Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Dienstanweisung über Aufgaben und Tätigkeiten der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15.1.1981 -1 B 3 - 02.46¹)

 

Historisch:

Dienstanweisung über Aufgaben und Tätigkeiten der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15.1.1981 -1 B 3 - 02.46¹)

142. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3. 1981 = MB1. NW. Nr. 14 einschl.)

15.1.81(1)


Dienstanweisung

über Aufgaben und Tätigkeiten

der Landesanstalt für Ökologie,

Landschaftsentwicklung und Forstplanung

Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 15.1.1981 -1 B 3 - 02.46¹)

l Aufgaben der Landesanstalt

Die allgemeinen Aufgaben der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen ergeben sich aus § 14 und § 76 des Landschaftsgesetzes - LG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734 / SGV. NW. 791). Übergeordneter Auftrag der Landesanstalt ist das Bemühen um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes' die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft. Die Landesanstalt führt im wesentlichen Untersuchungen durch, erstellt Fachbeiträge, Gutachten, gutachtliche Äußerungen sowie forstliche Betriebspläne und Betriebsgutachten und betreibt ergänzende wissenschaftliche Forschungen.

1.2 Im einzelnen obliegen der Landesanstalt insbesondere folgende Aufgaben:

1.2.1 Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen zu den Landschaftsplänen sowie auf Anforderung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NW von Fachbeiträgen für die Landes- und Gebietsentwicklungspläne.

Aufbau eines ADV-gestützten Lahdschaftsinforma-tionssystems und Erarbeitung der fachspezifischen Methoden..

Aufbau eines Katasters schutzwürdiger Gebiete sowie einer flächendeckenden Biotoptypenkartierung. Aufbau eines Katasters gefährdeter Pflanzen und Tiere. Beobachtung der Veränderungen in der Pflanzen- und Tierwelt und Bearbeitung wissenschaftlicher Fragen des Artenschutzes. Erfassung und wissenschaftliche Betreuung geschützter Flächen und Landschaftsbestandteile einschließlich der Begutachtung geplanter Neuausweisungen.

Beobachtung und Betreuung der Landschaftsplanung in methodischer und wissenschaftlicher Hinsicht.

Untersuchung der Belastung und Belastbarkeit von Ökosystemen.

Schulung und fachliche Betreuung der im Naturschutz und der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie Mitwirkung bei der Ausbildung von Forstreferendaren und Forstinspektorenanwärtern. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung und Vertiefung des Verständnisses für die der Landesanstalt obliegenden Aufgaben.

1.2.2 Wissenschaftliche Beobachtung auf dem Gebiet der angewandten Vogelkunde und Weitergabe der Ergebnisse durch Veröffentlichungen, Beratungen und Lehrgänge.

Erarbeitung und Durchführung von Schutzmaßnahmen für seltene oder gefährdete Vogelarten und ihre Lebensräume.

1.2.3 Untersuchung der Wirkung von Luftverunreinigungen auf Boden, Pflanzen und Tiere sowie Feststellung von Ertragsschäden bei forstwirtschaftlicher Nutzung.

1.2.4 Resistenzversuche an Forstpflanzen gegen Luftverunreinigungen. Untersuchung der Wirkung von Luftverunreinigungen auf den Wald. Kartierung des Immissionsschutzwaldes des Landes Nordrhein-Westfalen.

1.2.5 Durchführung der mittelfristigen Forstbetriebsplanung (Forsteinrichtung) sowie der langfristigen Waldbauplanung (Zielbestockungskarten), ökologische Grundlagenerhebung durch Standortkartie-rung und Standorterkundung.

1.2.6 Erstellung von Waldwertgutachten.

1.2.7 Erfassung und Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes.

1.2.8 Durchführung wald- und ertragskundlicher Untersuchungen, wissenschaftliche Leitung des Fremd-länderanbaus.

1.2.9 Forstpflanzenzüchtung.

1.2.10 Untersuchungen über die Einwirkung wasserwirtschaftlicher, bergbaulicher und gewerblich-industrieller Maßnahmen auf die landwirtschaftliche und forstliche Bodennutzung sowie über die Belastung von Boden, Bodenlebewesen und Pflanzen mit Schadstoffen. Entwicklung von Verfahren und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung nachteiliger Veränderungen zwecks Erhaltung bzw. Wiederherstellung des ökologisch ausgewogenen Systems Boden - Wasser - Pflanze.

1.2.11 Förderung der Grünlandwirtschaft einschließlich der Grünlanderhaltung sov/ie des Feldfutterb'aus und der Futterkonservierung durch praktische Versuche und wissenschaftliche Forschung. Wertprüfung von Futterpflanzen im Auftrage des Bundes-sortenamtes. Erfassung der ökologischen Grundlagen des Dauergrünlandes, vegetationskundliche Standorterkundungen und -kartierungen. Spezielle Lehr- und Vortragstätigkeit.

1.3 Der Landesanstalt können gemäß § 14 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weitere Aufgaben übertragen werden.

1.4 Eine Konferenz, die aus dem Präsidenten, den Leitern derAbteilungen und dem Aufgabenbereichsleiter Z besteht (Nr. 2.3.2 der Geschäftsordnung) erörtert - unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Präsidenten - insbesondere die Zusammenarbeit der Abteilungen, das Arbeitsprogramm und die Annahme von Aufträgen. Zu den Besprechungen der Konferenz können andere Bedienstete zugezogen werden.

2 Inanspruchnahme der Landesanstalt

2.1 Die Landesanstalt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Minister).

2.2 Aufträge an die Landesanstalt werden vornehmlich vom Minister erteilt. Darüber hinaus können Aufträge der Gerichte und der Behörden des Landes übernommen werden, wenn sie im Einklang mit den Grundaufgaben stehen und in angemessener Zeit erledigt werden können. Soweit die Landesanstalt über das Arbeitsprogramm gem. Nr. 4.1 hinausgehende Aufträge nicht termingerecht abwik-keln kann, entscheidet über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Minister.

Die höheren Forstbehörden leiten der Landesanstalt die Anträge zur Durchführung von Forsteinrichtungen zu, nachdem sie über die Dringlichkeit entschieden haben (s. auch Nr. 4.2).

2.3 Die Übernahme von Aufträgen, die von Behörden und Stellen des Bundes und anderer Länder sowie von ausländischen, internationalen oder übernatio-

791

') MBl. NW. 1981 S. 153.

15.1.81(1)

142. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3. 1981 = MB1. NW. Nr. 14 einschl.)

"7Q1 nalen Behörden und Stellen erteilt werden, bedarf • *• l der Zustimmung des Ministers.

2.4 Die Landesanstalt wird grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse tätig.

2.41 Im öffentlichen Interesse liegt eine Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren (z. B. im Planfeststel-lungs-, Genehmigungs- und Überwachungsverfah-ren), im Rahmen von Straf- oder Verwaltungsprozessen, bei der Vorbereitung von Rechts- und Ver-' waltungsvorschriften oder sonstigen behördlichen Maßnahmen.

2.42 Die Tätigkeit kann sich auch auf Forschungsvorhaben erstrecken, sofern dies zur Erledigung der Aufgaben erforderlich ist.

2.43 Nur ausnahmsweise kann die Landesanstalt im Rahmen von Zivilprozessen als Gutachter in Anspruch genommen werden. Wegen ihrer begrenzten Arbeitskapazität soll sie nur als Obergutachter tätig werden.

2.44 Sofern es sich nicht um die Erstattung von Gutachten im Auftrag von Gerichten nach Nr. 2.43 handelt, übernimmt die Landesanstalt keine Gutachten oder ähnliche Aufträge, die ausschließlich der Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche dienen; dies gilt auch für fiskalische Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

2.5 Die sachliche Erledigung der Aufträge wird wie folgt geregelt:

2.51 Für die Bearbeitung von Aufträgen wird eine Rangfolge festgesetzt. Soweit dies nicht bereits im Arbeitsprogramm gemäß Nr. 4.1'geschehen ist, trifft die Entscheidung hierüber der zuständige Abteilungsleiter, in Zweifelsfällen der Präsident der Landesanstalt.

2.52 Der Erledigung fristgebundener Angelegenheiten ist Vorrang zu geben. Darunter fallen insbesondere die gesetzlichen Aufgaben sowie Anfragen und Aufträge des Ministers und der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sowie die Beweissicherung in Schadensfällen, deren Untersuchung im öffentlichen Interesse liegt (vergl. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 16. 6. 1972 (SMB1. NW. 280).

. 2.53 Die Landesanstalt teilt dem Auftraggeber die Überr nähme des Auftrages und den voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum mit.

2.54 Stellt sich bei der Bearbeitung eines Auftrages heraus, daß er nicht fristgerecht öder nicht der Fragestellung entsprechend bearbeitet werden kann, so , unterrichtet die Landesanstalt den Auftraggeber hiervon und schlägt entweder einen Verzicht auf den Auftrag oder eine Änderung der Frist oder der Fragestellung vor.

2.55 Lassen sich in bestimmten Fällen wegen noch unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse -z. B. im Hinblick auf die Belastbarkeit von Ökosystemen - die gestellten Fragen nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten, kann die Lan-. • desanstalt auch Aussagen mit geringerem Sicherheitsgrad machen, wenn deren Kenntnis für den Auftraggeber nützliche Schlüsse zuläßt.

3 Kostenerstattung

Für die gesetzlichen Aufgaben und die vom Minister erteilten Aufträge wird die Landesahstalt unentgeltlich tätig. Die Kostenerstattung für Wertprüfungen von Futterpflanzen erfolgt nach dem vom Bundessortenamt festgesetzten Entschädigungssatz. Im übrigen haben die Auftraggeber die entstehenden Kosten entsprechend den Vorschriften der jeweils geltenden Gebührenordnung zu erstatten.

4 Arbeitsprogramm

4.1 Die Landesanstalt stellt bis zum 1. 2. eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm auf, das der Genehmigung des Ministers bedarf. In das Arbeitsprogramm sind 'alle Aufgaben aufzunehmen, die voraussicht-

lich einen wesentlichen Teil der Arbeitskapazität der Landesanstalt beanspruchen werden. Soweit es sich um Forsteinrichtungsvorhaben handelt (s. auch Nr. 2.2 Abs. 2), setzt die Landesanstalt die höheren Forstbehörden und die unteren Forstbehörden über die in ihrem Bereich vorgesehenen Forsteinrichtungsvorhaben entsprechend Nr. 8.213 meines RdErl. v. 22. 12. 1977 (SMB1. NW. 79030) in Kenntnis.

4.2 Anhand der von den höheren Forstbehörden zugeleiteten Forsteinrichtungsaufträge stellt die Landesanstalt einen Arbeitsplan auf, der dem Minister . zum 15.1. eines jeden Jahres zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Zusammenstellung dieses Arbeitsplanes wird in das Arbeitsprogramm der Landesanstalt übernommen.

4.3 Das Arbeitsprogramm bildet die Grundlage für die Erledigung der Aufgaben. Von ihm kann abgewichen werden, wenn dringendere Arbeiten vorgezogen werden müssen oder nicht alle beabsichtigten Vorhaben begonnen oder ausgeführt werden können. Bei wesentlichen Abweichungen vom Arbeitsprogramm ist dem Minister zu berichten.

5 Tätigkeitsbericht

Die Landesanstalt legt dem Minister bis zum 1. 3. eines jeden Jahres einen, kurzgefaßten'Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr vor.

6 Veröffentlichungen

Für die Öffentlichkeitsarbeit und im Interesse des Erfahrungsaustausches gibt die Landesanstalt in regelmäßigen Abständen die „Mitteilungen" und die „ÖKO-Informationen" sowie in unregelmäßigen Abständen die „Schriftenreihe" heraus. In den „Mitteilungen" werden von Mitarbeitern der Landesanstalt und von anderen Autoren Beiträge, die im Zusammenhang mit .den Aufgaben der Landesanstalt stehen sowie Leserzuschriften, Resolutionen und sonstige wichtige Beschlüsse des Beirates bei der obersten Landschaftsbehörde, sowie des Forstausschusses bei der obersten Forstbehörde veröffentlicht. In den „ÖKO-Informationen" wird über aktuelle ökologische Fragen berichtet. In der „Schriftenreihe" werden in erster Linie Beiträge der Landesanstalt veröffentlicht. '

7 Fortbildung und Ausstellungen

7.1 Zur Schulung der im Naturschutz und in der Landschaftspflege, in der Forstverwaltung, im Bodennutzungsschutz und im Grünland- und Futterbauwesen tätigen Dienstkräfte sowie der ehrenamtlichen Mitarbeiter veranstaltet die Landesanstalt Tagungen und Fortbildungskurse.

12 Zur Information der Öffentlichkeit über Probleme und Sachverhalte von Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung führt die Landesanstalt Ausstellungen durch oder beteiligt sich daran. Die Durchführung von Ausstellungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf der Zustimmung des Ministers.