Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kennzeichnung von Schutzgebieten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 6. 5.1981 - I A 5 - 1.09.00¹)

 

Historisch:

Kennzeichnung von Schutzgebieten RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 6. 5.1981 - I A 5 - 1.09.00¹)

189. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.2.1989 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.) / 6. 5. 81 (1)


Kennzeichnung von Schutzgebieten

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 6. 5.1981 - I A 5 - 1.09.00¹)

Im Lande Nordrhein-Westfalen werden bisher Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete unterschiedlich gekennzeichnet. Für Naturparks, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile gibt es in Nordrhein-Westfalen bisher keine vorgeschriebenen Kennzeichen.

Damit alle nach dem Landschaftsgesetz geschützten Gebiete und Objekte einheitlich gekennzeichnet werden und eine Übereinstimmung auch mit den anderen Bundesländern hergestellt wird, bitte ich, in Zukunft nur noch ein einheitliches Kennzeichen zu verwenden, das demjenigen entspricht, das bisher für Landschaftsschutzgebiete verwendet wurde.

Das Schild hat folgendes Aussehen:

Es handelt sich um ein auf der Spitze stehendes gleichseitiges Dreieck auf weißem Grund mit einer Seitenlänge von 90 cm (wie Straßenverkehrszeichen), l cm von der Außenkante verläuft ein 8 cm breiter dunkelgrüner Randstreifen. Im oberen Drittel des weißen Feldes steht in dunkelgrünem Ton entsprechend der Schutzkategorie der Text „Landschaftsschutzgebiet", „Naturschutzgebiet" oder „Naturpark". Im unteren Drittel ist in schwarzer Farbe ein nach rechts gewendeter, fliegender Seeadler darzustellen.

Für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbe-standteile soll in der Regel das gleiche Schild in verkleinerter Form mit einer Seitenlänge von 15 cm verwendet werden. Die verkleinerten Schilder tragen die Aufschrift „Naturdenkmal" oder „geschützter Landschaftsbestandteil".

Die bisher für Naturschutzgebiete verwendeten Kennzeichen mit dem Landeswappen dürfen noch bis zum 1. 1. 1982 verwendet werden. Bereits angebrachte Schilder brauchen nicht entfernt zu werden. Erst wenn diese Kennzeichen erneuerungsbedürftig sind, sollen sie durch die in diesem Erlaß vorgesehenen Schilder ersetzt werden.

Während Naturschutzgebiete stets zu kennzeichnen sind, werden Landschaftsschutzgebiete nur gelegentlich (z. B. an exponierten oder besonders gefährdeten Stellen) mit Kennzeichen versehen. Naturdenkmale sollen dann gekennzeichnet werden, wenn es nach den Umständen in der Örtlichkeit möglich ist.

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