Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kennzeichnung besonders geschützter Vogelarten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15. 6. 1993 - III B l - 1.15.08 ¹)

 

Historisch:

Kennzeichnung besonders geschützter Vogelarten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15. 6. 1993 - III B l - 1.15.08 ¹)

217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

15. 6. 93 (1)


Kennzeichnung besonders geschützter Vogelarten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15. 6. 1993 - III B l - 1.15.08 ¹)

1 Besonders geschützte Vögel im Sinne dieses RdErl. sind gemäß § 20 e Abs. l und 3 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - vom 12. März 1987 (BGB1.1 S. 889) alle Vögel, die in § l Anlage l Spalte l der Bundesar-tenschutzverordnung - BArtSchV - vom 18. September 1989 (BGB1. I S. 1677) sowie in den Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutzübereinkom-mens (WA) in der Fassung des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und in Anhang C dieser Verordnung aufgeführt sind. Weiterhin gelten Vögel des Anhangs III WA als geschützt, wenn sie in Anlage 2 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung mit einem Kreuz gekennzeichnet sind.

2 Gemäß § 20 f Abs. l und 2 BNatSchG gelten für besonders geschützte Vogelarten Fang-, Besitz- und Verkehrsverbote.

2.1 Sie dürfen nach § 20 f Abs. l Nr. l BNatSchG insbesondere weder gefangen, verletzt oder getötet werden, noch dürfen u. a. ihre Eier oder Nester der Natur entnommen, beschädigt oder vernichtet werden.

2.2 § 20 f Abs. 2 i. V. m. § 20 a Abs. l BNatSchG verbietet, lebende oder tote Vögel der besonders geschützten Arten oder Teile dieser Vögel, ihre Eier oder Nester sowie aus ihnen gewonnene Erzeugnisse in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, zu be- oder verarbeiten, zu verkaufen, zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, zu befördern oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau zu stellen.

2.3 Diese Verbote gelten gemäß § 20g Abs. l BNatSchG nicht für Vögel:

- die in Übereinstimmung mit § 11 BArtSchV im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind und im Falle einer Vermarktung unter Beachtung des § 12 BArtSchV abgegeben werden,

- an denen im Geltungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes durch Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde,

- die vor dem 1. Januar 1987 oder vor der Unterschutzstellung rechtmäßig im Geltungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes der Natur entnommen wurden,

- die rechtmäßig in den Geltungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes eingeführt wurden.

3 Wer besonders geschützte Vögel besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gemäß § 22 Abs. l BNatSchG gegenüber der örtlich zuständigen unteren Landschaftsbehörde auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung nachweist oder nachweist, daß er oder ein Dnit-ter das Exemplar vor dem 31.8.1980 in Besitz hatte.

4 Für die Führung des Herkunftsnachweises im Rahmen des § 22 BNatSchG hat der Besitzer, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über besonders geschützte Vögel ausübt, folgendes zu beachten:

4.1 Die im Inland in der Gefangenschaft nachgezüchteten besonders geschützten Vögel sind zu kennzeichnen. Nur so kann ein individueller Nachweis über die Besitzberechtigung erbracht werden. Die Kennzeichnung wird mit geschlossenen oder offenen Ringen durchgeführt Unberührt hiervon bleiben Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften.

4.1.1 An Hand der Ringe ist durch Nummern erkennbar:

- Der Zuchtverband,

- der Züchter,

- der Jahrgang,

- eine fortlaufende Nummer zur individuellen Kennzeichnung des Vogels.

4.1.2 Die Ringgrößen müssen so beschaffen sein, daß sie *T(M bei erwachsenen Vögeln weder abgezogen noch an- f «f l gelegt werden können.

4.1.3 Die geschlossenen Ringe werden von den nachgenannten Verbänden für organisierte und nicht organisierte Züchter und Halter bereitgehalten:

- Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht e.V. (AZ); Untere Au 28-30, 7150 Back-nang,

- Verband Deutscher Waldvogelpfleger und Vogelschützer e. V. (VDW), Elisenstr. 3,4220 Dinslaken,

- Vogelschutz- und Kanarienzüchter-Verband Westfalen e. V., Schachtstr. 46,4353 Oer-Erkenschwick,

- Bund Deutscher Waldvogelpfleger e.V. (WVP), Stettiner Ring 50,2121 Brietlingen.

4.1.4 Die offenen Ringe werden vom Verband Deutscher Waldvogelpfleger und Vogelschützer e. V. (VDW), Elisenstr. 3, 4220 Dinslaken, und vom Bund Deutscher Waldvogelpfleger e.V. (WVP), Stettiner Ring 50, 2121 Brietlingen, bereitgehalten.

4.2 Mit Ausnahme der unter 4.4 genannten Fälle sind Vögel mit geschlossenen Ringen vor Verlassen des Nestes ungefähr zwischen dem 7. und 9. Tag nach dem Schlüpfen oder Nestflüchten während der Aufzucht zu beringen.

4.3 Offene Ringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können. Beim Wiederöffnen müssen sie zerbrechen. Offene Ringe werden von den Vertrauensleuten der Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht e.V. (AZ) und des Bundes Deutscher Waldvogelpfleger e.V. (WVP) angelegt. Die Beringung ist vom Vertrauensmann im Bestands- und Zuchtbuch mit Ort und Datum zu bescheinigen.

4.4 Abweichend von dem Grundsatz der Beringung mit geschlossenen Ringen dürfen folgende Vogelarten mit offenen Ringen gekennzeichnet werden:

a) Arten, die in geschlossenen Nestern brüten,

b) Arten, bei denen geschlossene Ringe wegen der Fußanatomie zu Verletzungen führen können,

c) weitere Arten, bei denen im begründeten Einzelfall ihre .Störempfindlichkeit einen Brutverlust erwarten läßt.

5 Bestands- und Zuchtbuch (Nachweisbuch)

5.1 Der Herkunftsnachweis gemäß § 22 BNatSchG wird u. a. neben der offenen und geschlossenen Beringung durch ein Bestands- und Zuchtbuch geführt, dessen Muster sich aus der Anlage ergibt Anlage

5.2 Das Nachweisbuch enthält folgende Angaben:

5.2.1 Allgemeines:

- Name, Vorname und Anschrift des Besitzers oder desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über einen geschützten Vogel ausübt,

- die Züchter-Nummer, sofern der Besitzer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über ein Tier ausübt, Züchter ist,

- die fortlaufende Seitenzahl des Buches,

- Beginn und Ende der Aufzeichnung,

- der Wortlaut der §§ 20 bis 31 BNatSchG und §§ l bis 17 BArtSchV.

522 Der Inhalt der Aufzeichnungen ergibt sich aus dem Formblatt der Anlage. Bisher verwendete Nachweisbücher, die im wesentlichen den Anforderungen des Formblattes der Anlage entsprechen, können vorläufig weiterverwendet werden.

5.3 Sonstige Vorschriften für die Führung des Buches:

- Die Eintragungen oder Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

- Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es unge-

') MBl. NW. 1993 S. 1232.

15. 6. 93 (1)

217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

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wiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

Das Buch ist mit den Belegen fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Buch ist gemäß § 23 Abs. l und 2 BNatSchG den unteren Landschaftsbehörden zur Prüfung auf Verlangen auszuhändigen. Die unteren Landschaftsbehörden können das Buch zu Prüfungszwecken einsehen, es mitnehmen und es auszugsweise kopieren. Die unteren Landschaftsbehörden haben die Prüfung und ihr Ergebnis im Buch zu vermerken.


Anlagen: