Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anerkennung von Verbänden nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 24. 6. 1981 - I A l - 1.17.00 - 93/77 ¹)

 

Historisch:

Anerkennung von Verbänden nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 24. 6. 1981 - I A l - 1.17.00 - 93/77 ¹)

189. Ergänzung -SMB1. NW.- (Stand 1.2. 1989 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.) ' 24- 6- 81

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Anerkennung von Verbänden nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 24. 6. 1981 - I A l - 1.17.00 - 93/77 ¹)

Durch Bescheid vom 29. April 1981 habe ich den

Bund Natur- und Umweltschutz

Nordrhein-Westfalen e. V.

Geschäftsstelle Külshammerweg 40, 4300 Essen,

nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGB1. I S. 3574) i. V. mit § l der Verordnung über die Zuständigkeit nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 28. Juni 1977 (GV. NW. S. 280/SGV. NW. 791) mit Wirkung vom 1. Juli 1981 anerkannt.

Mit dieser Anerkennung erhält der Bund Natur- und Umweltschutz Nordrhein-Westfalen e. V. die Rechte aus § 29 BNatSchG. Ihm ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, im Rahmen seines satzungsgemäßen Aufgabenbereichs Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Landschaftsbehörden,

2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6 BNatSchG, soweit sie dem einzelnen gegenüber verbindlich sind,

3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks erlassen sind,

4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG verbunden sind.

Der Aufgabenbereich des Bundes Natur- und Umweltschutz Nordrhein-Westfalen e.V. wird in seiner Satzung wie folgt beschrieben:

Zweck des Bundes sind Schutz und Pflege von Natur und naturgemäßer Umwelt zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturbedingten Einheit von Leben und Umwelt. Seine Bemühungen gelten insbesondere den noch verbliebenen Naturlandschaften und naturnahen Landschaften, einer ökologischen Gestaltung der Kulturlandschaft und naturnaher Erholungslandschaften, den natürlichen Bodenformen, schutzwürdigen Einzelobjekten, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, der Förderung des Tierschutzes, der Bodengesundheit, der Reinhaltung von Wasser und Luft, der Lärmminderung sowie gesunder Lebensbedingungen, u. a. im Wohn-, Arbeits- und Ernährungsbereich.

Der Bund macht es sich zur Aufgabe:

a) den Natur-, Umwelt- und Lebensschutzgedanken öffentlich zu vertreten,

b) darauf hinzuarbeiten, daß ökologisches Verständnis in Gesellschaft und Schule als allgemeines Bildungsziel anerkannt wird,

c) Veröffentlichungen über Natur- und 'Lebensschutz, Umwelt- und Landschaftspflege herauszugeben sowie Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen, insbesondere auch für die Jugend, zu veranstalten,

d) bei Planungen und Gesetzgebungsvorhaben, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind, mitzuwirken,

e) für einer! konsequenten Vollzug der einschlägigen Gesetze einzutreten,

24.6.81(1)

211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8.1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)

791 ^ Schädigungen der Lebensgrundlagen, insbesondere ' ** ' der Natur, des Naturhaushalts und derLandschaft, sowie naturlandschafts- und umweltfeindliche Planungen mit allen gesetzlichen Mitteln zu bekämpfen,

g) naturverbundene Planung und Pflege der Landschaft zu fördern,

h) schutzwürdige Gebiete und Naturgebilde zu erwerben, ggf. die Trägerschaft für Schutzgebiete zu übernehmen und für deren Erhaltung zu sorgen,

i) die Erforschung der Grundlagen von Natur- und Le-bens'schutz sowie der Umweltbeziehungen zu fördern, ebenso Erkenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln und auszutauschen,

j) ein ökologisch notwendiges Jagdwesen zu fördern,

k) Wildschäden auf ökologischer Grundlage vorzubeugen,

1) zu Stiftungen und sonstigen Zuwendungen für die unter a) bis k) genannten Aufgaben aufzurufen.

Damit der Verein von seinen Mitwirkungsrechten Gebrauch machen kann, ist er rechtzeitig von den genannten Vorhaben zu unierrichten. Die Unterrichtung muß für die Entscheidung des Vereins, ob eine Mitwirkung erfolgen soll, ausreichend sein. Sie muß mindestens Art, Ort und Ausmaß des Vorhabens erkennen lassen.

Im übrigen verweise ich auf meine RdErl. v. 18. 6. 1980 und 31. 10. 1980 (SMBl. NW. 791).