Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Bauaufsichtsbehörden Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -1A 5 - 1.05.14 - u. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung -VA1-323-V.25.8.1982 ¹)

 

Historisch:

Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Bauaufsichtsbehörden Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -1A 5 - 1.05.14 - u. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung -VA1-323-V.25.8.1982 ¹)

25. 8. 82 (1)

152. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1.12.1982 = MB1. NW. Nr. 88 einschl.)

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Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Bauaufsichtsbehörden

Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten -1A 5 - 1.05.14 -

u. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung -VA1-323-V.25.8.1982 ¹)

Zwischen den Landschaftsbehörden und den Bauaufsichtsbehörden ergibt sich in.zahlreichen Fällen die Notwendigkeit gemeinsamen Handelns. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

I. Zulassung von Bauvorhaben im Außenbereich außerhalb von Schutzgebieten

l Die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich sowie die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Campingplätzen gelten als Eingriff in die Landschaft (§ 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 LG). Auch andere bauliche Anlagen (vgl. § 2 Abs. 2 BauO NW) im Außenbereich können Eingriffe gemäß § 4 Abs. l LG darstellen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

1.1 Für Gebäude im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 LG ist die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 BauO NW maßgebend.

1.2 Zu den Campingplätzen, für die die Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes gilt, gehören nur die Dauercampingplätze, die gemäß § 2 Abs. 2 BauO NW als bauliche Anlagen gelten und die gemäß § 80 Abs. l BauO NW genehmigungspflichtig sind. •

1.3 Einzelne Wohnwagen fallen unter die Eingriffsregelung des Landschaftsgesetzes, wenn sie nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellt sind und daher als Gebäude im Außenbereich anzusehen sind.

2 Die §§ 4 bis 6 LG sind bei der Errichtung aller Gebäude und aller genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Anlagen im Außenbereich anzuwenden, gleichgültig, ob sie gemäß § 35 Abs. l BBauG privilegiert sind oder ob es sich um sonstige Gebäude gemäß § 35 Abs. 2 BBauG handelt Gleiches gilt für Ersatzgebäude im Sinne des § 35 Abs. 5 Nr. l und 2 BBauG. Für Nutzungsänderungen nach § 35 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 3 BBauG gelten die §§ 4 bis 6. LG nicht

3 Der Antragsteller ist gemäß § 4 Abs. 4 LG zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet, wenn das Bauvorhaben den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgeht

4 Kann ein Ausgleich an Ort und Stelle nicht erfolgen, sind gemäß § 5 LG Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

5 Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde angeordnet. Zur Herstellung des Benehmens gemäß § 6 Abs. l LG leitet sie der zuständigen unteren Landschaftsbehörde unverzüglich nach Eingang des Bauantrags eine Ausfertigung der erforderlichen Bauvorlagen zu; der Antragsteller ist hiervon zu unterrichten (§ 83 Abs. l BauO NW).

5.1 Die Laadschaftsbehörde teilt der unteren Bauaufsichtsbehörde die notwendigen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen mit Diese sollen so bestimmt sein, daß sie von der Bauaufsichtsbehörde vollziehbar in deren Entscheidung aufgenommen werden können.

52 Die Bauaufsichtsbehörde sollte sich wegen des notwendigen Umfanges von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie wegen der Untersagung des Eingriffs aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes in der Regel .die Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde zu eigen machen.

6 Die Bauaufsichtsbehörde überläßt der Landschaftsbehörde eine Durchschrift der Baugenehmigung.

7 Eine Beteiligung der Landschaftsbehörde kann unterbleiben, wenn das Vorhaben schon aus baurechtlichen oder anderen Gründen versagt werden muß.

II. Beteiligung der Landschaftsbehörden bei Bauvorhaben in besonders geschützten Teilen.von Natur und Landschaft

1 Wird eine Genehmigung für ein Bauvorhaben in einem' Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, einem gemäß § 32 Abs. l LG sichergestellten Gebiet oder für den Bereich eines Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils beantragt, ist entweder eine Befreiung von den Verbotsvorschriften eines Landschaftsplanes, eine Ausnahme gemäß der Schutzverordnung oder aber eine Befreiung gemäß § 69 LG erforderlich.

2 Die Bauaufsichtsbehörde leitet in diesem Falle den Antrag unverzüglich gemäß § 83 Abs. l BauO NW an die untere Landschaftsbehörde weiter.

' 3 Die Landschaftsbehörde prüft, ob eine Ausnahme-genehmigung oder eine Befreiung nach den Vor-Schriften des Landschaftsrechts erteilt 'werden kann. Erteilt die untere Landschaftsbehörde eine Ausnahmegenehmigung oder eine Befreiung, leitet sie hiervon eine Durchschrift der Bauaufsichtsbehörde zu.

4 Sind zusätzlich Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß §§ 4 Abs. 4 und 5 LG notwendig, so gilt Abschnitt I Nrn. 5.1 und 52 entsprechend.

5 Bei Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung durch die Landschaftsbehörde wird der Bauaufsichtsbehörde eine Durchschrift des Bescheides zugesandt, damit sie Gelegenheit hat, dem Antragsteller freizustellen, den Bauantrag aus Gründen der Kostenersparnis zurückzuziehen oder ruhen zu lassen.

6 Wird ein Antrag auf eine Baugenehmigung oder eine Anzeige der unteren Bauaufsichtsbehörde ein-gereicht, der schon*'auf Grund des Baurechts nicht genehmigungsfähig ist, so ist eine Beteiligung der Landschaftsbehörde nicht erforderlich.

7 Ergibt die Prüfung eines Bauantrages oder einer Anzeige, daß das .Vorhaben von bauaufsichtlichen Verfahren freigestellt ist, übersendet die Bauauf-. Sichtsbehörde den Vorgang der unteren Landschaftsbehörde und unterrichtet hiervon den Bauherrn.

III. Bauverbote an Gewässern

Gemäß § 57 LG bestehen Bauverbote an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Fläche von mehr als 5 ha. Dort dürfen bauliche Anlagen im Abstand von 50 m, gerechnet von der Uferlinie, nicht errichtet werden. Von diesen Verbo-• ten kann die höhere Landschaftsbehörde, der Regierungspräsident (§ 8 Abs. l LG), Ausnahmegenehmigungen erteilen (§ 57 Abs. 3 LG). Entsprechende Anträge sind dem Regierungspräsidenten auf dem Dienstweg vorzulegen. Im übrigen gilt das Verfahren nach Abschnitt II sinngemäß.

') MBl. NW. 1882 S. 1562.

217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

25. 8. 82 (2)

IV. Verfahren bei Vorbescheiden

Für Vorbescheide sind die Verfahren unter I bis III entsprechend anzuwenden. Hier bedarf es allerdings nicht einer ins einzelne gehenden Festlegung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch die Landschaftsbehörde. In diesem Falle genügt zunächst die Aussage, daß im Baugenehmigungsverfahren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgesetzt werden.

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V. Verfahren bei Teilungsgenehmigungen

In der Genehmigung für die Teilung von Grundstük-ken im Außenbereich (§ 19 Abs. l Nr: 3 BBauG) ist darauf hinzuweisen, daß sich die Bindungswirkung des § 21 Abs. l BBauG nicht auf landschafts- oder naturschutzrechtliche Baubeschränkungen öder Verbote erstreckt.

VI. Verfahren bei ungenehmigt errichteten baulichen Anlagen

1 Werden nicht genehmigte Gebäude oder andere bauliche Anlagen im ungeschützten Außehbereich oder im Bereich von Schutzverordnungen festgestellt, so unterrichten sich die Bauaufsichtsbehörde und die Landschaftsbehörde gegenseitig.

2 Handelt es sich um anzeige- oder genehmigungspflichtige Anlagen, dann trifft die Bauaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen (§ 78 Abs. l BauO NW).

3 Handelt es sich um anzeige- oder genehmigungsfreie Anlagen im Geltungsbereich von Flächen, die auf Grund von Vorschriften des Landschaftsgesetzes geschützt sind, dann ist die untere Landschaftsbehörde für entsprechende Verwaltungsmaßnahmen zuständig (§ 9 Abs. l Nr. 2 LG).

VII. entfallen; Änderungsvorschrift.