Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Biotopkartierung RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.3.1986 - IV B 5 - 1.16.01¹)

 

Historisch:

Biotopkartierung RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.3.1986 - IV B 5 - 1.16.01¹)

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1986 = MBl. NW.Nr-: 39 einschl.)

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Biotopkartierung

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 6.3.1986 - IV B 5 - 1.16.01¹)

Allgemeines

Mit Stand 1. 12. 1985 hat die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung (LOLF) die erste landesweite Kartierung wertvoller bzw. schutzwürdiger Biotope/Biotopkomplexe .- im folgenden Biotope genannt - für die freie Landschaft und die ADV-mäßige Aufbereitung des erhobenen Datenbestandes abgeschlossen.

Etwa 17 000 Biotope wurden erfaßt und in Text (Biotopkatasterblätter) und Karte (Maßstab l: 25 000) dokumentiert. Sie haben an der Landesfläche einen Anteil von etwa 10%.

Die Biotope, die nach wissenschaftlichen Kriterien ermittelt wurden (Biotopkartierung NW, Methodik und Arbeitsanleitung; in: Naturschutz Praktisch, Grundlagen des Biotop- und Artenschutzes, Nr. 4, LÖLF, 1982), haben einen besonderen Stellenwert für Naturschutz und Landschaftspflege. Diesen Flächen ist im Vergleich zu ihrem Umfeld aus der Sicht des Biotop- und Artenschutzes eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Vielfach müssen sie auch besonders geschützt und durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen verbessert werden.

Neben statistischen Angaben zur jeweiligen Fläche enthält jedes Biotopkatasterblatt eine Beschreibung des Gebietes, Angaben zu den bekannten Tier- und Pflanzenvorkommen sowie über Wert, Gefährdung und Vorschläge für die Maßnahmen zur Sicherung . und Pflege.

Das Biotopkataster der LÖLF ist eine Entscheidungshilfe, die zur behördeninternen Beurteilung z. B. von Straßenplanungen, Flurbereinigungsverfahren, Abgrabungsanträgen oder anderen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie als eine besonders zu beachtende Grundlage von Gebietsentwicklungsplänen (GEP), Landschaftsplänen (LP) und Bauleitplänen zur Verfügung gestellt wird.

Die bei der Kartierung angelegten, nach Landschaften differenzierten Wertmaßstäbe, -die zugrundegelegten Abgrenzungskriterien bei-der Erfassung der Biotope und die Inhalte der Erhebungsbögen tragen diesen Anwendungsanforderungen Rechnung.

Die Daten werden den Landschaftsbehörden und den Forstbehörden zur Verfügung gestellt. Solange die Daten nicht in konkrete Planungen einfließen, werden sie grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, da die Sicherung der Biotope erst in den landschaftsrechtlichen Verfahren durch Abwägung der verschiedenen Interessen und unter Beteiligung der Bürger erfolgt. Spezielle Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

Die Ergebnisse der Biotopkartierung und deren Fortschreibung sind eine Grundlage für die Abstimmung zwischen den Landschafts- und Forstbehörden über die Berücksichtigung der Belange von Biotop- und Artenschutz im Rahmen der Bewirtschaftung des Staatswaldes bzw. bei der Betreuung der Waldbesitzer durch die Forstbehörden. Einzelheiten werden in einem gesonderten Erlaß geregelt.

Die Ergebnisse der Biotopkartierung besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Wird eine solche angestrebt, so kann sie in der Regel durch Schutzgebietsausweisungen entsprechend §§ 19 bis 23 und §§ 42 a bis 42 e des Landschaftsgesetzes oder § 49 Landesforstgesetz erreicht werden. Darüber hinaus ist die rechtliche Sicherung, insbesondere von akut gefährdeten Biotopen, durch Verordnung, im Rahmen von Biotopsicherungsaktionen sowie über sonstige Verträge vorgesehen.

Die Vorschläge zum Schutzstatus sowie Aussagen zu 7Q1 Maßnahmen sind ausschließlich Empfehlungen. Die ' ** ' Detaillierung bleibt den jeweiligen Einzelverfahren (z. B. Landschaftsplan, ggfs. speziellen Biotopmanagementplänen, der Forstplanung u. a.) vorbehalten. Dies gilt gleichermaßen für die Feinabgrenzung der Gebiete, soweit sie bisher nicht im Rahmen der Biotopkartierung durchgeführt werden konnte.

Ab 1986 wird das Biotopkataster fortgeschrieben. Diese Fortschreibung, die eine Aktualisierung und inhaltliche Vertiefung des Katasters umfaßt, ist eine Daueraufgabe der LÖLF.

2 Hinweise und Auflagen für die Nutzer des Biotopkatasters

2.1 Auslieferung

Die Auslieferung des Biotopkatasters an die Landschafts- und Forstbehörden, mit der Anfang 1986 begonnen worden ist, erfolgt durch die LÖLF.

Die höheren Landschaftsbehörden bei den Regierungspräsidenten sowie die unteren Landschaftsbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten erhalten jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich einen Auszug in Text (Katasterblätter) und Karte (Maßstab 1:25000) auf topografischer Grundlage. Entsprechend wird bei den Forstbehörden verfahren. Der Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR) erhält in gleicher Form den Auszug aus dem Biotopkataster für sein Verbandsgebiet.

2.2 Weitergabe von Daten des Biotopkatasters

2.2.1 Die Unterlagen des Biotopkatasters sind grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sie sind ausschließlich eine behördeninterne Entscheidungsgrundlage.

2.2.2 Werden Fachbeiträge durch Dritte erarbeitet, so wird der entsprechende Auszug aus dem Biotopkataster, einschließlich einer genauen Leistungsbeschreibung der durchzuführenden Kartierungs- und Auswertungsarbeiten, zur Verfügung gestellt.

2.2.3 Die Weitergabe an Dritte bedarf bei landesweiten oder über Kreis- und Regierungsbezirksgrenzen hinausgehenden Fragestellungen stets meiner Zustimmung. Dies gilt auch für die Anfragen von Bundesbehörden und Universitäten.

2.2.4 Die Kreise können den Städten und Gemeinden ihres Kreisgebietes die Unterlagen des Biotopkatasters projektbezogen auf Anforderung zur Verfügung stellen. Dabei ist sicherzustellen, daß auch für die Empfänger Nr. 2.2.1 uneingeschränkt gilt.

2.2.5 Planungsbüros, die im Auftrag der öffentlichen Hand tätig sind, erhalten die Daten projektbezogen über die zuständige Verwaltungsebene. Die Auftragnehmer sind zu verpflichten, die Daten ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Auftrags zu verwenden und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Die Veröffentlichung dieser Daten bedarf der schriftlichen Genehmigung der LÖLF.

2.2.6 Die Weitergabe von Daten über Fundorte und Le-bensstätten bestimmter, u. a. durch Störungen, Sammeln und Entnehmen hochgradig gefährdeter Arten, an Dritte, einschließlich anderer Verwaltungen des •Landes, ist ausgeschlossen.

3 Fortschreibung des Biotopkatasters 3.1 Allgemeines

Die LÖLF schreibt das Biotopkataster laufend fort Die jährlichen Bearbeitungsgebiete werden unter Berücksichtigung aktueller Planungen und Projekte festgelegt und den Landschaftsbehörden und Forstbehörden mitgeteilt.

') MBl. NW. 1986 S. 464.

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3.2 Ziele der Fortschreibung

3.2.1 Durch die systematische, landesweite' Fortschreibung des Biotopkatasters wird die Aktualität des Katasters gewährleistet. Wesentliches Ziel der Fortschreibung ist, qualitative und quantitative Veränderungen (z. B. Zerstörung, Schäden, Beeinträchtigungen) von Biotopen zu erfassen und zu dokumentieren.

3.2.2 Die Inhalte des Biotopkatästers werden im Rahmen der Fortschreibung vertieft und ergänzt.

3.3' Fachliche Unterstützung durch die Landschaftsund Forstbehörden

3.3.1 Die Nutzer des Biotopkatasters sind verpflichtet, der LÖLF im Kataster nicht enthaltene Informationen über Biotope sowie über bisher nicht erfaßte, voraussichtlich schutzwürdige Flächen mitzuteilen. Hierzu ist der als Anlage, beigefügte Vordruck zu verwen- Anlage den.

3.3.2 Bei Erhebungen zu schutzwürdigen Biotopen und Vorkommen gefährdeter Arten durch, Gebietskörperschaften ist es Aufgabe der zuständigen Landschaftsbehörden, bei Einhaltung des Dienstweges in Zusammenarbeit mit der LÖLF diese Datenerhebungen insoweit zu koordinieren, daß ein Datenaustausch mit der LÖLF und eine Berücksichtigung- der erhobenen Daten im Rahmen der Fortschreibung des Biotopkatasters erfolgen kann. Die LÖLF entscheidet abschließend über die Aufnahme ergänzender Daten und weiterer Gebiete in das Biotopkataster.

Bis zum 31. Oktober 1986 teilen deshalb die unteren T. Landschaftsbehörden der LÖLF mit, welche Einzelerhebungen in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden und wurden.

Über Kartierungsvorhabenr die nach dem 31. Okto- T. ber 1986 begonnen werden, muß eine vorherige, einvernehmliche Abstimmung über Methodik und Durchführung mit der LÖLF vorgenommen werden.

3.4 Übermittlung der Ergebnisse der Fortschreibung an die Landschafts- und Forstbehörden

Nach Abschluß der ADV-mäßigen Aufbereitung werden die Ergebnisse der Fortschreibung des Biotopkatasters den Landschafts- und Forstbehörden des Landes sowie dem KVR von der LÖLF für die jeweiligen Fortschreibungsbereiche zur Verfügung gestellt.

4 Sonstiges

4.1' Mit der Herausgabe der Kartierungsergebnisse wird nicht die durch Erlaß geregelte verfahrensübliche, gesonderte Beteiligung der LÖLF ersetzt.

4.2 Umfassende Fortschreibungen des Biotopkatasters teilt die LÖLF den Landschafts- und Forstbehörden mit. Es empfiehlt sich, vor endgültigen Entscheidungen aufgrund des Katasters in der LÖLF nachzufragen, ob Änderungen vorliegen.

4.3 Die Regierungspräsidenten haben überdie Dezernate 51 die Möglichkeit, auf die Daten des Biotopkatasters mit Hilfe des über die ADV organisierten Landschaftsinformationssystems (LINFOS NW) zuzugreifen. Die LÖLF ist bei der Einführung der ADV-Nut-. zung beratend und schulend tätig und wird ein Nutzerhandbuch erstellen.


Anlagen: