Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 1.7.2003 - (MBl.NRW. 2003 S. 1173).

 


Historisch: Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum (Förderrichtlinien Ökologieprogramm • Emscher-Lippe) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, . Raumordnung und Landwirtschaft -III B l - 4.44.1 - u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - I C 4 -92.01 - 2226/91 -v. 6. 5. 1991 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für ökologische Maßnahmen im Rahmen des Ökologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum (Förderrichtlinien Ökologieprogramm • Emscher-Lippe) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, . Raumordnung und Landwirtschaft -III B l - 4.44.1 - u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - I C 4 -92.01 - 2226/91 -v. 6. 5. 1991 ¹)

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 8.1991 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)

6. 5. 91 (1)


Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen

für ökologische Maßnahmen im Rahmen des Ökologieprogramms

im Emscher-Lippe-Raum (Förderrichtlinien Ökologieprogramm • Emscher-Lippe)

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, . Raumordnung und Landwirtschaft -III B l - 4.44.1 - u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - I C 4 -92.01 - 2226/91 -v. 6. 5. 1991 ¹)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzierungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung zur Verwirklichung der Ziele des Okologieprogramms im Emscher-Lippe-Raum und der Verwaltungsvorschriften zu §44 Landeshaushaltsordnung - LHO - (VV/WG) Zuwendungen für Maßnahmen der ökologischen Aufwertung der Industrieregion im Emscher-Lippe-Raum; die die ökologischen Funktionen dieses Raumes wiederherstellen, entwickeln und nachhaltig sichern. Dazu gehört auch die Sicherung und Rückgewinnung von Freiflächen für Zwecke der naturverträglichen Erholung und als Erlebnisräume von Landschaftsgeschichte und Landeskultur sowie entsprechende Informationsangebote für die erho-lungsuchende Bevölkerung.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Vorrang beim Einsatz der verfügbaren Haushaltsmittel haben ökologische Maßnahmen zur Realisierung der Internationalen Bauausstellung Emscherpark (IBA).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind ökologische Gestaltungsmaßnahmen einschließlich des Grunderwerbs als Voraussetzung von Gestaltungsmaßnahmen, die einzeln oder zusammengenommen zu einer nachhaltigen ökologischen Aufwertung im Emscher-Lippe-Raum gemäß Nr. 1.1 des Ökologieprogramms führen.

Gefördert werden:

2.1.1 ökologische Optimierung der Emscher, ihrer Zulaufe und der Lippezuläufe im Planungsgebiet bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die nicht über Gebühren finanzierbar sind

2.12 Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten und von für den Naturschutz entwickelbaren Flächen (§§ 19 bis 23 LG)

2.1.3 Gefährdungsabschätzung, Sicherung und Sanierung von Altlasten mit dem Ziel, eine dauerhafte naturnahe Nutzung der Flächen zu sichern

2.1.4 Neubegründung von Waldflächen (Ankauf und Erstaufforstung)

2.1.5 Extensivierung der Landwirtschaft und Umstellung auf alternativen Landbau

2.1.6 Anlage von naturnah gestalteten Kleingartenanlagen und Mietergärten

2.1.7 Ausbau eines Rad- und Fußwegesystems im IBA-Emscher-Landschaftspark

2.1.8

2.1.9

Landschaftsverträgliche Freizeitmöglichkeiten entlang des Kanalsystems einschließlich einzelner Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Emscherparks-Wasserwegs und der Emscher-park-Eisenbahn im Rahmen der IBA

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Sicherung und Präsentation landschaftsgeschichtlicher Spuren

2.1.10 Interpretation und Gestaltung der Landschaft mit Mitteln der bildenden Kunst

2.1.11 Einrichtung von Öko-Stationen als Treffpunkt und Bildungsstätte für Vereine und Bürger im Förderraum im Rahmen der IBA

2.1.12 Kosten für Planung, Bürgerbeteiligung und Information im Rahmen der IBA

22 Nicht gefördert werden:

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 Landschaftsgesetz. •

2.3 Nach diesen Richtlinien dürfen keine Maßnahmen (Nrn. 2.1.1 bis 2.1.12) zusätzlich gefördert werden, für die bereits aufgrund anderer Förderprogramme Zuwendungen bewilligt worden sind. Soweit Maßnahmen nach diesen Richtlinien gefördert werden, ist eine Gewährung von Zuwendungen auf Grund anderer Förderprogramme nicht zulässig.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände in den Kreisen Recklinghausen, Unna und Wesel sowie die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duis-burg, Essen, Gelsenkirchen, Hamm, Herne, Mül-heim an der Ruhr und Oberhausen,

sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in den vorgenannten Kreisen und kreisfreien Städten

im Planungsraum gemäß Nummer 2.1.

32 ' Bei Förderung nach Nummern 2.1.5 und 2.1.6 ist eine Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte zulässig. Dabei ist Nummer 12 WG zu § 44 LHO zu beachten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn

4.1 die Maßnahmen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachten und eingeleiteten landes-planerischen sowie landschaftsplanerischen Zielen nicht widersprechen,

4.2 die Maßnahmen planungsrechtlich zulässig oder unbedenklich sind,

4.3 die Durchführung der Maßnahmen von den zuständigen Organen beschlossen ist,

4.4 der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, eigene Grundstücke zur Verfügung zu stellen, wenn diese zur Durchführung der Maßnahmen benötigt wer-den. Die zur Verfügung gestellten Grundstücke bleiben bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben unberücksichtigt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung. Bagatellgrenze: 10000- DM

') MBl. NW. 1991 S. 814.

6. 5. 91 (1)

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.1991 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)

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5.3 Form der Zuwendung Zuschuß/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage

Bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 7.1.4)

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist, soweit nicht bereits anderweitig geregelt, bei Maßnahmen des Natur-•schutzes, der Freiraumsicherung und der Erholung zu verpflichten zur

6.1.1 Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren,

6.1.2 Unterhaltung der Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den Artenschutz,

6.1.3 Unterhaltung der öffentlich geförderten Erholungseinrichtungen,

6.1.4 Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist.

6.2 Die Zweckbindung bei Investitionen beträgt 25 Jahre. Die Zweckbindung für die mit Zuwendungen beschafften Gegenstände beträgt 10 Jahre.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Verfahrensführende Behörde

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind Anlage i . nach dem Muster der Anlage l dem Regierungspräsidenten Münster als verfahrensführender Behörde spätestens bis zum 30. 6. eines jeden Haushaltsjahres vorzulegen.

7.1.2 Abstimmung mit der IBA Emscherpark

Soweit Anträge nach diesen Richtlinien Projekte , der IBA betreffen, sind die Anträge in den interkommunalen Arbeitsgemeinschaften und in der Leitplanungsarbeitsgemeinschaft der IBA Emscherpark abzustimmen. Die Stellungnahme dieser Gremien ist dem Antrag beizufügen.

7.1.3 Fachliche Prüfung

Der Regierungspräsident Münster bildet eine Kommission, in der die Anträge mit dem Antragsteller ggf. in einem Ortstermin erörtert werden und eine abschließende fachliche Stellungnahme vorbereitet wird. Dabei sind die jeweiligen Förderrichtlinien zugrunde zu legen. Dieser Kommission gehören an der Regierungspräsident Münster als verfahrensführende Behörde, die Regierungspräsidenten Arnsberg und Düsseldorf, je nach Bedarf die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung, der Direktor der Landwirt-. Schaftskammer als Landesbeauftragter, der Kommunalverband Ruhrgebiet, die zuständige Forstbehörde, das Staatliche Amt für Wasser und Abfall und das Amt für Agrarordnung. Weitere Dienststellen und Experten können nach Bedarf hinzugezogen werden.

Mit der fachlichen Stellungnahme der Kommission wird der Antrag dem Regierungspräsidenten Münster zugeleitet.

7.1.4 Bildung einer Projektgruppe

Beim Regierungspräsidenten Münster wird eine Projektgruppe Okologieprogramm Emscher-Lippe gebildet, die auf der Grundlage der fachlichen Stel-

lungriahme die haushaltstechnische Prüfung vornimmt. Sofern spezielle Förderrichtlinien bestehen, bilden sie die Bemessungsgrundlage für die zuwendungsfähigen Ausgaben. Bestehen keine speziellen Förderrichtlinien, sind Art und Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Notwendigkeit (§§6, 23 LHO) sowie der Wirtschaftlichkeit und* Sparsamkeit (§ 7 LHO) zu ermitteln.

Die Projektgruppe berät den Antragsteller projektbegleitend bei der Umsetzung des Projektes.

7.1.5 Einrichtung eines interministeriellen Arbeitskreises

Unter der Federführung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird, ein • interministerieller Arbeitskreis eingerichtet. Diesem gehören außerdem das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr, das Innenministerium • und das Finanzministerium an. Bei Bedarf können die Emschergenossenschaft/Lippe-Verband, die Geschäftsführung der IBA und der Kommunalverband Ruhrgebiet hinzugezogen werden. Dieser Arbeitskreis stellt auf der Grundlage der vom Regierungspräsidenten Münster geprüften Anträge ein Jahresprogramm auf.

7.1.6 Naturschutzprogramm Ruhrgebiet

Die Verfahrensregelung für Maßnahmen im Natur-Schutzprogramm Ruhrgebiet bleibt davon unbe-rührt

12 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist der Regierungspräsident Münster.

7.2.2 Für den Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 2 Anlage 2 zu verwenden.

7.2.3 Der Regierungspräsident kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bei noch nicht abschließend geprüften Anträgen im Einzelfall eine Förderzusa- Anlage 3 ge nach dem Muster der Anlage 3 erteilen. Diese Förderzusage erlischt nach 6 Monaten. Nach Vorlage der in der Förderzusage weiter geforderten Unterlagen entscheidet der Regierungspräsident endgültig und abschließend über den Antrag und erteilt ggf. unter Verwendung des Musters der Anlage 2 einen Zuwendungsbescheid.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster Anlage 4 der Anlage 4 zu führen.

8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W/VVG zu §44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. '

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Mai 1991 in Kraft. Förderanträge für Maßnahmen nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.12, die bei den Regierungspräsidenten vor dem 1. Mai 1991 eingegangen sind und über die noch nicht nach Maßgabe anderer Förderrichtlinien entschieden ist, sind nach diesen Richtlinien zu behandeln.


Anlagen: