (02361) 605-1 - vom Frühjar 1979 an unter der Rufnummer (02361) 305-1 - zu erreichen.

Ein Teil der Aufgaben der Landesanstalt wird in Düsseldorf, Kleve und Essen wahrgenommen; insoweit bleibt die Verlegung an den Sitzort Recklinghausen vorbehalten. Die Bestimmung dienstlicher Wohnsitze für Forstbeamte und -angestellte der Abteilung „Forstplanung und Waldökologie" zur Wahrnehmung von Aufgaben in den 10 Forsteinrichtungsbezirken bleibt unberührt.

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') MBl. NW. 1976 S. 129, geändert durch RdErl. v. 10.12.1983 (MBl. NW. 1984 S. 66).