Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Aufgaben der Forstbehörden auf dem Gebiet der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 29. 6. 1976 - IV A 5 - 80-31-00.03¹)

 

Historisch:

Aufgaben der Forstbehörden auf dem Gebiet der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 29. 6. 1976 - IV A 5 - 80-31-00.03¹)

114. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

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Aufgaben der Forstbehörden

auf dem Gebiet der Landschaftsgestaltung

und Landschaftspflege

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 29. 6. 1976 - IV A 5 - 80-31-00.03¹)

1 Allgemeines

Angesichts der erheblichen Bedeutung des Waldes für den Umweltschutz und die Erholung der Bevölkerung hat das Landesforstgesetz vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 304), - SGV. NW. 790 - den Forstbehörden wichtige Aufgaben auf dem Gebiete der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege übertragen.

2 Aufgaben nach § 58 Abs. 2 Landesforstgesetz

2. l Die Forstbehörden sollen auf Grund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Ämter für Agrarordnung sowie die übrigen mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befaßten Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege beraten und tatkräftig unterstützen. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf Waldflächen im Sinne von § l Landesforstgesetz. Sie gilt auch für die sonstigen Bereiche der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege, auf die sich die besondere Sachkunde der Forstbehörden erstreckt.

Wünschen der betreffenden Behörden und Stellen nach entsprechender Beratung und Unterstützung ist nachzukommen.

Eine Unterstützung durch Vermittlung und Einsatz von Arbeitskräften und Maschinen kann jedoch nur gegen Erstattung der Selbstkosten und nur insoweit erfolgen, als es im Einzelfall zweckmäßig und betrieblich möglich ist.

2.2 Im einzelnen gilt für die Durchführung der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 Landesforstgesetz folgendes:

2.21 Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gemäß Nummer 2.1 insbesondere bei der Bauleitplanung zu beraten.

Auf den Gem. RdErl. d. Innenministers u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18. 7. 1975 (SMB1. NW. 2312) weise ich hin.

Ungeachtet der formellen Beteiligung auf Grund des Bundesbaugesetzes haben die Forstbehörden auf Wunsch der zuständigen Stellen Beiträge zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen, in denen Aussagen über die schützenden und sonstigen landespflegerischen Funktionen der einzelnen Waldflächen sowie Hinweise auf die aus forstfachlicher Sicht für erforderlich gehaltenen Maßnahmen der Landschaftspflege enthalten sind.

2.22 Dem Landesamt für Agrarordnung und den Ämtern für Agrarordnung haben sich die zuständigen Forstbehörden aufgrund ihrer Sachkunde bei allen Verfahren und Maßnahmen für die forstfachliche Beratung in Angelegenheiten der Landschaftsgestaltung und -pflege zur Verfügung zu halten. Auf meinen RdErl. v. 9. 8. 1960 (SMB1. NW. 772), der u. a. die Berücksichtigung der Landschaftspflege bei Maßnahmen der Flurbereinigung beinhaltet, weise ich hin. Bei der agrarstrukturellen Vorplanung gemäß meinem RdErl. v. 22. 12. 1972 (SMB1. NW. 7817) haben die Forstbehörden ihre forstfachlichen Beiträge dem Landesamt für Agrarordnung auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen.

Ist ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGB1. I S. 546) eingeleitet, haben die Forstbehörden ihre forstfachlichen Beiträge im Sinne des § 38 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz dem Amt für Agrarordnung spätestens bis zur Aufstellung allgemeiner Grundsätze für das Verfahren gemäß § 38 Satz l Flurbereinigungsgesetz zuzuleiten.

Zu den Beiträgen der Forstbehörden gehören auch Vorschläge für forstliche Maßnahmen zum Schutz, zur Ge-

staltung und Pflege der Landschaft sowie Vorschläge für -jn-t forstliche Maßnahmen zur Strukturverbesserung und /Q\ Vorschläge zur Förderung der.Erholung im Walde. Die Ämter für Agrarordnung stellen den Forstbehörden die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu.

2.23 Zu den nach § 58 Abs. 2 Landesforstgesetz zu beratenden und zu unterstützenden Stellen und Behörden gehören ferner insbesondere die Landschaftsbehörden, die Behörden des Straßenbaus, der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft und die für die Genehmigung und Überwachung von Abgrabungen zuständigen Behörden, die Wasser- und Bodenverbände, die Behörden und Dienststellen der Landesplanung, die Bergbehörden, die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die Träger der Naturparke und ähnlicher Einrichtungen, die Gebirgs-, Wander- und Heimatvereine, die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald und ähnliche Organisationen. (Zur Zusammenarbeit mit den Landschäftsbehörden und den Trägern der Naturparke siehe Nummer 3.)

2.3 Zur Unterstützung der genannten Stellen und Behörden gehört auch eine gelegentlich des Dienstes zu leistende Hilfe bei der Überwachung auf Verstöße gegen andere (d. h. nicht forstrechtliche) Gesetze und Verordnungen zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, soweit diese Verstöße im Walde begangen werden. Es kommen insbesondere in Betracht: Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGB1. I S. 341), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1975 (BGB1.1 S. 1037),

Landschaftsgesetz vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190/SGV. NW. 791),

Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGB1. I S. 1110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 1976(BGB1. IS. 1109),

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), -SGV. NW. 77 -,

Landes-Immissionsschutzgesetz - LJmschG - vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232/SGV. NW. 7129), Gesetz über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 294), - SGV. NW. 230 -,

Feld- und Forstschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1975 (GV. NW. S. 125), geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190) - SGV. NW. 45 -, soweit es Zuständigkeiten der allgemeinen Ordnungsbehörden begründet,

Abgrabungsgesetz vom 21. November 1972 (GV. NW. S. 372), geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190), - SGV. NW. 75 -,

Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG - vom 7. Juni 1972 (BGB1. I S. 873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 1975 (BGB1.1 S. 2313),

Landesabfallgesetz - LAbfG - vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562), geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), - SGV. NW. 2061 -.

2.4 Dem Schutz des Waldes vor verbotswidrigem Lagern oder Ablagern von Abfällen aller Art ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Behörden der Abfallwirtschaft überwachen die Forstbehörden den Wald zur Unterstützung dieser Behörden auf Verstöße gegen die Vorschriften des AbfG und des LAbfG. Stellt die Forstbehörde eine verbotswidrige Ablagerung fest, so erstattet sie bei der örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörde Anzeige, damit diesedie erforderlichen Maßnahmen veranlassen und über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens entscheiden kann. Liegt der Verdacht einer Straftat nach § 16 AbfG nahe, so soll die Forstbehörde hierauf besonders hinweisen.

') MBl. NW. 1976 S. 1384.

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114. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

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Nach § 26 Abs. l LAbfG bleibt § 7 Abs. 2 Landesforstgesetz unberührt. Damit obliegt die Beseitigung aller erheblichen Verunreinigungen im Privatwäld den Forstbehörden. Auch die Beseitigung erheblicher Verunreinigungen im Staatswald bleibt Sache der Forstbehörden.

Hierbei ist unter Beseitigung in der Regel das Einsammeln der Abfälle zu verstehen.

Wegen der Übernahme und der endgültigen Beseitigung (Behandeln oder Ablagern) der durch die Forstbehörden eingesammelten Abfälle in Abfallbeseitigungsanlagen und einer etwaigen (Zwischen-)Lagerung sind mit den insoweit zuständigen Trägem der Abfallbeseitigung die erforderlichen Absprachen zu treffen. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Träger der Abfallbeseitigungsanlagen Kosten für das Behandeln und Ablagern sowie eine etwaige (Zwischen-)Lagerung der ihnen überlassenen Abfälle nicht erheben. Die Beseitigung von Verunreinigungen im Gemeindewald und im Wald anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes im Sinne von § 39 Abs. l Landesforstgesetz ist nicht Sache der Forstbehörden. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften des § l LAbfG. Das schließt jedoch nicht aus, daß die Forstbehörden im Einzelfall das Einsammeln von Abfällen in solchen Waldungen gegen Erstattung der Kosten übernehmen können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 AbfG).

Andererseits können die Gemeinden, wenn dies in besonderen Fällen zweckmäßig ist, auch das Einsammeln von Abfällen im Staats- und Privatwald gegen Erstattung der Kosten übernehmen.

2.5 Auf § 6 Abs. l OBG wird hingewiesen.

Die Hilfeleistung nach den Nummern 2.3 und 2.4 erstreckt sich auch auf die Überwachung gegen die etwaige Beschädigung und Vernichtung von Erholungseinrichtungen, Hinweisschildern usw., die von den genannten Behörden und Stellen geschaffen bzw. angebracht werden.

3 Zusammenarbeit mit den Landschaftsbehörden und den Trägern der Naturparke

3.1 Die Unterstützung der Landschaftsbehörden durch die Forstbehörden beschränkt sich nicht auf die Mitwirkung bei der Aufstellung und Durchführung der Landschaftspläne nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 26 Satz 2 des Landschaftsgesetzes sowie auf die Überwachung der Einhaltung von Geboten und Verboten nach § 25 Abs. 4 des Landschaftsgesetzes. Die Forstbehörden haben, soweit Waldflächen betroffen sind, auch bei der gem. § 33 Abs. 2 Landschaftsgesetz vorgeschriebenen Aufstellung' der Landschaftsrahmenpläne für die Naturparke mitzuwirken.

Die Unterstützung erstreckt sich auch auf die sachkundige Beratung bei der Planung und dem Vollzug der von den Landschaftsbehörden geförderten Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes sowie der Einrichtungen in Naturparken und bevorzugten Erholungsgebieten, soweit sich diese Maßnahmen .auf Waldfiä-chen erstrecken.

Hinzu kommt die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Waldhygiene, insbesondere bei biologischen Maßnahmen gegen Waldkrankheiten, wie z. B. Vogel- und Arheisenschutz.

Die Forstbehörden haben forstlichen Dienstkräften die Übernahme einer Tätigkeit als Beauftragte für den Außendienst nach § 8 Abs. l Landschaftsgesetz nahezulegen, wenn die unteren Landschaftsbehörden dies auf Grund von Vorschlägen der Beiräte für den Bereich des Waldes aus Zweckmäßigkeitsgründen wünschen und dienstliche Gründe nicht im Wege stehen (vgl. Nummer 2.2 der Geschäftsordnung für die Forstämter).

3.2 Über Form und Inhalt der von den Forstbehörden zum Landschaftsplan zu erarbeitenden Fachbeiträge sowie über die Verwaltung und Betreuung der landeseigenen Naturschutzgebiete und der vom Land für Zwecke der Landschaftspflege und des Naturschutzes erworbenen Grundstücke werden besondere Regelungen getroffen.

Zusammenarbeit mit Schulen und Jugendverbänden

' Um bei der Jugend das Verständnis für die Bedeutung des Waldes in der Landschaftsgestaltung und -pflege zu wecken und zu vertiefen, ist auf eine verstärkte Zusammenarbeit der Forstbehörden mit den Schulen und den Jugendverbänden, insbesondere der Waldjugend der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, hinzuwirken. Den Wünschen der Schulen und der Jugendverbände nach Führung und Unterweisung sowie nach vertretbarer Betätigung bei landespflegerischen Maßnahmen ist soweit wie möglich nachzukommen.

5 Landschaftspflege und Erholung in der Forstplanung

5.1 Im Sinne der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 Landesforstgesetz ist im Erläuterungsbericht zum Betriebsplan für den Staatswald ein Abschnitt „Landschaftspflege und Erholung" zu bilden, in den nicht nur die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung gemäß § 15 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Landschaftsgesetz, sondern auch die darüber hinaus geplanten Maßnahmen zur Sicherung der Wohlfahrtswirkungen des Waldes und zur Förderung des Erholungyverkehrs sowie gegebenenfalls die mit den Trägern der Naturparke abgestimmten Maßnahmen in den Naturparken zusammenfassend aufzunehmen sind (siehe auch § 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesförstgesetzes vom 3. August 1970 - GV. NW. S. 662/SGV. NW. 790 -).

Die im Abschnitt „Landschaftspflege und Erholung" vorgesehenen Maßnahmen dürfen den regionalen Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht widersprechen.

Der Inhalt dieses Abschnittes ist den Landschaftsbehörden und den Trägern der Naturparke auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

5.2 Den übrigen Besitzern öffentlichen Waldes wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 33 und § 39 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Landesforstgesetz und § 6 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesförstgesetzes nahegelegt, sich der Regelung nach Nummer 5.1 anzuschließen und sich von den unteren Forstbehörden, soweit erforderlich, beraten und unterstützen zu lassen.

6 Schlußbestimmungen

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.